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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2024 LA220008

14. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,600 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA220008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rudolph Beschluss und Urteil vom 14. März 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Nachlass des B._____ in konkursamtlicher Liquidation, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Konkursamt Dübendorf betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 1. Februar 2022 (AN200018-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 57'845, zusätzlich 5 % Zins seit dem 1.07.2012 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 43 S. 1; Prot. I S. 13) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 57'342.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den einschlägigen Gebührenverordnungen zu Lasten der Beklagten." Verbleibendes Rechtsbegehren nach dem Berufungsverfahren und dem Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2020: (Urk. 53 S. 14 ff.; Urk. 85 S. 2) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'677.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2022: (Urk. 80 S. 19 f. = Urk. 85 S. 19 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 29'677.– nebst Zins zu 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 200.– zu bezahlen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 6'150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 6'150.– und der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 3'900.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 3 - Zur Deckung des auf die Beklagte fallenden Anteils wird der beim Obergericht geleistete Prozesskostenvorschuss von CHF 3'900.– verwendet. Darüber hinaus wird die Beklagte verpflichtet, der Gerichtskasse CHF 1'125.– zu bezahlen. Der auf den Kläger fallende Anteil der Gerichtskosten (CHF 5'025.–) wird infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 84 S. 2): "1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens, die erstinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. November 2018, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2020 sowie die zweiten erstinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 1. Februar 2022 seien dem Kläger/Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei der Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten/Berufungsklägerin für die genannten Verfahren entsprechende Parteientschädigungen (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 90 S. 1): "Die Berufung der Beklagten vom 22. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.

- 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger; der heute im Rubrum als Kläger und Berufungsbeklagter bezeichnete Nachlass des B._____ in konkursamtlicher Liquidation wird demgegenüber im Folgenden als 'Nachlass des Klägers' bezeichnet) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich Kreise …+… vom 18. Juli 2017 sowie die Klageschrift ein (Urk. 1 und 3). Die Vorinstanz führte das erstinstanzliche Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN170048-L und schloss es mit Entscheid vom 19. November 2018 ab (Urk. 48). Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) Berufung. Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 hob das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Dispositivziffer 1 Abs. 1 sowie der Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 auf. Es wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 53 S. 28, Dispositivziffer 3). Diese führte das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN200018-L weiter. Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil vom 1. Februar 2022 entnommen werden (Urk. 80 S. 3 f. = Urk. 85 S. 3 f.), mit dem die Vorinstanz dieses Verfahren abschloss. 2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (eingegangen am 23. Februar 2022) erhob die Beklagte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2022 und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 84). Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten

- 5 - (Urk. 87). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 88). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 89). Die rechtzeitig erstattete Berufungsantwort datiert vom 11. Juli 2022 (Urk. 90). In dieser stellte der Kläger zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Urk. 90 S. 2). 3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 teilte der Vertreter der Beklagten mit, dass der Kläger gemäss Amtsblatt am tt. Januar 2023 verstorben sei (Urk. 93 und 94). Am 16. Januar 2023 informierte der Vertreter des Klägers telefonisch über den Hinschied des Klägers (Urk. 95). Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte der Vertreter des Klägers eine Kopie der Todesurkunde ein (Urk. 97 und 98). Daraufhin wurde der Prozess mit Beschluss vom 17. Januar 2023 sistiert (Urk. 99). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 teilte der Vertreter des Klägers mit, dass die Erbschaft von allen nächsten mutmasslichen Erben des Klägers ausgeschlagen und dementsprechend über den Nachlass des Klägers die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei (Urk. 100). Zudem reichte er eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Konkursgericht, vom 9. Mai 2023, 17:00 Uhr, ein, mit dem die konkursamtliche Nachlassliquidation über den Nachlass des Klägers angeordnet worden war (Urk. 101). 4. Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 wurde entschieden, dass der Prozess bis zum Ablauf von 20 Tagen nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplanes an, sistiert bleibe (Urk. 105 S. 4 f., Dispositivziffern 3 und 4). Für den Fall der Nichtfortsetzung des Prozesses wurden die gerichtlichen Abschreibungskosten im voraussichtlichen Betrag von Fr. 3'900.– sowie die Kosten für eine allfällige unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Klägers im voraussichtlichen Betrag von Fr. 3'565.– vorsorglich zur Kollokation angemeldet (Urk. 105 S. 5, Dispositivziffer 5). Für den Fall der Nichtfortsetzung des Prozesses wurden ferner die Gerichtskosten des ersten Berufungsverfahrens in gleicher Angelegenheit (Geschäfts-Nr. LA190002-O) im voraussichtlichen Betrag von Fr. 3'900.– sowie die Kosten für die dem Kläger in jenem Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

- 6 voraussichtlichen Betrag von Fr. 3'565.– vorsorglich zur Kollokation angemeldet (Urk. 105 S. 5, Dispositivziffer 6). Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 teilte das Konkursamt Dübendorf mit, dass innert Frist kein Abtretungsbegehren eingegangen sei und es den Anspruch nicht weiter geltend mache (Urk. 111). II. Prozessuales 1. Aufgrund der Eingabe des Konkursamts Dübendorf vom 12. Februar 2024 ist die Sistierung des Prozesses gemäss Beschluss vom 9. Juni 2023, Dispositivziffer 4 (Urk. 105 S. 5), aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. 2. Die Erklärung des Konkursamts Dübendorf vom 12. Februar 2024, es mache den Anspruch nicht weiter geltend (Urk. 111), ist als Rückzug der Klage im noch nicht rechtskräftig erledigten Umfang zu verstehen. Infolgedessen ist Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2022 aufzuheben und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Zu entscheiden ist hingegen noch über den Antrag des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen sowie in den beiden zweitinstanzlichen Verfahren. Schliesslich ist über die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils) neu zu befinden.

- 7 - III. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Wie schon vor Vorinstanz und im ersten Berufungsverfahren stellte der Kläger auch für das vorliegende Berufungsverfahren den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner beantragte er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 90 S. 2). 2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3. Dass der Kläger nicht über die erforderlichen Mittel für die Führung des vorliegenden Prozesses verfügte, ergibt sich aus der von ihm eingereichten Steuererklärung 2020, in der ein Nettoeinkommen von Fr. 28'533.– ausgewiesen wurde und gemäss welchem einem Vermögen von Fr. 9'972.– Schulden in Höhe von Fr. 10'973.– gegenüberstanden (Urk. 92/2), sowie aus der Verfügung der Stadt C._____ vom 18. Dezember 2020 betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen, der zu entnehmen ist, dass der Kläger auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen angewiesen war (Urk. 92/3). Sodann konnte der Standpunkt des Klägers im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal er im Umfang des Berufungsgegenstand bildenden Forderungsteils vor der Vorinstanz obsiegt hatte. 4. Der Tod des Klägers und die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation seines Nachlasses ändern nichts am grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren (zur Problematik im Zusammenhang mit der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vgl. OGer ZH PC160013 vom 27. April 2016, E III.4.1 ff., insb. E.III.4.3 m.w.H.). Demgemäss ist dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

- 8 - 5. Im vorliegenden Verfahren stellten sich komplexere Rechtsfragen, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Kläger im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Begehrens notwendig erschien. Dem Kläger ist daher auch für das zweite Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, und zwar angesichts der Bevollmächtigung über den Tod hinaus (Urk. 36) bis zum Zeitpunkt, in dem die Vertretung faktisch endete, mithin bis zum 9. Juni 2023 (vgl. Urk. 105). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Dass die Beklagte im zweiten Berufungsverfahren verlangt, es seien dem Kläger (auch) die Gerichtskosten gemäss Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2018 aufzuerlegen (Urk. 84 S. 2, Berufungsantrag Ziffer 2), beruht offensichtlich auf einem Versehen, wurde doch der damalige Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Januar 2020 aufgehoben (Urk. 43 S. 38, Dispositivziffer 3 Abs. 1). Die Vorinstanz setzte im nunmehr angefochtenen Urteil die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 6'150.– fest (Urk. 85 S. 19, Dispositivziffer 3). Diese Höhe wurde von keiner Seite gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat und Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. In Aufhebung von Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils sind diese Entscheidgebühr sowie die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'900.– ausgangsgemäss dem Nachlass des Klägers aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die vorsorgliche Anmeldung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren zur Kollokation erfolgte mit Beschluss vom 9. Juni 2023 (Urk. 105 S. 5, Dispositivziffer 6). 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das zweite Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf

- 9 - Fr. 2'000.– festzusetzen und ebenfalls ausgangsgemäss dem Nachlass des Klägers aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die vorsorgliche Anmeldung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren zur Kollokation erfolgte mit Beschluss vom 9. Juni 2023 im (übersteigenden) Betrag von Fr. 3'900.– (Urk. 105 S. 5, Dispositivziffer 5). 3. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist ferner der Nachlass des Klägers zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV für das erst- sowie die beiden zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 9'000.– für das erstinstanzliche Verfahren, in dem auch eine Beweis- und Schlussverhandlung stattfand (Prot. I S. 31 ff.), Fr. 2'000.– für das erste Berufungsverfahren und Fr. 2'000.– für das zweite Berufungsverfahren. Für das zweite Berufungsverfahren, in dem die Beklagte den Mehrwertsteuerzuschlag verlangte (Urk. 84 S. 2), ist dieser in Höhe von 7,7 % zu addieren, da die Leistungen vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Demzufolge ist der Nachlass des Klägers zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 13'154.– zu bezahlen. 4. Ausgangsgemäss ist Dispositivziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2022 aufzuheben. Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Prozesses wird aufgehoben. 2. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Dem Kläger wird für den Zeitraum bis zum 9. Juni 2023 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

- 10 - 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug Ziffer 3 mit den zugehörigen Erwägungen (E. III.1.-3. und E. III.5.) an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Empfangsschein, im Übrigen mit nachfolgendem Erkenntnis. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2022 wird aufgehoben und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2. Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2022 werden aufgehoben. 3. Dispositivziffer 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2022 (Höhe Entscheidgebühr) wird bestätigt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 6'150.– und für das erste Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 3'900.– werden dem Nachlass des Klägers auferlegt, infolge der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die vorsorgliche Anmeldung der Gerichtskosten für das erste Berufungsverfahren zur Kollokation ist erfolgt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

- 11 - 6. Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren werden dem Nachlass des Klägers auferlegt, infolge der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die vorsorgliche Anmeldung der Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren zur Kollokation ist im (übersteigenden) Betrag von Fr. 3'900.– erfolgt. 7. Der Nachlass des Klägers wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren und die beiden Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'154.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel resp. von Kopien von Urk. 90, 91, 92/1-3, 100, 101 und 111, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'677.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

- 12 - Zürich, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rudolph versandt am: st

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