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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.06.2013 LA130018

28. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·797 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Forderung (Arbeitsrecht)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130018-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Klageerhebung gemäss der Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 17. April 2013 (AF130002-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 13. März 2013 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich das Begehren gestellt, dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis am 28. Februar 2014 eine die Klägerin konkurrierende Tätigkeit auszuüben, insbesondere für die C._____ AG, D._____ (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 2) entsprach das Arbeitsgericht Zürich diesem Begehren im Wesentlichen (Disp.-Ziff. 1) und verfügte sodann: 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Hauptsacheprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfällt [...]. b) Gegen diese Verfügung hatte der Beklagte am 26. April 2013 Berufung erhoben, welche hierorts unter der Prozess-Nummer LA130012 angelegt wurde und derzeit noch hängig ist. Das mit der Berufung gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2013 abgewiesen. c) Am 21. Juni 2013 (gleichentags zur Post gegeben) reichte die Klägerin beim Obergericht Zürich die Klage ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts CHF 19'649.50 zzgl. Verzugszins zu 5% seit dem 1. März 2013 zu bezahlen. 2. Dem Beklagten sei zu verbieten, bis am 28. Februar 2014 eine die Klägerin konkurrenzierende Tätigkeit im Bereich der Personalvermittlung/ Personalverleih auszuüben, insbesondere für die C._____ AG, D._____. 3. Der Befehl gemäss Ziffer 2 sei zu erlassen unter Androhung der Bestrafung des Beklagten mit Busse im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." d) Da das Obergericht (als Rechtsmittelinstanz) zur erstinstanzlichen Behandlung der Klage offensichtlich sachlich nicht zuständig war, wurde der Rechtsvertreter der Klägerin telefonisch angefragt, ob die Einreichung beim Obergericht auf einem Versehen beruhe (was bejaht wurde; Urk. 6).

- 3 - 2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 hat die Klägerin die Klage mangels Zuständigkeit zurückgezogen (Urk. 7, hierorts eingegangen am 26. Juni 2013). Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. a) Das Arbeitsgericht Zürich ist in seiner Verfügung vom 17. April 2013 von einem Streitwert von Fr. 48'750.-- ausgegangen. Dieser ist für das vorliegende Verfahren um den zusätzlich geforderten Betrag von Fr. 19'649.50 zu erhöhen (Klagebegehren Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des geringen Aufwands auf Fr. 700.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 7 sowie einer Kopie von Urk. 6, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 68'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 28. Juni 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 7 sowie einer Kopie von Urk. 6, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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