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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2015 LA150021

26. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,607 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150021-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 26. August 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015 (AH150036-L)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei der B._____ AG unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über A._____ (Namen, Personalien, berufliche Funktion, Telefonnummern, E- Mailadresse etc.) an das Department of Justice (DoJ) oder andere staatliche Behörden der USA mitzuteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der B._____ AG." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015: (Urk. 13 S. 4) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge des Berufungsklägers (Urk. 12 S. 2): "1. Auf die Klage des Klägers vom 26. Februar 2015 sei einzutreten. 2. Das Verfahren sei an das Arbeitsgericht Zürich zurückzuweisen mit der Auflage, den Prozess kostenlos im ordentlichen Verfahren durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gegenpartei." Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreis 1 + 2, vom 6. November 2014 Klage gegen die

- 3 - Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mit eingangs aufgeführtem Begehren ein (Urk. 1-5). Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt zur Frage, in welchem Verfahren vorliegende Klage zu beurteilen sei (Urk. 7). Mit Schreiben vom 12. März 2015 verzichtete die Beklagte auf eine entsprechende Stellungnahme. In der Folge erging am 2. April 2015 vorgenannte Nichteintretensverfügung (Urk. 13). 1.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Mai 2015) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 12 S. 2). Am 15. Mai 2015 ging ein weiteres Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2015 ein, mit welchem er um Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens ersuchte, bis ein bundesgerichtliches Urteil betreffend die gegen das Urteil der angerufenen Kammer vom 7. Mai 2015 (Geschäfts- Nr. RA150008-O) gerichtete Beschwerde ergangen sei (Urk. 15). Hierauf wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Juni 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2015 darauf (Urk. 16; Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 wurde das Berufungsverfahren sistiert bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 7. Mai 2015 im Verfahren RA150008-O (Urk. 18 S. 2). 1.3 Am 17. Juli 2015 trat das Bundesgericht auf besagte Beschwerde nicht ein (BGer 4A_307/2015). Da das Bundesgericht entschieden hat, fällt die Sistierung dahin; das Verfahren ist fortzuführen. 2.1.1 Der Kläger macht geltend, dass die Vorinstanz die Klage zu Unrecht ins vereinfachte Verfahren gewiesen habe. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach er den Standpunkt vertreten habe, dass es sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle, welche im vereinfachten Verfahren zu behandeln sei, sei unzutreffend. Er habe die Klage ausführlich schriftlich begründet und primär unter Verweis auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Geschäfts Nr. PF140059 [recte: PF140058-O]) festgehalten, dass das Verfahren kostenlos sei. Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass der Kläger die Klage im vereinfachten Ver-

- 4 fahren eingereicht habe. Dies sei unzutreffend: er habe die Klage beim Arbeitsgericht und nicht beim Einzelgericht eingereicht und sie ausführlich begründet. Wenn das Arbeitsgericht der Ansicht sei, dass die Klage im ordentlichen Verfahren zu führen sei, so hätte es diese Klage auch in das ordentliche Verfahren verweisen müssen. Die Frage der Kostenlosigkeit wäre dann in diesem Rahmen zu prüfen und zu beurteilen gewesen. Das Nichteintreten auf die Klage sei jedoch rechtswidrig und unzulässig (Urk. 12 S. 2 ff.). 2.1.2 Dies ist soweit zutreffend. Der Kläger adressierte die Klage ausführlich begründet an das Arbeitsgericht Zürich und hielt fest, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handle, wobei örtlich und sachlich das Arbeitsgericht Zürich zuständig sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 15 f. und Rz. 19, je mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 1 lit. a GOG). Des Weiteren hat er lediglich unter Hinweis auf den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 festgehalten, dass das Verfahren kostenlos sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 18). 2.1.3 Der Entscheid, ob ein Verfahren kostenlos ist, kann nicht mit der Zuweisung einer Klage in ein bestimmtes Verfahren gefällt werden. Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 lit. a GOG das Kollegialgericht angerufen. Damit hätte die Klage im ordentlichen Verfahren am Kollegialgericht an Hand genommen werden müssen. Erst dann wäre der Entscheid über die Frage der Kostenpflicht des Verfahrens zu fällen gewesen. 2.2.1 Dennoch ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Kläger durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist. Zwar ist der Kläger durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz formell beschwert, indes fehlt es an der zugleich vorausgesetzten und mit der formellen Beschwer verbundenen materiellen Beschwer (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; Sterchi in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 25 ff.).

- 5 - 2.2.2 Dem Kläger stand die Möglichkeit nach Art. 63 ZPO offen, wonach dann, wenn eine Eingabe, auf die nicht eingetreten worden ist, innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird, als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt. Damit aber hat der Kläger durch die erneute Einreichung der (identischen) Klage innert Monatsfrist das Datum der ersten Einreichung aufrechterhalten können und die Verwirkungsfrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO für die Gültigkeit der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 6. November 2014, trat nicht ein. Der Kläger hat seine Klageschrift denn auch erneut beim Kollegialgericht am Bezirksgericht Zürich, Arbeitsgericht, eingereicht; es wurde ein entsprechendes Verfahren angelegt (Geschäfts Nr. AN150049-L). Damit ist er in seiner Rechtsstellung nicht betroffen, kommt dies doch – wie erwähnt – einer korrekten Ersteinreichung der Klage gleich. Des Weiteren beantragte der Kläger die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage der Durchführung eines kostenlosen Verfahrens. Die Frage, ob ein Verfahren wie das vorliegende kostenpflichtig ist oder nicht, wird zunächst erstinstanzlich zu entscheiden sein. Die angerufene Kammer kann diesen Entscheid nicht vorweg nehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in den Verfahren RA150008-O, RA150005-O und weitere verwiesen werden, wonach es sich bei diesen Verfahren um nicht vermögensrechtliche, kostenpflichtige Verfahren arbeitsrechtlichen Ursprungs handelt, welche im ordentlichen Verfahren zu führen sind. An dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Schliesslich hat die Vorinstanz für ihren Nichteintretensentscheid keine Kosten erhoben, weshalb der Kläger auch diesbezüglich nicht beschwert ist. Ebenso fehlt es an der Beschwer hinsichtlich Parteientschädigung: Die Zusprechung einer solchen für die Klagebegründung kann der Kläger im neuen Verfahren geltend machen, zumal er hierfür keinen weiteren Aufwand generieren musste, konnte er doch die identische Klagebegründung einreichen.

- 6 - 2.2.3 Damit aber fehlt es an der Prozessvoraussetzung der materiellen Beschwer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Art. 60 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.3 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Das vorinstanzliche Verfahren wurde im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos geführt; für das Beschwerdeverfahren hat dasselbe zu gelten. Es sind keine Kosten zu erheben. 3.2 Die Beklagte hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt (Urk. 17; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist ihr daher keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 26. August 2015 Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 2) Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015: (Urk. 13 S. 4) Berufungsanträge Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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