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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2014 LA130038

29. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,024 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130038-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. RA130014-O

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. M. Schaffitz, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 29. April 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Arbeitsgericht, vom 18. Oktober 2013 (AN130003-D)

- 2 - Erwägungen: I. Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Der Kläger will vom 15. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 gestützt auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2011 für die Beklagte als Chauffeur und Mechaniker gearbeitet haben, ohne je einen Lohn erhalten zu haben. Er machte vor Vorinstanz den ausstehenden Lohn geltend und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 50'000.– zu bezahlen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels rechtsgenügender Substantiierung nicht ein. Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht gestellt, und verlangt im Berufungsverfahren die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. II. Am 25. April 2013 gelangte der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt C._____, welches am 4. Juni 2013 die Klagebewilligung ausstellte (Urk. 1). Am 14. Juni 2013 ging die Klagebewilligung mit 16 Beilagen bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-3). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2013 wurde dem Kläger eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt, um seine Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die dazugehörigen Beweismittel einzeln zu bezeichnen und die Klage mit Datum und Unterschrift zu versehen sowie die Doppel seiner Beilagen nachzureichen. Zudem wurde dem Kläger Frist angesetzt, um seine Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung glaubhaft zu machen (sic; Urk. 5). Am 5. Juli 2013 reichte der Kläger, inzwischen durch einen Rechtsanwalt vertreten, eine Klagebegründung ein (Urk. 6). Mit Eingabe vom 6. August 2013 nahm die Beklagte zum Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung (Urk. 14). Am 18. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um

- 3 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf die Klage nicht ein (Prot. I S. 6 f.). Der Kläger hat mit Berufungsschrift vom 5. November 2013 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen erhoben (Urk. 16 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Oktober 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." In der Berufungsantwortschrift vom 14. Februar 2014 hat die Beklagte folgende Anträge gestellt (Urk. 25 S. 2): "1. Es sei der Antrag des Klägers vom 5. November 2013 auf Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 18. Oktober 2013 abzuweisen, und es sei dieser zu bestätigen. 2. Es sei das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (zuzüglich MwSt)." Das Doppel der Berufungsantwortschrift wurde dem Kläger mit Verfügung vom 4. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). III. Der Kläger hat mit seiner Berufung auch den Beschluss der Vorinstanz angefochten, mit dem ihm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert wurde. Das korrekte Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 121 ZPO), wie das die Vorinstanz belehrt hat, doch schadet dem Kläger die falsche Rechtsmittelbezeichnung nicht. Das Gericht nimmt eine Konversion vom falsch bezeichneten Rechtsmittel in das richtige Rechtsmittel vor (Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, vor Art. 308-334 N 67). Unter der Geschäftsnummer RA130014-O wurde daher ein Beschwerdeverfahren angelegt. Da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens von den Erfolgsaussichten der Klage abhängt, diese sich aber aus dem

- 4 - Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens ergeben, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen, das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Zwar gelten für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren verschiedene Verfahrensbestimmungen, doch wirkt sich das vorliegend nur bezüglich der unterschiedlichen Prüfungsbefugnisse aus, weil beide Verfahren spruchreif sind. IV. 1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst wie folgt (Urk. 17 S. 3 ff.): Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– würden im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) geführt. Hier gelte nicht die beschränkte Untersuchungsmaxime, sondern die Verhandlungsmaxime; d.h. es sei Sache der Parteien, dem Gericht das Prozessmaterial zu beschaffen. Insbesondere treffe die klagende Partei im ordentlichen Verfahren mit der Einreichung der Klage die (Tatsachen-)Behauptungslast. Die Klageschrift zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens müsse dabei zwingend die in Art. 221 Abs. 1 und 2 ZPO aufgeführten Elemente und Beilagen enthalten. In formeller Hinsicht gelte, dass die Klage die Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen enthalten müsse. Die rechtsbegründenden (ev. auch -aufhebenden) Tatsachen seien vom Kläger zu behaupten. Er habe das Klagefundament zu liefern. Die klagende Partei treffe nicht nur die Behauptungs-, sondern auch die Substantiierungslast. Die Tatsachen könnten daher nicht nur in ihren Grundzügen dargelegt werden. Sie müssten so umfassend, detailliert und klar dargelegt werden, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden könne. Die Tatsachen müssten in der Rechtsschrift selbst dargelegt resp. behauptet werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergäben, seien vom Richter nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass eingereichte Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gälten, werde der Behauptungslast nicht genügend nachgekommen. Fehle eine Klagebegründung oder sei in der Klagebegründung das Klagefundament

- 5 nicht einmal ansatzweise dargestellt, so dass es keine brauchbare Grundlage für die Beantwortung der Klage abgebe, sei die klagende Partei sogleich aufzufordern, ihre Eingabe zu verbessern. Im Säumnisfall sei auf die Klage ohne Weiterungen nicht einzutreten. Die in der schriftlichen Klagebegründung vom 5. Juli 2013 gemachten Tatsachenbehauptungen erschöpften sich in den folgenden Sätzen: "Der Kläger hat am 6. Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen." "Tatsächlich war der Kläger vom 15. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 bei der Beklagten arbeitstätig." Hierzu seien verschiedene Beweismittel genannt worden. Weiter habe der Rechtsvertreter des Klägers unter [recte: vor] dem Titel "Kurzbegründung" ausgeführt: "Der Kläger hat in keinem Arbeitsmonat den vereinbarten Lohn erhalten. Im September 2011 wollte er sich beim Arbeitsamt melden, wurde aber von falschen Polizisten davon abgehalten. Diese passten ihn vor dem Arbeitsamt ab und teilten ihm mit, dass er nicht zum Arbeitsamt gehen dürfe. Andernfalls werde er ausgewiesen und müsse sein Auto verkaufen." Dazu seien keine Beweismittel genannt worden. Sodann habe er ausgeführt: "Der Kläger, welcher der deutschen Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht mächtig ist, wurde durch die Beklagte schamlos ausgenützt. In wirtschaftlicher Not suchte er in der Schweiz ein Auskommen. Er ging davon aus, seinem ebenfalls rumänisch sprechenden B._____ vertrauen zu können. Die Beklagte stellte ihn in der Folge ein als Mechaniker und Fahrer, ohne ihm je den geschuldeten Lohn zu bezahlen. Der Kläger musste monatelang von Almosen leben und in einem Zimmer der Beklagten Unterschlupf suchen. Die monatlichen Arbeitszeiten werden vom Kläger mit 300 Stunden angegeben. Dabei wurde er sowohl als Chauffeur wie auch auf dem Bau und für diverse Arbeiten eingesetzt." Auch zu diesen Tatsachenbehauptungen seien keine Beweismittel genannt worden. Diese Eingabe erfülle augenscheinlich die Anforderung an die Behauptungsund Substantiierungslast im ordentlichen Verfahren nicht. In der Klageschrift werde pauschal ausgeführt, der Kläger habe vom 15. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 bei der Beklagten gearbeitet und dafür keinen Lohn erhalten. Die Aussage kontrastiere zunächst einmal mit den vom Kläger selber eingereichten Unterlagen.

- 6 - Im Klageformular zur Einreichung der Klage beim Friedensrichter habe der Kläger Fr. 50'000.– als pauschale Forderung für Lohn und Überzeit für die Zeit von Oktober 2011 bis Juni 2012 verlangt. Er habe sodann aufgeführt, in den Monaten Oktober, November und Dezember 2011 je Fr. 800.– und im Februar 2012 Fr. 600.– Lohn erhalten zu haben. Der Arbeitsvertrag datiere vom 6. Oktober 2011 und nenne noch keinen Arbeitsbeginn, sondern setze diesen auf das Vorliegen der "Arbeitserlaubnis" fest. Das Gesuch um deren Erteilung sei am 10. Oktober 2011 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangen und von diesem erst am 3. November 2011 bewilligt worden. Die Aufenthaltsbewilligung sei dem Kläger vom Migrationsamt am 16. November 2011 erteilt worden. Mit diesen Umständen setze sich der Kläger in seiner Klagebewilligung nicht auseinander. Zudem stelle sich die Frage, ob sich Kläger und Beklagte allenfalls eines Verstosses gegen das Ausländergesetz schuldig gemacht haben. Angesichts der völlig unklaren Sachlage sei einstweilen auf eine Strafanzeige zu verzichten. Aktenkundig sei auch eine schwere Erkrankung des Klägers mit längerer Hospitalisierung während des behaupteten Arbeitsverhältnisses sowie ein "Aufhebungsvertrag" des Arbeitsverhältnisses vom 23. Dezember 2011. Auch zu diesen Punkten habe sich der Kläger in seiner Klagebegründung überhaupt nicht geäussert. Sodann bleibe völlig unsubstantiiert, wann der Kläger wo, was gearbeitet habe. Dazu werde lediglich ausgeführt, er sei "300 Stunden pro Monat" "als Chauffeur, auf dem Bau und für diverse weitere Arbeiten eingesetzt" worden. Wie solle das zum Beweis verstellt werden? Der Kläger wäre gehalten gewesen, die einzelnen Arbeitsorte und Tätigkeiten genau zu beschreiben, z.B. wann er mit welchem Mitarbeiter welche Touren gefahren sei oder mit wem er auf welcher Baustelle welche Tätigkeiten verrichtet habe. Bezüglich Arbeitszeiten wäre auszuführen gewesen, an welchen Tagen von wann bis wann gearbeitet worden sei, welche Pausen gemacht worden seien, wie die Arbeitszeit kontrolliert oder vom Kläger selber aufgeschrieben worden sei etc. etc. Der Rechtsvertreter des Klägers habe mit dem Titel "Kurzbegründung" andeuten lassen, dass eine vollständige Begründung noch ausstehend sei. Ein solches Vorgehen sei in der ZPO aber nicht vorgesehen. Die Eingabe sei ja bereits als Reaktion auf die Nachfrist zur Begründung der Klage erfolgt, welche mit der

- 7 - Androhung verbunden worden sei, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Bei dieser Sachlage könne eine anwaltlich vertretene Partei nicht mit einer weiteren Fristansetzung zur Behebung der Mängel oder auf das Ansetzen einer Instruktionsverhandlung rechnen, an welcher im Rahmen der richterlichen Fragepflicht versucht werde, die Mängel zu beheben. Im Gegenteil sei androhungsgemäss zu verfahren und festzustellen, dass die Tatsachenbehauptungen des Klägers auch nach expliziter Fristansetzung nicht in einer Form vorlägen, die es der Gegenpartei erlauben würde, dazu Stellung zu nehmen, oder die dem Gericht eine Beweisabnahme erlauben würde. Der Streitgegenstand bleibe damit in einer Weise ungenügend identifiziert, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. 2. a) Für die Anforderungen an die Klageschrift im ordentlichen Verfahren kann zunächst auf die zutreffenden, oben wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO enthält die Klage im ordentlichen Verfahren die Tatsachenbehauptungen. Die klagende Partei hat dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt – das Klagefundament - darzulegen. Ist in der Klagebegründung das Klagefundament nicht einmal ansatzweise dargestellt, so dass es keine brauchbare Grundlage für die Beantwortung der Klage abgibt und eine Fortführung des Verfahrens nicht erlaubt, ist die klagende Partei aufzufordern, ihre Eingabe zu verbessern. Gleiches gilt bei ungenügender Individualisierung des Klageanspruchs. Wenn der geltend gemachte Anspruch indessen hinreichend individualisiert ist und es möglich erscheint, die Klage zu beantworten, ist die Klageantwort einzuholen und ist den Mängeln mittels Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu begegnen (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 12 f.). Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert werden, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die Anforderungen an die Substantiierung der Tatsachenbehauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Die behauptungsbelastete Partei kann durch Bestreitung des Prozessgegners gezwungen werden, ihr an sich schlüssiges Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. So kann z.B. die klagende Partei gehalten sein,

- 8 in ihrem weiteren Vortrag eine vorerst pauschale Behauptung eines Totalschadens in Einzeltatsachen zu zergliedern und konkrete Umstände darzulegen, aus welchen Schadenspositionen sich der Totalschaden ergibt (Daniel Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 55 N 22, m.w.H.). b) Der Kläger begründet seine Forderung von Fr. 50'000.– gemäss Klagebegründung damit, dass er mit der Beklagten am 6. Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und er vom 15. August 2011 bis 30. Juni 2012 für die Beklagte arbeitstätig gewesen sei, jedoch den vereinbarten Lohn nicht erhalten habe. Er habe 300 Stunden pro Monat gearbeitet und sei als Chauffeur, auf dem Bau und für diverse weitere Arbeiten eingesetzt worden. Der Forderungsbetrag setze sich aus elf Monatslöhnen à Fr. 4'550.– zusammen (Urk. 6 S. 2 f.). Der schriftliche Arbeitsvertrag liegt bei den Akten (Urk. 3/1). Er führt als Funktion "LKW-Mechaniker und Chauffeur CE" auf, beziffert das Monatsgehalt auf Fr. 4'550.– zuzüglich Spesen nach Aufwand und hält als Arbeitszeit 45 Stunden pro Woche fest. Erwähnt werden weiter die Lohnabzüge (AHV, ALV, SUVA, BVG, Krankentaggeldversicherung und Quellensteuer). Der Kläger macht demnach geltend, er habe den mit der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrag seinerseits während zehneinhalb Monaten erfüllt, ohne dass die Beklagte ihrer Lohnzahlungspflicht nachgekommen sei, wobei er behauptet, gegenüber dem Arbeitsvertrag sehr viele Überstunden gearbeitet zu haben. Damit ist der geltend gemachte Anspruch im Umfang von Fr. 47'775.– (10,5 mal Fr. 4'550.–) zunächst genügend individualisiert. Es handelt sich um den Lohnanspruch für die Zeit vom 15. August 2011 bis 30. Juni 2012 gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2011. Dieses Klagefundament erlaubt es der Beklagten, eine Stellungnahme abzugeben, z.B. zu bestreiten, dass überhaupt ein Arbeitsvertrag geschlossen oder er im behaupteten Umfang vom Kläger erfüllt worden sei, oder zu behaupten, dass er ihrerseits schon erfüllt worden sei, dass er nicht Grundlage für Lohnforderungen gestützt auf vor dem 6. Oktober 2011 erbrachte Arbeiten bilde etc. (vgl. Urk. 25 S. 3 f.). c) Die Vorinstanz ortet verschiedene Ungereimtheiten in der Sachdarstellung des Klägers und den von ihm eingereichten Klagebeilagen. Indessen ist es in die-

- 9 sem Prozessstadium nicht ihre Aufgabe zu prüfen, ob die Sachdarstellung des Klägers glaubhaft ist oder nicht. Vielmehr ist die Klageantwort der Beklagten einzuholen und ist es deren Sache, Einwendungen gegen die Tatsachenbehauptungen des Klägers zu erheben und gegebenenfalls mit Hinweisen auf die Klagebeilagen zu untermauern. Dem Kläger darf auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich in der Klageschrift nicht mit diesen Ungereimtheiten auseinandergesetzt. Er muss nicht mögliche Einwände der Beklagten gegen seine Sachdarstellung antizipieren und zu entkräften suchen. Dafür steht ihm ein zweiter Schriftenwechsel oder die Hauptverhandlung zur Verfügung. Enthält die Sachdarstellung des Klägers Widersprüche, so gibt das Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§ 56 ZPO). Die Vorinstanz hätte daher die richterliche Fragepflicht ausüben müssen, wenn sie nicht vorerst die Klageantwort hätte abwarten wollen (vgl. Daniel Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 5). Wenn die Beklagte mit der Klageantwort säumig bliebe, hätte das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers allenfalls von Amtes wegen Beweise zu erheben (Eric Pahud, a.a.O., Art. 223 N 6). d) Wie gesehen bemängelt die Vorinstanz auch, dass der Kläger seine Arbeitsorte, Tätigkeiten und Arbeitszeiten nicht im Einzelnen geschildert habe. Solange die Beklagte nicht bestreitet, dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt habe, sind indessen die von der Vorinstanz verlangten Substantiierungen nicht entscheidrelevant. Erst wenn die Beklagte im Rahmen der Klageantwort bestreitet, dass der Kläger im behaupteten Umfang für die Beklagte tätig war, wird der Kläger so detailliert wie möglich Angaben zu den von ihm angeblich erbrachten Arbeitsleistungen machen müssen, um seiner Behauptungslast zu genügen. Dabei wird er sich nicht darauf beschränken können, sich für "Detailnachweise seiner Arbeitstätigkeiten" auf Zeugenaussagen zu berufen (Urk. 16 S. 3). Es geht auch nicht an, die "Klage im Hauptverfahren mit Hilfe der Zeugen und anderer Beweismittel zu begründen", wie der Kläger meint (Urk. 16 S. 4). Selbst wenn Art. 41 Abs. 2 OR zur Anwendung kommen sollte (Urk. 16 S. 3; vgl. ZR 1981 Nr. 74), entbindet dies den Kläger nicht von einer gehörigen Substantiierung (BSK OR I-Heierli/Schnyder, Art. 42 N 10b). Selbstredend kann aber nicht verlangt werden, dass er Tag für Tag ausführt, welche Arbeiten er wo und

- 10 allenfalls mit wem verrichtet hat. Dagegen kann erwartet werden, dass er – nicht auf den Tag genau – angibt, wo seine Arbeitsorte waren, welche Tätigkeiten er ausübte, welches seine üblichen Arbeitszeiten waren und ob seine Arbeitseinsätze bzw. seine Arbeitszeit erfasst wurde. e) Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht vorsieht, dass sich der Kläger zunächst mit einer "Kurzbegründung" begnügen darf in der Erwartung, das Gericht werde dann im Rahmen der richterlichen Fragepflicht versuchen, die Mängel zu beheben. Genügt aber die Klagebegründung zunächst – ohne dass die Einwände des Prozessgegners feststehen – als Klagefundament, so schadet die Bezeichnung als "Kurzbegründung" nicht. Nur steht dem Kläger kein Recht auf eine ergänzende oder ausführliche Klagebegründung zu. Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung das Klagefundament für eine Lohnforderung von Fr. 47'775.– brutto. Dass der Kläger Anspruch auf einen zusätzlichen halben Monatslohn hätte, ist gestützt auf die behauptete Arbeitsdauer nicht ersichtlich. Dieser Widerspruch führt aber wie gesehen nicht zum sofortigen Nichteintreten auf die Klage im Umfang dieses Teilanspruchs, sondern löst die richterliche Fragepflicht aus. Diese entfällt nicht deshalb, weil die Vorinstanz dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger Gelegenheit gab, die fehlende Klagebegründung (innerhalb der Gültigkeit der Klagebewilligung) noch nachzureichen (vgl. zum letzteren ZR 2012 Nr. 76; Leuenberger, in: Sutter- Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 7). f) Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. V. 1. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Gewinnaussichten des Klägers seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weil es ihm auch

- 11 nach Fristansetzung zur Begründung der Klage nicht gelungen sei, schlüssige und substantiierte Tatsachenbehauptungen vorzubringen und damit überhaupt die Grundlage zu schaffen, die eine rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs – und damit auch die Beurteilung der Erfolgsaussichten – ermöglichen würde (Urk. 17 S. 7). 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen; BGE 138 III 218). Wie gesehen hat der Kläger einen Teil seiner Forderung – Fr. 2'225.00 – bislang überhaupt nicht begründet. Gemäss seiner Eingabe an das Friedensrichteramt vom 22. April 2013 hat er im Oktober, November und Dezember 2011 je Fr. 800.– und im Februar 2012 Fr. 600.– Lohn, insgesamt also Fr. 3'000.– erhalten (Urk. 3/14). Im "Lebenslauf in der Schweiz" erwähnt der Kläger zwei weitere Zahlungen von zusammen Fr. 1'200.– (Urk. 19/14). Im Umfang von Fr. 4'200.– dürfte daher seine Lohnforderung zu reduzieren sein. Im Übrigen und damit zu rund neun Zehntel erscheint dagegen die Klage nicht von vornherein aussichtslos zu sein. Rund dreieinhalb Wochen war der Kläger zwar hospitalisiert (Urk. 3/11). Der Arbeitsvertrag sieht aber bis zum 20. Tag die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber vor (Urk. 3/1). Im Recht liegt ein von beiden Parteien unterzeichneter

- 12 - Aufhebungsvertrag vom 23. Dezember 2011, versehen mit einer angehefteten Notiz, wonach ihn der Kläger im Januar 2012 im Spital zur Unterschrift erhalten habe, wobei er keine Deutschkenntnisse gehabt habe (Urk. 3/5). Welche Bewandtnis dieser Aufhebungsvertrag hat, kann zur Zeit nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsbewilligung dem Kläger am 16. November 2011 erteilt worden sei (Urk. 3/16), weshalb sich die Frage stelle, ob sich die Parteien eines Verstosses gegen das Ausländergesetz schuldig gemacht haben (Urk. 17 S. 5). Dies tangiert allfällige Lohn- bzw. Schadenersatzansprüche des Klägers nicht (Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 342 N 16 und 23). Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, die Gewinnaussichten der Klage seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und damit sei sie aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Klägers erscheint als notwendig, da er mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut sein dürfte und die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers noch nicht geprüft hat, hat sie dies nachzuholen und danach erneut über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Der Kläger stellt nicht ausdrücklich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Es ist aber davon auszugehen, dass er sein Gesuch nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränken wollte. Da er im vorliegenden Verfahren obsiegt, war der Standpunkt des Klägers nicht aussichtslos. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist auch für die Rechtsmittelverfahren zu bejahen. Die Vorin– stanz wird sich mit der finanziellen Situation des Klägers befassen müssen. Es rechtfertigt sich daher, ihm im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt zu bewilligen, dass die Vorinstanz ihrerseits die Mittellosigkeit des Klägers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bejaht.

- 13 - VI. Ausgangsgemäss ist der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten und die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer RA130014-O wird mit dem vorliegenden Verfahren Nr. LA130038 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Oktober 2013 werden aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Sofern die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheisst, wird dem Kläger auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Vorinstanz wird ersucht, von ihrem Entscheid der Kammer Mitteilung zu machen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

- 14 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Beschluss vom 29. April 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. V. VI. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer RA130014-O wird mit dem vorliegenden Verfahren Nr. LA130038 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Oktober 2013 werden aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Sofern die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheisst, wird dem Kläger auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsb... Die Vorinstanz wird ersucht, von ihrem Entscheid der Kammer Mitteilung zu machen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli-che Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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