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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2015 LA150012

3. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,434 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LA150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 3. November 2015

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2015 (AH140156-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 und 2 sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1. ausstehenden Lohn für die Periode vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 im Betrag von CHF 19'000.00 brutto zu bezahlen; 2. Die Lohndifferenz für März und April 2014 im Betrag von CHF 2'154.50 zu bezahlen; 3. Verzugszins auf die obigen Beträge zu 5% seit rechtens zu bezahlen; 4. ein Arbeitszeugnis über Leistung und Verhalten aus- und zuzustellen; 5. fehlende Lohnabrechnungen und das Formular Arbeitgeberbestätigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung aus- und zuzustellen.

Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2015: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'625.90 netto nebst Zins zu 5% seit 29. Juli 2014 und Fr. 8'714.10 netto nebst Zins zu 5% seit 11. August 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis, korrekte Lohnabrechnungen für die Zeit März 2014 - August 2014 sowie die Arbeitgeberbescheinigung aus- und zuzustellen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Berufung).

- 3 - Berufungsanträge der Beklagten: (Urk. 16) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Februar 2015 (Prozess Nr. AH140156-L/U) aufzuheben, soweit damit mehr als netto CHF 6'062.50 nebst Zins zu 5 Prozent seit 29. Juli 2014 zugesprochen wurde;

2. Es sei die Berufungsklägerin und Beklagte zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten und Kläger netto CHF 6'062.50 nebst Zins zu 5 Prozent seit 29. Juli 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen.

3. Die übrigen Ziffern des Dispositivs seien zu bestätigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und des Berufungsbeklagten, sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

Erwägungen: 1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist bzw. war ein Start- Up Unternehmen. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wurde per 1. Oktober 2013 bei der Beklagten als Software-Ingenieur mit Teilzeitpensum (neun Stunden pro Woche) angestellt, gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2013 mit einem Salär von Fr. 1'167.– (Urk. 3/1). Am 24. Juni 2014 erfolgte eine Vertragsänderung auf 32 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von Fr. 4'667.– brutto, rückwirkend per 1. Februar 2014 (Urk. 3/2). Ebenfalls am 24. Juni 2014 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag: per 25. Juli 2014 wurde das Arbeitspensum auf 42 Stunden pro Woche und der Monatslohn auf Fr. 5'833.– brutto erhöht (Urk. 3/3). Am 21. Juli 2014 mahnte der Kläger die Beklagte wegen ausstehender Löhne und setzte ihr eine Frist bis 28. Juli 2014 zur Bezahlung der Löhne Mai, Juni und Juli 2014. Am 28. Juli 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei am 25. Juli 2014 nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, weshalb das Angebot, das ab dem 25. Juli 2014 hätte gelten sollen, annulliert sei (Urk. 3/4). Am 29. Juli 2014 kündigte der Kläger fristlos, mit dem Hinweis, sein letzter Arbeitstag sei damit der 28. Juli 2014 gewesen (Urk. 3/7).

- 4 - 2. Am 29. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich mit Klageformular und unter Beilage der Klagebewilligung vom 10. Oktober 2014 eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 17 S. 3). Am 11. Februar 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil. 3. Am 16. März 2015 erhob die Beklagte Berufung mit den erwähnten Anträgen (Urk. 16 S. 22). 4. Gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt war am 23. April 2015 der Konkurs über die Beklagte eröffnet worden (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015 wurde die Konkurseröffnung vorgemerkt und das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Enge-Zürich zugestellt (Urk. 23). 5. Am 18. August 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. X._____ mit, dass er das Mandat in Übereinkunft mit der Beklagten niederlege (Urk. 24). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. 6. Mit Schreiben vom 30. September 2015, eingegangen am 2. Oktober 2015, teilte das Konkursamt Enge-Zürich mit, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven [mit Urteil des Konkursrichters vom 09.09.2015: Urk. 26] eingestellt worden sei, was im Handelsamtsblatt publiziert worden sei. Da kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangt und für die Kosten Sicherheit geleistet habe, sei die Einstellung per 28.09.2015 rechtskräftig geworden (Urk. 25). 7. Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird die Firma nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten, im vorliegenden Fall ab 18. September 2015 [Urk. 26 S. 2]), ein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Die Löschung hat den Verlust der prozessualen Parteifähigkeit zur Folge. Daher wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 das Berufungsverfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist

- 5 angesetzt, um zu erklären, ob - vor dem Hintergrund der absehbaren Löschung noch ein Interesse an der Weiterführung des Berufungsverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Einwände erhoben würden (Urk. 27). Die Verfügung konnte der Beklagten nicht mehr zugestellt werden, weder am bisherigen Geschäftssitz, noch zuhanden des im Handelsregister eingetragenen Mitglieds des Verwaltungsrates, welcher unbekanntes Aufenthaltes ist (Urk. 28, 29). Allerdings hat sie prozessrechtlich als zugestellt zu gelten, nachdem die Beklagte das vorliegende Verfahren angehoben hatte und sie bzw. ihr Verwaltungsrat mit der Zustellung gerichtlicher Verfügungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Kläger seinerseits äusserte sich innert Frist nicht. 8. Da die Parteien keine Einwände gegen die umgehende Abschreibung des Verfahrens erhoben haben, ist das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenliquidation erscheint auch für den Fall der Gegenstandslosigkeit als sachgerecht und ist zu bestätigen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). 9. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten hat (vgl. Urwyler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8), dem Kläger nicht mangels entschädigungspflichtigem Aufwand, da keine Berufungsantwort eingeholt wurde. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

- 6 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 16, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Beschluss vom 3. November 2015 Rechtsbegehren: (act. 1 und 2 sinngemäss) Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2015: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'625.90 netto nebst Zins zu 5% seit 29. Juli 2014 und Fr. 8'714.10 netto nebst Zins zu 5% seit 11. August 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis, korrekte Lohnabrechnungen für die Zeit März 2014 - August 2014 sowie die Arbeitgeberbescheinigung aus- und zuzustellen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge der Beklagten: (Urk. 16) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 16, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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