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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2017 LA170008

21. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,957 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA170008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 21. März 2017

in Sachen

A._____ Resources AG, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 9. November 2016 (AH160128-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 19. August 2016 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) am 23. August 2016 bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …, vom 9. Juni 2016 gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) Klage ein, mit welcher er Lohn und Ferienlohn in der Höhe von insgesamt Fr. 16'458.– verlangte sowie 5% Zins seit 31. Januar 2016 auf Fr. 5'000.– und 5% Zins seit 22. Februar 2016 auf Fr. 11'458.–, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, die Zustellung der Lohnabrechnungen, den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 215.60 sowie die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Baar (Urk. 1; Urk. 1a-b; Urk. 2). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. August 2016 auf den 17. Oktober 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 5). Zur Verhandlung ist für die Beklagte unentschuldigt niemand erschienen (Prot. I S. 3). Am 9. November 2016 erging folgendes Urteil (Urk. 18 S. 12 f. = Urk. 21 S. 12 f.): 1. Es wird festgehalten, dass eine Lohnforderung des Klägers gegen die Beklagte besteht von insgesamt CHF 14'066.25 netto (CHF 15'000.– brutto abzüglich CHF 933.75 AHV, ALV, IV, EO) zuzüglich 5% Verzugszins − auf CHF 4'688.75 (Lohn für Januar 2016) seit 2. Februar 2016; − auf CHF 4'688.75 (Lohn für Februar 2016) seit 1. März 2016; − auf CHF 4'688.75 (Lohn für März 2016) seit 1. April 2016. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Lohnbeträge gemäss Ziffer 1 wie folgt zu bezahlen: − CHF 6'246.30 an das Betreibungsamt Zug, … [Adresse] (Betreibung Nr. 3, Pfändung Nr. 1); − CHF 2'500.– an das Betreibungsamt Prättigau/Davos, … [Adresse] (Betreibung Nr. 4, Pfändungsgruppen Nr. 1); − CHF 5'319.95 sowie − Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 2. Februar 2016,

- 3 - − Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. März 2016, − Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. April 2016 an den Kläger. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Baar wird im Umfang von CHF 5'319.95 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 2. Februar 2016, Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. März 2016 und Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. April 2016 beseitigt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit Enddatum 31. März 2016 aus- und zuzustellen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen bis und mit März 2016 aus- und zuzustellen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 215.60 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bekannt zu geben, bei welcher Pensionskasse er versichert war. 8. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 200.– zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Gerichtsurkunde. Eine Mitteilung bezüglich Dispositiv Ziffern 1 und 2 an das Betreibungsamt Zug, … [Adresse], und das Betreibungsamt Prättigau/Davos, … [Adresse], zur Kenntnis ist mit dem unbegründeten Urteil bereits erfolgt. 12. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Beklagten in begründeter Form (Urk. 13; Urk. 17; Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Februar 2017) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2):

- 4 - "1. Die Berufung sei gutzuheissen und in Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. November 2016 (Geschäfts-Nr.: AH160128-L/UB) die Klage des Berufungsbeklagten vom 19. August 2016 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell sei das vorerwähnte Urteil des Arbeitsgerichts Zürich insoweit abzuändern, als festzuhalten sei, dass dem Berufungsbeklagten (Kläger), soweit nicht Lohnpfändungen vorgehen, eine Lohnforderung von höchstens brutto Fr. 4'310.35 zusteht zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. April 2016. 3. Subeventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen dieser Berufung zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, zurückzuweisen. 4. Prozessual sei eine Berufungsverhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Beklagten sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Frist zum Nachreichen einer rechtsgültigen Vollmacht angesetzt (Urk. 26). Diese ging innert Frist ein (Urk. 27-28). 2.1 Damit auf eine Berufung eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2 Das begründete Urteil wurde am 22. Dezember 2016 an die im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Adresse der Beklagten an die … [Adresse] versandt. Am 31. Dezember 2016 nahm C._____ die Sendung entgegen (Urk. 19/2). Die Beklagte lässt nun vorbringen, dass ihr Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer seine Arbeit nach den Ferien am Montag, den 9. Januar 2017, wieder aufgenommen und an diesem Tag auch das begründete Urteil von C._____ erhalten habe. C._____ sei Organ der D._____ Treuhand AG. Sie, die Beklagte, habe der Post einen Nachsendeauftrag ihrer Post an die D._____ Treuhand AG erteilt. Bei dieser handle es sich nicht um eine Vertretung nach Art. 137 ZPO. Da ihrem Verwaltungsratspräsidenten das Urteil vom Organ der D._____ Treuhand AG erst am 9. Januar 2017 ausgehändigt worden sei, habe die Frist zur Erhebung der Berufung am 10. Januar 2017 zu laufen begonnen. Entsprechend sei die vorliegende Berufung rechtzeitig erfolgt (Urk. 20 S. 2).

- 5 - 2.3.1 Die Beklagte irrt. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung ist die Übergabe der Sendung an den Adressaten persönlich oder an die bezugsberechtigte Person. Abgesehen von den in Art. 138 Abs. 2 ZPO genannten Personen kann der Adressat einen Dritten auch mündlich oder stillschweigend konkludent zur Empfangnahme von Sendungen berechtigen. Die Übergabe an eine empfangsberechtigte Person hat die gleichen Wirkungen wie an den Adressaten selbst (BK ZPO-Frei, Art. 138 N 13 ff.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 137 N 13 ff.). 2.3.2 Richtig ist, dass die Beklagte erstinstanzlich nicht vertreten war und demnach nicht über eine umfassende Vertretung im Sinne von Art. 68 ZPO verfügt hat, welcher in Anwendung von Art. 137 ZPO das begründete Urteil für die Beklagte hätte zugestellt werden müssen. Damit erfolgte der Versand des begründeten Urteils zu Recht an die Beklagte selber an ihre im Handelsregister eingetragene Adresse. Nachdem die Beklagte der Post einen Nachsendeauftrag ihrer Post an die D._____ Treuhand AG erteilt hat, hat sie Letztere mit der Entgegennahme ihrer Post betraut und sie damit zu ihrer Zustellvertreterin ernannt. Damit war die D._____ Treuhand AG, d.h. deren Verwaltungsratsmitglied C._____, zur Entgegennahme des begründeten Urteils für die Beklagte berechtigt gewesen. C._____ hat die Sendung denn auch – wie von der Beklagten selbst ausgeführt – bei der Post abgeholt. Entsprechend ist die Zustellung im Zeitpunkt der Übergabe an C._____, d.h. an die zustellungsbevollmächtigte D._____ Treuhand AG, am 31. Dezember 2016 rechtsgültig erfolgt. Somit traten die Wirkungen der Zustellung wie das Auslösen einer Frist zu diesem Zeitpunkt ein. Damit aber begann die Frist in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO am 3. Januar 2017 an zu laufen und der Zeitpunkt der Übergabe des begründeten Urteils von der D._____ Treuhand AG an die Beklagte bzw. deren Verwaltungsratspräsident ist für den Beginn des Fristenlaufs ohne Bedeutung. Somit endete die 30-tägige Berufungsfrist am 1. Februar 2017 (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs.1 ZPO). Entsprechend ist die der Schweizerischen Post

- 6 zuhanden des Gerichts am 8. Februar 2017 übergebene Berufungsschrift verspätet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels der Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 24/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 21. März 2017 Erwägungen: 1. Es wird festgehalten, dass eine Lohnforderung des Klägers gegen die Beklagte besteht von insgesamt CHF 14'066.25 netto (CHF 15'000.– brutto abzüglich CHF 933.75 AHV, ALV, IV, EO) zuzüglich 5% Verzugszins  auf CHF 4'688.75 (Lohn für Januar 2016) seit 2. Februar 2016;  auf CHF 4'688.75 (Lohn für Februar 2016) seit 1. März 2016;  auf CHF 4'688.75 (Lohn für März 2016) seit 1. April 2016. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Lohnbeträge gemäss Ziffer 1 wie folgt zu bezahlen:  CHF 6'246.30 an das Betreibungsamt Zug, … [Adresse] (Betreibung Nr. 3, Pfändung Nr. 1);  CHF 2'500.– an das Betreibungsamt Prättigau/Davos, … [Adresse] (Betreibung Nr. 4, Pfändungsgruppen Nr. 1);  CHF 5'319.95 sowie  Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 2. Februar 2016,  Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. März 2016,  Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. April 2016 an den Kläger.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Baar wird im Umfang von CHF 5'319.95 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 2. Februar 2016, Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. März 2016 und Verzugszins zu 5% auf C... 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit Enddatum 31. März 2016 aus- und zuzustellen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen bis und mit März 2016 aus- und zuzustellen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 215.60 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bekannt zu geben, bei welcher Pensionskasse er versichert war. 8. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 200.– zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Gerichtsurkunde. Eine Mitteilung bezüglich Dispositiv Ziffern 1 und 2 an das Betreibungsamt Zug, … [Adresse], und das Betreibungsamt Prättigau/Davos, … [Adresse], zur Kenntnis ist mit dem unbegründeten Urteil bereits erfolgt. 12. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels der Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 24/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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