Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA200024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 3. November 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Hinwil vom 23. März 2020 (AH180016-E)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 14 S. 2) “1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erstes Verlangen das Arbeitszeugnis vom 4. Juni 2018 mit den folgenden Änderungen aus- und zuzustellen: - Im ersten Absatz sei das Austrittsdatum mit 30. November 2013 festzuhalten - Der letzte Absatz sei wie folgt zu formulieren: “Frau A._____ verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir verlieren dadurch eine sehr geschätzte Fachärztin, was wir sehr bedauern.” - Das Zeugnis ist per 30. November 2013 zu datieren. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 4’838.70 brutto zuzüglich 5% seit 26. Juli 2013 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7.7% MWST). 4. Nachklage und weitere Forderungen vorbehalten.” Erwägungen: 1. Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1.1. Ab dem 1. April 2004 war die Klägerin als Kaderärztin im Bereich … bei der Beklagten angestellt, zuletzt als Stellvertreterin des Chefarztes. Am 18. Juni 2013 trafen die Parteien eine Vereinbarung über eine Vertragsauflösung bis spätestens Ende Juni 2014. Die Klägerin kündigte am 27. Juni 2013 den Arbeitsvertrag per 30. November 2013. In der Folge kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 25. Juli 2013 fristlos, wegen ihr am 24. Juli 2013 bekannt gewordener "schwerer Pflichtverletzungen". Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe mindestens elf anonyme Schreiben an die Beklagte gerichtet, sich als Patientin oder Hausarzt ausgegeben und dabei zwei Arbeitskolleginnen aufs Übelste und wider besseres Wissen beruflich und persönlich diskreditiert. Die Klägerin gesteht ein, zwei dieser Schreiben verfasst und versendet zu haben, verortet die ganze Auseinandersetzung aber so, dass sie Opfer von Mobbing und intrigantem Verhalten geworden sei; gravierende fachliche Fehler einer Kollegin
- 3 seien vom Chefarzt ignoriert worden, so dass kein anderer Ausweg bestanden habe, als den Fall anonym in Briefform zu schildern. Die Klägerin verlangt teilklageweise Schadenersatz in Höhe von knapp Fr. 5'000.– und ersucht um Anpassung ihres Arbeitszeugnisses. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. 1.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 4. September 2018 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Für den Prozessgang vor Vorinstanz sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (vgl. Urk. 33 S. 3). Nach Beizug der Akten eines gegen die Klägerin geführten Strafverfahrens wegen Ehrverletzung schützte das Arbeitsgericht Hinwil mit Urteil vom 23. März 2020 den Standpunkt der Beklagten (Urk. 33). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 Berufung (Urk. 32). Die Berufungsantwort datiert vom 19. August 2020 (Urk. 37). Die Parteien erklärten sich mit der Anberaumung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Urk. 39 f.), woraufhin am 16. September 2020 für den 30. Oktober 2020 vorgeladen wurde (Urk. 41). 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Oktober 2020 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 42; Prot. II S. 6): "1. Die Klägerin zieht ihre Forderungsklage zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin bis spätestens am 6. November 2020 ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: " Frau A._____, geboren am tt. mm.1964, von Deutschland, war vom 1. April 2004 bis 25. Juli 2013 als Kaderärztin … in unserem Hause tätig. Sie begann ihre Karriere bei uns als Oberärztin und wurde am 1. Januar 2006 zur Leitenden Ärztin und Chefarzt Stellvertreterin befördert. Ihr Beschäftigungsgrad betrug 100 %. Das Institut für … B._____ ist verantwortlich für die bildgebenden Untersuchungen und interventionellen Therapien der hospitalisierten Patienten im Spital C._____ und der zugewiesenen ambulanten Patienten der Region. Wir verfügen über sämtliche … Untersuchungsverfahren (inkl. 1,5T MRI) und führen über 25'000 Untersuchungen und Eingriffe (v.a. PTA) durch. Das Institut ist voll digitalisiert und ein spitalweites PACS ist installiert.
- 4 - In den Verantwortungsbereich von Frau A._____ gehörten folgende Tätigkeiten: • Chefarztstellvertretung • Durchführung und Beurteilung sämtlicher … Untersuchungsmethoden inkl. MRI • Verantwortliche im Institut für Gynäkologische Bildgebung inkl. Interventionen (MIBB) und Gastrointestinale-Bildgebung • Beratung der Kliniken und zuweisenden Ärzte über Indikationsstellung und Wahl der Untersuchungsmethoden • Durchführung der täglichen Rapporte mit den Kliniken • Unterstützung in der Führung, Ausbildung und permanente Fortbildung der MTRA's • Bereichsübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Kliniken, Instituten und Diensten • Im Spital Ansprechpartnerin für sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz für Mitarbeiterinnen Frau A._____ verfügt über sehr umfangreiche Fach- und Sachkenntnisse in allen Bereichen der … Diagnostik. Sie überzeugte mit ihrer hervorragenden Arbeit und wir waren mit ihren sehr guten, konstanten Leistungen in jeder Hinsicht sehr zufrieden. Frau A._____ meisterte engagiert, flexibel und sehr selbständig ihren Verantwortungs- und Kompetenzbereich. Wir konnten uns auf diese professionelle Kaderärztin immer verlassen. Die Vorbildfunktion nahm sie engagiert wahr und gab ihr grosses Know-how weiter. Der gesunde Ehrgeiz von Frau A._____ wirkte auf die Arbeitskolleginnen und -kollegen positiv und motivierend. Den Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten begegnete sie immer freundlich, aufgeschlossen und mit einer natürlichen Portion Humor. Sie wurde als reife und sehr menschliche Persönlichkeit sehr geschätzt. Den Patienten und Patientinnen begegnete sie professionell. Die interdisziplinären und externen Kontakte waren engagiert, kooperativ und wertschätzend. Das angespannte Vertrauensverhältnis im Umgang mit einer Arbeitskollegin verunmöglichte eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Wir verlieren dadurch eine sehr geschätzte Fachärztin, was wir sehr bedauern. C._____, 25. Juli 2013 B._____ AG Spital C._____
Prof. Dr. med. D._____ Dr. med. E._____ CMO Chefarzt …"
- 5 - 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen für beide Verfahren. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt." 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'838.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 6 -
Zürich, 3. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: sd
Beschluss vom 3. November 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 14 S. 2) Erwägungen: 1. Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1.1. Ab dem 1. April 2004 war die Klägerin als Kaderärztin im Bereich … bei der Beklagten angestellt, zuletzt als Stellvertreterin des Chefarztes. Am 18. Juni 2013 trafen die Parteien eine Vereinbarung über eine Vertragsauflösung bis spätestens Ende J... 1.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 4. September 2018 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Für den Prozessgang vor Vorinstanz s... 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Oktober 2020 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 42; Prot. II S. 6): 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Gerichtskosten sind keine zu erhe... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...