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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2019 LA190001

5. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·560 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA190001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. Februar 2019

in Sachen

A._____, Ltd liab. Co., Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2018 (AF180005-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsschrift der Berufungsklägerin vom 2. Januar 2019 (Datum Poststempel: 9. Januar 2019, eingegangen am 10. Januar 2019; Urk. 29), in der Erwägung, dass die Berufungsklägerin (bzw. deren Vertreter) in ihrer Berufungsschrift mehrfach ihre Ansicht kundtat, die erstinstanzliche Richterin leide an diversen psychiatrischen Krankheiten (Wahnvorstellungen oder Schizophrenie) und sie des Weiteren des Drogenkonsums verdächtigte (Urk. 29), dass die Berufungsklägerin (bzw. deren Vertreter) damit den prozessualen Anstand verletzte sowie die Autorität und Würde des Gerichts missachtete, dass der Berufungsklägerin dementsprechend mit Verfügung vom 17. Januar 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung ihrer Berufungsschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 33), dass sich die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Datum Poststempel: 30. Januar 2019, eingegangen am 31. Januar 2019) zu Wort meldete und die Berufungsschrift ohne Änderungen wieder einreichte (Urk. 35; vgl. Urk. 29 = Urk. 36), dass es die Berufungsklägerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 2. Januar 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt, dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), dass der Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 2. Januar 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 29, Urk. 31/B1-B3, Urk. 35, Urk. 36 und Urk. 37/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren LA190004-O. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'522.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Beschluss vom 5. Februar 2019 wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 2. Januar 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 29, Urk. 31/B1-B3, Urk. 35, Urk. 36 und Urk. 37/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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