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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2017 LA170018

29. August 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·486 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA170018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. August 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 16. Juni 2017 (AG170002-C)

- 2 - Da der Berufungskläger den ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 6) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der ihm mit Verfügung vom 14. August 2017 angesetzten fünftägigen Nachfrist (Urk. 7; zugestellt am 18. August 2017) nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 6 und 7) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung), da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Berufungskläger zufolge seines Unterliegens, der Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'989.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 29. August 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in ...

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