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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2017 LA170013

9. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,158 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA170013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 9. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 30. März 2017 (AH170007-F)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 und Urk. 2 S. 1) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000.– brutto für netto und CHF 20'000.– brutto unter Nachklagevorbehalt zuzüglich Zins zu 5 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zu Lasten der Beklagten."

Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. März 2017: (Urk. 9 S. 5) "1. Auf die Klage vom 16. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Berufung]"

Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2017, Geschäfts-Nr. AH170007-F/UE/Pe/mk, vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Beurteilung im vereinfachten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWSt. zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18 S. 2): "1. Die Berufung vom 2. Mai 2017 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Klägerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigung und Auslagen der beklagtischen Partei in nach gerichtlichem Ermessen festzusetzender Höhe, mindestens aber in Höhe von

- 3 - CHF 1'600.00 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Falle der Nichtleistung der Sicherheit.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin."

Erwägungen: I. (Prozessgeschichte) 1. Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes ... vom 28. November 2017 bei der Vorinstanz rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) eine (unbegründete) Klageschrift ein (Art. 244 Abs. 2 ZPO; Urk. 2 S. 4), womit sie teilklageweise den Betrag von insgesamt Fr. 30'000.– unter Nachklagevorbehalt zuzüglich Zins zu 5 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfordert (Urk. 2 S. 1; Urk. 1). 2. Mit Verfügung vom 30. März 2017 trat das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, dies mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Teilklage handle, die einzig die Umgehung des Gebührenrechts bezwecke. Sachlich zuständig wäre das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren (Urk. 9). 3. Mit Zuschrift vom 2. Mai 2017 liess die Klägerin dagegen rechtzeitig (vgl. Urk. 6/1) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen stellen (Urk. 8). Mit Eingabe ebenfalls vom 2. Mai 2017 (betreffend "unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren") liess sie zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren ersuchen (Urk. 11; Urk. 13/2-21). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 wurde die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) vom Eingang der klägerischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Mittels Eingabe vom 8. Mai 2017 reichte die Klägerin alsdann in Ergänzung ihres Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Berufungsver-

- 4 fahren einen Postkontoauszug zu den Akten (Urk. 15 und Urk. 16/22). Mittels Präsidialverfügung vom 15. Mai 2017 wurde der Beklagten Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 17), dabei wurden ihr auch Urk. 11, Urk. 12, Urk. 13/2-21, Urk. 15 und Urk. 16/22 (betreffend das Armenrechtsgesuch der Klägerin) zugesandt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erstattete die Beklagte fristgerecht ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen. Dabei ersuchte sie um Verpflichtung der Klägerin, ihr Sicherheit für die Parteientschädigung und Auslagen in der Höhe von mindestens Fr. 1'600.– bzw. nach gerichtlichem Ermessen zu bezahlen (Urk. 18). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2017 wurde die Berufungsantwort der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt, und es wurde ihr Frist anberaumt, um zum beklagtischen Antrag auf Sicherheitsleistung für deren Parteientschädigung Stellung zu nehmen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 liess sich die Klägerin innert Frist vernehmen, wobei sie sinngemäss um Gewährung (auch) der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne einer Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten ersuchen liess. Weiter liess sie auf vollumfängliche Abweisung des beklagtischen Gesuchs um Sicherheitsleistung Antrag stellen, eventualiter sei die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung und Auslagen der beklagten Partei nach gerichtlichem Ermessen entsprechend den Aufwendungen auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Beklagten Frist anberaumt, um zum klägerischen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (betreffend Befreiung von Sicherheitsleistungen) Stellung zu nehmen (Urk. 26; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit Zuschrift vom 24. Juli 2017 äusserte sich die Beklagte rechtzeitig, wobei sie die Abweisung des klägerischen Armenrechtsgesuchs, soweit es die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung betrifft, beantragen liess und im Übrigen an ihrem Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung und Auslagen festhielt (Urk. 27). Mit Beschluss der Kammer vom 8. August 2017 wurde der Klägerin alsdann die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und sie wurde von der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten befreit. Das Gesuch der Beklagten um Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung wurde abgewiesen. Ferner wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 28).

- 5 - Dieser Beschluss wurde nicht angefochten (vgl. Urk. 29). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. II. (Prozessuales) 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid über eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 6/1). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1). Es gilt das Rügeprinzip (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). 4. Weil die anwaltlich vertretene Klägerin bei Einreichung ihrer Teilklage damit rechnen musste, dass das Gericht deren Zulässigkeit und insbesondere die sachliche Zuständigkeit prüfen wird, war sie gehalten, sich dazu von sich aus zu äussern. Die Vorinstanz brauchte der Klägerin - im Hinblick auf den Nichteintretensentscheid - jedenfalls keine Nachfrist zwecks Nennung sachlicher Gründe für ihre

- 6 - Teilklage (vgl. Urk. 8 S. 8) anzuberaumen. In diesem Zusammenhang wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. III. (Materielles) 1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache ihre Klage beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren anhängig und verlange gemäss ihrem Rechtsbegehren in Ziffer 1 als Teilklage eine Zahlung von Fr. 30'000.–, wobei Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten würden. Sodann behalte sich die Klägerin ausdrücklich vor, die vermögenswerte Differenz zwischen einem vereinbarten Arbeitspensum von 80 % (recte: 90 %) und dem tatsächlich geleisteten Arbeitspensum von 100 % für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 (zuzüglich anteilsmässiger 13. Monatslohn) zu einem späteren Zeitpunkt einzuklagen (Nachklagevorbehalt). Die Klägerin behalte sich des Weiteren vor, mittels Nachklage eine allfällige höhere Umsatzbeteiligung für die Zeit vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 sowie eine noch geschuldete Umsatzbeteiligung für die Monate 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 und für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Zur Begründung ihrer Forderung mache die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachgekommen sei. So habe die Klägerin weder den vollen Lohn noch die von der Beklagten geschuldeten Umsatzbeteiligungen ausbezahlt erhalten. Die Klägerin führe jedoch keine sachlichen Gründe auf, um die Teilklage in Höhe von Fr. 30'000.– zu rechtfertigen, obwohl das tatsächliche Streitinteresse Fr. 30'000.– offensichtlich bei Weitem überschreite. Die Forderung sei offensichtlich nur deshalb als Teilklage in der Höhe von Fr. 30'000.– geltend gemacht worden, um von der Kostenfreiheit zu profitieren. Aus der Klageschrift gehe hervor, dass der Klägerin sämtliche Zahlen und Fakten bekannt seien, um ihren gesamten Anspruch geltend zu machen und zu begründen. Es sei deshalb festzustellen, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die gesamte - in der Klageschrift bereits aufgeführte - Lohndifferenz sowie die gesamte ausstehende Umsatzbeteiligung einzufordern. Sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Aufteilung des Begehrens bestünden keine, weshalb die vorliegende Teilkla-

- 7 ge als unzulässige Umgehung des Gebührenrechts einzustufen sei. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die vorliegenden Rechtsbegehren einen Streitwert von über Fr. 30'000.– aufwiesen. Das Einzelgericht sei daher sachlich unzuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Der Klägerin stehe es frei, ihre Klage in Wahrung der Rechtshängigkeit unter den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO beim Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren neu einzureichen oder eben nicht (Urk. 9 S. 3 ff. mit Hinweisen). 2. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, in Lehre und Rechtsprechung würde eine Teilklage zum Zwecke der Verminderung der Prozesskosten und/oder zur Prozessbeschleunigung klar für zulässig erachtet. Mit Blick auf die unbegründete Klage vom 16. März 2017, welche lediglich eine Bezeichnung des Streitgegenstandes und keine eigentliche Begründung enthalte, stimme es nicht, dass sie einzig und allein eine Teilklage eingereicht habe, um von der Kostenfreiheit zu profitieren, wie ihr dies die Vorderrichterin unterschieben wolle. Es sei ihr vielmehr auch um die Vorteile des vereinfachten Verfahrens an sich und insbesondere die Untersuchungsmaxime und die kürzere Verfahrensdauer gegangen. Zudem habe sie die Prozessrisiken verringern wollen, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Es treffe auch nicht zu, dass ihr sämtliche Zahlen und Fakten bekannt (gewesen) seien, um ihren gesamten Anspruch geltend zu machen und zu begründen. Sie habe bereits vor dem Friedensrichter um Herausgabe aller Umsatzzahlen im Rahmen einer Stufenklage ersucht und feststellen müssen, dass die Gegenseite keineswegs kooperativ sei. Sie sei auch nicht ohne Weiteres in der Lage (gewesen), die gesamte Lohndifferenz und die gesamte ausstehende Umsatzbeteiligung einzufordern (Urk. 8 S. 4 ff.). 3. Die Beklagte lässt betreffend die Begründung ihres Antrags auf Abweisung der klägerischen Berufung einzig auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (Urk. 18 S. 4). 4.1. Gemäss ihrer Darstellung in der (unbegründeten) Klage, welche vorerst nur den Streitgegenstand bezeichnen soll (Urk. 2 S. 4; Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO), war die Klägerin laut Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 18. Dezember 2013 seit 1. November 2013 bei dieser als Kosmetikerin tätig. Aufgrund der hohen Arbeits-

- 8 belastung und des daraus resultierenden Burnouts war die Klägerin im Dezember 2015 in ärztlicher Behandlung und bis Ende des Arbeitsverhältnisses, welches durch die Beklagte gekündigt wurde, per 31. März 2016 bzw. 30. Juni 2016, was umstritten ist, vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 2 S. 4 ff. Urk. 4/3-9). Mit der vorliegenden Teilklage verlangt die Klägerin die Zusprechung von Fr. 10'000.– brutto für netto und Fr. 20'000.– brutto unter Nachklagevorbehalt, also insgesamt Fr. 30'000.– (Urk. 2 S. 2). Es handelt sich dabei um die Lohndifferenz zwischen den vereinbarten 90 % und dem geleisteten 100 % Arbeitspensum von August 2014 bis anfangs August 2015 im Umfang von Fr. 8'400.– (12 mal Fr. 700.–), zuzüglich (erhöhter) 13. Monatslohn von Fr. 700.– brutto, wobei sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Lohndifferenzen betreffend die Zeitspanne vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 ausdrücklich vorbehält. Weiter verlangt sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 10'000.– und schliesslich fordert sie ihre Umsatzbeteiligung (5 % auf den jeweiligen Monatsumsatz lauf Arbeitsvertrag [Urk. 4/3 S. 2 Ziffer 6]) von Fr. 10'900.– brutto für die Zeit vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015, wobei sie auch hier einen Nachklagevorbehalt betreffend eine allfällig höhere Umsatzbeteiligung für diese Zeitperiode bzw. bezüglich weiterer Umsatzbeteiligung für weitere Zeitabschnitte anbringt (Urk. 2 S. 6). Damit sind die Rechtsbegehren der echten Teilklage (Lohndifferenz, Missbräuchlichkeitsentschädigung und Umsatzbeteiligung) genügend individualisiert (vgl. dazu BGE 142 III 683 E. 5.4). 4.2. Gemäss Art. 86 ZPO ist eine Teilklage zulässig, wenn ein Anspruch teilbar ist, was bei Geldforderungen stets der Fall ist. Dies folgt bereits aus der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Motive für die Erhebung einer Teilklage sind vielfältig, für die Frage der Zulässigkeit aber grundsätzlich unerheblich. Die Grenze zieht das Verbot des Rechtsmissbrauchs, beispielsweise bei schikanöser Teilklage auf Kleinstbetrag. Kein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt hingegen vor, wenn Teilklage erhoben wird, um in den Genuss der Vorteile des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahrens zu kommen, selbst wenn sich dieses Motiv klar aus der Begründung ergibt (Bopp/Bessenich, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 86 N 7; Mohs, OFK- ZPO, ZPO 86 N 1 f.; vgl. auch Urk. 9 S. 2 f. mit Hinweisen). Während der Gesetz-

- 9 geber nur ausführt, die Teilklage ermögliche es der klagenden Partei, ihre Prozesskosten zu reduzieren oder nur den liquiden Teil des Anspruchs einzuklagen (Botschaft ZPO, S. 7288), kann die klagende Partei durch die Erhebung einer echten Teilklage auch Einfluss auf die Verfahrensart nehmen. Meint etwa ein Arbeitnehmer, aufgrund einer Bonusregelung im Arbeitsvertrag einen Anspruch in Höhe von 100'000 Franken gegen seinen Arbeitgeber zu haben, so kommt für ihn in Betracht, zunächst eine Teilklage in Höhe von 30'000 Franken anzuheben, um in den Genuss der Vorschriften über das vereinfachte Verfahren (insbesondere der erleichterten Einreichung nach Art. 244 Abs. 1 ZPO, der kürzeren Verfahrensdauer gem. Art. 245 f. ZPO, der Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ZPO und v.a. der Kostenerleichterungen nach Art. 114 Bst. c ZPO) zu kommen (Hauck, in Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 243 N 12). Zudem steht der beklagten Partei die Möglichkeit einer (selbstständigen) negativen Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren offen. Zwar vertreten insbesondere die von der Vorinstanz zitierten (vgl. Urk. 9 S. 3) Autoren Streiff/von Kaenel/Rudolph die Auffassung, dass die Gesetzesumgehung eine eigene Schranke setze, indem die künstliche Aufteilung einer Streitsumme nur mit dem Ziel, gar keine Gerichtskosten bezahlen zu müssen, als Umgehung mindestens des kantonalen Gebührenrechts eingestuft werden könne (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., 2012, S. 52). Demgegenüber erachtet es die herrschende Lehre, wie erwähnt, klar für zulässig, dass die klagende Partei so dem ordentlichen Verfahren ausweicht und mit einer Teilklage mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– ein vereinfachtes Verfahren herbeiführt, um ein einfacheres und rascheres Verfahren und ein entsprechend dem reduzierten Streitwert tieferes Kostenrisiko zu haben bzw. von der gänzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens zu profitieren. Dies entspricht denn auch der Praxis der Kammer, wonach die Inanspruchnahme der Vorteile eines bestimmen Verfahrens oder einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit durch Teilklage für sich genommen nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208-210). Dass über die Teilklage von der Kostenlosigkeit des Verfahrens profitiert werden kann, lässt diese klarerweise nicht als rechtsmiss-

- 10 bräuchlich erscheinen. Eine solche Einschränkung des Dispositionsgrundsatzes ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. Art. 86 ZPO). Auch vorliegend ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin somit zu verneinen. Vielmehr liegen mit Blick auf die erwähnten Vorteile des vereinfachten Verfahrens und insbesondere die Kostenlosigkeit bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Einreichung einer Teilklage, welche das Gesetz ausdrücklich erlaubt, vor. Im Übrigen kann insbesondere mit Blick auf die Umsatzbeteiligung nicht die Rede davon sein, dass der Klägerin "sämtliche Zahlen und Fakten" bekannt seien, wie die Vorinstanz meint (Urk. 9 S. 4 und Urk. 1, wo noch eine Stufenklage betreffend Offenlegung des im Betrieb in ... erzielten Umsatzes geltend gemacht wurde; vgl. auch Urk. 4/6 lit. C; Urk. 4/9, wo sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die vertraglich geschuldete variable Lohnkomponente sei durch die bereits erbrachten Zahlungen erfüllt). Nach dem Gesagten ist allerdings nicht entscheidend, ob die klagende Partei in der Lage wäre, den Gesamtanspruch einzuklagen oder nicht. Die Zulässigkeit der Teilklage hängt auch nicht etwa davon ab, ob die klagende Partei eines besonderen Sozialschutzes bedarf oder nicht (vgl. Art. 86 ZPO; ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208-2010, E. 3.2). Und schliesslich ist das Beweisrisiko betreffend den Nachweis von geleisteten Überstunden (geforderte Lohndifferenz) bekanntlich hoch und es stellt sich stets die Frage, ob diese zusätzlich zu vergüten sind. Es versteht sich jedenfalls, dass die Klägerin mit Blick auf das Beweisrisiko vorerst einen kostenlosen "Testprozess" anstrebt. 4.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Erhebung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist. In Gutheissung der Berufung ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an das sachlich zuständige Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Arbeitsgericht; vgl. Urk. 9 S. 2) zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 11 - IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Bei einer Rückweisung an die untere Instanz müssen lediglich die Berufungskosten (und nicht auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens) festgelegt werden (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Gehri, OFK-ZPO, ZPO 318 N 5). Wie schon das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 9 S. 5) ist auch das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 4'000.– (einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 AnwGebV).

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Verfügung der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. März 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 12 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: kt

Beschluss vom 9. Oktober 2017 Rechtsbegehren: (Urk. 1 und Urk. 2 S. 1) Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. März 2017: (Urk. 9 S. 5) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen:

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