Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.09.2016 LA160024

12. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,011 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LA160024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 12. September 2016

in Sachen

Erbin des † A._____, nämlich: B._____,

Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

C._____ AG,

Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. Y._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Dezember 2014 (AN120057-L) Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2016 (vormaliges Verfahren LA150004-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) gegen das Urteil der beschliessenden Instanz vom 15. Dezember 2015 gut und wies die Hauptklage der Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) vollumfänglich ab. Die vollumfängliche Abweisung der Widerklage gemäss dem genannten Urteil der beschliessenden Kammer blieb vor Bundesgericht unangefochten. Das Bundesgericht wies sodann die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die hiesige Instanz zurück (Urk. 112). Nachfolgend ist daher über diese Kosten und die Regelung der Parteientschädigungen nach Obsiegen und Unterliegen aufgrund des Ausgangs des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu befinden, wobei kein Anlass besteht, von den im Urteil vom 15. Dezember 2015 vorgenommenen bzw. bestätigten grundsätzlichen Bezifferungen von Entscheidgebühren und Parteientschädigungen abzuweichen. 2. Im erstinstanzlichen Verfahren lag die Hauptklageforderung im Betrag von Fr. 1'020'402.- sowie die Widerklageforderung im Betrag von Fr. 280'850.45 im Streit. Der Streitwert für jenes Verfahren betrug damit Fr. 1'301'250.-. Unterliegen nunmehr beide Parteien mit ihren Klagen, unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren mit rund 78% und die Beklagte mit rund 22%. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 34'000.-, welche erneut zu bestätigen ist, ist demnach der Klägerin mit Fr. 26'600.- und der Beklagten mit Fr. 7'400.- zu belasten. Die jeweiligen Beträge sind mit den beidseits geleisteten Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Die erste Instanz hat eine volle Parteientschädigung mit Fr. 48'160.- beziffert. Damit schuldet die Klägerin der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren analog zu ihrem Unterliegen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.-. Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht gefordert. 3. Im Berufungsverfahren LA150004-O lag die Hauptklageforderung noch im Betrag von Fr. 784'292.60 und die Widerklageforderung im Betrag von

- 3 - Fr. 280'850.45 im Streit. Der Streitwert für das Verfahren betrug damit Fr. 1'065'143.-. Unterliegen nunmehr beide Parteien mit ihren Klagen, unterliegt die Klägerin in diesem Verfahren mit ca. 74% und die Beklagte mit ca. 26%. Die damalige Entscheidgebühr von Fr. 31'000.- sowie der Zuschlag von Fr. 4'000.- für ausserordentliche Aufwendungen zufolge Weitschweifigkeit der Hauptberufungsbegründung ist zu bestätigen. Die Grundgebühr von Fr. 31'000.- ist im Umfang von rund 26% bzw. Fr. 8'150.- der Beklagten und der Restbetrag von Fr. 26'850.der Klägerin aufzuerlegen. Die jeweiligen Beträge sind mit den beidseits geleisteten Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Die beschliessende Instanz hat im ersten Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung mit Fr. 32'000.- beziffert. Damit schuldet die Klägerin der Beklagten für dieses Verfahren analog zu ihrem Unterliegen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 15'100.- zuzüglich 8% MWSt, insgesamt also Fr. 16'308.-. 4. Kosten sind für den vorliegenden Beschluss keine zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Verfahren AN120057-L) von Fr. 34'000.- wird bestätigt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin im Umfang von Fr. 26'600.- und der Beklagten im Umfang von Fr. 7'400.- auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____ von Fr. 30'954.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 15'984.-. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagen für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.- zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Betrag von Fr. 26'850.- und der Beklagten im Betrag von Fr. 8'150.- auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____

- 4 von Fr. 28'000.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 12'750.-. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 16'308.- (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich,12. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Beschluss vom 12. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Verfahren AN120057-L) von Fr. 34'000.- wird bestätigt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin im Umfang von Fr. 26'600.- und der Beklagten im Umfang von Fr. 7'400.- auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____ von Fr. 30'954.- verrechnet,... 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagen für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.- zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Betrag von Fr. 26'850.- und der Beklagten im Betrag von Fr. 8'150.- auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____ von Fr. 28'000.- v... 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 16'308.- (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

LA160024 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.09.2016 LA160024 — Swissrulings