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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2013 LA130031

22. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,414 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130031-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 22. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 28. August 2013 (AH13060-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1; Urk. 14 S. 1 sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen zu zahlen (CHF 23'079.00). 2. Sie sei zu verpflichten, die vom Kläger unterzeichneten Protokolle der Mitarbeitergespräche ab Oktober 2011 herauszugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 28. August 2013: (Urk. 22) "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 21 S. 3 f.): "1. Die Klage vom 28. März 2013 (Datum Poststempel) wird nicht zurückgezogen und bleibt demnach aufrechterhalten. 2. Die Hauptverhandlung sei zu wiederholen und zwar in geänderter Gerichtsbesetzung. 3. Die mit dieser Berufungsschrift, im zweifachen Verzeichnis eingereichten Beilagen 11-27 sind im neuen Verfahren, zusammen mit den bereits eingereichten Beilagen 1-10, zu würdigen. 4. Die mehrfach verlangten, von mir mitunterschriebenen Protokolle der mit mir geführten Mitarbeitergespräche, ab Oktober 2011, inkl. allfälliger schriftlicher Verweise und Verwarnun-

- 3 gen, ebenso Stellenbeschrieb und Funktionsbeschreibung, sollen vom Gericht eingefordert werden. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen zu zahlen (CHF 23'079.00). 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beklagte." Erwägungen: 1.1 Am 2. April 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Berufungsklägers und Klägers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 24. Januar 2013 ein, mit welcher der Kläger von der Berufungsbeklagten und Beklagten (fortan Beklagte) nach erfolgter Kündigung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 23'079.– (entsprechend drei Monatslöhnen) forderte (Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 3. April 2013 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Stellungnahme an (Urk. 5). Diese ging innert erstreckter Frist am 14. Mai 2013 bei der Vorinstanz ein (Urk. 7-10). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wurden die Parteien auf den 28. August 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 12-13), welche in der Folge stattfand (Prot. I S. 4 ff.). Anlässlich dieser Hauptverhandlung schlossen und unterzeichneten die Parteien einen Vergleich (Urk. 16). Gleichentags schrieb die Vorinstanz das Verfahren entsprechend ab (Urk. 17 = Urk. 22). 1.2 Mit Schreiben vom 28. September 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. September 2013) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit vorgenannten Anträgen (Urk. 21). 2.1 Nebst verschiedenen Einwendungen zum Prozessverlauf bringt der Kläger vorliegend im Wesentlichen vor, den Vergleich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter Druck abgeschlossen zu haben. Damit macht er hinsichtlich des abgeschlossenen Vergleichs einen Willensmangel geltend. Sodann bringt er vor, dass die Beklagte von Seiten des Gerichts während der gesamten Verhandlungsdauer massiv begünstigt worden sei (Urk. 21 S. 1 ff.).

- 4 - 2.2 Die Vorinstanz belehrte das Rechtsmittel der Berufung, welches innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben ist (Urk. 22 S. 3). Diese Rechtsmittelbelehrung ist indes nicht korrekt, erwog das Bundesgericht in BGE 139 III 133 doch das Folgende: Werde ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so hätten die Parteien das Protokoll zu unterschreiben (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 1 ZPO). Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde richte sich gegen einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Dabei handle es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Nach zutreffender Auffassung stehe gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 Erw. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 2.3 Daher ist vorliegend einzig die Revision und nicht das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Auf die vorliegende Berufung ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.4 Der Kläger hat somit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Revision zu ergreifen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisions-

- 5 gesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO), einzureichen. Entsprechend ist diese Frist mit Blick auf die am 28. August 2013 durchgeführte Hauptverhandlung vor Vorinstanz noch nicht abgelaufen. 2.5 Schliesslich erachtet der Kläger die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung als befangen und stellt damit ein Ausstandsbegehren. Dieses hat er ebenfalls bei der Vorinstanz mittels Revision geltend zu machen (Art. 51 Abs. 3 ZPO). 2.6 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c. ZPO). 3.2 Zwar durfte sich der Kläger als Laie in gutem Glauben auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen, indes kann ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da für eine Ersatzpflicht des Kantons keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. 3.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'079.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 22. Oktober 2013 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1; Urk. 14 S. 1 sinngemäss) Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 28. August 2013: (Urk. 22) "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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