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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.07.2017 LA170020

26. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,412 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA170020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. Juli 2017

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 9. Juni 2017 (AH170004-I)

- 2 - Verfügung des Arbeitsgerichts Uster vom 9. Juni 2017: 1. Der Nichteintretensantrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 2. Als beklagte Partei gilt die A._____ AG, … [Adresse]. 3. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuhalten, die beklagte Partei richtig festzuhalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Klägerin." Erwägungen: 1. a) Am 27. Januar 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht (Vorinstanz), eine Klage auf Zahlung von Lohn für Ferien (Fr. 11'566.50), Feiertage (Fr. 3'032.--) und Überstunden (Fr. 26'400.--), abzüglich Wohnkosten (Fr. 11'385.--), mithin gesamthaft Fr. 29'613.50, ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 16. November 2016, Vi-Urk. 1). Am 24. Mai 2017 erstattete die Beklagte die Klageantwort und stellte (u.a.) die Anträge, auf die Klage mangels Passivlegitimation nicht einzutreten und das Verfahren vorerst auf die Frage der Passivlegitimation zu beschränken (Vi-Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag ab (Vi-Urk. 18 = Urk. 2; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben).

- 3 b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Postaufgabe: 13. Juli 2017) fristgerecht (Vi-Urk. 19/2) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 1 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) In der Klageantwort vom 24. Mai 2017 hatte die Beklagte geltend gemacht, gemäss der Klageschrift richte sich die Klage nicht gegen sie, sondern ausdrücklich gegen C._____, ihren Geschäftsführer; die Vorinstanz habe unzulässigerweise sie als Beklagte aufgeführt, was nicht eine Berichtigung, sondern einen Parteiwechsel darstelle (Vi-Urk. 15 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, im Rubrum der Klageschrift werde zwar tatsächlich als beklagte Partei "C._____, Leiter des D._____ Club A._____ AG" bezeichnet; die Klage werde im Titel der Klageschrift jedoch als "Forderungsklage [...] aus dem Arbeitsverhältnis zwischen B._____ und A._____ AG" bezeichnet, die Klagebewilligung führe ebenfalls die A._____ AG als beklagte Partei auf und die A._____ AG werde mehrfach ausdrücklich in der Klageschrift genannt. Da die Klägerin zwar von einer Juristin beraten werde, diese jedoch nicht als Anwalt zugelassen sei, seien die Anforderungen an eine Klageschrift im vereinfachten Verfahren zurückhaltend auszulegen. Unter diesen Umständen würde die Übernahme der im Rubrum der Klageschrift genannten Person als beklagte Partei einen überspitzten Formalismus darstellen. Für alle Beteiligten sei klar, dass die Klägerin die A._____ AG zur Rechenschaft habe ziehen wollen. Beklagte Partei sei daher nach wie vor die A._____ AG (Urk. 2 S. 2-4). b) Die Beklagte macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, die Klageschrift nenne als beklagte Partei ausdrücklich und ausschliesslich "C._____, Leiter des D._____ Club A._____ AG". Zudem werde, von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, gleich nach dem Rubrum als Betreff eine arbeitsrechtliche Forderung zwischen der Klägerin und "C._____, Leiter des D._____ Club A._____ AG, Arbeitgeber" genannt. Der vorinstanzlichen Auffassung, dass die Rechtsberaterin der Klägerin nicht Anwältin sei und daher die Anforderungen zurückhaltend aus-

- 4 zulegen seien, könne nicht gefolgt werden. Die Rechtsberaterin der Klägerin verfüge über die erforderlichen Fachkenntnisse; sie biete professionelle Beratung gegen Entgelt an und sei keine unerfahrene Person. Die Vollmacht gelte für aussergerichtliche Vertretung und Vertretung vor allen Verwaltungsbehörden; ein Gericht sei eine Verwaltungsbehörde [sic], womit die Klägerin rechtlich vertreten und nicht durch das Gericht zu schützen sei. Die Klageschrift führe im Rubrum und im Betreff C._____ auf; an der beklagten Person bestehe somit kein Zweifel. Eine Änderung der Parteien könne vom Gericht nicht einseitig vorgenommen werden; die Frage des überspitzten Formalismus stelle sich somit nicht. Indem die A._____ AG von der Vorinstanz gegen ihren Willen zur Beklagten gemacht werde, werde diese in ihren Rechten massiv verletzt (Urk. 1 S. 3-6). c) Rein vom Wortlaut des Rubrums und des Betreffs der Klageschrift vom 27. Januar 2017 her richtet sich die Klage tatsächlich gegen C._____ in seiner Eigenschaft als Leiter (Geschäftsführer) der Beklagten; er wird als beklagte Partei bezeichnet, der Betreff nennt eine arbeitsrechtliche Forderung zwischen der Klägerin und ihm (Vi-Urk. 2 S. 1) und die Rechtsbegehren lauten "Der Beklagte sei zu verpflichten" (männliche Form; Vi-Urk. 2 S. 2). Allerdings nennt der Betreff auch den Arbeitsvertrag vom 1. September 2011 (Vi-Urk. 1 S. 1); nachdem dieser mit der A._____ AG abgeschlossen wurde (Vi-Urk. 4/1), ist auch ohne weiteres klar, dass diese Arbeitgeberin ist – gegen welche sich die Klage aus dem Arbeitsverhältnis richtet – und nicht C._____. Die Klageschrift ist denn auch überschrieben mit "Forderungsklage [...] aus dem Arbeitsverhältnis zwischen B._____ und A._____ AG (Hervorhebung im Original; Vi-Urk. 2 S. 1). Vor allem aber wird ein Prozess bereits mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und die entsprechende Klagebewilligung vom 16. November 2016 nennt als beklagte Partei eindeutig die A._____ AG (Vi-Urk. 1; vgl. dazu Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO, wonach die Klagebewilligung die Namen und Adressen der Parteien aufzuführen hat). Die am 27. Januar 2017 eingereichte Klage ist sodann eindeutig die Fortsetzung der am 15. September 2016 hängig gemachten Klage, denn die Klageschrift verweist sowohl anschliessend an den Betreff (Vi-Urk. 2 S. 1) wie danach unter "Formelles" (Vi-Urk. 2 S. 2) auf die Klagebewilligung vom 16. November 2016, welche auch zusammen mit der Klageschrift eingereicht

- 5 wurde. Unter diesen Umständen kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass sich die Klage trotz der Bezeichnung im Rubrum nicht gegen C._____ persönlich (als für die Beklagte Handelnder) richtet, sondern gegen die A._____ AG als (ehemalige) Arbeitgeberin der Klägerin. Die A._____ AG wurde damit nicht von der Vorinstanz, sondern von der Klägerin zur Beklagten gemacht (dass dies gegen ihren Willen geschehen ist, liegt in der Natur der Sache). d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht als Beklagte die A._____ AG erfasst. Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 29'613.50. Für das Berufungsverfahren sind dementsprechend keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 9. Juni 2017 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'613.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 26. Juli 2017 Verfügung des Arbeitsgerichts Uster vom 9. Juni 2017: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 9. Juni 2017 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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