Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 19. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017 (AH170151-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1a und Prot. VI S. 8) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: - CHF 3'200.00 fehlenden Lohn für Februar 2017 und - CHF 3'200.00 fehlenden Lohn für die Kündigungsfrist vom 01. März bis 31. März 2017 sowie - CHF 3'200.00 Entschädigung wegen fristloser Entlassung (1 Monatslohn) und - 25% Überstundenzulage in der Höhe von CHF 800.00. 2. Im Weiteren sei der Klägerin ein Arbeitszeugnis über Leistung und Verhalten sowie eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der Anstellung aus- und zuzustellen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017: (Urk. 7 S. 9 = Urk. 10 S. 9) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'365.10 netto Lohn (entspricht CHF 1'455.70 brutto abzüglich 6.225% AHV/ALV/IV/EO) sowie eine Entschädigung von CHF 1'600.– zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. 3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel: Berufung)
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 9 S. 1 f. sinngemäss):
1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen. 2. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt.
- 3 - 3. Dieses Verfahren sei mit den Verfahren AH170139-L, AH170138-L, AH170140-L und AH170145-L zu vereinigen. 4. Es seien die neuen wichtigen Behauptungen und Beweise betreffend allfällige ausstehende Lohnzahlungen und deren Verrechnung mit den entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden zu berücksichtigen. 5. Das vorinstanzliche Verfahren sei wieder aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. und 24. Juli 2017 (Datum Poststempel 27. Juli 2017) reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …, eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1, Urk. 1a, Urk. 2). Zur ordnungsgemäss vorgeladenen Hauptverhandlung (Urk. 5, Urk. 6/1+2) erschien die Klägerin persönlich, jedoch niemand für die Beklagte (Prot. VI S. 3). Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'365.10 netto Lohn und eine Entschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz die Klage ab. Überdies wurde die Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– verpflichtet (Urk. 7 S. 9 = Urk. 10 S. 9). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2017 innert Frist (Urk. 8/2, Urk. 9) ihr Rechtsmittel mit den vorstehend zitierten Anträgen (Urk. 9 S. 1 f.). 1.3. Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Urk. 10 S. 8 E. IV). Dies entspricht denn auch der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 10 S. 9). Die Beschwerde der Beklagten ist als Berufung entgegenzunehmen.
- 4 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der Säumnis der Beklagten an der Hauptverhandlung sei grundsätzlich aufgrund der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei zu entscheiden und ein Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptung anzunehmen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und glaubhaften Aussagen der Klägerin sei diese mit Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2017 befristet vom 13. Februar 2017 bis 13. Mai 2017 als Praktikantin Landwirtschaft /Nail Design mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 700.– bei der Beklagten angestellt worden (Urk. 4/1). Mit Arbeitsvertrag vom 23. Februar 2017 sei die Klägerin sodann mit Stellenantritt am 1. März 2017 nicht mehr als Praktikantin und zu einem Monatslohn von Fr. 3'200.– brutto beschäftigt worden (Urk. 4/2). Die Vorinstanz sprach der Klägerin daher Lohn für Februar und März 2017 von Fr. 678.25 brutto zu, wies jedoch den Anspruch auf Lohnfortzahlung während ihrer Krankheit Anfang März 2017 ab (Urk. 10 S. 4 f.). Weiter sprach sie ihr für geleistete Überzeit Fr. 54.85 brutto zu und verpflichtete die Beklagte zur Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses und einer Arbeitsbestätigung. Aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hiess sie schliesslich den klägerischen Anspruch auf Lohn während der Kündigungsfrist von Fr. 722.60 brutto gut und sprach der Klägerin eine Pönale von Fr. 1'600.– zu (Urk. 10 S. 6 f.). 3.1. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufungseingabe zunächst die Vereinigung dieses Verfahrens mit den Verfahren AH170139-L, AH170138-L, AH170140-L und AH170145-L. Es gehe um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Fragen, was eine Koordination rechtfertige (Urk. 9 S. 1 f.). Die zitierten Verfahren haben Ansprüche der jeweiligen Klägerinnen aus Arbeitsvertrag gegen die Beklagte zum Gegenstand. Sie stützen sich auf die individuellen Abreden der Parteien und sind insofern nicht deckungsgleich. Eine Vereinfachung durch Vereinigung der entsprechenden Rechtsmittelverfahren (Art. 125 lit. c ZPO) ist nicht erkennbar, weshalb davon abzusehen ist.
- 5 - 3.2. In materieller Hinsicht liess die Beklagte in ihrer Berufungseingabe eine Verrechnungseinrede erheben und neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Arbeitsverhältnis und dessen Auflösung vorbringen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Klägerin - wie auch alle weiteren Mitarbeiterinnen - habe trotz gültigen Arbeitsvertrags mit C._____ ohne Vorankündigung die Arbeit niedergelegt und die Kunden stehen gelassen. Dies obwohl keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Mangels Ersatz der Mitarbeiterinnen habe das Geschäft der Beklagten mehrere Wochen geschlossen bleiben müssen, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, welcher mit den durch das Verschwinden der Klägerin entstandenen "volkswirtschaftlichen Schäden" zu verrechnen sei. Das angefochtene Urteil sei somit völlig falsch, weil es die Mitarbeiterin besser stelle als im Arbeitsvertrag vorgesehen und noch zu illegalen Praktiken ermuntere (Urk. 9 S. 2 ff.). 3.3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.Hinw.; zur Novenfrage bei Säumnis vor Erstinstanz vgl. auch Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. ZPO Komm. Art. 317 N 65). Diese Novenbeschränkung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz 1214 und Rz 2414 f.).
- 6 - 3.4. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Beklagten wurden von ihr erstmals vor der Rechtsmittelinstanz vorgebracht (Urk. 9, Prot. VI S. 3 ff.). Für die Beklagte ist vor Vorinstanz unentschuldigt niemand erschienen (Prot. VI S. 3), weshalb diese zutreffend vom Eintritt der Säumnisfolgen und damit vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen ausging (Art. 147 ZPO; Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 10 S. 2 f.). Dagegen erhob die Beklagte mit ihrer Berufung denn auch keine Einwände, sondern verlangte sinngemäss, es seien nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren die von ihr geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 9 S. 2). Bei den neuen Vorbringen der Beklagten handelt es sich um Tatsachen, die sich durchwegs vor Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2017 (Prot. VI S. 3 ff.) ereignet haben sollen, weshalb sie von der Beklagten bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dass die Beklagte ihre Säumnis vor Vorinstanz nicht zu verantworten habe, sie mithin unverschuldeterweise nicht an der Hauptverhandlung habe teilnehmen und den Sachverhalt darstellen können, macht sie weder geltend noch geht dies aus den Akten hervor (Urk. 9, Urk. 5, Urk. 6/2). Die Beklagte hat es somit an der zumutbaren Sorgfalt vor erster Instanz fehlen lassen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb sie vorliegend vom zweitinstanzlichen Novenrecht ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Vorbringen in ihrer Eingabe vom 15. November 2017 (Urk. 9) sind demnach unzulässig und vorliegend unbeachtlich. 3.5. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine weiteren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 9). Für eine Nichtigkeit des Urteils, wie sie die Beklagte behauptet (vgl. Antrag Ziff. 1), finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. 3.6. Für die beantragte Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens (Antrag Ziff. 5) ist die erkennende Kammer nicht zuständig (Art. 328 ff. ZPO). Insofern fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3.7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
- 7 - 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'121.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: bz
Urteil vom 19. Dezember 2017 Rechtsbegehren: (Urk. 1a und Prot. VI S. 8) Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017: (Urk. 7 S. 9 = Urk. 10 S. 9) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'365.10 netto Lohn (entspricht CHF 1'455.70 brutto abzüglich 6.225% AHV/ALV/IV/EO) sowie eine Entschädigung von CHF 1'600.– zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. 3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel: Berufung) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...