Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2019 LA190024

31. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,342 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA190024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 31. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 3. Juni 2019 (AH190011-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 23. April 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Meilen (Vorinstanz) eine begründete arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 2); die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 23. Januar 2019 legte sie der Klage bei (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 4) setzte die Vorinstanz der Klägerin unter anderem Frist an, um zur Frage der sachlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen, was diese unterm 26. Mai 2019 fristgerecht tat (Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat die Vorinstanz in der Folge auf die Klage nicht ein (Urk. 14 = Urk. 17). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (sic; Datum Poststempel 30. Juni 2019) Berufung mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 16 S. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 15). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO - Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ob ein die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründendes Arbeitsverhältnis bestehe, sei nach dem Inhalt der faktischen und rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beurteilen. Damit eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliege, reiche ein irgendwie gearteter natürlicher Kausalzusammenhang zu einem Arbeitsver-

- 3 hältnis nicht aus. Vielmehr werde vorausgesetzt, dass die Streitigkeit ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis habe. Es genüge, wenn der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen worden sei. Ein späterer Parteiwechsel infolge Erbgang oder Abtretung der fraglichen Forderung berühre die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts dabei nicht. Hingegen sei dann nicht von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wenn sich die Arbeitnehmerin zwar auf einen zwischen ihr und ihrer Arbeitgeberin abgeschlossenen Arbeitsvertrag berufe, indes aber Ansprüche weder gegenüber der Arbeitgeberin noch gegenüber deren allfälligen Rechtsnachfolgern, sondern gegenüber einem Dritten geltend mache (Urk. 17 S. 3). Die Klägerin habe weder geltend gemacht, dass zwischen ihr und dem Beklagten bzw. Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, noch würden sich ihrer Rechtsschrift bzw. ihrer Stellungnahme zur sachlichen Zuständigkeit darauf schliessende Tatsachenbehauptungen entnehmen lassen. Tatsachen, wonach die Klägerin Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Beklagten haben soll, würden schlicht nicht behauptet. Vielmehr mache die Klägerin ausdrücklich und einzig geltend, ein Arbeitsvertrag habe mit der D._____ AG bestanden (Urk. 17 S. 4 f.). Soweit die Klägerin vorbringe, der Beklagte habe sich auf den Rechtsstreit eingelassen, seien die Bestimmungen über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit gemäss Art. 243 ZPO in Verbindung mit § 24 lit. a GOG grundsätzlich zwingend und der Parteidisposition entzogen. Entsprechend sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 17 S. 5). 3.2. Die Klägerin bringt zur Eintretensfrage im Wesentlichen vor, der Beklagte habe als Verwaltungsratspräsident und Organ der D._____ AG mit unbewilligten und unwahren Referenzaussagen gegenüber künftigen Arbeitgebern der Klägerin eine pflichtwidrige Handlung begangen, wodurch ihr der geltend gemachte Schaden entstanden sei (Urk. 16 S. 5). Da die Vorinstanz als Arbeitsgericht vor Auflösung der D._____ AG für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Klägerin wegen unerlaubter Referenzauskunft des Beklagten als Verwaltungsratspräsident zuständig gewesen wäre und die Mitarbeiter und der Liquidator bis zum Abschluss des Konkursverfahrens gewusst hätten, dass noch eine Forderung der Klägerin gegen die D._____ AG vorliege, hätte die Vorinstanz auf die Klage vom

- 4 - 23. April 2019 mit Klageergänzung (gemeint wohl die Stellungnahme vom 26. Mai 2019, Urk. 11) eintreten sollen. Daher sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 16 S. 19). 3.3. Die Eingabe der Klägerin vom 26. Juni 2017 (sic) ist als Berufung unzureichend, da sich die Klägerin mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandersetzt. Sie wiederholt über weite Strecken – sofern es sich nicht gar um neue Tatsachenbehauptungen handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) – das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte zur Sache, ohne sich mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit auseinanderzusetzen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen – zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz fehlt gänzlich. Die Klägerin kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass für Klagen unter Fr. 30'000.– gemäss Art. 243 ZPO in Verbindung mit § 24 lit. a GOG grundsätzlich das Einzelgericht zuständig ist, sofern die Streitigkeit nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts setzt dabei ein Arbeitsverhältnis voraus, das vorliegend zwischen der Klägerin und der D._____ AG bestand. Inwiefern die Klägerin Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche aus Organhaftung gegenüber der D._____ AG im Rahmen von deren Liquidation angemeldet hatte und inwiefern die Vorinstanz für die Beurteilung dieser Ansprüche im Zeitpunkt vor der Liquidation der D._____ AG zuständig gewesen wäre, ist für die Beurteilung der Frage der sachlichen Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren irrelevant. Massgebend ist einzig, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten offenbar kein Arbeitsverhältnis bestand bzw. ein solches nicht behauptet wird. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist das vorliegende Verfahren als nicht arbeitsrechtliches Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Urk. 17 S. 5; vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Da die Klägerin jedoch ein kostenloses Verfahren vor Arbeitsgericht anstrebte, ist auch in zweiter Instanz umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Berufungsverfahren

- 5 sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-88 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'280.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 31. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am

Beschluss vom 31. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-88 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LA190024 — Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2019 LA190024 — Swissrulings