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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.06.2017 LA160034

1. Juni 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,596 Wörter·~28 min·10

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160034-O/U01

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 1. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Beistand C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil und Beschluss des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 23. Mai 2016 (AN150005-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2; Prot. I S. 7) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 28'528.-- netto (Krankentaggelder) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2014 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'461.50 (SUVA- Taggelder) netto zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2014 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 4'166.65 brutto_ (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er sämtliche Sozialversicherungsbeiträge seit dem Stellenantritt ab dem 1. Juli 2013 abgeführt hat. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."

Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 28'528.– netto (Krankentaggelder) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2014 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1'461.50 (SUVA-Taggelder) netto zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2014 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 4'166.65 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 zu bezahlen. 4. Auf Rechtsbegehren 4 des Klägers wird nicht eingetreten. 5. Der prozessuale Antrag des Klägers bezüglich der Nichtbeachtung der Eingabe des Beklagten vom 1. Februar 2016 (act. 11) bzw. vom 3. März 2016 (act. 19) wird abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'300.–.

- 3 - 7. Die Gerichtskosten werden zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % dem Kläger auferlegt. 8. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'300.– verrechnet, sind diesem jedoch vom Beklagten im Umfang von 90 % zu ersetzen. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 5'775.– (8 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 2): 1. Es seien das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Mai 2016 aufzuheben, mit Ausnahme von Dispositivziffern 4 und 5, und die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter seien das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Mai 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

Prozessuale Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte seit Beginn des vorliegenden Verfahrens (25. September 2015, Verhandlung beim Friedensrichteramt Zollikon) postulationsunfähig war.

- 4 -

2. Bei Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz seien sämtliche Prozesshandlungen ab und mit Klageantwort erneut durchzuführen.

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2): 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers/Beklagten vom 27. Oktober 2016 vollumfänglich abzuweisen. 2 Es seien die prozessualen Anträge des Berufungsklägers/Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers/Beklagten.

Erwägungen: I. 1. Die Parteien schlossen am 1. September 2013 einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Der effektive Stellenantritt erfolgte jedoch angeblich bereits am 1. Juli 2013. Am 20. November 2013 erlitt der Kläger einen Tramunfall, weswegen er vom 23. November bis zum 3. Dezember 2013 krank war. Ab dem 4. Dezember 2013 bis und mit 31. Mai 2014 war der Kläger zufolge einer erlittenen Depression ebenfalls krankgeschrieben. Aus diesem Umstand leitet der Kläger verschiedene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ab. Zum einen verlangt der Kläger für die Zeit vom 23. November bis 3. Dezember 2013 Taggelder der SUVA vom Beklagten, welche dieser von der Versicherung erhalten habe. Für die Zeit vom 4. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 fordert der Kläger zudem Taggelder in der Höhe von 90% seines Monatslohns. Ausserdem macht er einen Anteil 13. Monatslohn pro rata temporis geltend. Der Beklagte bestreitet diese Ansprüche. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nur teilweise für ihn gearbeitet habe. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag sei simuliert gewesen und rückdatiert worden. Einige Tage nach Vertragsunterzeichnung habe er dem Kläger mündlich gekündigt.

- 5 - 2. Mit Urteil und Beschluss vom 23. Mai 2016 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 28'528.-- netto (zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2014) an Krankentaggeldern, Fr. 1'461.50 netto (zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014) an SUVA-Taggeldern und Fr. 4'166.65 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014) als Anteil 13. Monatslohn zu bezahlen (Urk. 41). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 40). Mit Verfügung vom 14. November 2016 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'300.-- zu leisten (Urk. 46). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 47). Am 17. Januar 2017 wurde dem Kläger Frist anberaumt, um die Berufung des Beklagten zu beantworten (Urk. 48). Die rechtzeitig eingereichte Berufungsantwort datiert vom 8. Februar 2017 (Urk. 49). Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wurde die Berufungsantwortschrift der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). Auf Ersuchen des Beklagten vom 8. März 2017 (Urk. 51) wurde ihm am 9. März 2017 Frist angesetzt, um zur Berufungsantwort Stellung nehmen zu können (Urk. 52). Seine Eingabe erfolgte am 27. März 2017 (Urk. 53); sie wurde am 29. März 2017 der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 56). Die Stellungnahme erfolgte unter dem Datum des 27. April 2017 rechtzeitig (Urk. 59). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde das Doppel dieser Eingabe der Gegenpartei zugestellt. Eine Kopie der Eingabe des Beklagten vom 15. April 2017 wurde dem Kläger zugesandt. Es wurde angemerkt, dass kein weiterer Schriftenwechsel erfolge und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Weiter wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren nunmehr spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 60). 3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend wurde deshalb das Urteil bzw. der Beschluss der Vorinstanz vom 23. Mai 2016 (Urk. 41) in den nicht angefochtenen Teilen (Dispositivziffern 4 und

- 6 - 5) mit Eingang der Berufungsantwort des Beklagten am 9. Februar 2017 rechtskräftig (vgl. zum Zeitpunkt: BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 315 N 8). Dies ist vorzumerken.

II. 1.a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen und der Arbeitsbeginn am 1. Juli 2013 erfolgt sei. Bis zum 20. November 2013 habe der Kläger für den Beklagten gearbeitet. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Kläger vom 23. November 2013 bis 3. Dezember 2013 aufgrund eines Tramunfalls arbeitsunfähig und vom 4. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 krank gewesen sei. Eine fristlose Kündigung am 20. November 2013 habe der Beklagte nicht beweisen können. Eine spätere Kündigung wäre zufolge der Krankheit des Klägers nichtig gewesen (Urk. 41 S. 13 ff.). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass die finanziellen Forderungen des Klägers begründet seien. b) Der Beklagte machte im Berufungsverfahren geltend, dass er postulationsunfähig sei. Er habe früher als Arzt gearbeitet und wäre daher grundsätzlich im Stande, sich selber vor Gericht zu vertreten. Im Jahre 1996 sei er jedoch in seiner Arztpraxis überfallen und auf brutalste Art und Weise zusammengeschlagen worden. Er sei seit dieser Zeit nicht mehr in der Lage, als Arzt zu arbeiten; die Praxisbewilligung sei mit Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sistiert worden. Der Beklagte sei seit dem Überfall 100% IV-Rentner. Beim Beklagten sei ein schweres posttraumatisches Syndrom mit Verdacht auf hirnorganische Störung nach einem Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden. Er leide seit dem Überfall an einem manisch-depressiven Zustandsbild mit psychotischen Episoden. Er sei seit damals in intensiver antipsychotischer und antidepressiver Therapie und erhalte verschiedene Medikamente. Trotzdem erleide er immer wieder Rückfälle. Die Frau des Beklagten, Dr. med. D._____, habe in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 1. Februar 2016 diese Fakten dargelegt. Der Beklagte ha-

- 7 be die Eingabe seiner Frau mit Schreiben vom 3. März 2016 bestätigt. Seine Frau habe zwei fachpsychiatrische Atteste eingereicht. Im Attest vom 3. November 2004 werde eindeutig dargelegt, dass die psychische Beeinträchtigung des Beklagten im Ausmass einer eigentlichen "Geisteskrankheit" zuzuordnen sei. Des Weiteren habe die Ehefrau dem Gericht gegenüber unmissverständlich ausgeführt, dass sie mit dem behandelnden Psychiater des Beklagten, Dr. E._____, Rücksprache genommen und dieser dringend geraten habe, dem Beklagten die vorliegende Angelegenheit zu entziehen. Die Ehefrau des Beklagten habe zusätzlich ein Schreiben von Dr. E._____ bei der Vorinstanz eingereicht, worin dem Beklagten aufgrund seiner medizinisch-psychologischen Verfassung Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Vorinstanz sei unverständlicherweise nicht auf die Ausführungen des Beklagten bzw. von dessen Frau eingegangen. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte in seiner Urteilsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt sei. Der Beklagte sei seit dem Vorfall im Jahre 1996 sehr vergesslich und könne sich Dinge nur noch schlecht merken. Er habe erklärt, dass ihm nach den Ausführungen des Vertreters des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2016 das Wort erteilt worden sei. Als er versucht habe, zu den Vorbringen des Gegenanwalts Stellung zu nehmen, habe er sich jedoch nicht einmal mehr daran erinnert, was dieser als Letztes ausgeführt habe (Urk. 40 S. 3 ff.). c) Der Kläger bestritt diese Ausführungen. Er stellte sich auf den Standpunkt, wonach im vorliegenden Fall die strengen Voraussetzungen für einen Entzug der Postulationsfähigkeit nicht gegeben seien. Der Beklagte sei nicht offensichtlich unfähig, den Prozess selbst zu führen. Seine angebliche diesbezügliche Unfähigkeit sei denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht klar zu Tage getreten. Selbst wenn der Beklagte prozessuale Fehler begangen habe, reiche dies gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht, um von einer Postulationsunfähigkeit auszugehen. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel seien mehrheitlich rund 20 Jahre alt und für die aktuelle Situation nicht relevant. Die Ärzte würden den Beklagten als einen wachen und bewusstseinsklaren Patienten schildern mit einer "erhaltenen Orientierung in allen Qualitäten". Es seien keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder eine

- 8 - Ich-Störung vorhanden und es würden sich auch im vorinstanzlichen Verfahren keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür finden lassen. Diese Beilagen seien nicht aussagekräftig und daher nicht geeignet, seine Postulationsunfähigkeit zu beweisen. Der Beklagte sei sehr wohl in der Lage gewesen, das vorinstanzliche Verfahren ohne Hilfe zu führen. Er habe einen völlig normalen Eindruck gemacht. Der Beklagte sei auch im Jahre 2005 als Partei in einer Mietstreitigkeit aufgetreten. Das Mietgericht habe damals keine Postulationsunfähigkeit festgestellt (Urk. 49 S. 3 ff.). d) Der Beklagte bestritt diese Ausführungen. Die Vorinstanz habe bereits vor der Verhandlung Anlass gehabt, um an der Postulationsfähigkeit des Beklagten zu zweifeln. Auf das ins Recht gelegte Zeugnis betreffend die Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten sei dieser in der Hauptverhandlung nicht einmal angesprochen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die Situation des Beklagten seit damals nicht stabilisiert. Der Beklagte sei am 8. März 2017 erneut notfallmässig stationär in die PUK eingewiesen worden. Der Beklagte habe die Angelegenheit vor Vorinstanz von Anfang an selbst regeln wollen. Dabei habe er sich völlig überschätzt. Das hätte der Vorinstanz auffallen sollen und sie hätte die Verhandlung abbrechen und dem Beklagten einen Vertreter bestellen müssen. Der Beklagte sei im Jahre 2005 Partei in einem Mietprozess gewesen als eingetragener Eigentümer der Liegenschaft. Die Ehefrau des Beklagten verwalte sämtliche Liegenschaften des Beklagten. Auch diesen Prozess habe die Ehefrau des Beklagten als Verwalterin und Vertreterin des Beklagten geführt (Urk. 53 S. 3 ff.). Der Kläger hielt in seiner entsprechenden Stellungnahme an seinen Bestreitungen fest (Urk. 59). 2. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Prozess rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Wer prozessfähig ist, hat das Recht, den Prozess selbst zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen. Obwohl die Prozessfähigkeit das prozessuale Abbild der Handlungsfähigkeit bildet, schliesst diese nicht notwendigerweise die Befugnis mit ein, den Prozess in eigener Person zu führen. Vielmehr beinhaltet die Prozessfähigkeit lediglich die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen. Geht

- 9 der betroffenen Partei hingegen die Fähigkeit ab, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, wie prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten, so fehlt es an der Postulationsfähigkeit, die einen Teil der Prozessfähigkeit darstellt. Sie ist enger gefasst als diese und beschlägt nur den durch das Prozessrecht geregelten Gang des Verfahrens. Sie bezeichnet die Fähigkeit, die prozessrechtlich vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten und gerichtliche Vergleiche abzuschliessen. Die Prozessunfähigkeit kann sich aus Eingaben der betroffenen Person ergeben oder anlässlich einer Anhörung und dergleichen vom Gericht erkennbar sein. Die Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können beispielsweise auch in einem psychisch bedingten individuellen Defizit liegen (Staehelin/Schweizer, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 69 N 4 ff.). Die Frage der Postulationsfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob die betreffende Person fähig ist, die eigene Sache als Ganzes gehörig zu führen. Sie muss während des ganzen Prozesses und für jegliche Prozesshandlungen fähig sein, die eigene Position zu vertreten. Fehlt es der Partei an der Postulationsfähigkeit, so bedeutet dies nicht zwingend, dass sie auch nicht prozessfähig ist. Fehlt es lediglich an Ersterer, so muss der betroffenen Person eine Vertretung nach Art. 69 ZPO zur Seite gestellt werden (Staehelin/Schweizer, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 67 N 1 ff.). In Fällen, in denen eigentlich handlungsfähige Parteien aufgrund bestimmter Umstände offensichtlich nicht fähig sind, den Prozess ordentlich zu führen, trifft das Gericht eine Art "Fürsorgepflicht". Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO ist das Gericht in solchen Fällen angehalten, die betroffene Partei auf die unzweckmässige oder schlechte Prozessführung hinzuweisen und ihr eine Vertretung nahe zu legen. Falls die betroffene Partei der Aufforderung nicht innert Frist nachkommt, gebietet es die "Fürsorgepflicht" des Gerichts, dass eine Vertretung von Amtes wegen bestellt wird. Die Bestimmung von Art. 69 Abs. 1 ZPO betrifft somit postulationsunfähige, aber nicht urteilsunfähige Personen. Massgebend ist, ob die Person fähig ist, ihre Sache als Ganzes und nicht nur eine bestimmte Prozesshandlung gehörig zu führen. Verlangt wird ein offensichtliches Fehlen der Fähigkeit, den Prozess selber

- 10 zu führen. Dies ist anzunehmen, wenn die Person aus psychischen oder intellektuellen Gründen hierzu nicht in der Lage ist. Umstände, die zu einer Postulationsunfähigkeit führen können, sind Unbeholfenheit, störendes Verhalten im Prozess, aber auch dauernde Krankheit etc. Von derartigen Umständen darf jedoch nicht vorschnell ausgegangen werden (Hruebsch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 2 f.). Bevor ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO zu erwägen ist, soll von der gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch gemacht werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 69 N 7). Fehlt es an der Postulationsfähigkeit, so sind die Eingaben und andere Vertretungshandlungen solcher Parteien unwirksam bzw. nichtig (Staehelin/Schweizer, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 68 N 26; Hruebsch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 7). 3.a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 wurde dem Beklagten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich die Klageantwort einzureichen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte die Ehefrau des Beklagten, Dr. med. D._____, eine Klageantwort ein. Darin schilderte sie eingangs, dass der Beklagte an einem manisch-depressiven Zustandsbild mit psychotischen Episoden leide. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater, Dr. E._____, habe ihr dieser dringend geraten, ihrem Mann diese Angelegenheit zu entziehen (Urk. 11). Die Ehefrau des Beklagten reichte für diese Behauptungen mehrere Arztzeugnisse ein (Urk. 12/9-11). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde dem Beklagten und seiner Ehefrau Frist angesetzt, um eine Vollmacht des Beklagten für D._____ einzureichen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe von D._____ vom 1. Februar 2016 samt Beilagen unbeachtet bleibe und das Verfahren ohne diese Eingabe weitergeführt werde (Urk. 13). Da der Beklagte und dessen Ehefrau innert der angesetzten Frist keine Vollmacht einreichten, wurde dem Beklagten Frist anberaumt, um eine schriftliche Klageantwort einzureichen (Urk. 17). Innert Frist erklärte der Beklagten, dass die Eingabe seiner Ehefrau D._____ als seine Klageantwort entgegenzunehmen sei (Urk. 19), was die Vorinstanz in der Folge auch tat (Urk. 33 S. 7). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2016 wurde der Beklagte von der vorsitzenden Richte-

- 11 rin befragt. Auf die ersten gestellten Fragen antwortete der Beklagte stets: "Das weiss ich nicht" (Prot. I S. 3). Im Rahmen der Duplik wies die Vorsitzende den Beklagten daraufhin, dass er Beweismittel zu bezeichnen habe. Der Beklagte erklärte, dass er beweisen könne, dass der Kläger weder im Juli noch im August 2013 für ihn gearbeitet habe. Beweismittel nannte er keine. Der Beklagte wandte sich in der Folge direkt an den Kläger und stellte diesem Fragen. Die Vorsitzende wies den Beklagten an, er solle dem Kläger keine Fragen stellen, sondern Behauptungen aufstellen und Beweismittel bezeichnen. Der Beklagte machte darauf Ausführungen über ein Ereignis, welches offenbar keinen direkten Zusammenhang mit dem eigentlichen Sachverhalt aufwies. Er erklärte, dass er viele Fotos habe, die beweisen würden, dass er im Juli und August 2013 gar nicht in Zürich gewesen sei, und fragte, was der Kläger denn in seiner Abwesenheit gemacht habe (Prot. I S. 10 f.). Im Protokoll findet sich eine Anmerkung des Protokollführers, wonach der Beklagte verschiedene Fotos in den Händen halte und dazu Ausführungen mache (Prot. I S. 11 f.). Danach konnte der Beklagte zu den Noven Stellung nehmen, wobei von Seiten des Gerichts kein Hinweis erfolgte, um welche Behauptungen es sich handle (Prot. I S. 14, 16). Nach einer Verhandlungspause verliess der Beklagte den Gerichtssaal, obwohl er von der Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Verhandlung noch nicht zu Ende sei (Prot. I S. 18). b) Vorliegend lagen bereits zu Beginn des Verfahrens Anzeichen vor, dass die Postulationsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigt oder nicht gegeben sein könnte, indem die Klageantwort nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau D._____ verfasst wurde. Die Ehefrau des Beklagten wies - wie erwähnt - darauf hin, dass der Beklagte seit einem schweren Überfall in seiner Arztpraxis im Jahre 1996 an einem manisch-depressiven Zustandsbild mit psychotischen Episoden leide. Sie erklärte auch, dass der behandelnde Psychiater, Dr. E._____, dringend geraten habe, den Beklagten in dieser Angelegenheit nicht selbst handeln zu lassen und ihm die Angelegenheit zu entziehen. Zum Beweis für diese Behauptungen wurden diverse ärztliche Atteste eingereicht. Im Jahre 1998 attestierte Dr. E._____, dass der Beklagte eine gravierende psychische Beeinträchtigung aufweise, die wahrscheinlich als überdauernd zu bezeichnen sei (Urk. 12/9). Ein

- 12 weiteres Zeugnis von Dr. E._____ aus dem Jahre 2004 geht davon aus, dass der Beklagte infolge des Überfalls eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung erlitten habe, welche zu einer sozialen "vita minima" geführt habe, mit angetrieben-dissoziativer Wesensveränderung und teils auch kompensatorischer "Umtriebigkeit". Zufolge dieser erheblichen Beeinträchtigung, welche im Ausmass einer eigentlichen "Geisteserkrankung" zuzuordnen sei, beziehe der Beklagte eine volle IV-Rente. Aktuell stünden rezidivierende psychische Krisen mit kardiologischen Symptomen vitalen Ausmasses im Vordergrund, welche notfallmässiger medizinischer Interventionen bedurft hätten (Urk. 12/12). In der Klageantwort wurde auch angeboten, dass Dr. E._____ jederzeit bereit sei, ein aktuelles Zeugnis bezüglich des Gesundheitszustandes des Beklagten oder notfalls auch ein Gutachten zuhanden des Gerichts zu erstellen (Urk. 11 S. 1). Aufgrund dieser Ausführungen bestanden zu Beginn des Verfahrens konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte allenfalls nicht in der Lage sein werde oder jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten haben könnte, sich vor Gericht rechtsgenügend zu vertreten, da offensichtlich war, dass der Beklagte nicht im Stande war, selbst eine Klageantwort einzureichen. Deshalb hätten auch Zweifel aufkommen müssen, ob er dies anlässlich einer mündlichen Verhandlung wäre. Diese Hinweise wurden vom Gericht jedoch völlig ignoriert. Es wurden keine Abklärungen bezüglich der Postulationsfähigkeit des Beklagten getroffen. Es wurde kein aktuelles Zeugnis bezüglich seines Gesundheitszustandes eingefordert. Die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) wurde nicht ausgeübt. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung wurde dieser Umstand ebenfalls nicht einmal thematisiert. Der Beklagte wurde weder zu Beginn noch im Laufe der Verhandlung nach seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt und es wurde auch nie nachgefragt, ob der Beklagte der Verhandlung folgen könne und sich in der Lage sehe, sich angemessen zu verteidigen. Dies ist umso befremdlicher, als aus dem Protokoll hervorgeht, dass der Beklagte teilweise weitschweifige und nicht direkt mit dem eingeklagten Sachverhalt zusammenhängende Ausführungen machte. Diese Ausführungen wurden auch nicht mehr als Wortprotokoll, sondern vom Protokollführer zusammengefasst protokolliert (Prot. I S. 10 ff.). Zwar wurde der Beklagte aufgefordert, Beweismittel zu nennen, doch ist eher anzunehmen, dass er nicht verstand, was damit gemeint war. So

- 13 sagte er beispielsweise, er habe viele Fotos, hielt sie in den Händen, reichte sie aber nicht ein und wurde vom Gericht auch nicht aufgefordert, diese einzureichen (Prot. I S. 11). Ob er noch über weitere Unterlagen verfügte, welche er dem Gericht nicht einreichte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Auch wenn der Beklagte als Akademiker gebildet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in juristischen Belangen auskannte. Der Beklagte ist als absoluter juristischer Laie zu bezeichnen und verfügte auch im Verfahren nicht über juristischen Beistand. Demgegenüber liess sich der Kläger durch einen Anwalt vertreten. Allein schon diese Konstellation gebietet es dem Gericht, mittels der gerichtlichen Fragepflicht ein gewisses Gleichgewicht herzustellen, ohne parteiisch zu werden. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten zu erörtern gewesen wäre, was unter Beweismitteln zu verstehen ist und dass er auch seine persönliche Beweisaussage als Beweismittel hätte anbieten können. Dem Protokoll lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Beklagte darüber aufgeklärt wurde. Dies hätte sich im vorliegenden Fall jedoch aufgedrängt, da die Vorinstanz davon Kenntnis hatte, dass der Beklagte in psychischer Hinsicht eingeschränkt ist und möglicherweise die Situation nicht richtig erfassen konnte. Zudem konnte der Beklagte auch nicht beurteilen, ob er sämtliche Rechte im Rahmen der Verhandlung habe wahrnehmen können. Auch das abrupte Ende der Verhandlung hätte die Vorinstanz stutzig machen müssen. Wie bereits erwähnt, verliess der Beklagte unvermittelt die Verhandlung, obwohl er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese noch nicht zu Ende sei (Prot. I S. 18). Offensichtlich war er sich der Konsequenzen dieses Verhaltens nicht bewusst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diverse Indizien bestehen, dass dem Beklagten die Fähigkeit abging, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, wie prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten. Es erscheint möglich, dass dies aufgrund seines Auftretens zunächst nicht offensichtlich war, da solche psychischen Störungen für Laien allenfalls schwer erkennbar sein können. Spätestens im Verlauf der Verhandlung trat dies jedoch offensichtlich zu Tage. Insbesondere unter Berücksichtigung der von der Ehefrau des Beklagten geschilderten Umstände hätte die Vorinstanz mit diesen einschlägigen Vorkenntnissen deshalb Abklärungen zur

- 14 - Postulationsfähigkeit des Beklagten treffen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass keine klaren Anzeichen bestanden hätten, dass der Beklagte unfähig sei, sich angemessen zu vertreten (Urk. 49 S. 4 ff.). Die Unterstellung des Klägers, wonach der Beklagte aus Kostengründen auf den Beizug eines Anwalts verzichtet habe (Urk. 49 S. 8), ist eine reine Vermutung. Oft ist es Teil des Krankheitsbildes, dass die betroffene Person ihre Situation nicht realistisch einschätzen kann und sich deshalb selbst durchaus in der Lage fühlt, ihre Angelegenheiten selbst ohne fremde Hilfe regeln zu können, auch wenn dies objektiv nicht der Fall ist. In diesem Sinne hat das Gericht, wie oben ausgeführt, eine Art "Fürsorgepflicht". Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO ist das Gericht in solchen Fällen angehalten, die betroffene Partei auf die unzweckmässige oder schlechte Prozessführung hinzuweisen und ihr eine Vertretung nahe zu legen. Falls die betroffene Partei der Aufforderung nicht innert Frist nachkommt, gebietet es die "Fürsorgepflicht" des Gerichts, dass eine Vertretung von Amtes wegen bestellt wird. b) Auch die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beklagten weisen entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 49 S. 6) darauf hin, dass der Beklagte nicht postulationsfähig ist. Zwar handelt es sich bei den meisten ärztlichen Berichten um solche älteren Datums, doch weisen alle daraufhin, dass der Beklagte seit dem Überfall im Jahre 1996 insbesondere in seiner psychischen Gesundheit stark beeinträchtigt ist. Im Mai 1998 erfolgte ein freiwilliger Eintritt auf Drängen des behandelnden Psychiaters und der Ehefrau des Beklagten wegen zunehmender Fremdgefährlichkeit und Selbstgefährdung in die psychiatrische Universitätsklinik. Der Beklagte wurde als wach, bewusstseinsklar und zeitlich grob, örtlich und autopsychisch voll orientiert, Konzentration und Gedächtnis jedoch schwer vermindert, eingeschätzt. Das Denken sei formal umständlich, zeitweises Danebenreden, Beeinträchtigungswahn etc. (Urk. 44/7). Vom 27. August bis 30. September 1998 war der Beklagte im Sanatorium Kilchberg hospitalisiert. Der Beklagte wurde Dr. E._____ wegen zunehmender psychosozialer Belastung im Rahmen eines hirnorganischen Psychosyndroms zugewiesen. Bei der Aufnahme wurden deutliche Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen, eine reduzierte Konzentration und eine reduzierte Auffassung festgestellt. Eine wesentliche

- 15 - Besserung trat bis zum freiwilligen Austritt des Beklagen aus der Klinik offenbar nicht ein (Urk. 44/8). Vom 31. März bis zum 19. April 2005 war der Beklagte zum vierten Mal in der psychiatrischen Universitätsklinik hospitalisiert. Der freiwillige Eintritt erfolgte nach Zuweisung durch den behandelnden Psychiater, Dr. E._____, infolge Zunahme innerer Anspannung mit fremdgefährlichen Ideen als Folge eines Mietstreites. Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine psychomotorische Verlangsamung, Verminderung einzelner Gedächtniswerte und eine verminderte kognitive Flexibilität. Die Befunde und das Verhalten seien unverändert im Vergleich zur letzten Untersuchung am 8. Dezember 1997 (Urk. 44/9). Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Berichte auch noch nach Jahren aussagekräftig, da sie eindeutig belegen, dass der Beklagte seit dem erwähnten Vorfall starke gesundheitliche Einschränkungen insbesondere im psychischen Bereich aufweist, die sich noch nach Jahren manifestieren. Die Interpretation dieser Berichte durch den Kläger ist als sehr selektiv und ergebnisorientiert zu qualifizieren. Dabei ignoriert er die Tatsache, dass in all diesen Berichten von psychischen Störungen und Auffälligkeiten die Rede ist und von mehrfachen begründeten Einweisungen in Kliniken (Urk. 49 S. 6 ff.). Es mutet daher fast zynisch an, wenn der Kläger ausführen lässt, dass diese Berichte nicht aussagekräftig seien (Urk. 49 S. 10). Dem Attest von Dr. E._____ vom 18. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass sich das Störungsbild beim Beklagten offenbar nicht therapieren liess (Urk. 4/10). Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte die Ehefrau des Beklagten mit, dass dieser am 8. März 2017 notfallmässig stationär in die Psychiatrische Universitätsklinik habe eingeliefert werden müssen (Urk. 55/1). Dafür, dass es sich bei letzterem um eine Schutzbehauptung des Beklagten im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren handle, wie der Kläger geltend macht (Urk. 59 S. 5), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger in dieser Eingabe vom 27. April 2017 mehrfach von der Prozess(un)fähigkeit spricht (Urk. 59 S. 5), diese jedoch nicht in Frage steht, sondern nur die Postulationsfähigkeit. 4.a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte genügend belegen konnte, dass seine Postulationsfähigkeit im vorinstanzlichen Verfahren nicht bzw. nicht in genügendem Mass gegeben war. Weitere Abklärungen erübrigen

- 16 sich. Die Vorinstanz hätte den Beklagten demzufolge auf Art. 69 ZPO hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, einen Vertreter zu beauftragen. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren von sich aus einen solchen bestellt hat, erübrigt sich nunmehr ein Vorgehen nach Art. 69 ZPO. b) Wenn es an der Postulationsfähigkeit fehlt, ist die Rechtswirkung, dass Eingaben und andere Vertretungshandlungen solcher Parteien nichtig sind. Das Urteil der Vorinstanz ist daher in den nicht rechtskräftig gewordenen Punkten aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Prozesshandlungen sind ab Klageantwort zu wiederholen. c) Der prozessuale Antrag des Beklagten auf Feststellung seiner Postulationsunfähigkeit seit Beginn des Verfahrens (Verhandlung beim Friedensrichteramt Zollikon) ist abzuweisen. Der Beklagte unterliess es, substantiierte diesbezügliche Ausführungen zu machen. Es erscheint durchaus möglich, dass er sich in jenem Verfahren genügend vertreten konnte, da der Ablauf wesentlich einfacher und weniger formalistisch ist.

III. Ausgansgemäss ist der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren als unterliegende Partei zu erachten. Er hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'800.-- (§§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 GebVO) zu tragen. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'300.-- (Urk. 46) verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'800.-- zu ersetzen. Zudem hat er dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV) inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil bzw. der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 am 9. Februar 2017 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: "4. Auf Rechtsbegehren 4 des Klägers wird nicht eingetreten. 5. Der prozessuale Antrag des Klägers bezüglich der Nichtbeachtung der Eingabe des Beklagten vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) bzw. vom 3. März 2016 (Urk. 19) wird abgewiesen." 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Beschluss.

und weiter beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 wird, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Feststellung seiner Postulationsunfähigkeit seit Beginn des vorliegenden Verfahrens (25. September 2015, Verhandlung beim Friedensrichteramt Zollikon) wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.-- festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.-- zu ersetzen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.

- 18 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'885.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: bz

Beschluss vom 1. Juni 2017 Rechtsbegehren: (Urk. 2; Prot. I S. 7) Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 28'528.– netto (Krankentaggelder) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2014 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1'461.50 (SUVA-Taggelder) netto zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2014 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 4'166.65 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 zu bezahlen. 4. Auf Rechtsbegehren 4 des Klägers wird nicht eingetreten. 5. Der prozessuale Antrag des Klägers bezüglich der Nichtbeachtung der Eingabe des Beklagten vom 1. Februar 2016 (act. 11) bzw. vom 3. März 2016 (act. 19) wird abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'300.–. 7. Die Gerichtskosten werden zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % dem Kläger auferlegt. 8. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'300.– verrechnet, sind diesem jedoch vom Beklagten im Umfang von 90 % zu ersetzen. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 5'775.– (8 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zü... Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben w... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: "4. Auf Rechtsbegehren 4 des Klägers wird nicht eingetreten. 5. Der prozessuale Antrag des Klägers bezüglich der Nichtbeachtung der Eingabe des Beklagten vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) bzw. vom 3. März 2016 (Urk. 19) wird ab- gewiesen." 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 wird, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Feststellung seiner Postulationsunfähigkeit seit Beginn des vorliegenden Verfahrens (25. September 2015, Verhandlung beim Friedensrichteramt Zollikon) wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.-- festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.-- zu ersetzen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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