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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2020 LA180035

28. Mai 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,478 Wörter·~1h 7min·7

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA180035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2020 in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ ag, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Meilen im vereinfachten Verfahren vom 18. September 2018 (AN160004-G)

- 2 - Rechtsbegehren: Ursprüngliches Rechtsbegehren: (gem. Klagebewilligung, Urk. 1 S. 1) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers den Betrag von CHF 25'000.00 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2015 an die Pensionskasse C._____, … [Adresse], Konto CH…, BC …, Postfinance Bern, Zahlungszweck: Einkauf ..., A._____, oder falls die Zahlung nach dem 10. März 2016 erfolgt, auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto, zu bezahlen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der Beklagten."

Geändertes Rechtsbegehren: (gem. Klageschrift, Urk. 2 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'000.00 nebst Zins von 5 % seit 11. Dezember 2015 zu bezahlen; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 4'321.50 nebst Zins von 5 % - seit 1. April 2016 auf CHF 1'440.50, - seit 1. Juni 2016 auf CHF 2'160.75, - seit 1. September 2016 auf CHF 720.25 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Arbeitsgerichts Meilen vom 18. September 2018: (Urk. 146 S. 79 f.) 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Zeugenentschädigungen im Betrag von Fr. 150.– (entsprechend Fr. 150.– für D._____, Fr. 100.– für E._____ sowie Fr. 50.– für F._____, zu verteilen je hälftig auf das vorliegende Verfahren und das Verfahren Geschäfts-Nr. AN160003-G), fallen ausser Ansatz. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11'880.– (MWSt. darin eingeschlossen) zu bezahlen. 4. ... (Mitteilung)

- 3 - 5. ... (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 149 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Meilen vom 18. September 2018 (Geschäfts-Nr. AN160004-G) aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte [= Beklagte] zu verpflichten, dem Berufungskläger [= Kläger] CHF 25'000.00 nebst Zins von 5 % seit 11. Dezember 2015 zu bezahlen, eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 4'321.50 nebst Zins von 5 % - seit 1. April 2016 auf CHF 1'440.50, - seit 1. Juni 2016 auf CHF 2'160.75, - seit 1. September 2016 auf CHF 720.25 zu bezahlen, unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten; 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Meilen vom 18. September 2018 (Geschäfts-Nr. AN160004-G) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten".

der Beklagten (Urk. 173 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Klägers."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Verfahrensgegenstand 1. Der Kläger (Berufungskläger) und seine Ehefrau G._____ führten zusammen als Wirte-Ehepaar etwa 40 Jahre lang den Gasthof H._____ an der I._____-strasse … in J._____ ZH, zunächst im Pachtverhältnis. Im Jahr 1986 erwarb der Kläger die Gasthofliegenschaft (Urk. 5/8), worauf das Ehepaar den Gasthofbetrieb unter seiner Einzelfirma weiterführte. Zufolge finanzieller Schwierigkeiten des Ehepaars wurden die Liegenschaft und der Betrieb im Jahr 2000 in eine Auffanggesellschaft, die Beklagte (Berufungsbeklagte), eingebracht, die bis Dezember 2017 unter der Firma "K._____ AG" auftrat und seither unter "B._____ ag" firmiert. In der Folge führte das Ehepaar den Gasthof bis ins Jahr 2016 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten weiter, und es bewohnte bis ins Jahr 2017 gestützt auf einen Mietvertrag mit der Beklagten die Wirtewohnung in der Gasthofliegenschaft. 2. Die Beklagte bezweckt die Führung des Gasthofs H._____ in J._____. Ihre Aktien wurden ursprünglich von D._____ (Sohn des Wirte-Ehepaars, rund 43 % der Aktien), L._____ (rund 43 % der Aktien) und M._____ (rund 14 % der Aktien) gehalten, und ihr Verwaltungsrat setzte sich zunächst aus D._____ (Präsident) und L._____ zusammen, die beide einzelzeichnungsberechtigt waren (Urk. 5/3). Im Januar 2014 wurde der Verwaltungsrat der Beklagten neu konstituiert, wobei M._____ zum Präsidenten gewählt und die Zeichnungsberechtigung aller Verwaltungsratsmitglieder auf eine Kollektivunterschrift zu zweien beschränkt wurde. Im Juli 2015 verkauften L._____ und M._____ ihre Aktienmehrheit an der Beklagten an das Ehepaar N._____ und die von ihnen gehaltene O._____ AG, welche seither Mehrheitsaktionäre der Beklagten sind. Im November 2015 schied D._____ aus dem Verwaltungsrat der Beklagten aus, womit letzterer nur noch aus den Eheleuten N._____ bestand (Urk. 5/1). Seit dem 13. März 2017 ist N1._____ alleiniges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten. 3. Unbestritten ist, dass das Wirte-Ehepaar und die Beklagte von 2000 bis 2016 in einem Arbeitsverhältnis standen. Uneinig sind sich die Parteien jedoch, in

- 5 welcher Form und zu welchen Bedingungen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten angestellt waren. Nach klägerischer Darstellung wurden bei der Einbringung der Gasthofliegenschaft bzw. des Gasthofbetriebs in die Beklagte zwei Arbeitsverträge geschlossen, einer zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie einer zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten. Die beiden Arbeitsverträge seien zunächst mündlich geschlossen und erst am 13. Dezember 2010 schriftlich formalisiert worden. Ziel dieser Arbeitsverträge sei es gewesen, den Kläger und seine Ehefrau finanziell abzusichern. Gemäss dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag sei daher unter anderem die Leistung einer Abgangsentschädigung an den Kläger vereinbart worden. Ausserdem habe die Beklagte der Ehefrau des Klägers ein Vorkaufsrecht an der Gasthofliegenschaft eingeräumt und sich verpflichtet, auf eigene Kosten Einkäufe in die Pensionskasse des Klägers zu tätigen, damit dieser bei seiner Pensionierung von den vollen Leistungen der Kasse profitieren könne. Die Beklagte bestreitet sowohl die Authentizität als auch die Gültigkeit der (in Kopie) im Recht liegenden schriftlichen Arbeitsverträge. Hingegen stellt sie nicht in Abrede, dass im Jahr 2000 mündliche Arbeitsverträge zwischen der Beklagten einerseits und dem Kläger sowie seiner Ehefrau andererseits abgeschlossen wurden. Der beklagtischen Darstellung zufolge ist dabei aber weder eine Abgangsentschädigung noch ein Vorkaufsrecht für die Ehefrau des Klägers vereinbart worden; auch will sich die Beklagte nie zur Aufstockung der Pensionskasse des Klägers verpflichtet haben. 4. Im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits steht die – von der Beklagten bestrittene – Pflicht zur Aufstockung der Pensionskasse des Klägers. Nach klägerischer Darstellung sind die Parteien diesbezüglich übereingekommen, dass die Beklagte jenen Beitrag einbezahlen solle, welcher der maximal möglichen Einkaufssumme gemäss Berechnung der Pensionskasse C._____ entspreche. Dieser Betrag habe sich per 11. November 2015 auf Fr. 130'067.15 belaufen (vgl. Urk. 5/32). Gemäss Arbeitsvertrag sei der Einkaufsbetrag auf erstes Verlangen des Klägers zu entrichten gewesen, spätestens aber bis zum Erreichen des Ren-

- 6 tenalters durch den Kläger. Die Beklagte habe den betreffenden Betrag jedoch trotz mehrfacher Fälligstellung nicht geleistet. Am 10. März 2016 habe der Kläger alsdann das ordentliche Pensionsalter erreicht. Ab diesem Zeitpunkt sei ein Einkauf in die Pensionskasse von Gesetzes wegen nicht mehr möglich gewesen. Das dem Kläger zustehende Altersguthaben sei in der Folge tiefer ausgefallen, als es bei rechtzeitiger Entrichtung des Einkaufsbetrags der Fall gewesen wäre: Einerseits stehe die ausgebliebene Einkaufssumme nicht als Alterskapital zur Verfügung, und andererseits habe auf der Einkaufssumme auch kein Zinsgewinn realisiert werden können. Mit der vorliegenden Teilklage macht der Kläger von der ausgebliebenen Einkaufssumme sowie vom darauf entfallenden Zinsgewinn einen Teilbetrag von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2015 geltend (Urk. 2 Rz 108 ff.; Urk. 129 Rz 7 ff.). Im Eventualstandpunkt klagt er die Differenz zwischen der ihm gemäss Berechnung der Pensionskasse aktuell zustehenden und der ihm vertraglich zugesicherten Rente für ein halbes Jahr, d.h. für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. September 2016, zuzüglich Verzugszins ein (Urk. 2 Rz 113 ff.). II. Prozessverlauf 1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts J._____ vom 15. März 2016 (Urk. 1) machte der Kläger beim Arbeitsgericht Meilen (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage mit dem eingangs wiedergegebenen, gegenüber dem Schlichtungsgesuch geänderten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2; s.a. Urk. 8). Nach Eingang der schriftlichen Klageantwort vom 21. November 2016 (Urk. 32) und weiterer Eingaben der Parteien (Urk. 38, Urk. 40, Urk. 45) fand am 4. September 2017 die Hauptverhandlung mit den weiteren Parteivorträgen statt (vgl. Urk. 52; Urk. 61 und Urk. 63). Im Nachgang dazu reichten die Parteien weitere Noveneingaben und Stellungnahmen ein (Urk. 66, Urk. 70, Urk. 74, Urk. 80, Urk. 84, Urk. 88, Urk. 97, Urk. 99, Urk. 111). Am 18. Januar bzw. 5. Februar 2018 wurde die Beweisverhandlung durchgeführt (Urk. 113-114). Mit Eingaben vom 17. Mai 2018 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung und erstatteten ihre Schlussanträge (Urk. 129 bzw. Urk. 130 und dazu Urk. 137 resp. Urk. 136). Am 18. Sep-

- 7 tember 2018 fällte die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil, mit dem die Klage unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers vollumfänglich abgewiesen wurde (Urk. 146 = Urk. 150, insbes. Disp.-Ziff. 1 und 3). Für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 150 S. 5 ff. E. II). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 Berufung mit den eingangs zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 149). Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 149 S. 3). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-148). Nach Erhalt der Eingangsanzeige (Urk. 154) stellte die Beklagte mit Datum vom 2. November 2018 den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Urk. 155). Dazu nahm der Kläger mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Stellung (Urk. 162). Mit Eingabe desselben Datums beantragte die Beklagte, welche auf Abweisung des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege schloss, die Sistierung des Verfahrens, bis die Vorinstanz in einem anderen bei ihr hängigen Verfahren zwischen denselben Parteien über die von der Beklagten hier wie dort in Abrede gestellte Aktivlegitimation des Klägers entschieden habe (Urk. 165). Sodann replizierte sie mit Eingabe vom 20. Februar 2019 zur Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung (Urk. 169). Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seines bisherigen Vertreters, Rechtsanwalt Dr. X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zugleich wurden die beklagtischen Gesuche um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung und um Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 170). Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt und die weitere Prozessleitung an den eingesetzten Referenten delegiert (Urk. 172). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort datiert vom 29. April 2019 (Urk. 173; s.a. Urk. 172 sowie Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 176). Der Kläger reichte dazu am 27. Mai 2019 eine spontane Replik ein (Urk. 177), welche der Beklagten am 31. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 178). Die Beklagte ihrerseits reichte mit Eingabe vom 28.

- 8 - Mai 2019 ein Urteil der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 in einem anderen Verfahren zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten ins Recht (Urk. 179 und Urk. 181/13), wovon der Kläger am 3. Juni 2019 Kenntnis nahm (Urk. 182). Mit einer weiteren spontanen Eingabe vom 1. November 2019 liess die Beklagte schliesslich mitteilen, dass sie am 22. Oktober 2019 von der rechtskräftig gewordenen Einstellung des Strafverfahrens gegen L._____ betreffend Unterdrückung von Urkunden erfahren habe (Urk. 183 und Urk. 184). Auch diese Eingabe wurde dem Kläger zugestellt (Urk. 183-185). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 11. März 2020 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 186-188). 3. Neben dem Kläger führt auch dessen Ehefrau gestützt auf ihren eigenen Arbeitsvertrag einen gleich gelagerten Forderungsprozess gegen die Beklagte. Ihre Klage wurde von der Vorinstanz am 18. September 2018 ebenfalls abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wird hierorts unter der Geschäfts- Nummer LA180034-O geführt. III. Prozessuales 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 147/1), und der vor Vorinstanz unterlegene Kläger ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. III/2) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1

- 9 - S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids setzt mithin keine Willkür in der Rechtsanwendung oder in der Feststellung des Sachverhalts voraus (vgl. Urk. 173 Rz 40 und Rz 104). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht; frühere Eingaben können deshalb auch nicht zum "integrierenden" oder "integralen Bestandteil" der Berufung erklärt werden. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften.

- 10 - Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.Hinw.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Auch der Berufungsbeklagte ist – ohne Erhebung einer Anschlussberufung – berechtigt und im eigenen Interesse gehalten, in seiner Berufungsantwort die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu kritisieren, die ihm im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten, und damit aufzuzeigen, dass der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Dabei gelten die gleichen formellen Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Der pauschale Hinweis der Beklagten auf ihre bisherigen Eingaben (Urk. 173 Rz 4) ist deshalb, ebenso wie die pauschale Bestreitung der klägerischen Ausführungen (Urk. 173 Rz 5), von vornherein unbeachtlich. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung oder -antwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl.

- 11 - BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Hat die Phase der Urteilsberatung begonnen, was den Parteien grundsätzlich anzuzeigen ist, sind sowohl echte als auch unechte Noven generell ausgeschlossen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; 143 III 42 E. 5.1 S. 43 f.). Die gesetzliche Einschränkung des Novenrechts (als Möglichkeit für die Parteien, Noven vorzubringen) gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 625 ff.; 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415; BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2), welcher der vorliegende Rechtsstreit unterliegt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO und nachstehend, E. III/4). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 33; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 1 m.w.Hinw.). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen. 4. Die vorliegende Klage ist im vereinfachten Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der massgeblichen Tatsa-

- 12 chen (Sachverhaltserstellung) unterliegt – auch im Berufungsverfahren – der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; BK ZPO II-Killias, Art. 247 N 18 und N 30; KUKO ZPO- Fraefel, Art. 247 N 1; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben indessen auch bei der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es darf – anders als bei der Verhandlungsmaxime – bei seinem Entscheid auch unbehauptete Tatsachen berücksichtigen und Beweismittel ohne entsprechenden Parteiantrag abnehmen, auch als Berufungsinstanz (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627). Es muss aber keine eigenen Ermittlungen anstellen und nicht von sich aus nach Beweismitteln suchen. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren resp. bei Geltung der Verhandlungsmaxime mit Fragen zurückhalten (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 ff.; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2 [je m.w.Hinw.]; OGer ZH LA170014 vom 11.10.2017, E. 3.3.2; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 10 ff.; BK ZPO II-Killias, Art. 247 N 30 ff., insbes. N 33; einlässlich ferner BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 62 ff.; BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 13 und N 15 ff.; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 31 ff.; s.a. Urk. 150 S. 12 f. E. V/1-2). Vor Erstinstanz gilt im vereinfachten Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime das erweiterte Novenrecht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO (Art. 219 ZPO; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 219 N 11 [und N 26 a.E. zu Art. 229 ZPO]; vgl. auch BK ZPO II-Killias, Art. 219 N 30 und Art. 229 N 22 f.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 56; BGer 4A_642/2014 vom 29. April 2015, E. 3.6.1). Nach die-

- 13 ser Vorschrift berücksichtigt das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Erst mit deren Beginn tritt der sog. Aktenschluss ein (BSK ZPO- Willisegger, Art. 229 N 45; BGE 138 III 788 E. 4.2 S. 790). Bis zu diesem Zeitpunkt sind Noven unbeschränkt und voraussetzungslos zulässig (Pahud, DIKE- Komm-ZPO, Art. 229 N 23; BK ZPO II-Killias, Art. 229 N 22; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 51). 5. Die als Beilage zur Berufungsantwort eingereichten Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Januar 2019 im Verfahren FV160016-G (Urk. 175/11) und des Bundesgerichts vom 8. April 2019 (Urk. 175/12) ergingen erst nach dem angefochtenen Urteil und haben als ohne Verzug vorgebracht zu gelten (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Sie stellen deshalb zulässige (echte) Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar (vgl. vorne, E. III/3). Der prozessuale Antrag des Klägers, sie aus dem Recht zu weisen (Urk. 177 S. 2 und Rz 16 f.), ist deshalb abzuweisen. Damit ist allerdings nur über ihre Zulässigkeit entschieden. Ihre Bedeutung für die materielle Beurteilung der Klage ist an anderer Stelle zu erörtern (vgl. insbes. hinten, E. IV/3.3.6 und E. IV/4.3.6). 6. Im Folgenden wird nicht weiter auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren eingegangen, soweit sie den vorstehend dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung oder -antwort nicht genügen, weil sie keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweisen, sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen oder blosse Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen darstellen, oder soweit sie als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten sind. Ersteres trifft beispielsweise für die einleitenden Vorbringen in der Berufungsantwort (Urk. 173 Rz 7-39) zu, mit denen die Beklagte im Wesentlichen nur ihre eigene Sachdarstellung wiederholt, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen oder Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO geltend zu machen; ebenso für die rein wiederholenden Ausführungen unter Ziffer IV/A-B und Ziffer V/A-C der Berufungsschrift (Urk. 149 Rz 17-44 und Rz 83-121) und die darin oder in der Berufungsantwort enthaltenen pauschalen Verweisungen auf frühere Vor-

- 14 bringen (z.B. Urk. 149 Rz 85, Rz 89, Rz 95, Rz 163 und Rz 223; Urk. 173 Rz 17, Rz 72 und Rz 109). IV. Materielle Beurteilung 1. Entscheid der Vorinstanz Zusammengefasst begründete die Vorinstanz in ihrem Urteil zunächst, weshalb nach erfolgter Klageänderung, welche bereits mit Verfügung vom 19. September 2016 zugelassen worden war (Urk. 24), nur noch das geänderte Rechtsbegehren (auf Schadenersatz statt auf Erfüllung der behaupteten Vertragspflicht) zu beurteilen sei (Urk. 150 S. 7 ff. E. III). Weiter legte sie (unangefochten) dar, dass die vorliegende Teilklage dem vom Bundesgericht statuierten Bestimmtheitsgebot genüge und deshalb zulässig sei (Urk. 150 S. 9 ff. E. IV m.Hinw. auf BGer 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016 [= BGE 142 III 683] und BGer 4A_26/2017 vom 24. Mai 2017 [= BGE 143 III 254]); deren Zulässigkeit ergibt sich neuerdings auch aus dem Entscheid BGE 144 III 452 E. 2.4 S. 460 f. (bestätigt in BGer 4A_342/2018 vom 21. November 2018, E. 2.3). Im eigentlichen Kern ihrer Erwägungen befasste sich die Vorinstanz mit der zentralen Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form es innerhalb der Beklagten eine (hinreichende) Willensbildung betreffend die Aufstockung der Pensionskasse des Klägers gegeben habe, wie der – gemäss Art. 8 ZGB hierfür beweisbelastete – Kläger behauptete und die Beklagte bestritt. Dabei kam sie in Würdigung der abgenommenen Beweise (Beweisaussage des Klägers, Zeugenbefragungen von L._____, D._____, G._____ und M._____ sowie Urkunden [Arbeitsverträge, Mietvertrag, Lohnausweise und Lohnblätter]) zum Schluss, dass höchstens gewisse Anzeichen dafür sprächen, dass sich die Beklagte im Rahmen des (unbestritten zustande gekommenen) mündlichen Arbeitsvertrags mit dem Kläger zur einer derartigen Aufstockung verpflichtet habe. Das Regelbeweismass bleibe indessen klar unerreicht. Entsprechend sei zwar davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger respektive seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten andererseits im Jahr 2000 zwei mündliche Arbeitsverträge und ein mündlicher Mietvertrag ge-

- 15 schlossen worden seien. Hingegen habe nicht erstellt werden können, dass sich die Beklagte in diesem Rahmen zu einer Aufstockung der Pensionskasse des Klägers verpflichtet habe (Urk. 150 S. 21 ff. E. VII). Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob sich eine solche Verpflichtung aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2010 (Urk. 5/10) ergebe. Dabei liess sie mangels Rechtserheblichkeit offen, ob die im Vertragstext enthaltene Verpflichtung der Beklagten überhaupt formgültig begründet worden wäre oder – als Teil des Kaufvertrags über die Gasthofliegenschaft – der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte (Urk. 150 S. 37 ff. E. VIII/2). Ausgehend von der (bestrittenen) Behauptung des Klägers, der schriftliche Arbeitsvertrag sei tatsächlich am 12. bzw. 13. Dezember 2010 unterzeichnet worden (die Beklagte behauptet, der Vertrag habe vor dem Sommer 2015 nicht existiert), stellte sie fest, dass er auf Seiten der Beklagten von deren damals einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsratspräsidenten D._____, dem Sohn des Klägers, gezeichnet worden sei. Angesichts des persönlichen Näheverhältnisses resp. der engen familiären Beziehung des unterzeichnenden (Organ-)Vertreters zum Vertragspartner (Kläger) unterliege ersterer einem Interessenkonflikt, der den Gesellschaftsinteressen, die er gemäss Art. 717 Abs. 1 OR habe verfolgen müssen, potentiell abträglich sein könnte und Auswirkungen auf seine Vertretungsberechtigung zeitige. Mit denselben oder ähnlichen Risiken behaftet seien sog. Insichgeschäfte (Doppelvertretung oder Selbstkontrahieren). Solche seien nach überwiegender Ansicht nicht mehr von der organschaftlichen Vertretungsmacht des handelnden Verwaltungsratsmitglieds gedeckt und vermöchten daher bei der Gesellschaft grundsätzlich keine Vertretungswirkungen herbeizuführen. Vertretungswirkungen könnten bei Insichgeschäften nur ausnahmsweise und unter bestimmten, in den vorinstanzlichen Erwägungen näher dargelegten Vorgaben eintreten. Die für Insichgeschäfte geltenden Grundsätze kämen an sich auch bei Geschäften mit ähnlich gelagerten Interessenkonflikten zum Tragen, insbesondere bei Vorliegen eines persönlichen und/oder wirtschaftlichen Näheverhältnisses zwischen dem Vertreter der Gesellschaft und dem Vertragspartner. Im Unterschied zu den klassischen Insichgeschäften schliesse aus Gründen der Verkehrssicherheit ein blosser Interessenkonflikt die Vertretungsmacht aber nicht von vornherein aus. Er lasse die Vertre-

- 16 tungsmacht nur entfallen, wenn der Dritte nicht gutgläubig sei, d.h. den Interessenkonflikt auch erkannt habe bzw. hätte erkennen müssen. Dann aber fehle es an der Vertretungsmacht, selbst wenn sich der Interessenkonflikt im konkreten Fall nicht zum Nachteil der vertretenen Person ausgewirkt habe, und die Vertretungswirkungen träten nur unter den auch für klassische Insichgeschäfte geltenden Regeln ein (Urk. 150 S. 39 ff. E. VIII/3.1-3.3, u.a. m.Hinw. auf BGE 126 III 361 E. 3.a). In Anwendung dieser dogmatischen Grundlagen auf den vorliegenden Rechtsstreit legte die Vorinstanz dar, weshalb sich die behauptete, aber bestrittene Treuhandabrede im Zusammenhang mit der Aktienübernahme durch L._____ und M._____ nicht erstellen lasse und D._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses deshalb einem – für den Kläger erkennbaren – Interessenkonflikt unterlegen sei. Demzufolge beurteile sich die Frage, ob die Beklagte durch das Handeln D._____s verpflichtet worden sei, nach den für Insichgeschäfte geltenden Grundsätzen (Urk. 150 S. 48 ff. E. VIII/3.4-3.5). In der Folge prüfte die Vorinstanz die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Vertretungswirkung – Ausschluss der Gefahr einer Übervorteilung der Beklagten oder Zustimmung der Beklagten zum Vertragsschluss durch (ausdrückliche oder stillschweigende) Ermächtigung oder Genehmigung – und verneinte deren Vorliegen. Insbesondere hielt sie es nicht für bewiesen (im Sinne des Regelbeweismasses), dass L._____ und M._____ von der Existenz des schriftlichen Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Vereinbarung betreffend Aufstockung der Pensionskasse Kenntnis hatten, was nach vorinstanzlicher Auffassung für die Bejahung einer stillschweigenden Ermächtigung bzw. Genehmigung des Vertragsschlusses aber erforderlich gewesen wäre (Urk. 150 S. 54 ff. E. VIII/3.6-3.7). Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dass D._____ den schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Kläger unter dem Einfluss eines erheblichen und für den Kläger erkennbaren Interessenkonflikts abgeschlossen habe. Da weder eine Benachteiligung der Beklagten aufgrund der Natur der abgeschlossenen Vereinbarung ausgeschlossen gewesen sei noch eine gültige Zustimmung der Beklagten zum Ver-

- 17 tragsschluss vorgelegen habe, sei der schriftliche Arbeitsvertrag und damit auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufstockung der Pensionskasse zufolge fehlender Vertretungsmacht von D._____ ungültig. Die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen und der Kläger ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11'880.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen; Gerichtskosten wurden in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO nicht erhoben (Urk. 150 S. 77 ff. E. VIII/3.8 und E. IX). 2. Aktivlegitimation 2.1. Die Beklagte vertritt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018, auf welche in der Berufungsantwort verwiesen wird, den Standpunkt, dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation; Klage und Berufung seien schon aus diesem Grund abzuweisen. So habe der Kläger (u.a. auch) die eingeklagte Forderung an seinen Sohn D._____ abgetreten (vgl. Urk. 153/27 S. 2, Ziff. 5.1). Die später abgegebene Rückabtretungserklärung vom 3. Mai 2018 (Urk. 153/35) sei simuliert und in rechtsmissbräuchlicher Weise in den Prozess eingebracht worden (Urk. 173 Rz 2 und Urk. 165 Rz 1 ff.). Der Kläger hält diese Einwände in seiner Replik zur Berufungsantwort für unbegründet und bestreitet, dass die Rückzession simuliert sei (Urk. 177 Rz 9 ff., insbes. Rz 11). 2.2. Sowohl der (undatierte) Darlehensvertrag als auch die Rückabtretungserklärung vom 3. Mai 2018 wurden vom Kläger erst im Berufungsverfahren (im Zusammenhang mit der Dokumentierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) ins Recht gereicht (vgl. Urk. 149 Rz 269 und Rz 294; Urk. 153/27 und Urk. 153/35). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesen beiden Urkunden hatte. Ihre darauf Bezug nehmenden, in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 bzw. der Berufungsantwort vorgetragenen neuen Vorbringen (und deren Bestreitung durch den Kläger) sind unter novenrechtlichem Gesichtspunkt somit zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. III/3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Der Sache nach sind sie indessen nicht geeignet, die Aktivlegitimation des Klägers zur vorliegenden Forderungsklage in Frage zu stellen.

- 18 - 2.3. Wer behauptet, ein Rechtsgeschäft sei simuliert, trägt nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast für den vom Vertragswortlaut abweichenden wirklichen Willen. Mit diesem Beweis ist es zudem streng zu nehmen. Allgemeine Behauptungen oder blosse Vermutungen reichen nicht aus (BGE 112 II 337 E. 4.a S. 342; 131 III 49 E. 4.1.1 S. 55; BGer 4A_562/2008 vom 30. Januar 2009, E. 3.2.1; s.a. BGE 138 II 57 E. 5.2.2 S. 65 und E. 7.4.4 S. 69). Die Beklagte hat für ihre Behauptung, die Abtretungsparteien hätten die schriftlich erklärte Rückzession tatsächlich gar nicht gewollt, sondern eine Simulationsabrede getroffen, folglich den (strikten) Beweis zu erbringen. Dies umso mehr, als Art. 178 ZPO nur die Echtheit einer Urkunde im engeren Sinne erfasst, d.h. nur die Frage beschlägt, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch Fragen der inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments (BGE 143 III 453). 2.4. Soweit die Beklagte zur Begründung ihres Einwands auf ihre Eingaben sowie das Protokoll der Haupt- und Beweisverhandlung im vor Vorinstanz hängigen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN170004-G verweist und ohne Hinweis auf konkrete Aktenstellen den Beizug dieser Akten beantragt (vgl. Urk. 165 Rz 1 ff.), mangelt es an einer rechtsgenügenden Begründung. Damit lässt sich von vornherein kein Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO dartun. Entsprechend ist auch vom beantragten Aktenbeizug abzusehen (vgl. vorne, E. III/2). 2.5. Im Ergebnis belanglos ist weiter, dass es sich bei der Rückzession nicht um einen contrarius actus handelte, "mit welchem das ursprüngliche Geschäft als Ganzes rückgängig gemacht worden wäre" (Urk. 165 Rz 4). Für die Bejahung der Aktivlegitimation genügt es, dass die im Streit liegende Forderung im Zeitpunkt der Urteilsfällung rechtlich dem Kläger zusteht, dieser also Gläubigerstellung hat. Wesentlich ist somit einzig, dass die zunächst abgetretene Forderung noch vor der Urteilsfällung rechtswirksam an den Kläger rückzediert wurde. Das ist aufgrund der im Recht liegenden formgültigen (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR) (Rück-)Abtretungserklärung zu bejahen. Zwar nennt die Beklagte für ihre Behauptung, diese Abtretungserklärung sei nach dem tatsächlichen Willen der Parteien gar nicht gewollt, verschiedene Umstände, die aus ihrer Sicht für eine Simulation im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR sprechen (Urk. 165 Rz 6 f.). Mit diesen Hinwei-

- 19 sen, die letztlich nicht über blosse Vermutungen und Indizien hinausgehen, ist der Beweis für einen von der Abtretungserklärung abweichenden übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen aber nicht erbracht. Sie verdichten sich jedenfalls nicht zu einem eindeutigen Beweis im Sinne des dafür erforderlichen Regelbeweismasses (vgl. dazu BGE 128 III 271 E. 2.b.aa S. 275; 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 140 III 610 E. 4.1 S. 612). Vielmehr legt – wie der Kläger zu Recht ausführt (Urk. 177 Rz 11) – der Zweck der Abtretung (Wiederherstellung der abhanden gekommenen Aktivlegitimation des Klägers) nahe, dass die Parteien dieselbe und ihre Wirkung (Gläubigerwechsel) tatsächlich gewollt haben; mit einer bloss vorgetäuschten (simulierten) Zession liesse sich der mit der Abtretung verfolgte Zweck nicht erreichen und würde die Klageabweisung mangels Aktivlegitimation drohen. An diesem durch die Erklärung zum Ausdruck gebrachten Willen zur Rückübertragung der Forderung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rückzession erklärterweise primär zu Prozesszwecken erfolgte (vgl. Urk. 153/35 S. 1), denn auch eine aus prozessualen Motiven vorgenommene Abtretung ist ernst gemeint (BK-Becker, Art. 164 OR N 13; vgl. dazu auch hinten, E. IV/2.7). Angesichts des vorrangigen Zwecks tritt auch der Umstand in den Hintergrund, dass D._____ mit der Rückzession der Forderung seiner Sicherheit für das dem Kläger, seinem Vater, gewährte Darlehen verlustig ging. Zwar hätte sich das Ziel, die durch den (undatierten) Darlehensvertrag mit integrierter Zession abhanden gekommene Aktivlegitimation im vorliegenden Prozess wieder zu erlangen, auch – aber keineswegs ausschliesslich (insoweit unzutreffend Urk. 165 Rz 13) – durch einen Prozesseintritt D._____s im Sinne von Art. 83 Abs. 1 ZPO erreichen lassen (s.a. hinten, E. IV/2.7), nachdem der Darlehensvertrag offensichtlich erst nach der Umfirmierung der Beklagten im Dezember 2017 geschlossen (vgl. Urk. 153/27 S. 2, Ziff. 5.1) und das Streitobjekt demnach während des Prozesses veräussert wurde. Wenn die Parteien des Darlehensvertrags stattdessen – aus welchen (weiteren) Gründen auch immer – den ebenfalls möglichen Weg einer Rückzession wählten, lag dies in ihrer Privatautonomie und bildet jedenfalls kein beweiskräftiges Indiz für eine simulierte Abtretung. Daneben bezeichnet die Beklagte keine konkreten Beweise im Sinne des (abschliessenden) Beweismittelkatalogs von Art. 168 ZPO für ihre Behauptung, die Abtretungsparteien hätten einen vom

- 20 schriftlich erklärten Willen abweichenden tatsächlichen Willen gehabt. Dazu wäre sie aber auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime gehalten (vgl. vorne, E. III/4). Über die Behauptung, die Abtretung sei nicht gewollt bzw. es sei eine Simulationsabrede getroffen worden, kann deshalb kein Beweis erhoben werden. Sie bleibt mithin unbewiesen, und der Simulationseinwand geht fehl. Das gilt angesichts der Beweislastverteilung (vorne, E. IV/2.3), der die Behauptungslast folgt (BGer 5A_304/2015 vom 23. November 2015, E. 10.3 m.Hinw. auf BGE 132 III 186 E. 4 S. 191), ungeachtet dessen, ob seitens der Abtretungsbeteiligten "der Wille für die Rückabtretung und die Gründe hierfür ... substantiiert dargelegt" wurden oder nicht (Urk. 165 Rz 9). Irrelevant ist im vorliegenden Kontext ferner, ob D._____ die Prozesse des Klägers und dessen Ehefrau "dirigiert und finanziert" (Urk. 165 Rz 5). Mit Bezug auf das vor Vorinstanz hängige Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN170004-G, auf dessen Akten die Beklagte zur Untermauerung ihrer Auffassung verweist und deren Beizug sie beantragt, ist sodann Folgendes festzuhalten: In diesem Verfahren, das die Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte zur Durchsetzung anderer Forderungen aus deren Arbeitsverhältnis führt, fand zur Frage der Simulation einer analogen Rückzession zwischen der Ehefrau des Klägers und ihrem Sohn ein formelles Beweisverfahren (mit Beweisaussage der dortigen Klägerin sowie Zeugenbefragungen des hiesigen Klägers und von D._____) statt. Dabei kam die Vorinstanz in Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass ein abweichender Wille der Abtretungsparteien bzw. eine Simulation der Abtretung nicht bewiesen sei. Das geht aus dem von der Beklagten ins Recht gereichten Urteil vom 8. Mai 2019 (Urk. 181/13) hervor, das im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 247 Abs. 2 i.V.m. Art. 316 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres berücksichtigt werden darf (vgl. vorne, E. III/4). Ergänzend kann im vorliegenden Zusammenhang auf die im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen in diesem Urteil verwiesen werden (Urk. 181/13 S. 8 ff. E. IV-VI). 2.6. Ist nach den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass der Kläger durch die (nicht simulierte) Rückabtretung die materielle Berechtigung an

- 21 der eingeklagten Forderung (Gläubigerstellung) zurückerlangt hat, greift auch der beklagtische Einwand ins Leere, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber hat ("nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet"; Urk. 165 Rz 12 f.). Dieses nicht nur im Asyl- und Völkerrecht (vgl. Urk. 165 Rz 12), sondern – was hier allein interessiert – auch im Zessionsrecht geltende Prinzip (vgl. BGE 130 III 248 E. 4.2. S. 255; BGer 4C.277/2002 vom 7. Februar 2003, E. 3.2) ist nicht tangiert. Denn es steht nicht zur Debatte, ob D._____ dem Kläger (neben der streitgegenständlichen Forderung als solche auch) die nach beklagtischer Auffassung mangels Prozesseintritts nie erlangte Aktivlegitimation im vorliegenden Prozess abgetreten habe. Diese Frage stellt sich gar nicht. Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil vom 8. Mai 2019 (Urk. 181/13 S. 16 f. E. VI/2) zutreffend ausgeführt wurde, stellt die Aktivlegitimation kein selbstständiges Teil- oder Nebenrecht der eingeklagten Forderung dar. Sie ist Teil der materiellen Begründetheit der Klage und dann zu bejahen, wenn der im Prozess als Kläger Auftretende am eingeklagten Anspruch materiell berechtigt, d.h. Träger des für sich beanspruchten Rechts ist (BGer 4A_212/2018 vom 22. Mai 2018, E. 2.1). Die Aktivlegitimation ist Ausfluss bzw. gesetzliche Folge der materiellen Berechtigung und kommt im Forderungsprozess ipso iure dem Forderungsgläubiger zu. Sie kann (unter Vorbehalt von hier nicht weiter relevanten gesetzlichen Ausnahmen wie der Prozessstandschaft) weder selbstständig erworben oder übertragen werden noch von der Gläubigerstellung abweichen. Als (Rückabtretungs-)Gläubiger der eingeklagten Forderung ist der Kläger somit ohne Weiteres aktivlegitimiert. Mit der Retrozession hat er die Aktivlegitimation ex lege (wieder)erlangt. Entsprechend war nach der Erstabtretung der Forderung eine "Weiterführung" des Prozesses nicht nur mit einem Prozesseintritt D._____s möglich, sondern auch mit einer Rückzession (vgl. Urk. 165 Rz 13). 2.7. Schliesslich ist im gewählten Vorgehen, die Wiederherstellung der Aktivlegitimation nicht durch einen Prozesseintritt D._____s im Sinne von Art. 83 Abs. 1 ZPO, sondern durch eine (nicht simulierte) Rückzession zu erwirken, auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beteiligten zu erblicken (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 52 ZPO), wie die Beklagte einwendet (Urk. 165 Rz 10 f. und Urk. 179). Insbesondere liegt keine offensichtlich zweckfremde oder gar zweckwidrige Ver-

- 22 wendung des Rechtsinstituts der Abtretung von Forderungen (Art. 164 ff. OR) vor. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2019 zutreffend ausführte (Urk. 181/13 S. 28 E. VIII/2), erwies sich die Rückzession der Forderung in Anbetracht der unbeabsichtigt entfallenen Aktivlegitimation und des dadurch drohenden Prozessverlusts vielmehr als durchaus vernünftiges Mittel zur Korrektur des durch die (Erst-)Abtretung verursachten Versehens, an dessen Einsatz der Kläger ein überaus legitimes Interesse hatte. Dass und inwiefern durch die Rückzession die Verteidigung der Beklagten erschwert worden sei, wird nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Rückzession dem Zweck des Rechtsinstituts der Abtretung widersprechen sollte, zumal eine (selbst nur fiduziarische) Abtretung zu Prozesszwecken im Grundsatz keineswegs als unstatthaft gilt (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1988, S. 559 Anm. 92 m.w.Hinw.). Von einem zweckwidrigen, rechtsmissbräuchlichen "Hin- und Herschieben von Forderungen" kann mithin keine Rede sein (vgl. Urk. 165 Rz 10). An dieser rechtlichen Würdigung ändert nichts, dass mit dem Institut des Prozesseintritts D._____s eine alternative, allenfalls sogar näher liegende (prozessuale) Möglichkeit zur Wiederherstellung der Aktivlegitimation und damit zur Verhinderung der Klageabweisung bestanden hätte. Die beiden rechtlichen Varianten (Rückzession/Prozesseintritt) stellen zwei grundsätzlich gleichwertige und "gleichrangige" Möglichkeiten dar, und es stand im Belieben der Darlehensparteien, sich unter Abwägung der jeweiligen Folgen für eine der beiden Varianten zu entscheiden. Im Prozesseintritt lag somit keineswegs der einzige "von der Rechtsordnung vorgesehene und korrekte Vorgang" zur Wiederherstellung der Aktivlegitimation, wie die Beklagte meint, und den Darlehensparteien kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten mit der Rückzession in missbräuchlicher Weise einen Prozesseintritt D._____s gemäss Art. 83 ZPO umgangen, "[s]tatt dieses prozessrechtliche Institut korrekt anzuwenden" (Urk. 165 Rz 11). Das gilt unabhängig davon, von wem die Initiative zur gewählten Lösung ausging und ob die Alternative überhaupt diskutiert wurde.

- 23 - Sodann trifft zu, dass mit der Rückzession – im Unterschied zu einem Prozesseintritt D._____s – der klagenden Partei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ermöglicht wurde. Mag diese (wohl beabsichtigte) Folge unter den gegebenen Umständen allenfalls auch ein schales Licht auf die getroffene Wahl werfen, ist das gewählte Vorgehen nicht als missbräuchliche Rechtsausübung im Sinne des in Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 52 ZPO statuierten Rechtsmissbrauchsverbots zu qualifizieren. So sind für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Bezüglich letzterer müsste D._____ bei einem Prozessbeitritt folglich keineswegs "noch mehr Kosten übernehmen" (Urk. 165 Rz 11). Ausserdem befreit die unentgeltliche Rechtspflege die unentgeltlich prozessierende Partei im Falle ihres Unterliegens nicht von der Pflicht, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), die auch bei Uneinbringlichkeit nicht vom Staat geleistet wird; und bei Obsiegen wird der unentgeltliche Rechtsbeistand primär von der Gegenpartei und nur subsidiär vom Staat entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Kläger prozessiert also höchstens im Umfang seiner eigenen Parteikosten auf Kosten des Staates (vgl. Urk. 179). Allein dies und der Umstand, dass die Beklagte durch die Rückzession "das Inkassorisiko einer höchstwahrscheinlichen Uneinbringlichkeit ihrer [allfälligen] Parteientschädigung" trägt (Urk. 179 S. 1) und gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO keine Sicherstellung im Sinne von Art. 99 ZPO erwirken kann (deren Voraussetzungen im Übrigen keineswegs evident wären), lässt die Rückzession nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen; umso weniger, als die Beklagte dasselbe Risiko ja schon zu Beginn des Prozesses (vor der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an D._____) trug und mit der Rückabtretung der ursprüngliche Zustand wieder eintrat. Ergänzend kann auch im vorliegenden Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2019 verwiesen werden (Urk. 181/13 S. 27 ff. E. VIII). 2.8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rückzession der im Streit liegenden Forderung vom 3. Mai 2018 (Urk. 153/35) als rechtswirksam zu betrachten und die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen ist.

- 24 - 3. Mündlicher Arbeitsvertrag 3.1. Die Parteien sind sich einig, dass im Jahr 2000 anlässlich eines Treffens im Zusammenhang mit der Gründung der Beklagen ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten, handelnd durch die damals einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder D._____ und L._____, und dem Kläger abgeschlossen wurde, der nach bestrittener klägerischer Darstellung später mit dem strittigen Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2010 (Urk. 5/10) "formalisiert" worden sein soll. Aufgrund der Parteibehauptungen und des Beweisverfahrens blieb allerdings unklar, ob der (mündliche) Vertrag schon vor oder erst nach der konstitutiven Eintragung der Beklagten im Handelsregister zustande kam (vgl. Urk. 150 S. 29 f. E. VII/4.5). Letzterenfalls steht die Passivlegitimation der Beklagten ohne Weiteres fest. Sollte der Vertrag jedoch vor deren Eintragung im Namen der Beklagten abgeschlossen worden sein, haftet die Beklagte nur und ist sie folglich nur dann passivlegitimiert, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung von ihr übernommen wurde (Art. 645 Abs. 1 und 2 OR). Diese Übernahme oblag dem Verwaltungsrat und konnte auch konkludent erfolgen (CHK- Waldburger OR 645 N 2; KUKO OR-Graham-Siegenthaler, Art. 645 N 3, je m.w.Hinw.). Indem die Beklagte nach ihrer Gründung mit den Lohnzahlungen an den Kläger (vgl. insbes. Urk. 5/17) ihre Hauptpflicht aus dem Vertrag erfüllte, übernahm sie diesen konkludent (und gab ihren Übernahmewillen gegenüber dem Kläger auch zum Ausdruck). Es wurde denn auch von keiner Partei rechtzeitig geltend gemacht, dass keine rechtswirksame Übernahme des Vertrags stattgefunden hätte bzw. die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers (geworden) sei. Soweit die Beklagte eine Vertragsübernahme in der Berufungsantwort in Abrede stellt (Urk. 173 Rz 25), ohne darzutun, dass und wo sie eine solche bereits vor Vorinstanz bestritten habe, ist sie damit verspätet, zumal sie auch nicht aufzeigt, weshalb diese Bestreitung bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. III/3). So oder anders ist demnach davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein gültiger (mündlicher) Arbeitsvertrag zustande kam. Die Passivlegitimation der Beklagten ist folglich zu bejahen.

- 25 - 3.2. Umstritten ist hingegen, ob im Rahmen dieses bei der Gründung der Beklagten geschlossenen Vertrags auch die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zur maximalen Aufstockung der Pensionskasse des Klägers vereinbart wurde. Nach klägerischer Darstellung soll sich der geschuldete Aufstockungsbetrag auf insgesamt Fr. 130'067.15 belaufen (vgl. Urk. 5/32). Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufstockung der Pensionskasse in diesem Umfang geht über das Mass dessen hinaus, was einem unbeteiligten Dritten als Arbeitnehmer in derselben Situation eingeräumt worden wäre. Sie erscheint insbesondere im Verbund mit den übrigen, angeblich ebenfalls bereits mündlich vereinbarten und später bloss formalisierten Abreden (Bonus, Pensum-/Ferienregelung, insbes. für die Zeit nach Erreichen des Rentenalters) äusserst ungewöhnlich und kann nicht als marktüblich betrachtet werden. Jedenfalls hat der hierfür beweisbelastete Kläger den Beweis für die behauptete Marktüblichkeit nicht erbracht (vgl. Urk. 150 S. 54 ff. E. VIII/3.6, insbes. S. 55 E. VIII/3.6.3). Wie die Beklagte als neues rechtliches Argument zutreffend vorträgt, wäre eine derartige Vereinbarung ihrem materiellen Gehalt nach als Ausbedingung besonderer Vorteile zugunsten einer "anderen Person" im Sinne von Art. 628 Abs. 3 OR (sog. Gründervorteile) zu qualifizieren (vgl. etwa Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 15 N 25 f.), zumal diese "andere Person" nicht notwendigerweise Aktionär sein muss (BSK OR II-Schenker, Art. 628 N 17; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 1 N 391 Anm. 760). Angesichts der evidenten Marktunüblichkeit der behaupteten Absprache(n) wird die Qualifikation als besonderer Vorteil auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von der Gesellschaft erbrachte Leistung ein Entgelt für eine ihr nach der Gründung zufliessende (Arbeits-)Leistung darstellt (vgl. BGE 131 III 636 E. 2.2 S. 639 f.). Entsprechend wären die begünstigte Person (Kläger) mit Namen und der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert in den Statuten der Beklagten genau zu bezeichnen (und nach Art. 642 OR der Vorteil auch im Handelsregister einzutragen) gewesen (s.a. Art. 627 Ziff. 9 OR). Die Statuten enthalten aber keinen dahingehenden Hinweis (Urk. 33/9), und im Gründungsbericht vom 4. Mai 2000 wird das Vorliegen von Gründervorteilen sogar explizit verneint (Urk. 5/5). Die Verpflichtung zur Aufstockung der Pensionskasse wäre, selbst wenn sie Inhalt des mündlichen Arbeitsvertrags gewesen wäre, somit

- 26 nicht rechtswirksam begründet worden; der Arbeitsvertrag wäre mit Bezug auf diese Absprache teilnichtig (BGE 131 III 636 E. 2.2 S. 639 f.; vgl. auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 8 N 64 f.; Böckli, a.a.O. [Aktienrecht], § 1 N 392 f.; CHK-Waldburger OR 628 N 12; BSK OR II-Schenker, Art. 628 N 16; KUKO OR-Graham-Siegenthaler, Art. 628 N 10). Allein schon deshalb kann der anlässlich der Gründung der Beklagten geschlossene mündliche Vertrag keine rechtliche Grundlage für den eingeklagten Anspruch bieten. Damit kann die im angefochtenen Urteil verneinte Frage, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine mündlich vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur maximalen Aufstockung seiner Pensionskasse erbracht habe, an sich offenbleiben. Auf diesen Vertrag kann sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs ohnehin nicht stützen. Dennoch sei nachfolgend auf diese Frage und die diesbezüglichen Rügen des Klägers eingegangen. 3.3. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an den Beweis der mündlichen Vereinbarung gestellt. So habe die Vorinstanz Bedenken hinsichtlich der betragsmässigen Bestimmung der Einkaufssumme geäussert, die für das Zustandekommen der Vereinbarung unerheblich seien, und die Tatsache zu wenig gewichtet, dass der Kläger und seine Ehefrau die Gasthofliegenschaft weit unter Wert auf die Beklagte übertragen hätten. Sodann habe sie die erhobenen Beweise bloss einzeln, nicht aber in ihrer Gesamtheit gewürdigt und es versäumt, die vom Kläger präsentierten Beweise mit den (inexistenten) Beweisen der Beklagten ins Verhältnis zu setzen (Urk. 149 Rz 14 und Rz 56 ff.). Bei richtiger Beweiswürdigung müsse eine mündliche Vereinbarung betreffend maximale Aufstockung der Pensionskasse als bewiesen betrachtet werden. 3.3.1. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB trägt der Kläger die Beweislast für das Zustandekommen der behaupteten mündlichen Vereinbarung, aus der er Rechte ableitet. Die vorliegend anwendbaren Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO; vgl. vorne, E. III/4) sehen keine Reduktion des Beweismasses vor. Auch sonst besteht keine abweichende gesetzliche Vorschrift und liegt keiner der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle vor, in denen das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden

- 27 - Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. dazu BGE 128 III 271 E. 2.b.aa S. 275 f.; 140 III 610 E. 4.1 S. 612 m.w.Hinw.). Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 149 Rz 50 f.), der sich die Beklagte anzuschliessen scheint (Urk. 173 Rz 41), liegt insbesondere keine sog. "Beweisnot" vor, welche eine Beweiserleicherung auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte. Eine solche setzt qualifizierte Beweisschwierigkeiten in dem Sinne voraus, dass ein strikter Beweis nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach und damit typischerweise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (wie dies beispielsweise für den Beweis des natürlichen oder hypothetischen Kausalzusammenhangs oder des Eintritts des Versicherungsfalls "Diebstahl" zutrifft; vgl. BGE 128 III 271 E. 2.b.aa S. 275 f. [mit weiteren Beispielen]; 130 III 321 E. 3.2 S. 325; 132 III 715 E. 3.2 S. 720). Der Reduktion des Beweismasses auf überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern soll, die für bestimmte Sachverhalte charakteristisch, gleichsam notorisch sind (BK-Walter, Art. 8 ZGB N 142 m.w.Hinw.). Hingegen liegt eine Beweisnot nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse (einfache) Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 m.w.Hinw.; BGer 4A_293/2011 vom 23. August 2011, E. 2.1.1). Genau um letzteres geht es vorliegend aber. So erscheint der Beweis für das Zustandekommen einer mündlichen Abrede bestimmten Inhalts keineswegs aufgrund der Natur der Sache ausgeschlossen oder unzumutbar. Es handelt sich mithin nicht um einen Sachverhalt, bei dem die Rechtsdurchsetzung typischerweise an Beweisschwierigkeiten scheitert. Vielmehr lässt sich eine mündliche Abrede – zumal, wenn (wie hier) mehrere Personen anwesend waren – durchaus direkt beweisen, etwa mit beweiskräftigen Beweis- oder Zeugenaussagen (gerade auch der Anwesenden, die in casu im Übrigen keineswegs mit den Vertragsparteien [Kläger/Beklagte] identisch sind [vgl. Urk. 149 Rz 50]), Tonaufnahmen oder Gesprächsnotizen. Fehlen solche an

- 28 sich möglichen direkten Beweismittel oder führt deren Würdigung nicht zur (vollen) richterlichen Überzeugung, liegt darin keine Beweisnot, sondern die Folge einfacher Beweisschwierigkeiten. Für die behauptete mündliche (Aufstockungs-) Vereinbaung ist demnach das bundesrechtliche Regelbeweismass des strikten Beweises massgebend (Art. 157 ZPO); umso mehr, als die Beweiserleichterung in Form der Herabsetzung des Beweismasses ein richterrechtlich geschaffenes Institut darstellt, das zurückhaltend anzuwenden ist (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 12 m.Hinw. auf BK-Walter, Art. 8 ZGB N 142). Nach dem Regelbeweismass gilt ein Beweis ("Vollbeweis") als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Erforderlich ist die volle Überzeugung, dass sich die zum Beweis verstellte Tatsache verwirklicht hat. Deren Verwirklichung braucht allerdings nicht mit Sicherheit festzustehen; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht resp. unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271 E. 2.b.aa S. 275; 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 140 III 610 E. 4.1 S. 612; einlässlich zum Ganzen auch Leu, DIKE- Komm-ZPO, Art. 157 N 52 ff., insbes. N 60 ff., und BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 7 ff. [wonach beim strikten Beweis als Orientierungsgrösse eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90% herangezogen werden könne]; BK-Walter, Art. 8 ZGB N 134 ff.; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 157 N 28 und N 40 ff.). 3.3.2. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Beweismittel einlässlich, sorgfältig und im Ergebnis zutreffend gewürdigt (Urk. 150 S. 26 ff. E. VII/4). Darauf kann vorweg verwiesen werden. Beweiskräftige Urkunden (wie z.B. Gesprächsnotizen von Beteiligten oder Eintragungen in den Geschäftsunterlagen der Beklagten) liegen keine vor; soweit ersichtlich, wird die behauptete mündliche Vereinbarung in der Korrespondenz und den übrigen Akten der Parteien vor dem Jahr 2010 auch nirgends erwähnt. Die erhobenen Personalbeweise (Beweisaussage des Klägers, Zeugenaussagen von L._____, D._____, G._____ und M._____) ergeben ebenfalls kein schlüssiges, sondern ein widersprüchliches Bild und vermögen jedenfalls keine volle Überzeugung im eben dargelegten Sinne zu

- 29 begründen. Zwar lieferte das Beweisverfahren verschiedene Indizien, die durchaus auf eine entsprechende Abrede schliessen lassen könnten. So mag aufgrund der Aussagen des Klägers (Urk. 113 S. 37 ff.), seiner Ehefrau (Urk. 113 S. 3 ff.) und D._____s (Urk. 113 S. 72 ff.), welche mit Bezug auf die Vereinbarung als solche übereinstimmen, hinsichtlich ihres konkreten Inhalts allerdings eher vage ausfielen, durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Parteien die behauptete Vereinbarung tatsächlich getroffen haben. Geht man im Sinne der – bestrittenen – klägerischen Sachdarstellung überdies davon aus, dass die Gasthofliegenschaft weit unter Wert übertragen und der Mehrwert (unter anderem) durch die Aufstockung der Pensionskasse ausgeglichen wurde, erhöht sich diese Wahrscheinlichkeit noch (vgl. aber auch hinten, E. IV/3.3.5 f.). Die Gesamtheit der Indizien vermag sich aber klarerweise nicht zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne der hohen, für das Regelbeweismass notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu verdichten. Vielmehr bleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellung – erst recht, wenn man den Aussagen der Mitglieder der Familie A._____/D._____/G._____ diejenigen von L._____ und M._____ gegenüberstellt, wonach anlässlich des fraglichen Gesprächs die Aufstockung der Pensionskasse kein Thema gewesen sei (Urk. 114 S. 4 ff., insbes. S. 6) bzw. keine Kenntnis einer entsprechenden Abrede bestanden habe (Urk. 114 S. 44 ff.). Wenngleich die Überzeugungskraft der abgenommenen Personalbeweise durchaus unterschiedlich bewertet werden kann, erscheint aufgrund ihres materiellen Gehalts oder der persönlichen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen keiner von ihnen von vornherein als beweisuntauglich oder nicht beweisrelevant, sodass er bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden könnte. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Kläger und seine Ehefrau – diese auch mit Blick auf den von ihr geführten Parallelprozess betreffend ihren eigenen Arbeitsvertrag – eine besondere Nähe zum Beweisthema haben, indem sie direkt vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren oder zumindest indirekt daran interessiert sind. Letzteres gilt auch für ihren Sohn D._____, der den ganzen Übergangsvorgang plante und leitete. Unter diesem Gesichtspunkt kann deren für die Beweisführung zentralen Aussagen, ungeachtet des angeblich ebenfalls bestehenden eigenen Interesses

- 30 der Zeugen L._____ und M._____ am Prozessausgang (vgl. Urk. 129 Rz 32 ff.), kein erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Zudem haben alle befragten Personen jeweils diejenige Version geschildert, die im Einklang mit ihrem eigenen Interesse steht. Unabhängig davon, wie hoch die Überzeugungskraft der Aussagen der befragten Personen im Vergleich zu denjenigen der anderen im Einzelnen zu werten ist, bleiben bei objektiver Würdigung der abgenommenen Beweise gesamthaft gesehen allemal nicht nur unbedeutende, sondern ernsthafte, ins Gewicht fallende Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung. Das Beweisergebnis lässt bei weitem nicht als "annähernd sicher" erscheinen (vgl. Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 157 N 63), dass sich die Parteien tatsächlich auf eine Aufstockung der Pensionskasse des Klägers geeinigt haben. Diese behauptete mündliche Vereinbarung blieb somit unbewiesen. Aufgrund der erstellten Sachumstände lässt sich im Übrigen auch kein dahingehender normativer Konsens ergründen. Entsprechend der gesetzlichen Beweislastverteilung ist deshalb davon auszugehen, dass keine solche Abrede getroffen wurde. 3.3.3. An dieser Beweiswürdigung ändert auch die Kritik des Klägers nichts. Soweit dessen Begründung, weshalb die mündliche Vereinbarung bewiesen sei, auf einem falschen Beweismass beruht, geht sie schon im Kern an der Sache vorbei. Denn Ausführungen, mit denen dargelegt wird, dass und weshalb aufgrund des Beweisergebnisses im Sinne des reduzierten Beweismasses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, die Parteien hätten mündlich die maximale Aufstockung der Pensionskasse vereinbart, taugen nicht zum vorliegend erforderlichen Nachweis, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, der strikte Beweis für eine solche Abrede sei nicht erbracht, weil deren Zustandekommen aufgrund der aktenkundigen Beweise nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehe (vgl. vorne, E. IV/3.3.1). Insoweit scheitert der Kläger mit seiner Kritik schon deswegen, weil er der eigenen Betrachtung ein zu hohes, nicht massgebliches Mass an zulässigen Zweifeln zugrundelegt (vgl. Urk. 149 Rz 53). 3.3.4. Der Kläger unterstellt der Vorinstanz (mit der "Rüge 1"; Urk. 149 Rz 57 ff.) sodann zu Unrecht, "einzig aufgrund des Fehlens von betragsmässigen

- 31 - Angaben zur Pensionskasseneinzahlung und zur Aufteilung zwischen Bonus und Pensionskasse" darauf geschlossen zu haben, eine Aufstockung der Pensionskasse sei "nie vereinbart worden" (Urk. 149 Rz 57). Zunächst bezieht sich die beanstandete vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf den Inhalt der mündlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2000, nicht auch auf die Zeit danach. Die Vorinstanz ging mithin nicht davon aus, eine entsprechende Abrede sei nie getroffen worden. Weiter geht aus den Erwägungen hervor, dass die Vorinstanz den Beweis einer mündlichen Vereinbarung keineswegs allein wegen des Fehlens einer betragsmässigen Konkretisierung der behaupteten Vorsorgeansprüche für gescheitert hielt. Sie brachte ebenso in Anschlag, dass keine der beteiligten Personen ein genaues Datum oder einen konkreten Zeitraum für das massgebliche Treffen genannt habe (Urk. 150 S. 29 E. VII/4.5). Alles in allem erachtete die Vorinstanz die Aussagen der drei Mitglieder der Familie A._____/D._____/G._____ zum Beweisthema insgesamt als zu vage und unbestimmt, um damit den tatsächlichen Willen der Parteien beim Abschluss des mündlichen Vertrags erstellen und gestützt darauf den strikten Beweis für die entscheidrelevante Tatsache erbringen zu können, dass eine höchstmögliche Aufstockung der Pensionkasse des Klägers, d.h. der maximale Einkauf, vereinbart worden sei (vgl. Urk. 150 S. 31 ff. E. VII/4.7-4.9, insbes. S. 32: "... lässt sich anhand solch unbestimmter Aussagen [zu den zwei Pfeilern Bonus und aufgestockte Pensionskasse] aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eruieren, wovon die Parteien im Jahr 2000 effektiv ausgegangen sind" [Einschub und Hervorhebung hinzugefügt]). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Ist aber nicht erstellt, worauf der konkrete Vertragswille der Parteien überhaupt gerichtet war (und ist dieser somit unbewiesen), spielt es auch keine Rolle, was unter "voller" bzw. "voll ausgestatteter" Pensionskasse oder "Aufstockung" derselben zu verstehen ist und ob eine Bezifferung des Einkaufsbetrags überhaupt möglich und für die strittige Abrede notwendig war (vgl. Urk. 149 Rz 58 ff.). Im Übrigen läge entgegen den Ausführungen des Klägers nicht ohne Weiteres auf der Hand, was damit genau gemeint gewesen wäre, d.h. welchen konkreten Inhalt eine derartigen Vereinbarung gehabt hätte. Schliesslich unterschlägt der Kläger bei seiner eigenen Beweiswürdigung, dass die Vorinstanz bei ihrer Betrachtung sowohl die Aussagen der Zeugen L._____

- 32 und M._____, von denen ersterer eine entsprechende Vereinbarung klar in Abrede stellte und letzterer angab, keine Kenntnis von einer solchen gehabt zu haben, als auch die Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers, seiner Ehefrau und D._____s ausdrücklich komplett ausklammerte (vgl. Urk. 150 S. 31 E. VII/4.6 und S. 33 E. VII/4.9). Berücksichtigt man im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweise auch diese Aspekte mit, welche die Wahrheitswahrscheinlichkeit weiter relativieren, bleiben – und das ist im Ergebnis letztlich entscheidend – erst recht erhebliche Zweifel, die den Beweis (im Sinne des massgeblichen Regelbeweismasses) als gescheitert erscheinen lassen (vgl. vorne, E. IV/3.3.1-3.3.2). 3.3.5. Diese Zweifel beseitigt auch der Einwand nicht, die Vorinstanz habe der Übertragung der Liegenschaft weit unter Wert zu Unrecht einen bloss beschränkten Beweiswert zugemessen und dieses Argument "kurzerhand damit ab[getan], dass Menschen hin und wieder auch unvernünftige Entscheidungen treffen". Die vorinstanzliche Würdigung – so der Kläger – widerspreche den Denkund Naturgesetzen sowie den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen und der Lebenserfahrung. Menschen würden nämlich "nicht einfach mal so rund eine Million verschenken", umso weniger, je schlechter sich ihre finanzielle Situation und ihre bestehende Altersvorsorge präsentierten (Urk. 149 Rz 66 ff.; "Rüge 2"). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht keineswegs feststellte, die Liegenschaft sei unter Wert übertragen worden. Aus ihren Erwägungen geht hervor, dass sie eine Übertragung unter Wert unabhängig von der "ausufernde[n] Diskussion rund um den mutmasslichen Wert der Gasthofliegenschaft" und davon, dass letzterer umstritten blieb (vgl. Urk. 150 S. 20 E. VI/3.1 und S. 27 E. VII/4.2), lediglich gedanklich als wahr unterstellte. Diesen bloss hypothetisch angenommenen Umstand tat die Vorinstanz zudem nicht einfach mit dem Hinweis auf die Möglichkeit "objektiv unvernünftige[r] Entscheidungen" ab. Sie räumte gegenteils ein, dass eine Übertragung unter Wert durchaus ein Indiz für die behauptete Vereinbarung darstellen würde, mass diesem Indiz aber zu Recht nur einen beschränkten und weit weniger hohen Beweiswert als der Kläger zu, welcher das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht zu ändern ver-

- 33 möchte. Zur Begründung dieser Wertung erwog sie neben der Möglichkeit unvernünftiger Entscheidungen auch, dass die Beklagte als Gegenleistung (neben dem Kaufpreis) anerkanntermassen weitergehende Abreden mit dem Kläger und seiner Ehefrau getroffen habe, namentlich betreffend Weiterbeschäftigung gegen Lohn und betreffend Bewohnen der Wirtewohnung gegen entsprechenden Lohnabzug (Urk. 150 S. 27 E. VII/4.2). Unter Mitberücksichtigung der damaligen Situation – der Kläger und seine Ehefrau befanden sich in existenziellen finanziellen Schwierigkeiten und dürften froh gewesen sein, dass überhaupt eine Lösung gefunden werden konnte, die eine Zwangsverwertung der Liegenschaft verhinderte sowie ihre Weiterbeschäftigung und damit ihren künftigen Lebensunterhalt garantierte – kann darin durchaus eine "nicht unbeachtliche Gegenleistung der Beklagten" (Urk. 150 S. 27 E. VII/4.2) als Übernehmerin des Gasthofbetriebs erblickt werden. Für den Kläger und seine Ehefrau dürfte es damals gleichsam um alles oder nichts gegangen sein. Vor diesem Hintergrund liegt der Gedanke keineswegs fern, dass ihre angespannte finanzielle Situation sie auch zu besonderen Zugeständnissen bewegt haben könnte. Und selbst wenn man dies mit dem Kläger verneinen wollte, läge in der Übertragung der Liegenschaft unter Wert, sollte eine solche überhaupt vorgelegen haben (vgl. dazu auch Urk. 175/11 S. 23 ff. E. VIII und nachstehend, E. IV/3.3.6), jedenfalls kein so gewichtiges Indiz für das Zustandekommen der mündlichen Vereinbarung, dass damit die Zweifel, die aufgrund der übrigen, widersprüchlichen Beweislage bleiben, derart theoretisch und unbedeutend würden, dass der Beweis (im Sinne des Regelbeweismasses) als erbracht zu gelten hätte. Allein darauf kommt es letztlich aber an. Die Berufung gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung dringt somit auch in diesem Punkt nicht durch. 3.3.6. Unbehelflich ist auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern "die Tatsache", dass das Wirte-Ehepaar seine Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 3.12 Mio. zum Preis von lediglich Fr. 1.517 Mio. auf die Beklagte übertragen habe, "für sich allein genommen" statt im Kontext mit den übereinstimmenden Personalbeweisen gewürdigt (Urk. 149 Rz 71 ff.; "Rüge 3"). Zum einen sei wiederholt, dass zur Frage der Übertragung der Liegenschaft unter Wert gerade keine Tatsachenfeststellung getroffen wurde

- 34 - (vgl. vorstehende E. IV/3.3.5). Dieser Umstand konnte deshalb gar nicht als feststehende Tatsache in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Das Argument, wonach vernünftigerweise "[n]iemand ... eine Million einfach so" verschenke (Urk. 149 Rz 74), greift deshalb ins Leere. Soweit die Vorinstanz den Aspekt einer Übertragung unter Wert dennoch im Sinne einer Hypothese als Indiz für die behauptete Vereinbarung in Anschlag brachte, konnte sie deren Beweiswert nur "für sich allein genommen" erörtern und dessen Einfluss auf die Gesamtwürdigung lediglich abstrakt bestimmen. Eine eigentliche Mitberücksichtigung im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher erhobener Beweise nach Art. 157 ZPO war demgegenüber nicht zulässig, da gar nicht feststand, ob die Liegenschaft unter ihrem Wert übertragen wurde. Dass die Vorinstanz zum Wert der Liegenschaft hätte Beweis abnehmen müssen, wird in der Berufung nicht geltend gemacht. Die Frage kann deshalb offenbleiben (vgl. vorne, E. III/2). Immerhin sei in diesem Zusammenhang angefügt, dass das Bezirksgericht Meilen im Verfahren Nr. FV160016-G zwischen D._____ und M._____ ein gerichtliches Gutachten zum Wert der Liegenschaft eingeholt und in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 28. Januar 2019 gestützt auf dieses Gutachten festgestellt hat, dass der Kläger und seine Ehefrau bei der Übertragung der Liegenschaft auf die Beklagte kein Geld verschenkt hätten, das ihnen gehört oder auf welches sie auch nur einen Anspruch gehabt hätten (Urk. 175/11 S. 24 E. VIII/3). Diese gerichtliche Feststellung stellt ein im Berufungsverfahren zulässiges Novum dar (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. III/5). Sie wurde zwar in einem anderen Prozess zwischen anderen Parteien getroffen und ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Sie kann im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime (vgl. vorne, E. III/4) aber mitberücksichtigt werden und ist durchaus geeignet, das Argument einer Übertragung unter Wert und seinen (ohnehin nur beschränkten) Beweiswert zusätzlich zu relativieren resp. in Frage zu stellen. Ebenso wenig legt der Kläger mit Hinweisen auf bestimmte Aktenstellen dar, im Kontext mit welchen konkreten "übereinstimmenden und auf die Übertragung der Liegenschaft Bezug nehmenden Partei- und Zeugenaussagen" das zur Diskussion stehende Indiz hätte gewürdigt werden müssen (vgl. Urk. 149 Rz 72), zumal "die mündliche Abrede im Jahr 2000" von den Beteiligten keineswegs

- 35 - "übereinstimmend bezeugt" (vgl. Urk. 149 Rz 73), sondern mit Bezug auf die Aufstockung der Pensionskasse von den Zeugen L._____ und M._____ gerade bestritten wurde (vgl. Urk. 114 S. 6 und S. 44 f.). Weshalb eine Aufstockung der Pensionskasse "wirtschaftlich die einzige denkbare Möglichkeit" darstellen sollte (vgl. Urk. 149 Rz 73), ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Und selbst wenn dies zutreffen sollte, bleibt es dabei, dass der (strikte) Beweis, dass eine solche auch tatsächlich vereinbart wurde, gescheitert ist. 3.3.7. Schliesslich wirft der Kläger der Vorinstanz vor, die vorhandenen, von ihm offerierten Beweismittel "nicht mit den (inexistenten) Beweismitteln der Beklagten ins Verhältnis gesetzt" zu haben. So habe der Kläger für den Beweis der mündlichen Abrede diverse Indizien dargelegt – "allen voran die Übertragung der Liegenschaft unter Wert und die Tatsache, dass die mündliche Abrede durch die im Jahr 2010 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge bestätigt" worden sei. Die klägerischerseits offerierten Befragungen des Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes hätten ein stimmiges Bild und übereinstimmende Aussagen zur fraglichen Abrede ergeben. Demgegenüber hätten die von der Beklagten angeführten Zeugen L._____ und M._____, welche überdies ein urkundlich ausgewiesenes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, entweder gar nichts beitragen können oder sich als hochgradig unglaubwürdig erwiesen, und ihre Aussagen seien angesichts des fehlenden Detaillierungsgrads und der Relativierungen unbrauchbar. Anderweitige (Gegen-)Beweismittel, die das Zustandekommen der mündlichen Abrede im Jahr 2000 in Zweifel ziehen könnten, habe die Beklagte nicht beizubringen vermocht. Setze man die einzelnen Beweise zueinander ins Verhältnis und nehme man eine Gesamtwürdigung vor, müsse man klarerweise zur Überzeugung gelangen, dass tatsächlich eine Aufstockung der Pensionskasse mündlich vereinbart worden sei. Allfällig verbleibende Unsicherheiten und Zweifel seien in der Gesamtwürdigung derart unbedeutend, dass sie kein anderes Beweisergebnis zuliessen (Urk. 149 Rz 75 ff.; "Rüge 4"). Auch mit dieser Rüge lässt sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht umstossen. Soweit sich der Kläger prioritär auf das Indiz der Übertragung der Liegenschaft unter Wert stützt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführun-

- 36 gen zu wiederholen, dass gar nicht feststeht, sondern gegenteils gewichtige Zweifel bestehen, ob die Übertragung der Liegenschaft überhaupt unter ihrem Wert erfolgte. Sodann ist an das Wesen der Beweislast zu erinnern. Danach obliegt es dem Kläger als beweisbelasteter Partei, den vollen Beweis (Hauptbeweis) für Inhalt und Tragweite der von ihm behaupteten mündlichen Aufstockungsvereinbarung zu erbringen. Misslingt ihm dies, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem davon auszugehen ist, dass sich die beweisbedürftige Tatsache (Abschluss einer Aufstockungsvereinbarung) nicht verwirklicht hat. Die nicht beweisbelastete Beklagte muss diesbezüglich nichts beweisen (worauf sie in der Berufungsantwort zutreffend hinweist; Urk. 173 Rz 39 a.E.). Als Gegenpartei steht es ihr aber frei, den Gegenbeweis zu führen. Dieser wird jedoch nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert. Der Gegenbeweis ist schon geglückt, wenn er das Ergebnis des Hauptbeweises so erschüttert, dass aufgrund der verbleibenden resp. durch ihn erweckten Zweifel zuungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist; das Gericht muss nicht von der Wahrheit der Gegendarstellung überzeugt sein (BSK ZPO I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 36, u.a. m.Hinw. auf BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 88 f. und BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326; s.a. BK-Walter, Art. 8 ZGB N 65 ff., N 120 und N 165 f.). Der Beweis ist mithin gescheitert, wenn die Wahrheit der klägerischen Sachdarstellung bereits aufgrund der Hauptbeweismittel nicht oder aufgrund der Gegenbeweismittel nicht mehr mit der notwendigen Beweisintensität, d.h. (hier) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Je unklarer sich das Bild präsentiert, das aufgrund der Hauptbeweismittel entsteht, desto schwächere Gegenbeweismittel reichen zur Erschütterung des Beweises aus. Im vorliegenden Fall wurde die Sachdarstellung des Klägers durch die Aussagen der drei Mitglieder der Familie A._____/D._____/G._____ zwar in den Grundzügen gestützt. Nachdem deren Aussagen aber recht vage blieben und ebenfalls keinen hohen Detaillierungsgrad aufwiesen, und weil deren Nähe zum Beweisthema gewisse Zweifel an deren Glaubwürdigkeit weckt, ist mehr als fraglich, ob mit diesen Aussagen der strikte Beweis für das Zustandekommen der behaupteten Vereinbarung erbracht wurde. Der Hauptbeweis erscheint aber jedenfalls dann als erschüttert, wenn man die zum Gegenbeweis zugelassenen Perso-

- 37 nalbeweise (Zeugenbefragungen von L._____ und M._____; vgl. Urk. 72 S. 2) abwägend in die Beweiswürdigung miteinbezieht (vgl. insbes. vorne, E. IV/3.3.2). Entgegen den Ausführungen des Klägers vermindert eine Abwägung der Hauptund der – keineswegs inexistenten, sondern durchaus vorhandenen – Gegenbeweismittel die Zweifel an der Wahrheit der klägerischen Behauptung somit nicht; sie werden vielmehr in dem Sinne verstärkt, dass sie sich zu erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln verdichten, die den Beweis endgültig scheitern lassen. Die gegenteilige Argumentation des Klägers verfängt somit nicht. Auch diesbezüglich ist keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich. 3.4. Zusammenfassend kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, bei der Gründung der Beklagten im Jahr 2000 sei keine rechtswirksame mündliche Vereinbarung betreffend die maximale Aufstockung der Pensionskasse des Klägers zustande gekommen. Einerseits vermochte der für eine derartige Vereinbarung beweisbelastete Kläger den erforderlichen Vollbeweis für die behauptete Vereinbarung nicht zu erbringen. Andererseits wäre eine entsprechende Abrede selbst dann, wenn sie bewiesen wäre, wegen Missachtung der aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründervorteile nichtig. Insoweit ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und die Berufung unbegründet. Entsprechend kann im Folgenden, abweichend von der klägerischen Sachdarstellung, nicht davon ausgegangen werden, der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2010 (Urk. 5/10) habe lediglich die bereits im Jahr 2000 geschlossene Vereinbarung "formalisiert" (vgl. Urk. 149 Rz 83, Rz 99 [und Rz 20]). Vielmehr ist, ausgehend von den hiergegen erhobenen Rügen (vgl. vorne, E. III/2), zu prüfen, ob die Vorinstanz dessen (genuines) rechtsgültiges Zustandekommen mit Recht verneinte. 4. Schriftlicher Arbeitsvertrag 4.1. Wie schon erwähnt, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der von D._____ in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der Beklagten unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2010 wegen des für den Kläger erkennbaren Interessenkonflikts und der deshalb fehlenden Vertre-

- 38 tungsmacht D._____s ungültig sei. Er gebe daher ebenfalls keine rechtliche Grundlage für den eingeklagten Anspruch ab (Urk. 150 S. 33 ff. E. VIII). Der Kläger wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang berufungsweise vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Vertretungsmacht bei Insichgeschäften und Interessenkonflikten zu extensiv angewandt zu haben. Mit Bezug auf die behauptete Treuhandabrede sei überdies sein Recht auf Beweis verletzt worden. Die Vorinstanz habe weiter zu Unrecht angenommen, der vermeintliche Interessenkonflikt von D._____ sei für den Kläger und seine Ehefrau erkennbar und das Wirte-Ehepaar folglich bösgläubig gewesen. Sodann habe sie aufgrund falscher bzw. überspitzt formalistischer Anforderungen eine ausdrückliche Ermächtigung D._____s durch die Gesellschaft zu Unrecht verneint. Und schliesslich habe die Vorinstanz ihrer Beurteilung zur stillschweigenden Zustimmung der Beklagten zum Arbeitsvertrag einerseits falsche rechtliche Annahmen zugrunde gelegt und es andererseits versäumt, die aktenkundigen Beweise korrekt zu würdigen (Urk. 149 Rz 15 und Rz 122 ff.). Die Beklagte hält die klägerischen Einwände für unbegründet (Urk. 173 Rz 70 ff.). Soweit notwendig, ist im Folgenden (E. IV/4.2-4.6) näher auf diese einzugehen. 4.2. Der Kläger pflichtet den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Vertretungsmacht bei Insichgeschäften und Interessenkonflikten über weite Strecken bei. Indem die Vorinstanz die im Entscheid BGE 126 III 361 erörterten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragen habe, habe sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber zu extensiv angewandt (Urk. 149 Rz 15 und Rz 122 ff.; "Rüge 5"). 4.2.1. Konkret – so der Kläger – interpretiere die Vorinstanz diesen Bundesgerichtsentscheid offenbar dahingehend, dass auch in Konstellationen, in denen kein Insichgeschäft vorliege, immer dann von einer stillschweigenden Beschränkung der Vertretungsmacht auszugehen sei, wenn bei Vertragsschluss die blosse Gefahr einer Benachteiligung der Gesellschaftsinteressen drohe. Damit stelle sich die Vorinstanz im Ergebnis auf den Standpunkt, dass sämtliche Verträge, bei de-

- 39 nen das handelnde Organ sich potentiell in einem Interessenkonflikt befinden könnte, ungültig seien. Ein solches Verständnis beraube die Vermutung, wonach Rechtsgeschäfte, die keine Insichgeschäfte seien, grundsätzlich von der Vertretungsmacht des Handelnden gedeckt seien, ihres Sinns. Dem Entscheid BGE 126 III 361 habe ein sog. Eigengeschäft (materielles Selbstkontrahieren) zugrunde gelegen. Entsprechend würden die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze von der Lehre – wenn überhaupt – auch höchstens auf Eigengeschäfte ausgeweitet. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung hätte nach klägerischer Ansicht letztlich zur Folge, dass sämtliche Verträge, die ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Personen abschliesse, die zu ihm in einem Näheverhältnis stünden (Verwandte, enge Freunde, langjährige Geschäftspartner), wegen der durch dieses Näheverhältnis begründeten abstrakten Gefahr eines Interessenkonflikts ungeachtet ihres Inhalts ungültig wären. Derart enge Schranken der Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane seien offensichtlich nicht mit den Maximen der Rechts- und Verkehrssicherheit in Einklang zu bringen, da sie den Organen eine sachgerechte Unternehmensführung verunmöglichen würden. Vorliegend gehe es nicht um einen "Griff in die Gesellschaftskasse", den die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Auge habe, sondern um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Pensionskasse ihrer wichtigsten Mitarbeitenden als Gegenleistung für die Einbringung der Liegenschaft in die Aktiengesellschaft aufzustocken. Darin sei kein Geschäft zu erblicken, das sich "als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln" im Sinne des genannten Bundesgerichtsentscheids erweise. Entsprechend müsse die Vermutung gelten, dass in Bezug auf den strittigen Arbeitsvertrag – im Unterschied zu den klassischen Insichgeschäften – das handelnde Organ die Gesellschaft gültig verpflichten könne. Da D._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, habe er die Beklagte mit dem Vertrag rechtsgültig verpflichtet. 4.2.2. Wie der Kläger zutreffend ausführt, lag dem Entscheid BGE 126 III 361 ein Eigengeschäft des handelnden Gesellschaftsorgans zugrunde. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich das Bundesgericht in diesem Urteil ganz allgemein mit der Frage befasste, "wie es sich mit der Vertretungsmacht verhält, wenn zwar kein Selbstkontrahieren, aber ein Konflikt zwischen den Interessen der

- 40 juristischen Person und jenen des handelnden Organs vorliegt" (BGE 126 III 361 E. 3.a S. 363). Die dabei entwickelten Grundsätze gelten mithin keineswegs nur für Eigengeschäfte, sondern für sämtliche Fälle, in denen ein Interessenkonflikt vorliegt. Das ergibt sich auch aus den Formulierungen in den bundesgerichtlichen Erwägungen, die durchgehend und ohne jedwelchen Anhaltspunkt für eine allfällige Beschränkung auf spezifische Konstellationen (wie insbesondere Eigengeschäfte) generell von "Interessenkonflikt" sprechen. Dabei setzt ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs keineswegs voraus, dass das Organ "aufgrund ... [seiner] Stellung die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren hat", d.h. in einer beiderseitigen Pflichtstellung steht, wie der Kläger offenbar glauben machen will (vgl. Urk. 149 Rz 130 m.Hinw. auf BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 4.2.2). Die Pflicht des Vertreters zur Wahrung der beiderseitigen Interessen stellt nur einen typischen Anwendungsfall eines Interessenkonflikts dar. Daneben handelt es sich auch bei jedem anderen aus einem Interessengegensatz resultierenden Konflikt um einen Interessenkonflikt, wobei die gegensätzlichen Interessen sich aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen oder aus moralischen oder anderen persönlichen Bindungen oder Zielen ergeben können. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis nach dem mutmasslichen Willen der juristischen Person stillschweigend jene Geschäfte ausschliesse, die sich als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln erwiesen, und dass der Interessenkonflikt bewirke, dass für solche Geschäfte der rechtsgeschäftliche Wille nicht fehlerfrei zustande komme und das Rechtsgeschäft für die vertretene juristische Person damit nicht rechtswirksam werden könne (BGE 126 III 361 E. 3.a S. 363 f.; ebenso z.B. BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 6.3). Es ist nicht einzusehen, weshalb sich diese Betrachtungsweise nur auf Eigengeschäfte (als besonderer Unterfall einer Interessenkollision) beziehen sollte. Sie gilt – einschliesslich des im Unterschied zum Selbstkontrahieren und zur Doppelvertretung statuierten Vorbehalts des Schutzes des guten Glaubens des Vertragspartners – für sämtliche Rechtsgeschäfte, die ein mit einem Interessenkonflikt belastetes Organ in Vertretung der Gesellschaft abschliesst, beispielsweise mit einer Person, die infolge Verwandtschaft in einem

- 41 - Näheverhältnis zum Organvertreter steht (ebenso Jung, Insichgeschäfte im Gesellschaftsrecht oder vom gefahrlosen Umgang mit sich selbst, in: Kunz et al. [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht VI, 2011, S. 276 f. und S. 294 f.; Roth Pellanda, Organisation des Verwaltungsrates – Zusammensetzung, Arbeitsteilung, Information und Verantwortlichkeit, 2007, Rz 360; ZK-Bühler, Art. 717 OR N 136; ferner auch Böckli, Insichgeschäfte und Interessenkonflikte im Verwaltungsrat: Heutige Rechtslage und Blick auf den kommenden Art. 717a E-OR, GesKR 2012, S. 357, wonach seit dem Entscheid BGE 126 III 361 in der Schweiz anerkannt sei, dass der für die klassischen Insichgeschäfte entwickelte Lösungsansatz "Ungültigkeitsfolge mit zwei Ausnahmen" grosso modo auch auf andere Fälle eines fragwürdigen Vertreterhandelns im Interessenkonflikt anzuwenden sei, von denen das Eigengeschäft [nur] "[d]er hervorstechendste Fall" sei). Denn entgegen der Ansicht des Klägers stellen auch Rechtsgeschäfte, die nicht den konfliktsbelasteten Organvertreter selbst, sondern eine ihm nahestehenden Person bevorteilen, Fälle dar, die inhaltlich nichts anderes sind als ein mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sanktionierender interessen- und pflichtwidriger "Griff in die Gesellschaftskasse" (vgl. Urk. 149 Rz 128 und Rz 134). Das Bundesgericht selbst geht ebenfalls davon aus, dass es die mit BGE 126 III 361 begründete Praxis unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter auch auf Fälle anwende, "wo nicht eigentliches Selbstkontrahieren, jedoch sonst ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und den handelnden Organen vorliegt" (BGE 144 III 388 E. 5.1 S. 390; BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 6.3; 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014, E. 6.1 [Hervorhebung hinzugefügt]; s.a. BGer 4C.25/2005 vom 15. August 2005, E. 1.1 ["ein Konflikt"]; 4A_55/2017 vom 16. Juni 2017, E. 5.2.1 ["Lorsqu'il y a un conflit entre l'intérêt de la personne morale et celui de l'organe qui agit au nom de celle-ci"]). Für eine Beschränkung der erweiterten Anwendung auf Eigengeschäfte enthalten die höchstrichterlichen Formulierungen jedenfalls keine Anhaltspunkte. Sodann liegt angesichts der unbestrittenen aktenkundigen Umstände, die von Amtes wegen zu würdigen sind (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO und vorne, E. III/4), auf der Hand und lässt sich nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass bei D._____ ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt bestand. Denn als Gesell-

- 42 schaftsorgan hatte er bei Vertragsschluss einerseits die Interessen der Beklagten zu verfolgen (vgl. Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 20 Ziff. 2 der Statuten der Beklagten [Urk. 33/9]); andererseits bestand aufgrund des unbestrittenen Näheverhältnisses, d.h. der sehr engen persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger als Vertragspartner die augenscheinliche Gefahr, dass er für diesen (zulasten der Beklagten) ein möglichst gutes Vertragsergebnis erwirken wollte, zumal er sich damals intensiv um die geschäftlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Eltern kümmerte. Das Vorliegen eines rechtsrelevanten Interessenkonflikts als solcher (als den Gesellschaftszweck und damit einhergehend die Vertretungsmacht einschränkendes Merkmal) musste im Übrigen weder behauptet noch bewiesen werden (vgl. Urk. 149 Rz 94 und Rz 102). Es handelt sich hierbei um eine auf der Grundlage der konkreten Sachumstände vorzunehmende normative Wertung und mithin nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. BGer 4C.77/2000 vom 3. Juli 2000, E. 2.b; 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013, E. 7.3.2). Zudem hatte die Beklagte vor dem vorinstanzlichen Aktenschluss ausdrücklich auf den Interessenkonflikt und die fehlende Vertretungsmacht von D._____ hingewiesen (vgl. Urk. 84 Rz 1 ff. und Urk. 130 Rz 115; vorne, E. III/4 a.E.; s.a. Urk. 149 Rz 93). Ob sich der Interessenkonflikt im konkreten Fall zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hat oder nicht, ist im vorliegenden Kontext unerheblich (BGE 126 III 361 E. 3.a S. 364; BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 6.4; vgl. Urk. 149 Rz 135). Wenn sich die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die im zitierten Bundesgerichtsentscheid entwickelten Grundsätze zur Vertretungsmacht bei Interessenkonflikten stützte, hat sie die höchstrichterliche Praxis somit nicht zu extensiv, sondern korrekt angewandt. Entsprechend gilt im vorliegenden Fall auch die Vermutung, wonach das handelnde Organ mit Bezug auf den strittigen Arbeitsvertrag die Gesellschaft gültig verpflichten könne (vgl. Urk. 149 Rz 124 und Rz 136), nur im Rahmen des Gutglaubensschutzes des Vertragspartners, d.h. soweit der Kläger den Interessenkonflikt auf Seiten seines Sohnes nicht erkannte und bei gebotener Aufmerksamkeit auch nicht erkennen konnte (vgl. Art. 3 ZGB). Diesbezüglich liegt keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO vor und ist die Berufung unbegründet.

- 43 - 4.2.3. Fehl geht insbesondere auch der klägerische Einwand, wonach sich die Vorinstanz damit im Ergebnis auf den Standpunkt stelle, dass sämtliche Verträge, bei denen sich das handelnde Organ potentiell in einem Interessenkonflikt befinden könnte, ungültig seien (Urk. 149 Rz 123 f. und Rz 132). Ersichtlich knüpfen sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht die Beschränkung der Vertretungsmacht (unter dem Vorbehalt des Schutzes des guten Glaubens des Vertragspartners) nicht an das bloss potentielle, sondern an das effektive Vorliegen eines Interessenkonflikts an, welcher indessen irrelevant bleibt, wenn keine Gefahr einer pflichtwidrigen Schädigung der Gesellschaft bzw. einer Benachteiligung der Gesellschaftsinteressen besteht oder wenn der in einem Interessenkonflikt stehende Vertreter der Gesellschaft zugleich Alleinaktionär ist (BGE 144 III 388 E. 5.1 S. 390), was vorliegend nicht zutrifft (vgl. dazu auch hinten, E. IV/4.3.6). Nur wenn ein Interessenkonflikt effektiv vorliegt und die Gefahr eines solchen vom Vertragspartner erkannt wurde oder für diesen erkennbar war (und nicht schon, wenn ein Interessenkonflikt allenfalls vorliegen könnte), finden die Grundsätze des Insichgeschäfts analoge Anwendung. Insoweit geht die Kritik des Klägers an der Sache vorbei. 4.2.4. Gleiches gilt für das Argument, es gehe im vorliegenden Fall "nicht um einen Griff in die Gesellschaftskasse, sondern um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Pensionskasse ihrer wichtigsten Mitarbeiter als Gegenleistung für die Einbringung der Liegenschaft in die A

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