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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2020 LA200002

26. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,817 Wörter·~9 min·11

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 26. Februar 2020

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Dezember 2019 (AH190091-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 3. Juli 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine begründete arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____, vom 4. Juni 2019 legte sie der Klage bei (Urk. 3). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 forderte die Vorinstanz die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) auf, bis 14 Tage vor Durchführung der Hauptverhandlung eine schriftliche Stellungnahme zur Klage einzureichen (Urk. 6), und lud die Parteien am 23. Juli 2019 mit separater Post auf den 22. Oktober 2019 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 8). Am Vortag der Verhandlung teilte die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten, D._____ (https://www.zefix.ch; besucht am 25. Februar 2020), der Vorinstanz mit, sie habe Blutungen und sei beim Arzt, weshalb sie vermutlich nicht an der Verhandlung werde teilnehmen können. Sie werde ein Arztzeugnis einreichen (Prot. I S. 4). Gleichentags nach 19 Uhr faxte die Geschäftsführerin der Beklagten schliesslich kommentarlos ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._____, Facharzt Gynäkologie und Geburtshilfe, an die Vorinstanz, mit welchem ihr eine mehrtägige, vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 10). In der Folge fand am 22. Oktober 2020 am Vormittag die Hauptverhandlung statt (vgl. Urk. 9A; Prot. I S. 5 f.). Im Nachgang zur Verhandlung wurde der Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 Frist angesetzt, um mittels Arztzeugnis zu belegen, dass die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin D._____ nicht fähig war, an der Verhandlung teilzunehmen, da eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch eine Verhandlungsunfähigkeit bedeute (Urk. 11). Innert Frist reichte die Beklagte erneut das bereits per Fax zugesandte Arztzeugnis im Original ins Recht (Urk. 17). Weiter liess sie sich nicht vernehmen. Am 20. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 21 = Urk. 24 S. 16): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'241.05 netto zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 2'520.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen.

- 3 - 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. März 2019) wird im Umfang von Fr. 8'514.85 beseitigt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft sämtliche Lohnabrechnungen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses aus- und zuzustellen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft den Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten der Klägerin über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und abgeführt wurden. 6. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 7. Es werden keine Kosten erhoben. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'560.25 (Fr. 2'377.20 zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. 9. [Schriftliche Mitteilung.] 10. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage.] 1.2. Dagegen erhob die Beklagte am 20. Januar 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Urk. 22/2) Berufung mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins (Urk. 23 S. 1 und S. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 22). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den

- 4 angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1). 3.1. Die Beklagte ersucht mit ihrer Berufung sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neuansetzung eines Verhandlungstermins. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie hätte aus gesundheitlichen Gründen den Termin vor Arbeitsgericht vom 20. Dezember 2019 (gemeint wohl 22. Oktober 2019) nicht wahrnehmen können, und hoffe auf einen neuen Termin und eine neue Chance (Urk. 23 S. 1). Im Weiteren nutzt die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung, um die Situation aus ihrer Sicht zu schildern (Urk. 23 S. 1 ff.). 3.2. Die Vorinstanz fällte ein Säumnisurteil. Sie stellte zufolge unentschuldigten Fernbleibens der Beklagten an der Hauptverhandlung vollumfänglich auf die Vorbringen der Klägerin ab (Urk. 24 S. 3 f.). Bezüglich der Säumnis der Beklagten hielt sie fest, dass die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau D._____, die Vorinstanz am 21. Oktober 2019 telefonisch informiert habe, dass sie beim Arzt sei und voraussichtlich nicht werde an der Verhandlung teilnehmen können, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, dass sie ein entsprechendes Arztzeugnis einreichen

- 5 müsse. Gleichentags sei per Fax ein Arztzeugnis eingereicht worden, welches eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit von Frau D._____ vom 21. Oktober 2019 bis 27. Oktober 2019 attestiert habe. Da Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsfähigkeit gleichzusetzen sei, sei der Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 Frist angesetzt worden, um mittels Arztzeugnis zu belegen, dass Frau D._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hierauf habe die Beklagte innert Frist das bereits per Fax zugestellte Arztzeugnis im Original eingereicht, welches weiterhin lediglich ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte nicht zu beweisen vermögen, dass ihre Vertreterin aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, an der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 teilzunehmen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 24 S. 3). 3.3. Die Eingabe der Beklagten vom 18. Januar 2020 (Urk. 23) ist als Berufung unzureichend, da sich die Beklagte mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandersetzt. Insbesondere setzt sich die Beklagte mit dem vorinstanzlichen Urteil auch nicht auseinander, soweit es um ihre Säumnis geht. Sie äussert über weite Strecken ihre Sicht der Dinge, ohne sich mit der Frage der Vorladung und der Gültigkeit ihres Verschiebungsgesuchs auseinanderzusetzen. Diesbezüglich bringt sie einzig vor, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den Termin vor dem Arbeitsgericht nicht wahrnehmen können (Urk. 23 S. 1). Weder macht sie geltend, dass sie nicht gehörig vorgeladen worden sei, noch bringt sie vor, dass ihr Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei bzw. sie der Vorinstanz ihre Verhandlungsunfähigkeit genügend dargetan hätte bzw. die Vorinstanz ihr erneut hätte Frist ansetzen sollen. Die Beklagte kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei den Vorbringen der Beklagten grösstenteils um Noven handelt, deren Zulässigkeit nach Art. 317 ZPO von der Beklagten nicht weiter dargetan wird (vgl. vorstehend E. 2.2.). Auch aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 6 - 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 25 und Urk. 26/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'761.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 26. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: mc

Beschluss vom 26. Februar 2020 Erwägungen: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'241.05 netto zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 2'520.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. März 2019) wird im Umfang von Fr. 8'514.85 beseitigt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft sämtliche Lohnabrechnungen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses aus- und zuzustellen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft den Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten der Klägerin über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und abgeführ... 6. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 7. Es werden keine Kosten erhoben. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'560.25 (Fr. 2'377.20 zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. 9. [Schriftliche Mitteilung.] 10. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage.] Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 25 und Urk. 26/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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