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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2015 LA140027

16. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,925 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA140027-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 16. April 2015

in Sachen

Verein A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 7. August 2014 (AG130001-C)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 115'840.– zuzüglich Verzugszins von 5% ab 7. Juni 2013 (Datum Erhebung der Widerklage) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 7. August 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.– inkl. MWST zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 36 S. 1):

"Es sei die Berufung gutzuheissen und die Klage gemäss Rechtsbegehren vom 7. Juni 2013 vollumfänglich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten bzw. Berufungsbeklagten."

- 3 - Erwägungen: I. 1. Der Kläger begründet seine Klageforderung damit, dass der Beklagte die Werkstatt des Klägers unerlaubterweise mit Material "zugemüllt" habe, sodass sie nicht mehr benutzbar gewesen sei. Trotz Aufforderung zur Räumung sei er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Zudem habe er an den elektrischen Vorrichtungen Manipulationen vorgenommen. Der Klagebetrag umfasse die Kosten für die Wiederherstellung der Elektroapparaturen, den Schaden für die Nichtbenutzbarkeit der Werkstatthalle während acht Monaten, die Räumungskosten und den entgangenen Gewinn für acht Monate, da während dieser Zeit ein Jugendlicher nicht habe platziert werden können (Urk. 13). In rechtlicher Hinsicht geht der Kläger davon aus, dass sich der Beklagte eine oder mehrere unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR habe zu Schulden kommen lassen bzw. allenfalls seien die Handlungen als Vertragsverletzung im Sinne einer Schlecht- oder Nichterfüllung des Arbeitsvertrages zu qualifizieren (Urk. 24 S. 1). 2. Mit Urteil vom 7. August 2014 wies das Arbeitsgericht Bülach die Klage vollumfänglich ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 37). Hiegegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. September 2014, hier rechtzeitig eingegangen am 11. September 2014 (!), Berufung gegen dieses Urteil und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Am 18. September 2014 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 9'400.-- zu leisten (Urk. 38). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 39). Eine gegen diesen Kostenvorschuss vom Kläger erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 10. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 41). Das Verfahren ist fortzusetzen; es erweist sich nunmehr als spruchreif. II. 1. Die Berufungsschrift hat einerseits klare Anträge zu enthalten, die dahin lauten, wie das Berufungsgericht neu entscheiden soll. Kann das Berufungsge-

- 4 richt reformatorisch entscheiden, so genügt in der Regel ein Antrag auf Rückweisung an die Erstinstanz nicht. Vielmehr hat der Berufungskläger für den Fall eines materiellen Entscheids durch die Berufungsinstanz auch diesbezügliche Anträge zu stellen (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34). Kann die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden, kann aber ein Aufhebungsantrag, verbunden mit einem Rückweisungsantrag, im Einzelfall genügen (Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 17; vgl. auch BGer. 4A_463/2012 vom 19.12.2012 mit weiteren Verweisen). Die Berufungsschrift muss andererseits eine klare Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27 f. und 37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder pauschal auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel aber frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen auf die Tatsachen, auf welche die Parteien ihre Begehren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), an (Art. 57 ZPO, Art. 110 BGG). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Motivsubstitution. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGer 2C_124/2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,

- 5 - ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG). 1.2. Nachfolgend sind im Wesentlichen nur die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen zu prüfen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche vom Kläger nicht kritisiert wurden und welche keine offensichtlichen Mängel enthalten, ist dagegen nicht näher einzugehen. Wie erwähnt, ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, was vorliegend der Fall ist, kann auf prozessuale Weiterungen und insbesondere die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger in der Klagebegründung vom 4. November 2013 (Urk. 13 S. 3) von einer Rechnung des Beklagten über Fr. 2'500. -- betreffend schrottreife und unbrauchbare Maschinen gesprochen habe, die von ihm bezahlt worden sei. Auf diese Position werde in den späteren Ausführungen des Klägers nicht mehr Bezug genommen, weshalb anzunehmen sei, dieser Rechnungsbetrag werde nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei Kritik an diesen Erwägungen. Auch verlangte er die Zusprechung dieses Betrages nicht. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Es ist somit davon auszugehen, dass dieser Betrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2.1. Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte die Lagerhalle an der …strasse in C._____ mit Müll und Utensilien vollgestopft und sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, diese wieder zu räumen. Die Halle sei deshalb während acht Monaten nicht benutzbar gewesen, weshalb eine finanzielle Abgeltung von Fr. 3'800.-- für die acht Monate von Oktober 2012 bis Mai 2013 (insgesamt Fr. 30'400.--) geltend gemacht werde (Urk. 13 S. 3 ff.).

- 6 - Die Vorinstanz wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab: Der Kläger berufe sich bezüglich des Schadens auf den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 14/2), welcher für eine feste Mietdauer bis 31. März 2017 zu einem Mietzins von monatlich Fr. 3'000.-- abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei somit auf jeden Fall verpflichtet, den Mietzins zu bezahlen, unabhängig davon, ob er die Halle nutze oder nicht. Durch die Bezahlung des geschuldeten Mietzinses allein sei dem Kläger daher kein Schaden erwachsen. Ein solcher wäre jedoch denkbar, wenn der Kläger die Halle nicht mehr hätte nutzen können, obwohl er dies gewollt hätte. Trotz eines entsprechenden Einwandes des Beklagten, was die Klägerin daran gehindert habe, die fraglichen Gegenstände sofort nach der fristlosen Entlassung des Beklagten im Oktober 2012 zu räumen, falls sich der Beklagte einer Räumung widersetzt haben sollte, sei keine Begründung durch den Kläger erfolgt. Auch sei vom Kläger nicht dargelegt worden, wie er auf diese acht Monate gekommen sei. Bei rechtzeitiger Räumung wäre die Halle sofort wieder zur Verfügung gestanden und kein Schaden entstanden. Die sofortige Räumung hätte der Kläger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht anordnen müssen und dann beim Beklagten allenfalls die Räumungskosten einfordern können. Komme noch hinzu, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweise, dass der Kläger an einem Teil der sich in der Halle befindlichen Gegenständen ein Retentionsrecht geltend gemacht habe. Die Vereinbarung eines Retentionsrechts stehe jedoch der behaupteten Aufforderung zur Räumung bezüglich der retinierten Gegenstände entgegen. Da der Kläger es unterlassen habe zu substantiieren, wer wann und wie den Beklagten zur Räumung der Halle aufgefordert habe, sei diese Behauptung nicht zu hören. Zudem sei die (angebliche) Nichtbenutzbarkeit der Halle schadenersatzrechtlich nur dann relevant, wenn der Kläger sie in der fraglichen Zeitspanne auch tatsächlich hätte benutzen wollen. Der Kläger behaupte jedoch nichts Dergleichen, namentlich nicht, dass ein anderer bzw. neuer Werkstattleiter vorhanden gewesen bzw. angestellt worden sei (Urk. 37 S. 3 ff.). Der Kläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bemängelte im Wesentlichen lediglich pauschal, dass die Vorinstanz die von ihm genannten Zeugen nicht einvernommen habe, welche alle hätten be-

- 7 stätigen können, dass der Beklagte die Werkstatthalle in C._____ mit eigenen Gerätschaften und Materialien vollständig zugemüllt habe. Selbst heute noch seien die Materialien in der Werkstatthalle und würden alles versperren. Es sei stossend, dass die Vorinstanz durch die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Die genannten Zeugen hätten die dem Beklagten zur Last gelegten Gegebenheiten und den vom Beklagten verursachten Schaden ausführlich beschreiben und bezeugen können (Urk. 36 S. 2). Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass nur über rechtsgenügend behauptete Tatsachen Beweis abzunehmen ist (BGer 4A_293/2011 vom 23. August 2011). Er vermengt in seinen Ausführungen Behauptungs- und Beweisstadium und verkennt, dass strikt zwischen Behauptungslast im Sinne des Vorbringens von relevanten Tatsachen und dem Beweisverfahren zu unterscheiden ist. Unter der Verhandlungsmaxime obliegt es nämlich den Parteien, vorerst die tatsächlichen Grundlagen ihrer Ansprüche in das Verfahren einzubringen. Sie legen das Beweisthema fest. Unbehauptetes gilt von vornherein als unbewiesen, weil wie erwähnt nur über behauptete Sachvorbringen Beweis geführt wird. Die Behauptungslast hält daher die Parteien an, alle Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche geeignet und erforderlich sind, den Tatbestand des ihnen günstigen Rechtssatzes zu erfüllen. Welche Tatsachen der Tatbestand erfordert, bestimmt das materielle Recht. Zu behaupten sind alle unmittelbar erheblichen Sachumstände, auf deren Fehlen oder Vorliegen der abstrakte Rechtssatz eine Rechtsfolge gründet. Die objektive Behauptungslast bestimmt über die Folgen fehlender oder ungenügender Tatsachenbehauptungen. Sie deckt sich mit der objektiven Beweislast, weil eine Behauptungslücke zufolge fehlender oder ungenügender Tatsachenvorbringen Beweis ausschliesst und in Beweislosigkeit mündet, wenn ein unmittelbar erheblicher Sachumstand nicht oder nicht hinreichend dargelegt wird (BK-Walter, N 182 f. zu Art. 8 ZGB). Aus der Substanziierungslast ergeben sich die inhaltlichen Ansprüche an eine Sachbehauptung. Sie konkretisiert die Behauptungslast im Einzelfall. Während diese der Frage verhaftet ist, welche Tatsachen als Tatbestandselemente der anzuwendenden Rechtsnorm, d.h. was zu behaupten ist, folgt aus der Substantziierungslast, wie ausführlich eine Behauptung zu halten ist, um als Beweis- und Urteilsgrundlage dienen

- 8 zu können. Die Substanziierungslast setzt die sachlichen Anforderungen an den Umfang, den Detailierungsgrad und die Gliederung von Tatsachenvorbringen, an die schlüssige Darstellung des Sachverhalts. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund der Parteivorbringen zum tatsächlichen Geschehensablauf zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand des geltend gemachten Rechts vorliegen können, um es wie die Gegenpartei in die Lage zu versetzen, die Erheblichkeit der einzelnen Behauptungen überprüfen zu können. Nur hinreichend substanziierte Sachvorbringen begründen einen Beweisanspruch (BK-Walter, N 199). Somit steht fest, dass ein Beweisverfahren - und im Rahmen dessen Zeugenaussagen - fehlende oder mangelnde Sachvorbringen nicht ersetzen können. Dies hat der Kläger bereits vor Vorinstanz verkannt (Urk. 24 S. 3 f.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Gericht vorliegend - trotz zusätzlicher Befragung der klägerischen Partei (vgl. Prot. I) - aufgrund der Parteivorbringen des Klägers nicht in die Lage versetzt wurde, die Begründung für den verlangten Schadenersatz plausibel nachzuvollziehen, weil der Kläger es unterlassen hat, den angeblich erlittenen Schaden zufolge der behaupteten, unterlassenen Räumung der Lagerhalle genügend darzulegen d.h. zu substantiieren. Der Kläger behauptete lediglich, der Beklagte habe die Lagerhalle während vieler Monate regelrecht zugemüllt (Urk. 13 S. 3), was vom Beklagten bestritten wird (Urk. 20 S. 10). Da unbestritten ist, dass der Beklagte lediglich vom 1. September bis 16. Oktober 2012, als er dann fristlos entlassen wurde, beim Kläger angestellt war, ist unerfindlich, wie er "während vieler Monate" die Lagerhalle hätte "zumüllen" können, zumal der Beklagte - was unbestritten blieb - vorbrachte, nach seiner Entlassung ein schriftliches Haus- und Liegenschaftenverbot per SMS und E-Mail erhalten zu haben, welches er auch eingehalten habe (Prot. I S. 12). Der Kläger unterliess es auch darzutun, wann wie und von wem der Beklagte zur Räumung der Halle aufgefordert worden war (Urk. 13 S. 3), weshalb er die Räumung allenfalls nicht selbst (auf Kosten des Beklagten) vorgenommen hat und dass er die Lagerhalle tatsächlich hätte benutzen wollen. Weshalb der Kläger den Mietzins von Fr. 3'000.-- (samt bestrittenen, angeblichen Nebenkosten von Fr. 800. -- [Urk. 20 S. 10 f.]) für genau acht Monate geltend macht und wie sich eine Räumung mit dem von ihm beanspruchten Retentionsrecht für einzelne Gegenstände hätte ver-

- 9 einbaren lassen, blieb ebenso unbegründet. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt nur dürftig begründet, weshalb die Schilderung als Beweis- und Urteilsgrundlage als völlig ungenügend erachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 37 S. 3 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 36 S. 2f.) hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Die entsprechende Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil geht damit ins Leere. Wie erwähnt ist seine Berufungsbegründung auch grundsätzlich als ungenügend zu qualifizieren, weil es der Kläger unterliess, sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Schadenersatzforderung bezüglich der geforderten Mietzinse von insgesamt Fr. 30'400.-- erweist sich somit als unbegründet. 2.2. Der Kläger verlangte weiter Fr. 10'000.-- für die Kosten der Aufräumund Entsorgungsarbeiten (Urk. 13 S. 5; Prot I S. 6, 19). Die Vorinstanz stellte fest, dass sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen lasse, wie und woraus sich dieser Betrag ergebe. Die genannten Rechnungen der Firma D._____ seien nie eingereicht worden. Es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, konkrete Angaben über die Fremd- und Eigenleistungen bei der Räumung vorzutragen. Sie wies auch diese Klageposition mangels genügender Substanziierung ab (Urk. 37 S. 6). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb die Berufungsbegründung als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Der Kläger ist wiederum mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.2. darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt hat, da es an einer substantiierten Darstellung des Sachverhalts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Nebenbei ist noch zu bemerken, dass auch zweifelhaft erscheint, ob die Lagerhalle inzwischen tatsächlich geräumt wurde und diese Kosten auch effektiv angefallen sind. Der Kläger behauptete nämlich in seiner Berufungsbegründung, dass sich die Materialien noch heute in der Werkstatt-

- 10 halle befinden und alles versperren würden (Urk. 36 S.2), was einen Widerspruch zur angeblich erfolgten Räumung bedeutet. Diese Schadensposition erscheint somit ebenfalls nicht begründet. 2.3. Im Weiteren stellte der Kläger eine Forderung über Fr. 3'000.-- für die Instandstellung elektrischer Einrichtungen, welche angeblich vom Beklagten manipuliert worden seien (Urk. 13 S. 5), was von diesem jedoch bestritten wird (Urk. 20 S. 12). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend belegt sei. Die Arbeiten zur Instandstellung dieser Anlagen seien offensichtlich nicht ausgeführt worden. Es liege lediglich eine unspezifizierte, pauschale Kostenschätzung der Firma E._____ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 14/3) vor. Insgesamt sei auch diese Schadensposition nicht genügend substanziiert worden. (Urk. 37 S. 6 f.). Dazu ist noch zu bemerken, dass diese Kostenschätzung erst rund ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten erstellt wurde und der Beklagte deshalb zu Recht bemerkte, dass die Werkstatt in der Zwischenzeit von beliebigen Dritten hätte benützt oder betreten werden können, weshalb es schon an der Kausalität mangle. Offenbar sei die Halle nicht verschlossen gewesen, da die Firma E._____ angeregt habe, die Halle künftig abzuschliessen, damit nur noch Herr F._____ Zutritt habe (Urk. 20 S. 12). Der Kläger äusserte sich dazu vor Vorinstanz nicht. Er bestritt somit auch nicht, dass die Lagerhalle nicht abgeschlossen war. In seiner Berufungsbegründung setzte sich der Kläger wiederum mit keinem Wort mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die Berufungsbegründung auch in diesem Punkt ungenügend und entsprechend nicht weiter darauf einzugehen ist. Erneut ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt hat, da es an einer substanziierten Darstellung des Sachverhalts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Die Vorinstanz hat daher auch diese Forderung des Klägers zu Recht abgewiesen. 2.4. Schliesslich machte der Kläger geltend, dass er in der Zeit von Oktober 2012 bis Mai 2013 wegen der Nichtbenutzbarkeit der Lagerhalle einen Jugendli-

- 11 chen habe abweisen müssen und ihm daher ein Gewinn von Fr. 14'400.-- pro Monat entgangen sei, also insgesamt Fr. 115'200.--. An gleicher Stelle spricht der Kläger jedoch auch von einem entgangenen Gewinn für acht Monate von Fr. 18'530.-- pro Jugendlichem (Urk. 13 S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der behauptete Schaden aufgrund der Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar sei, da der Kläger immer wieder andere Berechnungen anstelle. Auch die Annahmen, welche der klägerischen Berechnung zugrunde lägen, seien nicht belegt (Urk. 37 S. 8 f.). Zudem sei wie schon bei anderen Positionen darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger oblegen hätte, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und die Halle unverzüglich räumen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Kläger auf den Zeitraum von acht Monaten komme. Schliesslich sei auch nicht belegt, dass der Kläger überhaupt einen Jugendlichen wegen der nicht benutzbaren Halle habe abweisen müssen. Die Vorinstanz erachtete auch diese Schadensposition insgesamt als unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar, unbelegt und unbegründet, weshalb sie abgewiesen wurde (Urk. 37 S. 9 ff.). Der Kläger setzte sich in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb seine Berufungsbegründung, welche nur allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid enthält, auf welche bereits oben eingegangen wurde, als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen an eine solche durchwegs nicht zu genügen vermag und die Berufung deshalb abzuweisen ist. Der Kläger hat es praktisch gänzlich unterlassen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen zu üben. Seine Argumentation erschöpft sich weitestgehend darin, die mangelnde Substanziierung zu bestreiten, wobei auch dies nicht konkret anhand der vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern pauschal und im Wesentlichen aufgrund von allge-

- 12 meinen Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema (Urk. 36 S. 2 ff.), was den Anforderungen an eine genügende Berufungsbegründung nicht zu entsprechen vermag. Auch der Vorwurf des Klägers, wonach der Anspruch der Prozessparteien auf einen unparteilichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erschöpft sich im Vorbringen theoretischer Rechtsgrundsätze durch den Kläger, ohne auf den konkreten Sachverhalt Bezug zu nehmen. So blieb unerfindlich, inwiefern beim Gericht ein Anschein von Befangenheit bestanden haben sollte. Der Kläger machte dazu keinerlei nähere Angaben; die diesbezüglichen Ausführungen sind unsubstanziiert. Sollte der Kläger dies aus dem Umstand ableiten wollen, dass die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches aufgrund der zu wenig substanziierten Vorbringen des Klägers nicht möglich war. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher begründet. Zusammenfassend ist die Klage daher abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil somit zu bestätigen.

III. 1. Ausgangsgemäss bleibt es bei der vorinstanzlichen Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositivziffern 2 - 4 des vorinstanzlichen Urteils sind demnach zu bestätigen (Urk. 37 S. 11 f.). 2. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 9'400.-- (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebVO) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte einen Kostenvorschuss von Fr. 9'400.-- (Urk. 38 und 39) geleistet. Dieser Vorschuss wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden. 3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'300.-festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'400.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.-- inkl. MwSt zu bezahlen. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie an das Arbeitsgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'840.--.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: js

Urteil vom 16. April 2015 Rechtsbegehren: Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 7. August 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.– inkl. MWST zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift s... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'300.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'400.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.-- inkl. MwSt zu bezahlen. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie an das Arbeitsgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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