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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.01.2019 LA180037

10. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,863 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA180037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. Januar 2019

in Sachen

A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 18. September 2018 (AH160011-H)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 27. September 2016 liess die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) von ihrer damaligen Rechtsvertreterin unter Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. Juni 2016 eine Klage gegen die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) über insgesamt Fr. 8'573.20 nebst Zins sowie die Ausund Zustellung eines Arbeitszeugnisses einreichen (Urk. 1 und Urk. 5). Die Beklagte erhob daraufhin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2017 Widerklage (Urk. 28 S. 2). 2. Mit Urteil vom 18. September 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 51 S. 55): "1. Von der Anerkennung der klägerischen Hauptforderung seitens der Beklagten in den Beträgen von Fr. 5'711.25 und Fr. 738.40 wird Vormerk genommen. 2. Im Mehrbetrag wird die Hauptklage (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3) abgewiesen. 3. Von der Anerkennung der Widerklageforderung seitens der Klägerin im Betrage von Fr. 2'107.– wird Vormerk genommen. 4. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten Fr. 17'475.70 schuldet (Fr. 16'975.70 Lohnrückerstattung und Fr. 500.– Selbstbehalt). 5. Vom Rückzug der Widerklage im übersteigenden Umfang wird Vormerk genommen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'711.25 nebst Zins zu 5% seit 27. April 2016 zu bezahlen. Eine Verrechnung dieses Betrages mit der Gegenforderung gemäss nachstehender Ziff. 7 ist unzulässig. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 21'152.– nebst Zins zu 5% seit 19. September 2018 auf Fr. 18'844.30 zu bezahlen. 8. Betreffend der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 6 wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Berufung]"

- 3 - 3. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit Eingabe vom 28. November 2018, zur Post gegeben am 29. November 2018 (Urk. 50, angehefteter Umschlag), an die Vorinstanz, wobei sie erklärte, sie lege gegen das Urteil Berufung ein und wolle "somit diesen Fall mit einem mir zustehenden Rechtsbeistand weiterziehen" (Urk. 50). Diese Eingabe der Klägerin wurde von der Vorinstanz zusammen mit den erstinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 49) an die Kammer weitergeleitet. Da unklar blieb, ob bereits diese Eingabe als Berufung entgegenzunehmen ist, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 mitgeteilt, dass einstweilen kein Berufungsverfahren angelegt worden sei und sie sich mit dem beigelegten Antwortblatt melden solle, falls sie trotzdem ein Berufungsverfahren wünsche (Urk. 52 S. 2). Gleichzeitig wurde sie auf die Anforderungen an die Berufungsschrift hingewiesen, welche Anträge und eine Begründung enthalten muss (Urk. 52 S. 2). Dieses Schreiben konnte der Klägerin nicht zugestellt werden, da sie die eingeschriebene Postsendung innert der postalischen Abholfrist nicht abgeholt hatte (Urk. 53). Aufgrund der Säumnis der Klägerin wurde gestützt auf ihre Berufungserklärung vom 28. November 2018 das vorliegende Berufungsverfahren angelegt. 4. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 f.). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen, um das Versäumte nachzuholen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO 311 N 14). b) Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin stellt keinen formellen Berufungsantrag (Urk. 50). In ihrer Eingabe macht sie lediglich geltend, dass es bei der Be-

- 4 klagten während der Dauer ihrer Anstellung keine elektronische Zeiterfassung gegeben habe und deshalb die Behauptungen von D._____ zur fehlenden Arbeitszeit willkürlich und nicht nachweisbar seien (Urk. 50). Damit ergibt sich indessen nicht mit genügender Klarheit, inwiefern die Klägerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und wie er ihrer Ansicht nach lauten müsste. Insbesondere ist ihr Antrag nicht beziffert. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. 5. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, es habe in der Zeit ihrer Anstellung bei der Beklagten keine elektronische Zeiterfassung gegeben und daher seien die "Behauptungen der fehlenden Arbeitszeit […] willkürlich und nicht nachweisbar" (Urk. 50). Es handelt sich dabei um die Wiederholung einer bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumentation. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit diesen Vorbringen auseinander, indem sie ausführt, dass die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung nie bestritten habe, an den (prozessrelevanten) Abwesenheiten von mehr als zwei zusammenhängenden Tagen tatsächlich nicht gearbeitet zu haben. Vielmehr habe sie explizit erklärt, dass sie krank gewesen sei und dafür Arztzeugnisse habe. Damit handle es sich um unbestrittene Tatsachen, so dass diesbezüglich ein Beweisverfahren nicht notwendig gewesen sei (Urk. 51 S. 28f.). Inwiefern diese Erwägungen nicht zu-

- 5 treffend sein sollen, führt die Klägerin nicht aus. Damit fehlt es an einer genügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten ist. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Berufung der Klägerin als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 7. a) Unklar ist, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf "einen mir zustehenden Rechtsbeistand" die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren durch das Gericht beantragt (Urk. 50). Mit Schreiben der Kammer vom 3. Dezember 2018 wurde die Klägerin auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 117 ZPO hingewiesen, nämlich Mittellosigkeit einerseits und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren anderseits. Weiter wurde die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre bisherigen Ausführungen nicht genügten, um ein allfälliges Gesuch zu beurteilen, und dass sie sich, da es sich bei der Berufungsfrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle, selber um einen Rechtsvertreter bemühen müsse, welcher innert der Berufungsfrist eine Berufungsschrift erstelle (Urk. 52 S. 2). Dieses Schreiben konnte der Klägerin wie bereits ausgeführt nicht zugestellt werden (vgl. oben Erw. 3.). Auch mehrmalige Versuche, die Klägerin vorab telefonisch über den Inhalt des Schreibens vom 3. Dezember 2018 zu informieren, scheiterten (Prot. II S. 2). b) Die Klägerin macht in ihrer Berufungsschrift weder Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen noch zu den Prozessaussichten im Berufungsverfahren. Solche wären indessen Voraussetzung, damit das Gericht über ihr Armenrechtsgesuch entscheiden könnte (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Da inzwischen die Berufungsfrist abgelaufen ist, die Berufungsschrift nicht mehr verbessert werden kann und keine weiteren Prozessschritte anstehen, ist das allfällige Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ohne Weiterungen abzuweisen.

- 6 - 8. Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 10. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 10. Januar 2019 Erwägungen: "1. Von der Anerkennung der klägerischen Hauptforderung seitens der Beklagten in den Beträgen von Fr. 5'711.25 und Fr. 738.40 wird Vormerk genommen. 2. Im Mehrbetrag wird die Hauptklage (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3) abgewiesen. 3. Von der Anerkennung der Widerklageforderung seitens der Klägerin im Betrage von Fr. 2'107.– wird Vormerk genommen. 4. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten Fr. 17'475.70 schuldet (Fr. 16'975.70 Lohnrückerstattung und Fr. 500.– Selbstbehalt). 5. Vom Rückzug der Widerklage im übersteigenden Umfang wird Vormerk genommen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'711.25 nebst Zins zu 5% seit 27. April 2016 zu bezahlen. Eine Verrechnung dieses Betrages mit der Gegenforderung gemäss nachstehender Ziff. 7 ist unzulässig. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 21'152.– nebst Zins zu 5% seit 19. September 2018 auf Fr. 18'844.30 zu bezahlen. 8. Betreffend der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 6 wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Berufung]" 4. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen e... 5. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen.... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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