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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2020 LA200008

10. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,349 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA200008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 10. März 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG [Bank], Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Januar 2020 (AN190015-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1) "1. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung 1, Betreibungsamt Zürich 1, aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger infolge Fürsorgepflichtverletzung (Mobbing), für die Jahre 2014 – 2018 (ca. 5 Bruttojahreslöhne, 2014 bis 2018), Schadenersatz (Lohnausfall, PK und AHV-Beiträge), CHF 605'000 und Betreibungskosten CHF 265.45, zuzüglich 5 % Zins, seit 01.01.2014, zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten zu den beiden Einschreibebriefen vom 7. April 2018 (an den Präsidenten des Verwaltungsrates der B._____ AG, Dr. C._____ bzw. vom 18. April 2018 (an den Verwaltungsrat der B._____ AG) Stellung zu beziehen (Beilage 7). 4. Es sei dem Kläger sein komplettes Personaldossier auszuhändigen. 5. Es sei dem Kläger von der Beklagten, ein rechtlich korrektes Arbeitszeugnis auszuhändigen. (Zeugnistext, siehe Beschluss vom 1. April 2016, Rechtsbegehren Ziffer 1., Obergericht des Kantons Zürich) 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten" Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 22. Januar 2020: (Urk. 38 = Urk. 43 S. 6) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage.)

- 3 - Berufungsanträge des Klägers: (Urk. 42 S. 4) "1. Die beiden Richter, Präsident lic. iur. E. Kaufmann und Dr. iur. R. Quendoz, sind durch das Obergericht des Kantons Zürich zu verpflichten, zu den (missbräuchlichen, gar kriminellen) Vorkommnissen, anlässlich der Instruktionsverhandlung (AN140050) und den Ziffern 1. - 4. der vorliegenden Eingabe Stellung zu nehmen. 2. Präsident lic. iur. E. Kaufmann sei vom Obergericht des Kantons Zürich zu verpflichten, zum Stand des Verfahrens AN140050 Stellung zu beziehen bzw. dem Kläger, das rechtsgültige Urteil (sofern ein solches existiert) zuzustellen (siehe dazu auch Art. 30 BV). 3. Präsident lic. iur. E. Kaufmann sei vom Obergericht des Kantons Zürich zu verpflichten, Stellung zu nehmen, wieso auch dieser Prozess bereits wieder um 12 Monate verzögert wird, ohne die Beklagte gleichzeitig zu einer Klageantwort verpflichtet zu haben (Klage vom wurde der Beklagten bis zum heutigen Tag noch nicht zugestellt). 4. Der Beschluss vom 22. Januar 2020, AN190015-L/U, sei der 4. Abteilung, Arbeitsgericht Zürich, zur Neubeurteilung bzw. Stellungnahme und Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen oder Eventualiter ersatzlos aufzuheben. 5. Es sei das Arbeitsgericht Zürich zu verpflichten, die Parteien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vorzuladen. Gemäss ZPO wären allenfalls auch weitere Instruktionsverhandlungen möglich. 6. Sub eventualiter: Es sei die Beklagte, B._____ AG, zu verpflichten die ausstehenden Klageantworten aus den Prozessen AH120185, AH150024 und AH140050, beizubringen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung bzw. der Beklagten." Erwägungen: 1.1. Am 28. Februar 2019 hatte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Schadenersatz von Fr. 605'000.– sowie Betreibungskosten von Fr. 265.45 zufolge Fürsorgepflichtverletzung und missbräuchlicher Kündigung sowie Klage auf Aushändigung seines Personaldossiers und eines korrekten Ar-

- 4 beitszeugnisses eingereicht (Urk. 1 f.). Nachdem zunächst unklar war, ob der Kläger tatsächlich Klage am Arbeitsgericht Zürich einreichen wollte, bestätigte er auf Schreiben der Vorinstanz vom 4. März 2019 (Urk. 6) die Einreichung einer arbeitsrechtlichen Klage (Urk. 7). Mit Schreiben vom 18. März 2019 stellte die Vorinstanz dem Kläger auf dessen Wunsch Kopien von Erledigungsentscheiden diverser früherer, rechtskräftig erledigter Verfahren zu (Urk. 13). Mit Beschluss vom 22. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist bis zum 30. April 2019 an, um die Klage im Sinne der Erwägungen und gemäss den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu begründen und Beweismittel zu nennen, andernfalls auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Prozessleitung wurde an den Präsidenten lic. iur. E. Kaufmann delegiert (Urk. 14). Mit Eingabe vom 27. April 2019 erhob der Kläger vor Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die Richter lic. iur. E. Kaufmann und Dr. iur. R. Quendoz (Urk. 17). Bereits am 28. März 2019 hatte der Kläger eine Rechtsverzögerungsbeschwerde am Obergericht des Kantons Zürich erhoben (Urk. 27), die mit Urteil vom 14. Mai 2019 abgewiesen wurde (Urk. 26). In der Folge wurde das vor Vorinstanz hängige Ausstandsverfahren fortgeführt (Urk. 28 ff.) und mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 das Ausstandsbegehren des Klägers vom 27. April 2019 gegen die Richter lic. iur. E. Kaufmann und Dr. iur. R. Quendoz abgewiesen (Urk. 36). Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Schliesslich trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. Januar 2020 auf die Klage des Klägers vom 28. Februar 2019 nicht ein (Urk. 38 = Urk. 43). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger unter dem Titel "Rechtsverweigerungsbeschwerde" fristgerecht (Urk. 39/1) eine sinngemässe Berufung (vgl. Urk. 42 Anträge Nr. 4 und 5). Gleichzeitig stellte er diverse weitere Anträge, auf welche ebenfalls zurückzukommen sein wird. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 41). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger habe innert der mit Beschluss vom 22. März 2019 angesetzten Frist und innerhalb der Gültigkeitsfrist

- 5 der Klagebewilligung keine ausreichende Klagebegründung eingereicht. Insbesondere enthalte auch die Eingabe des Klägers vom 27. April 2019, mit welcher er eine Aufsichtsbeschwerde und ein Ausstandsbegehren gestellt habe, keine Klagebegründung. Im Gegenteil schreibe der Kläger darin ausdrücklich und durch Fettschrift und unterstrichen hervorgehoben, eine Nachbegründung sei nicht mehr nötig. Die Fakten lägen dem Arbeitsgericht Zürich und auch der Beklagten seit einer Ewigkeit vor. Hinweise auf frühere Verfahren, so die Vorinstanz weiter, würden jedoch als Begründung nicht genügen. Der Kläger hätte seine Rechtsbegehren im Einzelnen zu begründen gehabt, was er unterlassen habe, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 43 S. 5). 3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO - Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 4.1. Der Kläger gibt in seiner Berufung im Wesentlichen seinen Unmut über das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens (und weiterer bisheriger Prozesse) wieder. Ohne formell eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (vgl. Anträge Urk. 42 S. 4), bringt der Kläger vorab unter dem Titel Rechtsverweigerung vor, er habe der guten Ordnung halber mit Einschreiben vom 31. Januar 2020 eine Begründung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, welche bis zum heutigen Tag nicht bei ihm eingetroffen sei (Urk. 42 S. 1). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2020 um einen begründeten Entscheid handelt (Urk. 43 S. 2 bis 6). Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Berufung – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nach-

- 6 folgend E. 4.2. ff.) – nicht auseinander. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss vom 22. Januar 2020 eine Begründung enthalte und eine zusätzliche Begründung nicht erforderlich erscheine (Urk. 41). 4.2. Der Kläger erhebt in seiner Berufung keinerlei Beanstandungen gegen die dargelegten (vgl. vorstehend E. 2.) vorinstanzlichen Erwägungen. Er legt mit keinem Wort dar, was an jenen Erwägungen unrichtig sein soll bzw. inwiefern die Begründung seiner Klage im Sinne von Art. 221 ZPO genügend war. Soweit der Kläger moniert, er habe bis heute weder einen Entscheid über den Aufschub der Frist zur weiteren Klagebegründung noch eine Fristansetzung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses erhalten, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO die Klagebewilligung in der Regel während dreier Monate zur Einreichung einer Klage beim Gericht berechtigt. Es handelt sich um eine nicht erstreckbare, gesetzliche Verwirkungsfrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO - Infanger, Art. 209 N 21). Die Klagebewilligung des Klägers datiert vom 26. Februar 2019 (Urk. 2). Bereits die Vorinstanz wies den Kläger mit Beschluss vom 22. März 2019 darauf hin, dass ihm die Frist zur Einreichung einer rechtsgültigen Klage bis im Juni 2019 laufe und er innert Frist eine den Anforderungen an eine Klage im Sinne von Art. 221 ZPO genügende Rechtsschrift einzureichen habe (Urk. 14 S. 5). Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, inwiefern er überhaupt ein Gesuch um "Aufschub der Frist zur weiteren Klagebegründung" gestellt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, teilte der Kläger der Vorinstanz im Rahmen seiner Eingabe vom 27. April 2019 unmissverständlich mit, eine Nachbegründung sei aus seiner Sicht nicht erforderlich (Urk. 17 S. 3). Was im Übrigen den Gerichtskostenvorschuss anbelangt, so handelt es sich bei Art. 99 ZPO um eine Kann- Vorschrift. Damit ist die Einholung eines Prozesskostenvorschusses von vornherein nicht zwingend. 4.3. Soweit der Kläger in seiner Berufung weiter geltend macht, er trage keine Gerichtskosten (Urk. 42 S. 2), setzt er sich auch diesbezüglich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Urk. 43 E. III, S. 5 f.). Vielmehr beruft er sich darauf, es sei bis heute kein anfechtbarer erstinstanzlicher Entscheid ergan-

- 7 gen. Kosten entstünden jedoch erst nach abschliessenden kantonalen Entscheiden. Diesbezüglich ist der Kläger auf das an ihn adressierte Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2019 zu verweisen, mit welchem die Vorinstanz ihm einen Überblick über die von ihm bisher anhängig gemachten Verfahren bzw. deren Erledigung verschaffte und ihm sämtliche Endentscheide in Kopie zukommen liess (Urk. 13). 4.4. Schliesslich ist festzuhalten, das neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) im Berufungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Noven können im Berufungsverfahren nämlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven berufen will, deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1). Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsschrift seine Ansprüche zu begründen versucht (Urk. 42 S. 5 f.), tut er nicht dar, inwiefern seine diesbezüglichen Ausführungen nicht als verspätet im vorgenannten Sinne zu gelten haben. So hätte er ohne Weiteres die Gelegenheit gehabt, seine Ansprüche vor Vorinstanz in rechtsgenügender Weise zu begründen. 4.5. Nach dem Gesagten ist mangels genügender Begründung auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten. 5. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass im vorliegenden Berufungsverfahren nicht auf die Anträge 1, 2 und 6 der Klägers (Urk. 42 S. 4) einzugehen ist, die sich alle auf vergangene und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beziehen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. Urk. 13). Ebenso nicht weiter einzugehen ist auf Antrag 3 des Klägers (Urk. 42 S. 4), wonach lic. iur. E. Kaufmann zu einer Stellungnahme betreffend Prozessverzögerung aufzufordern sei. Davon abgesehen, dass der Kläger formell keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt, ergibt sich ohne Weiteres aus der eingangs wiedergegebenen Prozessgeschichte (vgl. vorstehend E. 1.1.), dass keine Lücken

- 8 ersichtlich sind, in welchen die Vorinstanz nicht jeweils zeitnah auf die Eingaben des Klägers reagiert hätte. 6.1. Das Berufungsverfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 614'500.– (Urk. 14 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 42 sowie einer Kopie von Urk. 44, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 614'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: sn

Beschluss vom 10. März 2020 Rechtsbegehren: Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 22. Januar 2020: (Urk. 38 = Urk. 43 S. 6) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage.) Berufungsanträge des Klägers: (Urk. 42 S. 4) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 42 sowie einer Kopie von Urk. 44, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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