Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 23. Januar 2014
in Sachen
A._____ plc, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.rer.publ. et lic.iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung (Eintreten auf Klage) Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Oktober 2013 (AN130031-L)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 3/1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 118'099.– zuzüglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 19. Juni 2012, sowie CHF 4'470.– zuzüglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 8. März 2012, sowie CHF 4'866.– zuzüglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 8. März 2013 zu bezahlen; 2. es sei festzustellen, dass der Anspruch des Klägers betreffend die deffered awards mit date of grant 7. März 2011 und vesting date am 7. März 2014 besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Oktober 2013: 1. Die Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten wird abgewiesen. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Das Rubrum des vorliegenden Prozesses wird korrigiert, indem "A._____ plc, … [Adresse], Grossbritannien, Zustelladresse: … [Adresse]", als Beklagte aufgenommen wird. 3. (Fristansetzung Klageantwort.) 4. (Mitteilungssatz.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils in Gutheissung der Berufung aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage nicht einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich 8% MWST)."
- 3 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 24. Juni 2013 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) das vorliegende Verfahren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 3/1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk. 3/9). Mit Eingabe vom 23. September 2013 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, weil sich diese ausschliesslich gegen A._____ plc, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich, richte. Einer Zweigniederlassung einer (ausländischen) Gesellschaft fehle die Rechtspersönlichkeit. Zudem stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, das Verfahren sei in Anwendung von Art. 125 ZPO vorerst auf die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beschränken und der Beklagten sei die Frist für die Klageantwort einstweilen abzunehmen (Urk. 3/13). Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zur Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen (Urk. 3/14). Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2013, der Nichteintretensantrag sei abzuweisen und die Bezeichnung und Adresse der Beklagten im Rubrum sei zu korrigieren (Urk. 3/16). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 (Urk. 3/21 = Urk. 2) wies die Vorinstanz die Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten ab und trat entsprechend auf die Klage ein (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde das Rubrum dahingehend korrigiert, dass "A._____ plc, … [Adresse], Grossbritannien, Zustelladresse: … [Adresse]" als Beklagte im Rubrum aufgenommen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Am 25. November 2013 erhob die Beklagte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 21. Oktober 2013 rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 1). Da sich die Berufung - wie zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO), und es ist sogleich das Urteil zu fällen.
- 4 - 2. Fehlerhafte Parteibezeichnung / Anpassung Rubrum 2.1. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Rubrum gemäss dem Antrag des Klägers anpassen und entsprechend auf die Klage eintreten durfte. 2.2. Die Vorinstanz wies den Nichteintretensantrag der Beklagten ab, da sie lediglich von einer fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten durch den Kläger ausging. Sie hielt dazu fest, dass ein solcher Mangel heilbar sei, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Beklagte über die Identität der betreffenden Person keine Zweifel habe hegen können und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt gewesen sei (BGE 120 III 11). Dass es bei der Klage um das Arbeitsverhältnis mit dem Hauptsitz der A._____ plc gehe, ergebe sich unzweifelhaft aus dem Arbeitszeugnis (Urk. 3/5/5), der Vollmacht (Urk. 3/2) und aus der eingereichten Korrespondenz (Urk. 3/5/26 und 3/18/1-2). 2.3. Gemäss Art. 66 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Weder partei- noch prozessfähig ist die Zweigniederlassung. Obwohl die Zweigniederlassung einen Gerichtsstand begründen kann, bildet sie mit der Hauptniederlassung eine rechtliche Einheit (Stephanie Hrubesch- Millauer, Dike-Komm-ZPO, Art. 66 N 17). Ist die Parteibezeichnung offenbar unrichtig, steht die Identität der Partei aber eindeutig fest, ist die Bezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag ohne Weiteres zu berichtigen; ebenso, wenn an Stelle des Gemeinwesens eine (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete) Verwaltungseinheit klagt oder beklagt wird (Eric Pahud, Dike-Komm- ZPO, Art. 221 N 4 m.w.H.). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass nichts anderes gelten kann, wenn wie hier die unselbständige Abteilung einer juristischen Person des Privatrechts als Partei bezeichnet wird. Es läge überspitzter Formalismus vor, wenn in einem solchen Fall auf die Klage nicht eingetreten würde (Entscheid des Kassationsgerichts vom 1. November 1973, ZR 73 [1974] Nr. 97).
- 5 - 2.4. Die Beklagte bringt gegen die Korrektur der Parteibezeichnung zunächst vor, der Kläger habe absichtlich und unzweideutig die Zweigniederlassung als Beklagte bezeichnet (Urk. 1 S. 6). Es ist zwar zutreffend, dass im Schlichtungsgesuch und in der Klagebegründung bei der Parteibezeichnung der Beklagten die Zweigniederlassung und nicht der Hauptsitz aufgeführt wurden. Zudem hat der Kläger in der Klagebegründung unter Bezugnahme auf den Handelsregisterauszug der Zweigniederlassung ausgeführt, dass die Beklagte eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Zweigniederlassung sei (Urk. 1 S. 6). In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zur Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit räumt der Kläger denn auch ein, dass im Schlichtungsgesuch und der darauf basierenden Klagebewilligung (Urk. 3) und Klagebegründung (Urk. 1) versehentlich die Zürcher Zweigniederlassung anstatt der Hauptsitz der A._____ plc bei der Parteibezeichnung aufgeführt worden sei (Urk. 16 S. 4). Hätte der Kläger jedoch tatsächlich die Zweigniederlassung einklagen wollen, hätte er in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 an der ursprünglichen Parteibezeichnung festgehalten und nicht beantragt, "A._____ plc, … [Adresse]" ins Rubrum aufzunehmen. 2.5. Auch das Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf nicht relevante Dokumente abgestellt habe (Urk. 1 S. 8), nämlich auf das Arbeitszeugnis (Urk. 3/5/5), die Vollmacht (Urk. 3/2) und auf die Korrespondenz zwischen den beiden Rechtsvertretern (Urk. 3/5/26 und 3/18/1-2), zielt ins Leere. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund der genannten Dokumente nicht abgeleitet werden könne, dass der Kläger den Hauptsitz als Partei habe bezeichnen wollen. Dieser Einwand mag zwar zutreffend sein, ist jedoch vor dem Hintergrund, dass eine fehlerhafte Parteibezeichnung berichtigt werden kann, nicht von Relevanz. Die genannten Dokumente wurden von der Vorinstanz angeführt, um darzulegen, dass der Beklagten der Verfahrensgegenstand bekannt war, nämlich eine Streitigkeit betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Hauptsitz der A._____ plc. Die Vorinstanz ist deshalb zum Schluss gelangt, dass über die Identität der Beklagten keine Zweifel bestehen konnten. Diese Feststellung der Vorinstanz ist zutreffend, zumal die Beklagte in ihrem Nichteintretensantrag selbst geltend gemacht hat, die Zweigniederlassung sei
- 6 aufgrund fehlender Parteifähigkeit (recte: Rechtsfähigkeit) nie Arbeitgeberin des Klägers geworden (Urk. 13 S. 3). Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte implizit anerkannt, dass als Arbeitgeberin nur die A._____ plc in Frage kommt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass in der Klagebewilligung und in der Klagebegründung zwar exakt der im Handelsregister für die Zweigniederlassung eingetragene Name verwendet wurde (Urk. 5/1: "A._____ plc, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich", Urk. 1, Urk. 3). Indes wird durch den Bestandteil "plc, … [Ort]" – wie auch im Handelsregister unter "Weitere Angaben zum Hauptsitz" vermerkt – deutlich, dass die Zweigniederlassung einen Teil bzw. einen "Zweig" der in Schottland registrierten bzw. domizilierten Gesellschaft – eine "public limited company" britischen Rechts – darstellt und die Klage damit nicht gegen irgendeine schweizerische Filiale gerichtet sein kann. 2.6. Da die Identität der Beklagten eindeutig feststeht, ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen ist, indem sie das Rubrum der Beklagten gemäss klägerischem Antrag angepasst hat. Dass der Kläger ursprünglich die Zweigniederlassung als Beklagte bezeichnet hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es handelt sich um einen heilbaren Mangel, welcher bei Fehlen eines entsprechenden Parteiantrages ohnehin von Amtes wegen hätte korrigiert werden müssen. 2.7. Die Kritik der Beklagten am angefochtenen Beschluss erweist sich damit als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3.2. Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Kläger er-
- 7 wuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 ) sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 132'494.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 23. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: mc
Urteil vom 23. Januar 2014 Rechtsbegehren (Urk. 3/1): Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Oktober 2013: 1. Die Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten wird abgewiesen. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Das Rubrum des vorliegenden Prozesses wird korrigiert, indem "A._____ plc, … [Adresse], Grossbritannien, Zustelladresse: … [Adresse]", als Beklagte aufgenommen wird. 3. (Fristansetzung Klageantwort.) 4. (Mitteilungssatz.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 1 S. 2): Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 24. Juni 2013 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) das vorliegende Verfahren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 3/1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) Frist ... 1.2. Am 25. November 2013 erhob die Beklagte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 21. Oktober 2013 rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 1). Da sich die Berufung - wie zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründe... 2. Fehlerhafte Parteibezeichnung / Anpassung Rubrum 2.1. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Rubrum gemäss dem Antrag des Klägers anpassen und entsprechend auf die Klage eintreten durfte. 2.2. Die Vorinstanz wies den Nichteintretensantrag der Beklagten ab, da sie lediglich von einer fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten durch den Kläger ausging. Sie hielt dazu fest, dass ein solcher Mangel heilbar sei, wenn – wie im vorliegenden... 2.3. Gemäss Art. 66 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Weder partei- noch prozessfähig ist die Zweigniederlassung. Obwohl die Z... 2.4. Die Beklagte bringt gegen die Korrektur der Parteibezeichnung zunächst vor, der Kläger habe absichtlich und unzweideutig die Zweigniederlassung als Beklagte bezeichnet (Urk. 1 S. 6). Es ist zwar zutreffend, dass im Schlichtungsgesuch und in der K... 2.5. Auch das Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf nicht relevante Dokumente abgestellt habe (Urk. 1 S. 8), nämlich auf das Arbeitszeugnis (Urk. 3/5/5), die Vollmacht (Urk. 3/2) und auf die Korrespondenz zwischen den beiden Rechts... 2.6. Da die Identität der Beklagten eindeutig feststeht, ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen ist, indem sie das Rubrum der Beklagten gemäss klägerischem Antrag angepasst hat. Dass der Kläger ursprünglich die Zweignie... 2.7. Die Kritik der Beklagten am angefochtenen Beschluss erweist sich damit als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergericht... 3.2. Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Berufungsver... Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 ) sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...