Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 24. April 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B1._____ S.A., Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 25. November 2021 (AN160006-C)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 40) "1. Es sei festzustellen, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 18. Dezember 2014 zwischen dem Kläger und der Beklagten ungültig sei und noch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Monatslohn des Klägers für den Monat April 2015 in Höhe von CHF 23'778.20, bestehend aus dem Fixlohn in Höhe von CHF 16'305.00, dem variablen Lohnanteil in Höhe von CHF 4'214.45, der Car Allowance in Höhe von CHF 1'900.00 sowie dem anteiligen 13. Monatslohn in Höhe von CHF 1'358.75, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Mai 2015 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Monatslohn des Klägers für den Monat Mai 2015 in Höhe von CHF 23'778.20, bestehend aus dem Fixlohn in Höhe von CHF 16'305.00, dem variablen Lohnanteil in Höhe von CHF 4'214.45, der Car Allowance in Höhe von CHF 1'900.00 sowie dem anteiligen 13. Monatslohn in Höhe von CHF 1'358.75, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juni 2015 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Monatslohn des Klägers für den 1. bis zum 13. Juni 2015 in Höhe von CHF 10'303.90, bestehend aus dem Fixlohn in Höhe von CHF 7'065.50, dem variablen Lohnanteil in Höhe von CHF 1'826.25, der Car Allowance in Höhe von CHF 823.35 sowie dem anteiligen 13. Monatslohn in Höhe von CHF 588.80, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen. 5. Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, folgende Unterlagen herauszugeben: a) Sämtliche Unterlagen (insbesondere die budgetierte und effektive Jahresrechnung 2011 des B._____ Konzerns, Unterlagen zur Berechnung der Koeffizienten der einzelnen Consultants sowie der C._____ Gruppe sowie das Ranking aller C._____ Consultants der B._____ Gruppe) zur Erklärung der Berechnungssystematik der variablen Vergütung des Jahres 2011 (PIE). b) Sämtliche Unterlagen (insbesondere die budgetierte und effektive Jahresrechnung 2012 des B._____ Konzerns, Unterlagen zur Berechnung der Koeffizienten der einzelnen Consultants sowie der C._____ Gruppe sowie das Ranking aller C._____ Consultants der B._____ Gruppe) für das Jahr 2012, welche für die Berechnung der variablen Vergütung des Klägers (PIE) für das Jahr 2012 anhand der Berechnungssystematik des Jahres 2011 notwendig sind. c) Sämtliche Unterlagen (insbesondere die budgetierte und effektive Jahresrechnung 2014 des B._____ Konzerns, das Protokoll des „EMT Mitarbeiterassessments" des Executive Management Teams
- 3 vom Dezember 2014, sämtliche Unterlagen von Frau D._____ bezüglich der Bewertung des Klägers im Geschäftsjahr 2014, das Ranking aller C._____ Consultants der B._____ Gruppe bezüglich Sales Quantity und Delivery Quantity, Ranking aller C._____ Consultants der B._____ Gruppe bezüglich aller Faktoren), welche zur Berechnung der variablen Vergütung des Klägers (PIE) für das Jahr 2014 notwendig sind. d) Sämtliche internen Aufstellungen der Arbeitszeiterfassungen des Klägers für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, - alle Rechnungen für die Hotelbuchungen des Klägers der Jahre 2008-2015 aus der Buchhaltung der Beklagten, aus welchen die für den Kläger gebuchten/bezahlten Übernachtungen ersichtlich sind; - den Auszug aus dem Buchungstool (E._____) der Jahre 2008- 2015, in welchem die Arbeitseinsätze, Ferien und alle anderen Einträge des Klägers ersichtlich sind (insb. E._____-Auszug des Kalenders des Klägers); - alle von der Beklagten ausgestellte Rechnungen an ihre Kunden in den Jahren 2008-2015, in welchen Leistungen des Klägers verrechnet wurden; - alle vom Kläger in den Jahren 2008-2015 versandten E-Mails; und - alle von der Beklagten in den Jahren 2008-2015 erstellten Tableaux de Bord heraus zu geben. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch zu beziffernde Differenz zwischen der neuen Berechnung des variablen Lohns des Jahres 2012 zum ausbezahlten variablen Lohn des Jahres 2012 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mindestens CHF 39'268.00 zu bezahlen. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch zu beziffernde Differenz zwischen für die ungerechtfertigte Kürzung des variablen Lohns des Jahres 2014 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2015 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mindestens CHF 73'091 zu bezahlen. 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die geleisteten Überzeitbzw. Überstunden des Jahres 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 in noch zu beziffernder Höhe zuzüglich Zins von 5% seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mindestens CHF 422'830 zu bezahlen. 9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Differenz zwischen dem Kaufpreis von CHF 160'000 der 130'833 Aktien der B2._____ Holding B.V. und dem beim Verkauf auf der Handelsplattform des B._____ Konzerns realisierten Kaufpreises zu bezahlen.
- 4 - Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 160'000 zu bezahlen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Ergänztes Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 204) 1.-6. (wie bisher) 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch zu beziffernde Differenz für die ungerechtfertigte Kürzung des variablen Lohns des Jahres 2014 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2015 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 94'133.60 zu bezahlen. 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die geleisteten Überzeitbzw. Überstunden des Jahres 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 in noch zu beziffernder Höhe zuzüglich Zins von 5% seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 848'069.62 zu bezahlen. 9.-10. (wie bisher) Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Arbeitsgericht, vom 25. November 2021: (Urk. 227, S. 65 f.) 1. Auf Ziffer 1 der Rechtsbegehren des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Ziffer 5 der Rechtsbegehren des Klägers wird abgeschrieben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 46'048.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2015 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 35'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 180.– schriftliche Übersetzung Fr. 250.– Zeugenentschädigungen Fr. 35'430.–
- 5 - 6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 25'800.–) bezogen und im noch fehlenden Betrag von Fr. 9'630.– vom Kläger nachgefordert. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 30'000.– und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 30'000.–, zu bezahlen. 8. (Schriftliche Mitteilung) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 226 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. November 2021 in der Sache mit der Geschäfts-Nr. AN160006 aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Monatslohn des Berufungsführers für den Monat April 2015 in Höhe von CHF 23'778.20, bestehend aus dem Fixlohn in Höhe von CHF 16'305.00, dem variablen Lohnanteil in Höhe von CHF 4'214.45, der Car Allowance in Höhe von CHF 1'900.00 sowie dem anteiligen 13. Monatslohn in Höhe von CHF 1'358.75, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Mai 2015 zu bezahlen. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Monatslohn des Berufungsführers für den Monat Mai 2015 in Höhe von CHF 23'778.20, bestehend aus dem Fixlohn in Höhe von CHF 16'305.00, dem variablen Lohnanteil in Höhe von CHF 4'214.45, der Car Allowance in Höhe von CHF 1'900.00 sowie dem anteiligen 13. Monatslohn in Höhe von CHF 1'358.75, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juni 2015 zu bezahlen. 4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Monatslohn des Berufungsführers für den 1. bis zum 13. Juni 2015 in Höhe von CHF 10'303.90, bestehend aus dem Fixlohn in Höhe von CHF 7'065.50, dem variablen Lohnanteil in Höhe von CHF 1'826.25, der Car Allowance in Höhe von CHF 823.35 sowie dem anteiligen 13. Monatslohn in Höhe von CHF 588.80, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen. 5. Die Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, folgende Unterlagen herauszugeben:
- 6 b) Sämtliche Unterlagen (insbesondere die budgetierte und effektive Jahresrechnung 2012 des B._____ Konzerns, Unterlagen zur Berechnung der Koeffizienten der einzelnen Consultants sowie der C._____ Gruppe sowie das Ranking aller C._____ Consultants der B._____ Gruppe) für das Jahr 2012, welche für die Berechnung der variablen Vergütung des Berufungsführers (PIE) für das Jahr 2012 anhand der Berechnungssystematik des Jahres 2011 notwendig sind. c) Sämtliche Unterlagen (insbesondere die budgetierte und effektive Jahresrechnung 2014 des B._____ Konzerns, das Protokoll des "EMT Mitarbeiterassessments" des Executive Management Teams vom Dezember 2014, sämtliche Unterlagen von Frau D._____ bezüglich der Bewertung des Berufungsführers im Geschäftsjahr 2014, das Ranking aller C._____ Consultants der B._____ Gruppe bezüglich Sales Quantity und Delivery Quantity, Ranking aller C._____ Consultants der B._____ Gruppe bezüglich aller Faktoren), welche zur Berechnung der variablen Vergütung des Berufungsführers (PIE) für das Jahr 2014 notwendig sind. d) Sämtliche internen Aufstellungen der Arbeitszeiterfassungen des Berufungsführers für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, - alle Rechnungen für die Hotelbuchungen des Berufungsführers der Jahre 2008-2015 aus der Buchhaltung der Berufungsbeklagten, aus welchen die für den Berufungsführer gebuchten/bezahlten Übernachtungen ersichtlich sind; - den Auszug aus dem Buchungstool (E._____) der Jahre 2008- 2015, in welchem die Arbeitseinsätze, Ferien und alle anderen Einträge des Berufungsführers ersichtlich sind (insb. E._____ Auszug des Kalenders des Berufungsführers); - alle von der Berufungsbeklagten ausgestellte Rechnungen an ihre Kunden in den Jahren 2008-2015, in welchen Leistungen des Berufungsführers verrechnet wurde; - alle vom Berufungsführer in den Jahren 2008-2015 versandten E- Mails; und - alle von der Berufungsbeklagten in den Jahren 2008-2015 erstellten Tableaux de Bord heraus zu geben. 6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsführer die noch zu beziffernde Differenz zwischen der neuen Berechnung des variablen Lohns des Jahres 2012 zum ausbezahlten variablen Lohn des Jahres 2012 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsführer CHF 39'268 zu bezahlen.
- 7 - 7. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsführer die noch zu beziffernde Differenz für die ungerechtfertigte Kürzung des variablen Lohns des Jahres 2014 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2015 zu bezahlen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsführer CHF 94'133.60 zu bezahlen. 8. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsführer die geleisteten Überzeit- bzw. Überstunden des Jahres 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 in noch zu beziffernder Höhe zuzüglich Zins von 5% seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsführer CHF 848'069.62 zu bezahlen. 9. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsführer die Differenz zwischen dem Kaufpreis von CHF 160'000 der 130'833 Aktien der B2._____ Holding B.V. und dem beim Verkauf auf der Handelsplattform des B._____ Konzerns realisierten Kaufpreises zu bezahlen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsführer CHF 160'000 zu bezahlen. 10. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des vorinstanzlichen Urteils zu Lasten der Berufungsbeklagten festzusetzen. 11. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2-10 sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 236 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zuzüglich 8% MWST)." Erwägungen: I. 1.a) Der Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1994 als Trainer und Coach bei der Beklagten, einem auf die Durchführung von Seminaren zur persönlichen Weiterentwicklung der Teilnehmer und zur Organisationsentwicklung spezialisierten Unternehmen, welches für seine Kunden Trainings, Coaching und Consulting anbietet. Im Nachgang zum ersten Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1993 schlossen die Partei-
- 8 en am 1. Juli 2002 einen Zusatzvertrag und am 17. Oktober 2003 einen neuen Arbeitsvertrag ab, dieser wiederum ergänzt durch einen Zusatzvertrag vom 3. November 2005. Der Lohn orientierte sich an einem Grundgehalt und einem variablen Anteil nach Zielerreichungsgrad. Aufgrund des hohen Arbeitsdruckes strebte der Kläger einen Weggang von der Beklagten an. Diesem Schritt stand aber das im Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzverbot im Wege, welches ein Verbot konkurrierender Tätigkeit während drei Jahren in den deutschsprachigen Ländern Europas vorsah. Nach längeren Verhandlungen schlossen die Parteien am 18. Dezember 2014 eine Aufhebungsvereinbarung auf den 31. März 2015 ab, worin der Kläger auf alle bekannten arbeitsvertraglichen Ansprüche verzichtete und das Konkurrenzverbot auf ein Abwerbeverbot für ein Jahr und auf einen fest umschriebenen Kundenkreis reduziert wurde; sodann war vorgesehen, dass der Kläger einige Mandate der Beklagten – nunmehr als Freelancer – weiterführen sollte (Urk. 5/82). Mitte März 2015 erkrankte der Kläger an einem Burnout, das zu einer Hospitalisation führte. Im Frühling 2015 gründete er – nach seiner Darstellung durch bzw. auf Initiative seiner Verwandtschaft (Prot. I S. 63 f.) – eine Gesellschaft, welche ähnliche Dienstleistungen wie die Beklagte anbietet (vgl. Urk. 2 S. 54 und Urk. 46/17). Der Kläger erachtet die Aufhebungsvereinbarung zufolge Unausgewogenheit und wegen Willensmängeln als nichtig und ungültig. Er beantragte vor Vorinstanz die Feststellung des weiteren Bestandes des Arbeitsverhältnisses, die Nachzahlung der Monatslöhne April und Mai 2015 sowie des hälftigen Monatslohns Juni 2015, die nachträgliche Bezahlung von früheren einseitig verfügten oder unzulässigen Lohnreduktionen, die Ausbezahlung seines Überstunden- und Überzeitguthabens, die Rückzahlung seines Investments in B._____ Aktien sowie die Edition zahlreicher Unterlagen durch die Beklagte (Urk. 227 S. 4 f.). b) Die Beklagte beruft sich auf die Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung und weist die Forderungen des Klägers zurück (Urk. 227 S. 5). 2. Die Klage datiert vom 11. April 2016 (Urk. 2), die Klageantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 27). Der detaillierte und weitere Verfahrensgang kann dem angefochte-
- 9 nen Urteil entnommen werden (Urk. 227 S. 5 f.). Das vorinstanzliche Urteil erging am 25. November 2021 (Urk. 227). Dagegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 1. Februar 2022, hier eingegangen am 3. Februar 2022, fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 226). Der ihm mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 231) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 32'300.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 233). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) datiert vom 6. April 2022 und ging am 7. April 2022 rechtzeitig ein (Urk. 236). Sie wurde mit Verfügung vom 20. April 2022 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 237). Am 28. April 2022 wurde dem Kläger auf sein Ersuchen (Urk. 238) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um im Sinne des sog. "Replikrechts" zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 239). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers datiert vom 23. Mai 2022 und ging am 24. Mai 2022 hierorts ein (Urk. 240). Sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 31. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 241). Auf entsprechendes Ersuchen der Beklagten wurde ihr am 9. Juni 2022 (Urk. 244) eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sich dazu zu äussern. Ihre darauf folgende Eingabe vom 22. Juni 2022 ging am 23. Juni 2022 fristgerecht hierorts ein (Urk. 245). Sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 11. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 246). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 zwar die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils verlangt (Urk. 226 S. 2), doch ist aufgrund der weiteren Rechtsbegehren sowie der Begründung davon auszugehen, dass er gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 46'048.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2015 an ihn (Dispositivziffer 3; Urk. 227 S. 66) keine Berufung erheben wollte. Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 25. November 2021 ist somit am 7. April 2022 (Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung) rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. 4. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1.). Insbesondere sind die Rechtsbegehren nur soweit zu behandeln, als sich in der Berufungsschrift auch eine
- 10 entsprechende Begründung finden lässt. Die Vorinstanz ist auf Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens nicht eingetreten, weil der Kläger kein entsprechendes Feststellungsinteresse begründet habe (Urk. 227 S. 8 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander, weshalb Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist. II. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Demnach hat der Berufungskläger im Sinne von Art. 311 ZPO in seiner Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist der Berufungskläger gehalten, die von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, Erw. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, Erw. 2.1).
- 11 - Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel fristund formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Parteien sind
- 12 grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2). Es kann aus praktischen Gründen vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es die – oft umfangreichen – erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.2). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die Replikschriften der Parteien (Urk. 240 und 245) entgegenzunehmen. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und
- 13 - Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). III. 1. Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit ihr Anfang September 2014 auf den 31. März 2015 mündlich gekündigt habe (Urk. 227 S. 45). Die Vorinstanz erwog, dass die Parteibehauptungen der Beklagten über eine vorgängige mündliche Kündigung seitens des Klägers in Widerspruch zu der eigenen Sachdarstellung und zur Aufhebungsvereinbarung der Parteien wie auch zu der von der Beklagten als Beweismittel offerierten Gesprächsnotiz der Vorgesetzten des Klägers, wonach der Endtermin der Auflösungsvereinbarung auf den 31. März 2015 festzulegen sei, stünden. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung bedürfe es keiner Abnahme von (weiteren) Beweisen. Eine mündliche Kündigung durch den Kläger sei nicht erstellt (Urk. 227 S. 11). Diese Erwägungen wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass keine (mündliche) Kündigung seitens des Klägers erfolgte. 2.a) Vorab ist zu bemerken, dass die Berufungsschrift des Klägers in einigen Teilen den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht entspricht. So verhält es sich beispielsweise mit der Einleitung (Urk. 226 S. 13-15) sowie mit Vorbringen im Rahmen der der eigentlichen Berufungsbegründung vorangestellten Sachverhaltsrügen, welche teils eine Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Sachverhaltes betreffen (Urk. 226 S. 16-39) und im Wesentlichen unnötige Doppelspurigkeiten beinhalten, die nicht zur Übersichtlichkeit der essentiellen Vorbringen und Kritik am vorinstanzlichen Urteil beitragen. Im Übrigen stellte der Kläger diverse Forderungen bezüglich Feststellung des nach seiner Ansicht korrekten Sachverhalts, ohne zu begründen, inwieweit dies im aktuellen Verfahrensstadium noch zulässig sein sollte. So forderte der Kläger beispielsweise im Zusammenhang mit dem behaupteten Mobbing durch D._____ und die angeblichen Missstände bei der Beklagten, dass darüber noch Beweis zu erheben wäre, sollte sich der von ihm dargestellte Sachverhalt nicht aus den Akten ergeben (Urk. 226 S. 21). Er unterliess es jedoch gänzlich zu erklären, welche Beweise noch zu erheben wären, wo er diese im vorinstanzlichen Verfahren genannt habe und inwiefern dies im Berufungsverfah-
- 14 ren noch zulässig wäre. Es ist zudem nicht Sache der Berufungsinstanz, den von ihm behaupteten Sachverhalt aus den umfangreichen Akten zusammenzusuchen (vorn E. II/1). b) Der Kläger rügt auch, dass die Vorinstanz die Konzern-Policy der Beklagten komplett unberücksichtigt gelassen habe und keinerlei Gedanken dazu anstelle, weshalb die Beklagte im vorliegenden Fall davon abgewichen sei, was zeige, wie einseitig die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung vorgegangen sei (Urk. 226 S. 42). Da der Kläger es unterlässt, darauf hinzuweisen, wo er sich in den vorinstanzlichen Akten zur Konzern-Policy äusserte und was er damit meinte, sind diese Vorbringen als Noven zu qualifizieren, welche im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Im Folgenden sind daher die Ausführungen des Klägers nur insoweit zu prüfen, als sie eine konkrete Kritik am vorinstanzlichen Entscheid beinhalten. 3. Im Weiteren ist auf die Rüge des Klägers, wonach die Vorinstanz seine Klage fälschlicherweise nicht als Stufenklage behandelt habe, einzugehen (Urk. 226 S. 48 f.). Der Kläger stellte im Rahmen der Klagebegehren unter Ziff. 5 den Antrag, dass die Beklagte zur Herausgabe diverser Unterlagen zu verpflichten sei. Hernach stellte er separat den prozessualen Antrag, dass im Sinne einer Stufenklage zuerst über die Anträge 1-5 zu entscheiden und nach Herausgabe der Dokumente durch die Beklagte gemäss Antrag Ziff. 5 dem Kläger Frist zur Bezifferung der Höhe der Forderung der Anträge 6-9 anzusetzen und anschliessend über die Anträge 6-10 zu entscheiden sei (Urk. 2 S. 4 f.). Die Vorinstanz lehnte dieses Ansinnen mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 ab, indem sie ausführte, dass einer Stufenklage bzw. unbezifferten Forderungsklage eine Verfahrensbeschränkung immanent sei, indem erst nach Gutheissung des Editionsantrages die Bezifferung der vorbehaltenen Klageforderung durch die klagende Partei zu erfolgen habe. Solange keine Bezifferung erfolgt sei, beschränke sich die Stellungnahme der beklagten Partei naturgemäss auf die Frage der Editionspflicht. Eine weitergehende Prozessbeschränkung dränge sich daher nicht auf (Urk. 17 S. 7).
- 15 - Das vom Kläger unter Ziff. 5 in Verbindung mit dem prozessualen Antrag gestellte Begehren, wonach dem Kläger erst nach Herausgabe dieser Dokumente Frist zur Bezifferung der Höhe der Forderung der Anträge 6-9 anzusetzen sei, ist insoweit nicht klar, als nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob es sich bei der erhobenen Klage um eine Stufenklage oder eine unbezifferte Forderungsklage, bei welcher die Edition der Unterlagen im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgen soll, handelt. Es ist nicht offensichtlich, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Absicht bestand, zwei (selbständige) Klagen im Sinne einer objektiven Klagehäufung zu erheben, nämlich eine auf (vorgängige) Auskunftserteilung und danach - nach Bezifferung der Forderung - eine solche auf Leistung eines bestimmten Betrages. Da das Rechtsbegehren, obwohl von einer Stufenklage gesprochen wird, nicht genügend Aufschluss über diese Frage gibt, ist es zusammen mit der Begründung auszulegen. In der Klagebegründung finden sich keine Ausführungen bezüglich eines bestehenden materiellen Anspruchs des Klägers auf Auskunftserteilung im Sinne von Art. 322c Abs. 1 und 2 OR. Der Kläger unterliess es gänzlich, die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch darzulegen (Urk. 2). Im Rahmen einzelner Vorbringen von Tatsachenbehauptungen wird jedoch unter dem Titel "Beweise" teilweise die Edition von Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 verlangt (z.B. Urk. 2 S. 28 und 48; Urk. 40 S. 29, 54, 67, 81, 92, 105, 118, 120 ff. und 154). Dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger die Edition der geforderten Unterlagen im Rahmen des Beweisverfahrens erreichen wollte und nicht in einem gesondert vorgelagerten Verfahren betreffend Auskunftserteilung. Auch nachdem die Beklagte in der vorinstanzlichen Klageantwort monierte, dass der Kläger zwar gemäss Ziffer 5 seines Rechtsbegehrens die Herausgabe diverser Unterlagen verlange, den hiefür erforderlichen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch jedoch nicht darlege, machte der Kläger im Rahmen der vorinstanzlichen Replikschrift lediglich pauschal geltend, dass sich der Informationsherausgabeanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ergebe, ohne jedoch zu präzisieren, wie seine Rechtsbegehren zu verstehen seien. Er unterliess es, die Voraussetzungen für das gestellte Rechtsbegehren näher zu substantiieren. Wiederum berief er sich aber unter dem Titel "Beweise" auf die Herausgabe von Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 (Urk. 40 S. 154). Im Beweisbeschluss vom 7. Mai 2019 erwog die Vorinstanz betreffend der Edition von Unterlagen gemäss
- 16 - Rechtsbegehren Ziffer 5, dass es sich bei der Frage, bezüglich welcher Unterlagen dem Kläger ein materiellrechtlicher Editionsanspruch zustehe, um eine Rechtsfrage handle, die nicht Gegenstand des Beweisverfahrens sei. Soweit er mit dem prozessualen Anspruch auf Vorlegung von Beweismitteln aufgrund entsprechender Beweisanträge des Klägers korrespondiere, sei darüber bei den einzelnen Beweisthemen zu befinden (Urk. 75 S. 7). In seiner Stellungnahme zum Beweisbeschluss vom 7. Mai 2019 kritisierte der Kläger diese Ausführungen der Vorinstanz nicht (Urk. 76), obwohl daraus klar hervorgeht, dass die Vorinstanz offensichtlich nicht von einer eigentlichen Stufenklage ausgeht. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass auch der Kläger seine Rechtsbegehren nicht im Sinne einer Stufenklage verstand (Urk. 77). Die vorgängige Auskunftserteilung muss auch nicht zwingend zum Gegenstand eines eigenen Rechtsbegehrens gemacht werden. Vielmehr ist es der klagenden Partei anheimgestellt, lediglich eine unbezifferte Forderungsklage zu erheben und die erforderlichen Urkunden im Rahmen des Beweisverfahrens edieren zu lassen, trifft die beklagte Partei hier doch eine Mitwirkungspflicht (Art. 160 ZPO). Auch eine Parteibefragung oder Beweisaussage kann beantragt werden; überdies kommt eine vorsorgliche Beweisführung in Betracht (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 85 N 6). Es handelt sich in diesem Sinne dabei nicht um eine Stufenklage mit zwei selbständigen Klagen (einerseits betreffend Auskunftserteilung und andererseits betreffend Leistung), sondern um ein Rechtsbegehren, welches erfordert, dass in zwei Stufen bzw. Schritten vorgegangen wird, indem vorab ein Beweisverfahren durchgeführt wird, um die Forderung danach definitiv beziffern zu können. Beide Varianten regelt Art. 85 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren des Klägers in letzterem Sinn verstand und nicht als Stufenklage im engeren Sinn behandelte. Der Kläger machte in der Klagereplik zwar geltend, dass er aus dem Anstellungsverhältnis einen Informationsanspruch (Art. 322a Abs. 2 und 3 OR) habe, weshalb eine Stufenklage sowohl gerechtfertigt als auch sinnvoll wäre, ansonsten ihm Gelegenheit zu geben sei, nach Durchführung des Beweisverfahrens seine Ansprüche noch genau zu beziffern (Urk. 40 S. 156).
- 17 - Auch diese unbestimmte Formulierung belegt nicht, dass der Kläger wirklich eine (echte) Stufenklage erheben wollte. Die Rüge des Klägers, wonach die Vorinstanz seine Klage fälschlicherweise nicht als Stufenklage qualifiziert und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 226 S. 49), ist unbegründet; dies wurde im vorinstanzlichen Verfahren - soweit ersichtlich - auch nie bemängelt. Der Kläger machte im Übrigen auch nicht geltend, welche Schlussfolgerungen die Berufungsinstanz aus seinen diesbezüglichen Vorbringen ziehen sollte und inwiefern sich dieser Umstand im Ergebnis auf die Entscheidung der Vorinstanz bzw. den Ausgang des Verfahrens auswirke, ausser bei den Kostenfolgen, wo er eine Berücksichtigung verlangt (Urk. 226 S. 49). Im Übrigen ist anzumerken, dass bezüglich der Herausgabe diverser Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 eine Substantiierung weitgehend fehlt. Aufgrund der mehrheitlich unbestimmten Forderungen (z.B. sämtliche Unterlagen für das Jahr 2012, welche für die Berechnung der variablem Vergütung des Klägers (PIE) für das Jahr 2012 anhand der Berechnungssystematik des Jahres 2011 notwendig sind, Urk. 2 S. 3) wäre es kaum möglich gewesen, ein vollstreckbares (Teil)Urteil betreffend Auskunftserteilung zu erlassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger keine Stufenklage, sondern eine unbezifferte Forderungsklage erhoben hat. Die diesbezügliche Rüge des Klägers ist unbegründet. 4. Der Kläger rügte auch die Nichtberücksichtigung der Beweismittelvereitelung durch die Beklagte im Sinne einer Editionsverweigerung. Dieses Thema sei von der Vorinstanz nirgends konkret behandelt worden (Urk. 226 S. 30, 72 und 75). a) Die Vorinstanz habe die angebliche Löschung der E-Mails des Klägers und die Verweigerung der Herausgabe der E-Mails des Klägers durch die Beklagte nicht berücksichtigt (Urk. 226 S. 31). Die Beklage habe auf die Beweisverfügung der Vorinstanz (Urk. 75 S. 45), worin sie verpflichtet worden sei, sämtliche vom Kläger versandten E-Mails der Jahre 2009 bis 2015 zu edieren, erklärt, dass der E-Mail- Account des Klägers am 31. Mai 2015 archiviert und am 1. April 2016 gelöscht worden sei. Dies sei völlig unglaubwürdig. Das Verhalten der Beklagten sei als Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung zu qualifizieren (Urk. 226 S. 31). Die Beklagte erklärte, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dazu ge-
- 18 äussert habe, weshalb sie gewisse Unterlagen nicht habe beibringen können (Urk. 236 S. 30 mit Verweis auf Urk. 91). Gemäss schriftlicher Bestätigung der IT- Abteilung von B._____ sei der E-Mail-Account des Klägers am 31. Mai 2015 archiviert und am 1. April 2016 endgültig gelöscht worden. Es handle sich dabei um ein Standard-Prozedere auf Konzernstufe, das den Verantwortlichen der Beklagten nicht bewusst gewesen sei. Es seien daher keine E-Mails des Klägers mehr vorhanden, die ediert werden könnten (Urk. 91). Der Kläger kritisierte, dass die "versehentliche" Löschung eines E-Mail-Accounts während eines bereits seit vielen Monaten rechtshängigen Verfahrens als gänzlich unglaubwürdig anzusehen sei (Urk. 226 S. 31). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beklagte diese E-Mails vorsätzlich zur Beweisvereitelung gelöscht hätte. Dergleichen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht explizit vorgetragen. Es konnte nicht widerlegt werden, dass es sich dabei um einen internen Standardvorgang der Beklagten handelte. Aufgrund der Rechtsbegehren des Klägers, welche dieser im Schlichtungsverfahren gestellt hatte, konnte der Klagebewilligung nicht entnommen werden, dass die Beklagte zur Herausgabe dieser E-Mails verpflichtet werden sollte (vgl. Urk. 1). Auch in der Klagebegründung vom 11. April 2016 findet sich noch kein solcher Beweisantrag (Urk. 2). Erst im Rahmen der Replik vom 27. November 2017 verlangte der Kläger konkret die Edition sämtlicher E-Mails der Jahre 2009-2015, welche er versandt hatte (Urk. 40 S. 54, 67, 81, 93, 105, 118 und 121). Die Beklagte musste bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem solchen Antrag rechnen und hatte daher keinen Grund, diesen Standardvorgang zu verhindern. Falls diesbezüglich ein gewisses Misstrauen des Klägers gegenüber der Beklagten bestanden hätte, hätte allenfalls eine vorsorgliche Beweissicherung in Betracht gezogen werden können und müssen. Zwar hat die Vorinstanz die Nichteinreichung der betreffenden E-Mails beweismässig nicht explizit qualifiziert, sondern in antizipierter Würdigung ausgeführt, dass sie - auch wenn sie eingereicht worden wären - nicht geeignet gewesen wären, eine Information der Vorgesetzten über geleistete Mehrarbeit zu belegen, sondern sie vermöchten gegebenenfalls wiederum nur die behaupteten Arbeitszeiten des Klägers abzustützen (Urk. 227 S. 40), für welche sie auch als Beweis angerufen worden seien. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz eine weitergehende Qualifizie-
- 19 rung des Verhaltens der Beklagten bezüglich der behaupteten Löschung dieser E- Mails unterlassen. Auch eine Würdigung des Verhaltens der Beklagten hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Gemäss Art. 164 ZPO bestehen keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht aus einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Die Beurteilung dieses Umstandes unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 2.3.). Eine solche Beweiswürdigung konnte vorstehend unterbleiben, da - wie oben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass die Mitwirkungspflicht durch die Beklagte unberechtigt verweigert wurde. Der Kläger verlangt zwar, dass beim Entscheid zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte die von der Vorinstanz zur Edition verlangten E-Mails eigenmächtig gelöscht bzw. zurückbehalten habe (Urk. 226 S. 32). Inwiefern dies konkret zu berücksichtigen sei, lässt der Kläger an dieser Stelle jedoch offen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Erst im weiteren Verlauf der Berufungsbegründung im Zusammenhang mit dem Thema Überstunden/Überzeit (Urk. 226 S. 76) machte der Kläger geltend, dass die Vorinstanz nach Art. 164 ZPO zwingend dazu verpflichtet gewesen wäre, die verweigerte Mitwirkung der Beklagten bei der Beweiserhebung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da Art. 164 ZPO eine unberechtigte Mitwirkungsverweigerung voraussetzt, welche vorliegend zu verneinen ist. Der Kläger hat demgemäss die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Eine Beweisnot wurde vom Kläger nicht geltend gemacht, ist aber auch nicht gegeben, da der Kläger über diese Mails verfügte und sie - da er schon seit Jahren der Auffassung war, zu viel arbeiten zu müssen - selbst hätte sammeln und beibringen oder allenfalls rechtzeitig sicherstellen lassen können. Im Rahmen seiner Novenstellungnahme vom 15. November 2019 zur Eingabe der Beklagten vom 11. September 2019 betreffend Edition von Unterlagen gemäss Beweisverfügung (Urk. 91) stellte der Kläger den Antrag, dass überall dort, wo er in der Klage, Replik oder Stellungnahme die Edition seiner gesendeten E-Mails gestellt habe - welche nach Angaben der Beklagten nicht mehr vorhanden, da schon gelöscht seien - er nun den Antrag stelle, dass sämtliche Mitarbeiter der B._____-
- 20 - Gruppe alle zwischen dem 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2015 vom Kläger erhaltenen E-Mails edieren sollten. Es folgte eine Aufstellung von mehreren Dutzend Namen von Mitarbeitern (Urk. 104 S. 17). Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag aus novenrechtlichen Gründen überhaupt noch zulässig war. Er ist schon deshalb unzulässig, weil in keiner Weise begründet wurde, welche E-Mails von welchen Personen überhaupt zum Thema der Arbeitszeiten des Klägers beweistauglich wären. Es fehlt gänzlich an einer Zuordnung der beantragen Beweismittel zu behaupteten Tatsachen. Die Beweisofferten müssen den behaupteten Tatsachen jedoch zugeordnet werden (Prinzip der Beweisverbindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu Recht ging die Vorinstanz daher auf diese Vorbringen nicht näher ein. Die diesbezügliche Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil ist unberechtigt. b) Der Kläger rügte überdies, dass die Vorinstanz die Zurückbehaltung der Programme der Workshops und Schulungen sowie der Hotelbuchungen nicht berücksichtigt habe (Urk. 226 S. 32 und 71 ff.). Der Kläger machte geltend, dass er den Beweis der Arbeitszeiten der Jahre 2009 - 2015 und die Tatsache, dass seine Vorgesetzten über seine Arbeitszeiten bestens Bescheid gewusst hätten, zusätzlich mit den Programmen seiner Workshops und Schulungen sowie den Hotelbuchungen habe führen wollen, welche Beweismittel von der Vorinstanz in ihrem Beweisbeschluss zur Edition durch die Beklagte aufgeführt worden seien (vgl. Urk. 75 S. 33 ff.). Erneut habe die Edition so gut wie nichts ergeben. Bei den Vorbringen der Beklagten, weshalb die Edition nicht möglich sei, handle es sich um reine Schutzbehauptungen, welche vollkommen unglaubwürdig seien. Entgegen seinem Ersuchen habe die Vorinstanz dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Obwohl die Beklagte detailliert vorbrachte, weshalb sie die verlangten Urkunden nicht edieren könne - z.B. weil solche gar nie in der behaupteten Form vorhanden gewesen seien (Urk. 91 S. 1 ff.) -, unterliess es der Kläger, seine pauschalen Vorwürfe zu konkretisieren, und verlangte nur, der Sachverhalt sei dementsprechend zu ergänzen (Urk. 226 S. 32 f.). Inwiefern dies geschehen sollte, brachte der Kläger an dieser Stelle der Berufungsbegründung allerdings nicht vor, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
- 21 - Der Kläger behauptete weiter, dass die Beklagte viele weitere Dokumente nicht ediert habe, ohne diese im Berufungsverfahren im Detail zu bezeichnen (Urk. 226 S. 33). Der pauschale Verweis auf vorinstanzliche Akten genügt den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Der Kläger verlangte auch, dass der Sachverhalt in Bezug auf die vorenthaltenen Unterlagen zu ergänzen sei (Urk. 226 S. 34). Wie dies konkret geschehen sollte, lässt der Kläger offen, weshalb auf diese Vorbringen gesamthaft nicht näher einzugehen ist. IV. 1. a) Es ist unbestritten, dass die Parteien am 18. Dezember 2014 eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung per 31. März 2015 abschlossen (Urk. 5/82). Diese wurde vom Kläger jedoch nachträglich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wegen Willensmängeln angefochten. Er machte geltend, zu deren Abschluss infolge körperlicher und psychischer Leiden gezwungen bzw. unter Druck gesetzt und von der Beklagten getäuscht worden bzw. einen Irrtum erlegen zu sein, namentlich in Bezug auf die Gültigkeit der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag. Er sei beim Abschluss der Vereinbarung eingeschränkt urteils- und handlungsfähig gewesen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Willensmangels. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die diesbezügliche Beweislast für die rechtsaufhebende Tatsache (Willensmangel) dem Kläger obliege (Urk. 227 S. 11 f.). aa) Der Kläger hatte geltend gemacht, bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung infolge seines damaligen gesundheitlichen Zustandes nur eingeschränkt handlungs- und urteilsfähig gewesen zu sein (Urk. 227 S. 11 f. mit zahlreichen Verweisen auf die vorinstanzlichen Akten). Der Kläger berief sich zum Beweis auf die behauptete Drucksituation bzw. den Zwang sowie hinsichtlich seines Geisteszustandes infolge eingeschränkter Handlungs- und Urteilsfähigkeit (auszugsweise) auf den Austrittsbericht der Klinik vom 5. Juni 2015 sowie die behandelnden Ärzte und auf allgemeine Literatur zum Burnout sowie auf ein zu erstellendes Gutachten zu den Arbeitsbedingungen bei der Beklagten (Urk. 227 S. 12). Die Vorinstanz sah von der Abnahme dieser Beweismittel mit der Begründung ab (vgl. auch Urk. 75 S. 5), dass Beweisthema der behauptete Willensmangel bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung im Dezember 2014 gewesen sei, der Kläger seinen Zusammenbruch jedoch am 14.
- 22 - März 2015 erlitten habe. Die angerufenen Ärzte würden sich über den Geisteszustand des Klägers ein halbes Jahr zuvor nicht äussern (können), sondern lediglich den Status bei Austritt aus der Klinik wiedergeben. Das Burnout als solches und seine Ursachen würden ebenfalls nicht Beweisthema bilden, weshalb es auch keines Gutachtens bedürfe. Hiezu ist zu ergänzen, dass die Ursachen eines Burnout meistens nicht allein einem Umstand zugerechnet werden können. So liegt auch bezüglich der Krankheit des Klägers ein Arztbericht vor, welcher ihm im Juli 2016 aufgrund einer anhaltenden depressiven Symptomatik sowie einer ausgeprägten Erschöpfungssymptomatik auf dem Boden von psychosozialen Belastungsfaktoren im weiteren familiären Umfeld eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 41/120). Da der Kläger keinerlei Vorbringen bezüglich seiner privaten Situation machen wollte - er reichte den Austrittsbericht der Klinik vom 5. Juni 2015 nur versiegelt ein (Urk. 2 S. 50) - kann seine damalige persönliche Gesamtsituation nicht beurteilt werden. Sie spielt jedoch grundsätzlich auch keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, wäre auch bei einem erstellten Burnout nicht dargetan, dass der Kläger die Auflösungsvereinbarung unter Zwang oder im Zustand fehlender Urteilsfähigkeit abgeschlossen hätte. Auch die vom Kläger behaupteten belastenden Arbeitsbedingungen indizierten für sich allein keinen Willensmangel bei der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung (Urk. 227 S. 12 f.). Der Kläger habe nach seiner Darstellung auch während den Verhandlungen über die Aufhebungsvereinbarung, bei deren Abschluss und danach bis zu seinem Zusammenbruch Mitte März 2015 weiterhin uneingeschränkt in seiner äusserst anspruchsvollen Funktion bei der Beklagten gearbeitet und alle in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt bzw. übertroffen. Allein schon dieser Umstand stehe der Annahme einer fehlenden Urteilsfähigkeit bei Vertragsunterzeichnung entschieden entgegen. Hinzu komme, dass bereits die vom Kläger eingereichte und als Beweismittel offerierte Korrespondenz zwischen den Parteien im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung die behauptete eingeschränkte Handlungsfähigkeit widerlege. Die Vertragsverhandlungen hätten sich über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt, so dass ausreichend Bedenkzeit für den Kläger bestanden habe (Urk. 227 S. 13 f.). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die Kritik des Klägers ist unbegründet, wie nachfolgend zu zeigen ist:
- 23 bb) Der Kläger machte in der Berufungsbegründung geltend (Urk. 226 S. 16), die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass er Mitte März 2015 an einem Burnout erkrankt sei (Urk. 227 S. 5). Der Kläger kritisierte diese Feststellung im Berufungsverfahren, indem er ausführte, dass sich diese Erschöpfungsdepression schon lange vorher abgezeichnet habe, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Bereits am 25. Januar 2013 habe er wegen massiver Arbeitsüberlastung einen ersten Zusammenbruch erlitten. Dies hätten die vom Kläger als Zeugen angerufenen Ärzte bestätigen können, welche von der Vorinstanz jedoch nicht angehört worden seien (Urk. 226 S. 16 ff.). Als sein Vorgesetzter, F._____, zufolge eines Burnouts ausgefallen sei, habe er dessen Arbeit zusätzlich übernehmen müssen. Hinzu sei die Einsetzung von D._____ als seine Vorgesetzte gekommen, welche sofort damit begonnen habe, ihn zu mobben (Urk. 226 S. 17). Das Urteil der Vorinstanz sei daher dahingehend zu berichtigen, dass festzustellen sei, dass er seit längerer Zeit an einer Erschöpfungsdepression gelitten habe und ab dem 14. März 2015 für beinahe zwei Jahre zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 226 S. 18). Der Kläger machte nicht geltend, inwiefern sich dieser Umstand auf die behauptete Urteils- und Handlungsfähigkeit und damit den behaupteten Willensmangel bei Abschluss des Aufhebungsvertrages ausgewirkt hätte, was jedoch allein Beweisthema ist (Urk. 75 S. 4). Der Kläger behauptete jedenfalls nicht, dass er infolge dieser, nach seinen Angaben schon länger andauernden, Erschöpfungsdepression auch schon seit längerer Zeit urteils- und handlungsunfähig gewesen sei. Dies würde auch nicht plausibel erscheinen, machte er doch wie schon erwähnt geltend, dass er auch nach diesem Vorfall weiterhin hervorragende Leistungen in seiner anspruchsvollen Tätigkeit erbracht habe und immer einer der besten Performer gewesen sei (Urk. 2 S. 30 ff.; Urk. 226 S. 23). Der Kläger vermochte mit seinen Vorbringen die von der Vorinstanz oben wiedergegebenen Erwägungen nicht zu erschüttern. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Einvernahme der vom Kläger als Zeugen angebotenen Ärzte ist nicht zu beanstanden, weil diese mit Ausnahme seines Hausarztes den Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung noch gar nicht kannten und rückwirkend keine verbindlichen Schlüsse ziehen könnten. cc) Der Kläger kritisierte, dass die Vorinstanz - rein basierend auf der bestrittenen Behauptung der Beklagten - davon ausgehe, dass er die Beklagte habe verlas-
- 24 sen wollen, um sich selbständig zu machen. Dies sei eine krasse Verdrehung des Sachverhalts (Urk. 226 S. 18). Selbst die in die Verhandlungen involvierten Personen D._____, G._____ und H._____ würden diese Behauptung nicht stützen. Die tatsächlichen Gründe, weshalb der Kläger in einer anderen Form für die Beklagte habe arbeiten wollen, seien in der massiven Arbeitsüberlastung und dem Mobbing durch D._____ gelegen (Urk. 226 S. 19 ff.). Die Vorinstanz habe das Mobbing durch D._____ nur sehr lückenhaft und verharmlosend festgestellt (Urk. 226 S. 20 und 24). Der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt sei dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger infolge massiver Arbeitsüberlastung und Mobbing durch D._____ gezwungen gewesen sei, die Beklagte zu verlassen. Sollte dieser Sachverhalt sich nicht aus den Akten ergeben, sei darüber noch Beweis zu erheben (Urk. 226 S. 21). Der Kläger unterliess es an dieser Stelle darzulegen, zu welchen Tatsachen welche Beweismittel abzunehmen wären bzw. von der Vorinstanz abzunehmen gewesen wären (Urk. 226 S. 21). Die Beweisofferten müssen den behaupteten Tatsachen zugeordnet werden (Prinzip der Beweisverbindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Parteien sind - wie schon erwähnt - grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz nochmals konkret zu wiederholen (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2). Der Antrag ist auch unzulässig, weil in keiner Weise begründet wurde, welche Beweismittel überhaupt beweistauglich wären. Zudem äusserte sich der Kläger nicht dazu, ob dieser Antrag unter novenrechtlichen Gesichtspunkten im Berufungsverfahren noch zulässig sei. Die diesbezügliche Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil ist insgesamt unberechtigt. Das Mobbing wird von der Beklagten bestritten (Urk. 236 S. 24 f.; Urk. 45 S. 30 f.). Selbst wenn jedoch die behaupteten Umstände (massiver Arbeitsdruck und angebliches Mobbing) bestanden und den Kläger zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses motiviert haben sollten, erscheint nicht plausibel, dass diese Umstände eine Handlungs- und Urteilsunfähigkeit beim Vertragsabschluss bzw. einen Willensmangel bewirkt hätten und die Aufhebungsvereinbarung deshalb nicht gültig wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Urteils- und Handlungsunfähigkeit bei Vertragsunterzeichnung auszuschliessen ist. Weiterungen dazu erübrigen sich.
- 25 b) Der Kläger behauptete, dass die Beklagte ihn über die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes getäuscht habe, so dass die Aufhebung bzw. die Herabsetzung des Konkurrenzverbotes in der Aufhebungsvereinbarung kein Entgegenkommen der Beklagten darstelle (Urk. 227 S. 14). aa) Die Vorinstanz führte zur Frage, ob der Kläger durch die Beklagte über die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes getäuscht worden bzw. ob der Kläger bezüglich der Gültigkeit des Konkurrenzverbotes einem Irrtum unterlegen sei, ein Beweisverfahren durch. Als Hauptbeweismittel des Klägers wurden Urkunde 82 (Aufhebungsvereinbarung vom 18. Dezember 2014 ) sowie die Parteibefragung des Klägers abgenommen (Urk. 75 S. 30 f.; Urk. 227 S. 15). Der Kläger ging in der Parteibefragung davon aus, dass das Konkurrenzverbot gültig sei. Er sei von Seiten der Beklagten mehrmals auf dessen Gültigkeit hingewiesen worden (Prot. I S. 52 f.). Die Vorinstanz nahm aufgrund der Aussagen des als Organ einvernommenen H._____ sowie der Zeuginnen D._____ und G._____ an, dass auch von Seiten der Beklagten nie an der Verbindlichkeit des Konkurrenzverbotes gezweifelt worden sei. H._____, CEO der Beklagten, konnte zu den von der Beklagten vereinbarten Konkurrenzverboten nur allgemeine Aussagen machen, jedoch nichts Konkretes zum mit dem Kläger vereinbarten Konkurrenzverbot beitragen (Prot. I S. 104 f.). Im Zeitpunkt der mit dem Kläger von Seiten der Beklagten geführten Austrittsverhandlungen war D._____ die direkte Vorgesetzte des Klägers und entsprechend in die Verhandlungen involviert. Sie bestätigte, dass dabei das Konkurrenzverbot ein Thema gewesen sei. Daran, ob die gesetzliche Gültigkeit des Konkurrenzverbotes konkret thematisiert worden sei, konnte sie sich allerdings nicht erinnern. Sie konnte nur generell sagen, dass darüber im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung gesprochen worden sei und der Kläger gewollt habe, dass man ihm in diesem Punkt entgegenkomme. Er habe gewisse Anpassungen gefordert (Prot. I S. 214). Zudem erklärte sie ausdrücklich, dass sie persönlich der Meinung gewesen sei, dass das Konkurrenzverbot gültig sei (Prot. I. S. 226). Die Zeugin G._____ konnte keine Angaben darüber machen, ob die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes diskutiert worden sei (Prot. I S. 139). Sie erklärte jedoch, dass sie nie abgeklärt habe, ob die Konkurrenzverbote der Consultants der Beklagten arbeitsrechtlich durchsetzbar seien. Auf Vorhalt, wonach H._____ gesagt habe, dass die lokalen Betriebe für die Durchsetzbarkeit der Konkurrenzverbote ver-
- 26 antwortlich gewesen seien, meinte sie, dass es zutreffend sei, dass jedes Land dies selber habe sicherstellen müssen. Als der Rechtsvertreter des Klägers insistierte, dass sie demnach ihre Aufgabe nicht erfüllt habe, da sie die Durchsetzbarkeit nicht abgeklärt habe, antwortete die Zeugin, dass nie zur Diskussion gestanden sei, dass dies nicht korrekt sein könnte (Prot. I S. 161). Die Vorinstanz kam aufgrund dieser Aussagen zum Schluss, dass die Beklagte nie Zweifel an der Verbindlichkeit des Konkurrenzverbotes gehabt bzw. sich darüber keine Gedanken gemacht hatte (Urk. 227 S. 15). Der Kläger bezeichnete diese Beweiswürdigung durch die Vorinstanz als ungenau und unausgewogen (Urk. 226 S. 41 f.). Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 204 S. 19 f.) bestehen keinerlei Hinweise, dass der Zeuge und die Zeuginnen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Zeugen abgesprochen oder intern eine andere Meinung vertreten hätten, als nach aussen gegenüber dem Kläger kundgetan. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes nie in Zweifel gezogen bzw. sich darüber keine Gedanken gemacht haben und somit diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine absichtliche Täuschung des Klägers vorliegen (Urk. 227 S. 15). Der Kläger musste schliesslich selbst einräumen, dass es auch bei einer (nach seiner Ansicht) ausgewogenen und genauen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wohl vertretbar wäre, davon auszugehen, dass er den mit an Sicherheit grenzenden Beweis der absichtlichen Täuschung durch die Beklagte nicht habe erbringen können (Urk. 226 S. 41 und 44). Im Folgenden ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von der Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ausgingen. bb) Die Vorinstanz erwog, dass mit diesem Ergebnis jedoch der zusätzlich behauptete Grundlagenirrtum des Klägers bezüglich der Ungültigkeit bzw. Unverbindlichkeit des Konkurrenzverbotes noch nicht ausgeschlossen sei. Der Kläger behaupte, dass er sich über die Ungültigkeit bzw. Unverbindlichkeit des Konkurrenzverbotes geirrt habe, da dieses in der Tat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungültig gewesen sei. Die Aufhebung des Konkurrenzverbotes sei eine conditio sine qua non für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gewesen (Urk. 227 S. 16; Urk. 226 S. 43).
- 27 - Die Vorinstanz hielt in ihren theoretischen Ausführungen zum Grundlagenirrtum fest, dass Voraussetzung für einen Irrtum eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit ist, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wird. Dieser Irrtum kann auch in einer Rechtslage bestehen, welche der Irrende verkennt (Urk. 227 S. 16 mit Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). In der Folge machte die Vorinstanz Ausführungen darüber, dass ein Grundlagenirrtum bei einem Vergleich nur insoweit in Betracht komme, als es sich nicht um die zur Zeit seines Abschlusses bestrittenen und unsicheren Punkte handle, die gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt werden sollten; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Parteien den Vergleich geschlossen hätten; eine Fehleinschätzung der Prozesschancen könnten keinen Grundlagenirrtum darstellen (Urk. 227 S. 16). Der Kläger bezeichnete diesen Begründungsansatz als geradezu grotesk und widersprüchlich. Der Kläger sei bezüglich der Geltung des Konkurrenzverbotes nie unsicher gewesen. Weder der Kläger noch die Beklagte hätten behauptet, dass über die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes während der Vertragsverhandlungen eine "Unsicherheit" bestanden hätte. Die Vorinstanz dürfe nicht einfach eine nicht bestehende Unsicherheit erfinden und diese den Parteien während den Vertragsverhandlungen unterstellen (Urk. 226 S. 45). Dieser Kritik ist insoweit beizupflichten, als es vorliegend nicht um eine Unsicherheit beim Abschluss eines Vergleichs handelte, da - wie oben ausgeführt - beide Parteien von der Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ausgingen. Die Vorinstanz erwog weiter, das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 OR werde nach der Rechtsprechung als unverbindlich bzw. ungültig erachtet, wenn die persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Leistungen des Arbeitnehmers derart vorrangig seien, dass sich damit die Kundenbindung bzw. Kundentreue erkläre, bzw. wenn der Arbeitnehmer persönliche Leistungen erbringe, die überwiegend von seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten geprägt seien, so dass der Kunde diesen Fähigkeiten grössere Wichtigkeit beimesse als der Identität des Arbeitgebers (Urk. 227 S. 17 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und einschlägige Literatur). Im Entscheid BGE 138 III 67 vom 10. Januar 2012 habe das Bundesgericht bei einem Training-Coach/Personalentwickler das
- 28 - Konkurrenzverbot für unzulässig erachtet, wobei auch hier die individuellen Verhältnisse im Einzelfall massgebend gewesen seien (Urk. 227 S. 17 mit Verweis auf BGE 4A_286/2017 E. 2.2.). Die Rechtsprechung zum Konkurrenzverbot sei uneinheitlich, schwankend und teilweise auch widersprüchlich. Wie ein Gericht letztlich entscheide, hänge auch von der Prozessführung der Parteien und vom Beweisergebnis ab. Es komme - wie das Bundesgericht betone - stets auf die Umstände des Einzelfalles an (Urk. 227 S. 17 f.). Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei BGE 138 III 67 um einen Einzelfall bezüglich dieser Berufsgruppe handelt und in den letzten rund 10 Jahren kein entsprechendes Urteil mehr erging. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielen die konkreten Verhältnisse bei der Beurteilung von Konkurrenzverboten eine gewichtige Rolle und handelt es sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen, bei denen ein grosses richterliches Ermessen besteht. Urteile aus diesem Themenbereich haben daher auch kaum je präjudizielle Gültigkeit. Die Beklagte erklärte denn auch, dass man über die Frage, ob die persönlichen Eigenschaften des Klägers bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden seien, unterschiedlicher Ansicht sein könne. Vorliegend hätte ein Gericht insbesondere darauf achten müssen, dass B._____ seit 1971 Trainings nach der B._____-Methode durchführe, was bedeute, dass sich die Trainings aus bestimmten Modulen zusammensetzen würden, wobei es für jedes Modul ein vorgegebenes Modul-Skript gebe, nach dem die Trainings durchgeführt würden. Ein Vorteil dieses Konzepts sei, dass die einzelnen Trainer innerhalb bestimmter Kriterien (wie z. B. Sprache, Erfahrung) weitgehend austauschbar seien, da sie alle nach derselben Methode und denselben Skripts vorgingen. Die Trainings seien vor allem durch die B._____-Methode - und nicht durch die jeweiligen Consultants - geprägt (Urk. 236 S. 37). Der Kläger behauptete demgegenüber, dass es dennoch allein am Coach und dessen Persönlichkeit liege, die Kunden exakt im Trainingsprogramm auszubilden, und der Erfolg daher allein vom Coach abhänge (Urk. 240 S. 20). Wie dies zu beurteilen wäre, kann offenbleiben, da die Frage vorliegend nicht entschieden werden muss, die Antwort aber jedenfalls auch nicht eindeutig ist. Es ist anzunehmen, dass der Kläger auch bei Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung nicht mit Sicherheit hätte davon ausgehen können, dass das Konkurrenzverbot ungültig sei. Hiezu hätte es einer richterlichen Entscheidung bedurft,
- 29 welche jedoch im damaligen Zeitpunkt nicht vorlag. Der Kläger befand sich daher bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht in einem Irrtum. Ein Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant; es ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag, und damals stand nicht fest, dass das Konkurrenzverbot ungültig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 226 S. 47 f.) ist daher auch nicht relevant, wie die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes im vorliegenden Verfahren beurteilt würde, weshalb sich dessen Abklärung im Rahmen eines entsprechenden Beweisverfahrens - wie dies der Kläger beantragt - erübrigt (Urk. 226 S. 47 f.). Der Kläger erklärte auch nicht, wo er die Abnahme der entsprechenden Beweise beantragt bzw. die Nennung der Beweismittel in den vorinstanzlichen Akten vorgenommen habe. Damit genügen seine Ausführungen den Anforderungen an die Begründungspflicht im Berufungsverfahren ohnehin nicht (vgl. vorn E. II/1). Der Kläger kann die Vorinstanz auch nicht auf ihren diesbezüglichen Ausführungen im Beweisbeschluss vom 7. Mai 2019 behaften (Urk. 75 S. 26), welche ausdrücklich unpräjudiziell erfolgten. Die Vorinstanz erwähnte dort, dass die Ungültigkeit plausibel sei, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne (Urk. 75 S. 27). Die Vorinstanz erwähnte jedoch auch ausdrücklich, dass die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes nicht abschliessend beurteilt werden könne, da dies nicht Gegenstand der Rechtsbegehren des Klägers bilde (Urk. 75 S. 27). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grundlagenirrtum vorliegt. Die Aufhebungsvereinbarung ist in formeller Hinsicht gültig zustande gekommen (vgl. Urk. 227 S. 18). 2. a) Der Kläger erachtete die Aufhebungsvereinbarung auch aus materiellrechtlichen Gründen als ungültig, da sie unausgewogen sei. Er habe darin auf die ordentliche Kündigungsfrist, auf sein Überstunden- und Überzeitguthaben, auf Lohnnachzahlungen zufolge unrechtmässiger Lohnkürzungen in den Jahren 2010, 2012 und 2014, auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und auf eine Genugtuung aus Verletzung der Fürsorgepflicht verzichtet sowie den Geschäftswagen zu einem zu hohen Preis übernommen (Urk. 2 S. 45 ff., 54 ff. und 69 ff.; Urk. 40 S. 137 ff. und 251 ff.). Die Aufhebung des Konkurrenzverbotes stelle kein Entgegenkommen der Be-
- 30 klagten dar, erweise es sich doch als ungültig (Urk. 2 S. 45 f.). Eventuell liege zumindest eine Ungültigkeit der Saldoklausel vor (Urk. 75 S. 19). Bevor auf diese Vorbringen näher einzugehen ist, ist vorab festzuhalten, dass die Parteien bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von der Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ausgingen, sich auch der Kläger - wie oben ausgeführt - über dessen Gültigkeit in keinem wesentlichen Irrtum befand und deshalb beide Parteien annahmen, dass die deutliche Herabsetzung des Konkurrenzverbotes ein Entgegenkommen der Beklagten zugunsten des Klägers darstelle. b) Die Vorinstanz erwog, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung im Arbeitsrecht zulässig sei, eine Aufhebungsvereinbarung zu schliessen. Allerdings dürfe diese nicht zur Umgehung gesetzlicher Ansprüche des Arbeitnehmers führen und nicht gegen zwingende Gesetzesbestimmungen verstossen, namentlich nicht gegen solche nach Art. 341 Abs. 1 OR, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine dahingehende Umgehungsabsicht habe. Der Arbeitnehmer solle davor bewahrt werden, auf vertraglich erworbene bzw. vertraglich zustehende Rechtsansprüche zu verzichten, namentlich auf Lohnfortzahlung, Provisionsansprüche und Bonus für die Kündigungszeit. Es sollen auch allfällige Nachteile infolge der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung bzw. der allfällige Verlust von Kranken- und Unfalltaggeldern bei einer Erkrankung oder Unfall während der Kündigungszeit ausgeglichen werden. Erforderlich seien beidseitige Konzessionen bzw. echte (reziproke) Zugeständnisse der Vertragsparteien. Diese müssten nicht gleichwertig sein, doch sei eine Interessenabwägung bezüglich der beiderseitig aufgegebenen Ansprüche vorzunehmen, die insgesamt bzw. mindestens zu einem gleichwertigen Entgegenkommen des Arbeitgebers in Relation zur Bedeutung und zu den Auswirkungen der Aufhebungsvereinbarung für den Arbeitnehmer bzw. von dessen Interessen führten (Urk. 227 S. 19 mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung). Die Vorinstanz ergänzte diese Ausführungen, indem sie erwog, dass diese Rechtsprechung für den Fall zu präzisieren sei, dass ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers am Aufhebungsvertrag bestehe oder ein solches im Vordergrund stehe und/oder die Initiative für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von dessen Seite komme, in Kenntnis der entsprechenden Rechtsfolgen. Hier greife der Schutz
- 31 des Arbeitnehmers als vertragsschwächere Partei nicht oder nicht in demselben Masse, sodass bei der Prüfung der beiderseitigen Konzessionen geringere Anforderungen zu stellen seien oder eine solche Prüfung überhaupt entfalle, namentlich dann, wenn der Arbeitnehmer geschäftsgewandt sei und sich der Konsequenzen seines Handelns absolut im Klaren sei und wenn überdies seinem Anliegen auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ein vernünftiger Grund zugrunde liege (Urk. 227 S. 20 mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung). Dem Verzichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR unterlägen die zum Schutz des Arbeitnehmers unverzichtbaren Ansprüche. Dazu gehörten im hier interessierenden Zusammenhang Ansprüche auf Überstundenentschädigung (Art. 321c Abs. 1 OR; BGE 129 III 171 E. 2.4.; BGE 124 III 469 E. 3.a; BGer 4C.219/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 3.3.1.) und auf Überzeitentschädigung (Art. 13 Abs. 1 ArG; Art. 13 ArG i.V.m. Art. 342 Abs. 2 OR; BGE 139 III 411 E. 2.5.5.; BGE 138 I 356 E. 5.4.5.1.; BGE 136 III 539 E. 2.5.1.; BGE 126 III 337 E. 6.) sowie zwingende gesetzliche Anforderungen an ein Konkurrenzverbot (Art. 340 Abs. 1 OR) und dessen Beschränkung und Wegfall (Art. 340a Abs. 1 OR und Art. 340c OR). Nicht unter Art. 341 Abs. 1 OR fielen hingegen, jedenfalls nach bisheriger, überwiegender Lehrmeinung, Lohnansprüche nach Art. 322 Abs. 1 OR, wobei diese Auffassung aber durchaus kontrovers sei (vgl. dazu ausführlich Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag, Stämpflis Handkommentar, Rz 55 ff. zu Art. 341 OR; BGer 4A_96/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4. und E. 4.1.4.). c) Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich erste Andeutungen über eine neue Form der Zusammenarbeit - aber noch keine Kündigungsabsicht - aus einem Telefongespräch vom 24. April 2014 zwischen dem Kläger sowie D._____ und H._____ (Urk. 2 S. 37) und aus der E-Mail des Klägers vom 2. Mai 2014 (Urk. 5/69) ergeben hätten. Die Vertragsverhandlungen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Neugestaltung des Konkurrenzverbots seien auch nicht von Eile, Hektik oder Druckausübung geprägt gewesen. Nebst der formellen Gültigkeit sei auch der Inhalt der Vereinbarung detailliert, klar und verständlich formuliert. Der Kläger sei zudem geschäftsgewandt und habe eine intellektuell sehr anspruchsvolle Stellung inne gehabt. Er sei sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen. Seinem An-
- 32 liegen auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unter Modifikation des Konkurrenzverbotes seien ein bzw. mehrere vernünftige, in seinem Interesse liegende Gründe zugrunde gelegen. Der Kläger habe die als übermässig empfundene Arbeitsbelastung reduzieren und einen Weg in die Selbständigkeit finden wollen, ohne dem bestehenden, umfassenden Konkurrenzverbot zu unterliegen. Dieses sei mit der Aufhebungsvereinbarung auf ein blosses (aktives) Abwerbeverbot bezüglich namentlich aufgeführter Kunden reduziert bzw. beschränkt worden. Unter diesen Umständen trete der Schutzgedanke, der den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen Aufhebungsgrund zugrunde liege, gänzlich in den Hintergrund. Eine Interessenabwägung könne unterbleiben, liege die Aufhebungsvereinbarung doch allein im Interesse des Klägers (Urk. 227 S. 22). Zusammenfassend ging die Vorinstanz davon aus, dass offenbleiben könne, ob und in welchem Masse der Kläger tatsächlich auf bestehende vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet habe, da beiderseitige Konzessionen in der vorliegenden Konstellation nicht erforderlich gewesen seien, weil sie primär in seinem Interesse gewesen sei. Damit erweise sich die Aufhebungsvereinbarung auch in materiellrechtlicher Hinsicht als zulässig und gültig (Urk. 227 S. 23). d) Der Kläger kritisierte, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass die Ausgewogenheit der Aufhebungsvereinbarung nicht geprüft werden müsse, weil die Initiative für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses von ihm ausgegangen sei. Dabei komme die Vorinstanz zu diesem Schluss, ohne über die aus Sicht des Klägers verantwortlichen Ursachen (Arbeitsbedingungen bei der Beklagten, Mobbing, Bestehen einer Erschöpfungsdepression beim Kläger) Beweis abgenommen zu haben (Urk. 226 S. 49 f.). Zur Frage des Grundes für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden; falls sich der Sachverhalt nicht aus den Akten ergebe, wäre darüber noch Beweis abzunehmen (Urk. 226 S. 21 und 52). Wie schon mehrfach erwähnt, sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; 5A_660/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2). Der Kläger unterliess es darzulegen, wo er die entsprechenden Beweisanträge vor Vorinstanz gestellt
- 33 habe und welche Beweise von der Vorinstanz nicht erhoben worden seien. Seine diesbezüglichen pauschalen Vorbringen genügen demgemäss den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. e) Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nur über die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen Beweis zu erheben ist. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass sich die B._____ Gruppe in den letzten Jahren verschuldet habe und in die Krise gerutscht sei. Seit dem Jahre 2009 sei die Beklagte bzw. die gesamte B._____ Gruppe in stetiger Umstrukturierung und in ständigem Umbruch. Um die Rendite zu steigern, habe die Führung der Beklagten begonnen, massiven Druck auf die Arbeitnehmer aufzubauen und ihnen mit Kündigung zu drohen, damit sie die geänderten Arbeitsbedingungen akzeptierten. Auch ihm sei - trotz seines ununterbrochenen Einsatzes als Trainer - in ungerechtfertigter Weise der Lohn gekürzt worden. Im Jahre 2010 sei der Lohn entgegen seinem Widerstand erneut gekürzt worden. Dank seiner Intervention sei die Lohnkürzung 2010 dann wieder rückgängig gemacht worden. Im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern sei bei ihm die Arbeitszeit nicht reduziert worden. Er habe sogar umso mehr gearbeitet, um die angeblichen Verluste der Beklagten und des Konzerns zu kompensieren. Dies zeige, wie verbunden sich der Kläger mit der Beklagten gefühlt habe. Er habe 2010 617 Überstunden geleistet. Um seine Gesundheit habe sich die Beklagte in keiner Weise gekümmert. Machtkämpfe innerhalb der Beklagten hätten zu zusätzlichem Leistungsdruck beim Kläger geführt. Im Jahre 2011 sei der Druck der Beklagten auf die Mitarbeiter weiterhin enorm gewesen. Die Leitung der schweizerischen Niederlassung - und der Vorgesetzte des Klägers - hätten jedes Jahr gewechselt. Niemand habe daher die Mitarbeiter mehr wirklich gekannt und sich für deren Wohlbefinden eingesetzt. 2011 sei die B._____ Gruppe neu organisiert worden. Trotz allen Widrigkeiten und den organisatorischen Mängeln sei der Kläger auch 2011 der beste Mitarbeiter gewesen. Erneut habe er 590 Stunden Überzeit geleistet. Bereits Ende 2011 seien aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Muttergesellschaft wiederum Einsparungen erforderlich geworden. Mitte 2012 sei das Entlöhnungssystem geändert worden. Der Kläger habe sich zunächst geweigert, die Vertragsänderung zu unterzeichnen, denn diese hätte erneut eine grosse Lohneinbusse bedeutet. Die Beklagte habe jedoch immer mehr Druck auf den Kläger ausgeübt und ihm gar mit Kündigung gedroht. Aus Angst da-
- 34 vor, seine Arbeit zu verlieren, habe er den Vertrag am 7. Dezember 2012 unterschrieben. Mit Schreiben vom 23. November 2012 sei der Kläger erneut aufgefordert worden, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, welcher per 1. Januar 2013 hätte in Kraft treten sollen. Er und drei Kollegen seien damit nicht einverstanden gewesen. Da sie ihre Arbeit gerne machten, hätten sie die Vertragsänderung schliesslich doch unterzeichnet. Sie hätten zum Überleben der Firma beitragen wollen. Der Kläger habe sich 2012 weiterhin aufopfernd für die Beklagte eingesetzt (Urk. 2 S. 15 ff.; Urk. 40 S. 159 ff.). Die hohe Arbeitsbelastung zusammen mit dem massiven Druck von Seiten der Beklagten seien anfangs 2013 für den Kläger zu viel geworden; er habe in den USA einen ersten Zusammenbruch erlitten. Auch innerhalb der B._____ Gruppe sei die Stimmung auf einem Tiefpunkt angelangt. Die Umsatzzahlen seien weiter zurückgegangen und verschiedene Consultants hätten die Firma verlassen. In der Folge sei der "Senior Partner Status" abgeschafft und weiterer Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden. Trotz der Turbulenzen und der angespannten Situation habe der Kläger erneut die Ziele für 2013 übertroffen und sei als "top performer" qualifiziert worden. Einige Mitarbeiter seien an diesem Druck zerbrochen. Im April 2014 sei D._____ doch noch zur Leiterin des … ernannt worden. Sein Kollege I._____ sei plötzlich entlassen und sofort freigestellt worden. Dann habe sie auch ihn noch massregeln müssen, damit er mit seinem unglaublichen Einsatz ihr nicht in die Quere kommen würde. Als praktisch erste Amtshandlung habe sie ihn verwarnt und ihm vorgeworfen, dass er in all den Jahren praktisch alles falsch gemacht habe. Er führe z.B. nur Trainings durch und akquiriere keine neuen Kunden. Nach der erneuten Kündigungsandrohung habe er nicht mehr weiter gewusst. Am 22. April 2014 habe er mit H._____ telefoniert und ihm gesagt, dass er trotz der Verwarnung und dem unerfreulichen Gespräch mit D._____ bei der B._____ Gruppe bleiben möchte, es ihm aber wichtig sei, vermehrt auf seine Gesundheit und eine ausgewogene Work- Life Balance zu achten (Urk. 2 S. 28 ff.; Urk. 40 S. 128 ff.; Urk. 226 S. 21 f.). Diese Ausführungen bezüglich der aus Sicht des Klägers schwierigen Zustände bei der Beklagten und dem behaupteten Mobbing durch D._____ wurden von der Beklagten bestritten. Die Beklagte erklärte, dass diese Ausführungen tendenziös seien und ein völlig falsches Bild vermitteln würden (Urk. 27 S. 18). Die Finanzkrise habe die B._____ Gruppe hart getroffen. Unter anderem seien Standorte geschlossen,
- 35 - Personal abgebaut und die Regeln betreffend des variablen Gehaltsanteils angepasst worden. Nicht nur für den Kläger, sondern für alle Mitarbeiter habe dies eine Veränderung in der Gesamtvergütung zur Folge gehabt. Die Änderung der variablen Vergütung sei nicht einseitig vom Management diktiert, sondern einvernehmlich mit allen Mitarbeitern umgesetzt worden; das fixe Gehalt sei nicht betroffen gewesen. Auch der Kläger sei stets einverstanden gewesen. Auf den Kläger sei kein Leistungsdruck ausgeübt worden. Die Führungswechsel seien alle geordnet verlaufen. Das Bild, das der Kläger in der vorliegenden Klage über sich, die Arbeitsbedingungen und die Vorgänge in der B._____ Gruppe zeichne, stehe in diametralem Widerspruch zum damaligen Verhalten und den damaligen Auffassungen und Stellungnahmen des Klägers (Urk. 27 S. 18 ff.). Die Beklagte sei aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2011 (Urk. 5/54.1) gar berechtigt gewesen, die variable Vergütung einseitig abzuändern, was der Kläger bewusst unterschlage (Urk. 27 S. 29). Der Kläger habe das Addendum zum Arbeitsvertrag vom 14. November 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aus freien Stücken unterschrieben (Urk. 27 S. 30). Die Darstellung bezüglich D._____ als mobbende, intrigante und machtgierige Person würde zurückgewiesen. Sie sei eine absolut integre und sehr geschätzte Mitarbeiterin (Urk. 27 S. 37). f) Ein Beweisverfahren - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 75 S. 23) erübrigte sich, da diese Umstände in ihrer Gesamtheit - soweit sie von der Beklagten und nicht von den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen diktiert wurden - nicht konkret darauf abzielten, den Kläger zu einem Weggang bzw. dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu bewegen. Solches machte auch der Kläger nicht explizit geltend. Wie oben bereits erwähnt und auch von der Vorinstanz ausgeführt (Urk. 227 S. 12 ff.), fehlen Anhaltspunkte, wonach der Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrages von der Beklagten unter Druck gesetzt wurde bzw. zufolge eingeschränkter Urteils- und Handlungsfähigkeit die Tragweite des Inhalts der Vereinbarung nicht ermessen konnte. Auch ging die Initiative für eine solche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses offensichtlich nicht von der Beklagten aus, sondern allein vom Kläger, welcher durch die geschilderten Vorgänge eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit befürchtete und einen Ausweg aus dieser Situation suchte. Der Kläger konnte jedenfalls nicht substantiiert darlegen, dass die Initiative für die Aufhebungsvereinbarung
- 36 von der Beklagten ausgegangen sei. Eine Kündigungsabsicht der Beklagten im fraglichen Zeitraum konnte vom Kläger ebenfalls nicht plausibel gemacht werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine solche nicht bestand (Urk. 227 S. 21 mit Verweis auf Urk. 5/69 und 5/74 letzte Seite). Aufgrund der obigen klägerischen Darstellung der Verhältnisse bei der Beklagten und der durch den Kläger als massive Belastung der Arbeitsbedingungen wahrgenommenen Umstände erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger diese Vorgänge subjektiv so wahrgenommen hat, wie er sie schildern liess. Offenbar waren von diesen Umständen (finanzielle Situation der Beklagten, Lohnkürzungen etc.) jedoch alle Mitarbeiter in irgendeiner Weise betroffen. Es handelte sich in diesem Sinne nicht um eine individuelle Massnahme oder Schikane, welche allein auf den Kläger abzielte, allenfalls mit Ausnahme des behaupteten Mobbings durch D._____. Dass diese subjektiv so wahrgenommenen Umstände den Kläger motivierten, diese Aufhebungsvereinbarung abzuschliessen, erscheint ohne Weiteres möglich, kann jedoch nicht der Beklagten angelastet werden, weil die Vorfälle grundsätzlich nicht konkret gegen den Kläger gerichtet waren. Was das behauptete Mobbing durch D._____ anbelangt, ist zu bemerken, dass die eigene Wahrnehmung nicht immer mit den objektiven Tatsachen übereinstimmen muss. Mobbing liegt nicht schon deswegen vor, weil ein Arbeitskonflikt ausgebrochen oder die Arbeitsatmosphäre schlecht ist. Ebenso wenig, wenn ein Arbeitnehmer aufgefordert wird, seinen Arbeitspflichten nachzukommen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufforderung eindringlich oder mit Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen verknüpft wird. In diesem Sinne erscheint das Feedback vom 8. Juli 2014 von D._____ an den Kläger keineswegs nur negativ, auch wenn D._____ darin gewisse Kritikpunkte anführte (Urk. 5/74 letzte Seite). Offenbar bestand teilweise eine Differenz in der Eigen- und Fremdwahrnehmung der klägerischen Leistungen. Auch das Setzen von Zielen durch den Arbeitgeber und der dadurch entstehende Druck, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erreicht, stellen für sich allein kein Mobbing dar. Gleiches gilt für Kritik an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Das für Mobbing typische Element der Ausgrenzung des Einzelnen fehlt auch dann, wenn sich ein Vorgesetzter gegenüber mehreren Mitarbeitenden unangemessen aufführt. Mobbing wird grundsätzlich definiert als ein systematisches, längere Zeit andauerndes und ohne begründeten An-
- 37 lass erfolgendes Ausgrenzen eines Gruppenmitgliedes durch die eigene Gruppe oder durch einzelne Gruppenmitglieder (Streiff/von Kaenel/ Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 328 N 17). Solches lässt sich den Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz - auch in Zusammenhang mit der geforderten Genugtuung - dazu kein Beweisverfahren durchgeführt (Urk. 75 S. 23). Demgemäss ist aufgrund dieser Ausführungen - entgegen der Annahme des Klägers (Urk. 226 S. 53) - nicht erstellt, dass der Kläger sich objektiv wegen eines unberechtigten, treuwidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin zur Aufgabe der Stelle gezwungen sah. g) Der Kläger rügte, die Vorinstanz hätte für die Frage, in wessen Interesse die Aufhebungsvereinbarung gelegen habe, die folgenden Thematiken berücksichtigen müssen, nämlich (Urk. 226 S. 55): - dass der Kläger an einer Erschöpfungsdepression gelitten habe (Urk. 226 S. 16), - dass der Kläger gemobbt worden sei und die Missstände bei der Beklagten verharmlost worden seien (Urk. 226 S. 18), - dass der Kläger aufgrund der von ihm angenommenen Gültigkeit des Konkurrenzverbotes unter Druck die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet habe, - dass der Kläger sich in seiner Existenz bedroht gefühlt habe (Urk. 226 S. 25 ff.), - dass der Kläger gänzlich geschäftsunerfahren gewesen sei (Urk. 226 S. 27 f.), - dass der Kläger bis zum letzten Tag seines Anstellungsverhältnisses nie eine Selbständigkeit geplant oder gar vorbereitet habe (Urk. 226 S. 28 ff.). Dieser Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung an einer Erschöpfungsdepression litt. Ebenfalls steht objektiv nicht fest, dass der Kläger gemobbt und die Zustände bei der Beklagten verharmlost wurden. Wie oben erwogen, ist davon auszugehen, dass beide Parteien von der Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ausgingen und sich der Kläger
- 38 über dessen Gültigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung nicht in einem Irrtum befand. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Kläger deswegen bei der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung unter Druck stand. Die Beklagte kam ihm in diesem Punkt weitgehend entgegen. Zu Recht hat die Vorinstanz das Argument des Klägers, wonach er sich in seiner Existenz bedroht gefühlt habe, nicht weiter berücksichtigt, da es sich dabei um eine innere, zudem bestrittene (Urk. 236 S. 28), Tatsache handelt, die nicht weiter überprüft werden kann. Da die Beklagte keine Absicht hegte, dem Kläger zu kündigen, und die Initiative zur Erörterung der weiteren Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Frühjahr 2014 vom Kläger ausging, ist nicht ersichtlich, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Es ist möglich, dass diese subjektive Angst ein Motiv für den Abschluss der Vereinbarung seitens des Klägers war, doch kann dieser Umstand nicht der Beklagten angelastet werden, da dies für die Beklagte nicht erkennbar war. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass er geschäftsgewandt sei. Auch wenn die Tätigkeit des Klägers das Training von Führungskräften umfasste und keine arbeitsrechtliche oder rechtliche Beratung beinhaltete, kann er deswegen nicht als geschäftsunerfahren qualifiziert werden, da dieser Begriff nicht einschlägig im Sinne von "juristisch gebildet" zu verstehen ist. Der Kläger hatte die Aufgabe, Topkader grosser Firmen in Fragen der Unternehmensvision, Führung und Persönlichkeitsentwicklung zu trainieren (Urk. 226 S. 28). Er bewegte sich damit in einem ausgeprägten Wirtschaftsumfeld, weshalb ihm wirtschaftliche Zusammenhänge geläufig sein sollten. Ausserdem ist der Inhalt der Aufhebungsvereinbarung (Urk. 5/82) nicht derart kompliziert, dass es zum Verständnis spezifischer arbeitsrechtlicher Kenntnisse bedurft hätte. Die Parteien verhandelten den Inhalt über einen Zeitraum von mehreren Monaten, so dass der Kläger genügend Zeit hatte, sich den Inhalt zu überlegen und allenfalls auch Dritte um Rat zu fragen. Die Kritik des Klägers an den im Rahmen des Sachverhalts von der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach der Kläger im Frühling 2015 ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen gegründet habe und sich habe selbständig machen wollen (Urk. 227 S. 5 Ziff. 1.2.), ist irrelevant. Die Vorinstanz hat aus diesem
- 39 - Umstand in der Folge keine rechtlichen Schlüsse gezogen. Ausserdem wurde von der Beklagten bekräftigt, dass der Kläger im April 2015 eine GmbH durch seinen Rechtsvertreter als Strohmann habe gründen lassen (Urk. 45 S. 35); dies wurde wiederum vom Kläger im Wesentlichen bestritten. Seine Cousine und deren Ehemann hätten eine Firma gegründet, um dem nun offenbar arbeitslosen Kläger die Möglichkeit zu geben, mit einem möglichst geringen Pensum wieder ins Erwerbsleben einsteigen zu können (Urk. 66 S. 60 f.). Wie es sich damit genau verhalten hat, kann dahingestellt bleiben, weil es für die Entscheidfindung unerheblich ist. Eine entsprechende Korrektur des Sachverhalts - wie sie der Kläger verlangt (Urk. 226 S. 30) erscheint entbehrlich. Ob sich der Kläger selbständig machen oder eine andere Stelle suchen wollte, ist nicht erheblich. Fest steht, dass der Kläger aufgrund der gesamten Situation eine Veränderung anstrebte und deshalb mit der Beklagten eine Lösung suchte, damit das Konkurrenzverbot ihm in seinem beruflichen Fortkommen nicht hinderlich sein würde. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 227 S. 23) davon auszugehen, dass offenbleiben kann, ob und in welchem Masse der Kläger auf tatsächlich bestehende vertragliche Ansprüche verzichtete. Da der Anstoss für die Vertragsaufhebung vom Kläger kam, dieser geschäftsgewandt war und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er sich beim Abschluss in einem Irrtum befand bzw. sich über die Tragweite seines Handelns nicht im Klaren war, erweist sich die Aufhebungsvereinbarung auch in materiellrechtlicher Hinsicht als rechtsverbindlich (vgl. Christoph Zobl, Der arbeitsvertragliche Aufhebungsvertrag, Diss. Bern 2017, S. 107). Der Kläger hat demzufolge keinerlei Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis zugute; die Berufung ist abzuweisen. Eine inhaltliche Überprüfung des Aufhebungsvertrages könnte somit grundsätzlich unterbleiben. Da die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung gleichwohl in der Folge eine Prüfung der behaupteten gegenseitigen Zugeständnisse der Parteien vornahm und die behaupteten Ansprüche, auf welche mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung angeblich verzichtet worden war, prüfte (Urk. 227 S. 23 ff.), ist diese Prüfung im Berufungsverfahren ebenfalls vorzunehmen.
- 40 - 3. a) Bezüglich der variablen Entschädigung für das Jahr 2012 behauptete der Kläger, sein Einverständnis für eine rückwirkende Lohnkürzung sei nur unter Kündigungsdruck und nur unter der Bedingung gemäss der E-Mail vom 4. Dezember 2012 (Einräumung grösserer Verantwortung für die DACH-Region, Urk. 5/53) erfolgt. Diese Bedingung sei jedoch in der Folge nicht eingehalten worden, woraus sich die Unwirksamkeit der Lohnkürzungen bzw. die fortbestehende Gültigkeit des vormaligen Arbeitsvertrags vom 1. Januar 2011 (Urk. 5/54.1) ergebe. Überdies behauptete er Furchterregung durch die Beklagte. Der Einkommensverlust betrage mindestens Fr. 39'268.-- bzw. sei nach Edition der verlangten Unterlagen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5. a und b zu berechnen. Auch bei Annahme der Gültigkeit der Vertragsänderung habe ihm die Beklagte mindestens den variablen Lohn im Umfang von Fr. 7'853.50 zu wenig bezahlt (Urk. 2 S. 25 ff. und 66; Urk. 40 S. 304 ff.). Die Beklagte verwies darauf, dass auch eine einseitige Änderung der variablen Vergütung zulässig gewesen wäre (Urk. 27 S. 29.). Demnach sei eine Zustimmung des Klägers - und namentlich eine solche unter einer Bedingung - nicht erforderlich für die Änderung der variablen Vergütung gewesen. Der Kläger bestritt dies (Urk. 40 S. 205 ff.). b) Die Vorinstanz erwog, dass die Unterzeichnung der "Amendements" am 7. Dezember 2012 erfolgt sei, sodass die Jahresfrist für die Geltendmachung von Willensmängeln nach Art. 31 OR längst abgelaufen gewesen sei (Urk. 227 S. 25). Dies wurde vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (Urk. 226 S. 60 ff.). aa) Bezüglich der variablen Entschädigung führte die Vorinstanz aus (Urk. 227 S. 25), dass die fragliche Bestimmung im Arbeitsvertrag (Urk. 5/54.1, Art. 4 B) vorgesehen habe, dass "alljährlich nach billigem Ermessen entsprechend der künftigen Geschäftspolitik und -Strategie" der variable Lohn "an die Entwicklung der finanziellen Leistung und des Geschäftszuwachses angepasst werden kann", insbesondere wenn sich abzeichne, dass das aktuelle Budget substantiell vom vorherigen Budget abweiche. Insoweit sei der Beklagten zu folgen. Dass die Beklagte gleichwohl die Zustimmung der Mitarbeitenden und damit auch des Klägers eingefordert habe, ändere am vertraglichen Anspruch auf einseitige Änderung der variablen Vergütung
- 41 nichts. Damit in Einklang stehe die Androhung im Begleitschreiben zur Vertragsänderung, dass bei einer Verweigerung der Zustimmung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werde (Urk. 5/52). Richtig sei, worauf der Kläger hinweise (Urk. 40 S. 205), dass der Arbeitsvertrag von einer Anpassung der "Modalitäten dieser variablen Vergütung" spreche, allerdings nach "billigem Ermessen". Eine Reduktion der Vergütung – und nicht beispielsweise eine blosse Änderung der Auszahlungsmodalitäten – sei damit zweifellos zulässig, orientiere sich doch der Entscheid zu einer Anpassung an der "Entwicklung der finanziellen Leistung und des Geschäftszuwachses" des Unternehmens. Ob damals eine relevante Budgetabweichung vorgelegen habe, was der Kläger in Abrede stellte (Urk. 40 S. 205), könne offenbleiben, denn das Anpassungsrecht der Beklagten habe nicht nur bei einer substanziellen Budgetabweichung bestanden (vgl. Urk. 5/54.1 Art. 4 B "vor allem"). Demnach sei die Zustimmung des Klägers entbehrlich, jedenfalls nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Vertragsänderung bzw. der Lohnanpassung gewesen. Der Kläger äusserte sich zu diesen Erwägungen in der Berufungsbegründung nicht (Urk. 226 S. 60). bb) Was die behauptete Bedingung für das Einverständnis des Klägers zur Vertragsänderung bzw. für die Lohnkürzung anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich diese aus dem "Addendum to the Labour Contract" vom 14. November 2012 (Urk. 5/54) aufgrund des Verweises auf die E-Mail vom 4. Dezember 2012 (Urk. 5/53), nicht hingegen aus dem "Addendum Remuneration Juni 2012", welches keinen solchen Hinweis bzw. keine Bezugnahme auf die erwähnte E-Mail enthalte (Urk. 5/50). ergebe. Ob es sich bei dieser E-Mail um eine ausdrückliche Bedingung im Rechtssinne handle, sei als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen; anderweitige (mündliche) Bedingungen, welche über diese E-Mail hinausgingen, seien nicht behauptet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich nicht um eine eigentliche Bedingung; vielmehr hätten der Kläger und seine Kollegen den Wunsch nach einer Besprechung über mehr Verantwortung bzw. über einen höheren Autonomiegrad für die DACH-Region geäussert. Richtig sei, dass der Kläger zusammen mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages ausdrücklich auf die erwähnte E-Mail hingewiesen und diese zum integrierenden Bestandteil der Vereinbarung erklärt habe. Allerdings seien die in der E-Mail aufgelisteten Forderun-
- 42 gen, über welche der Kläger ein Gespräch mit seinen Vorgesetzten verlangt habe, derart offen und unbestimmt formuliert, dass sich darunter keine Bedingung im Rechtssinn subsumieren lasse (vgl. z.B. "to decide ourselves which corporate policy adds value to us and brings us further or just blocks and demotivates us"; Urk. 5/53). Der Kläger unterlasse es denn auch, substantiiert darzulegen, was der genaue Inhalt dieser Bedingung gewesen sei, namentlich welche grössere Autonomie oder welches Mass an Verantwortung in welchen Funktionen, mit welchen Kompetenzen, in welchen Bereichen und in welcher Zeitspanne einzuräumen gewesen wäre und hinsichtlich welcher Belange und in welchem Ausmass diese Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Insoweit