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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.08.2020 LA200005

13. August 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,193 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA200005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. August 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ LLC, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 25. November 2019 (AN180028-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 4. Mai 2018 vor Erstinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Mit Urteil vom 25. November 2019 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 55 S. 32 = Urk. 63 S. 32): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger vollumfänglich auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 1'750.– wird vom Kläger nachgefordert. 4. Die Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit am 31. Januar 2020 der Post übergebener Eingabe Berufung gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 62). 2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung setzt die Stellung von Anträgen voraus. Aus einer Rechtsmitteleingabe muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat der Berufungskläger grundsätzlich hinreichend bestimmte Anträge in der Sache zu stellen. Die Anträge können sich auch aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergeben (BGE 137 III 617 E. 4.2 S. 618 f. und E. 6.2 S. 622; BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019, E. 1.2.2 m.w.H.) In der eigentlichen Begründung hat der Berufungskläger im Einzelnen darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 310 ZPO). Dies setzt voraus, das der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an-

- 3 ficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). 3. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen: Die Berufungsschrift enthält keinerlei Berufungsanträge und lässt auch eine nachvollziehbare, sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen. Der Kläger machte vor Vorinstanz arbeitsvertragsrechtliche Ansprüche geltend (Urk. 63 S. 4). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) sei nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 63 S. 31). Der Kläger wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe nicht unabhängig und unparteiisch entschieden, weil sie keine Zeugen zugelassen, die Beschaffung kritischer Beweise verweigert und den Sachverhalt nicht festgestellt habe (Urk. 62 S. 2 f. "Rechtsmittelgrund 1"). Dabei unterlässt es der Kläger aber, einen Bezug zu seinen vorinstanzlichen Vorbringen und zu den vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen oder auf von ihm gestellte Beweisanträge hinzuweisen. Der Kläger wiederholt sodann die von der Vorinstanz genannten Voraussetzungen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, ohne indes substantiierte Rügen zu erheben (Urk. 62 S. 4 f. "Beschwerdegrund 2"; vgl. Urk. 63 S. 13 f.). In einem weiteren Schritt schliesst er aus Aussagen des CEO der Beklagten und aus einem Vergleich mit dem Unternehmen C._____, dass die beiden Geschäftsmodelle identisch seien, wobei C._____ in der Schweiz als Arbeitgeber qualifiziert werde (Urk. 62 S. 5 "Beschwerdegrund 3"). Ein Zusammen-

- 4 hang mit dem vor Vorinstanz Ausgeführten ist auch hier nicht dargetan. Überdies geht der Kläger nicht ansatzweise auf die vorinstanzliche Würdigung des von ihm abgeschlossenen Entwickler-Berater-Vertrags, auf die Erwägungen zum Subordinationsverhältnis und auf die gewürdigten weiteren Indizien, die laut Vorinstanz für oder gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen (Urk. 63 S. 17 ff.), ein. Schliesslich listet der Kläger diverse Aussagen der Beklagten auf, die er für irreführend und ungenau hält, macht diverse weitere "Versäumnisse des Urteils" geltend und wiederholt seinen Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht festgestellt und Beweise, insbesondere Zeugenbeweise, nicht erhoben (Urk. 62 S. 6 ff. "Sonstige Hinweise"). Der Kläger lässt hier wiederum offen, welche Sachvorbringen vor Vorinstanz erfolgten und welche Beweismittel dazu offeriert wurden. Auch stellen seine "[s]onstigen Hinweise" keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Die Berufung ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

- 5 - 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 62 und 64, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 13. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 62 und 64, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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