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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.12.2012 LA120029

14. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·921 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Forderung (Arbeitsrecht)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120029-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Berufung / Revision gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 25. Oktober 2012 (AH120012)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Am 10. September 2012 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über Fr. 11'137.90 sowie ein Begehren um Herausgabe von Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag ein (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2012 schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung den folgenden Vergleich (Urk. 5): "1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Abwesenheiten der Klägerin aufgrund Schwangerschaft der Taggeldversicherung anzumelden und den Entscheid der Klägerin weiterzuleiten. Sollte die Taggeldversicherung keine Entschädigung ausrichten, verpflichtet sich die Beklagte, innert 10 Tagen nach Erhalt des negativen Entscheids der Taggeldversicherung der Klägerin Fr. 2'302.80 netto zu bezahlen. Die Beklagte verpflichtet sich, auf diesen Betrag die Sozialabzüge und die Quellensteuer abzurechnen und zu Gunsten der Klägerin einzuzahlen. 2. Im Übrigen zieht die Klägerin die Klage zurück. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen." Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 6 = Urk. 9) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, erhob keine Kosten und sprach keine Prozessentschädigungen zu (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3); als Rechtsmittel gegen die Abschreibung des Verfahrens belehrte sie die Berufung und wies darauf hin, dass eine Anfechtung des Vergleichs nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen habe (Dispositiv-Ziffer 5). b) Hiergegen hat die Klägerin am 23. November 2012 fristgerecht mit einer an das Obergericht adressierten Eingabe ein Rechtsmittel erhoben (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das Rechtsmittel sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 330 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat ihre Eingabe nicht als Berufung oder Revisionsgesuch bezeichnet. Sie bringt vor, sie sei "nicht zufrieden mit Entscheid von Gericht". Aus diesem Vorbringen, sowie auch aus den übrigen, teilweise nicht leicht

- 3 verständlichen, ist zu schliessen, dass die Klägerin mit dem – auch von ihr – unterzeichneten Vergleich, mit welchem sich die Beklagte verpflichtet hat, ihr bei einem negativen Entscheid der Taggeldversicherung Fr. 2'302.80 zu bezahlen, nicht zufrieden ist und mehr Geld will. Damit scheint es sich bei der Eingabe der Klägerin vom 23. November 2012 eher um ein Revisionsgesuch als um eine Berufung zu handeln. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn für das Ergebnis ist dies nicht von Belang. b) Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich vom 25. Oktober 2012 hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Vergleich kann daher nicht mehr mit Berufung, sondern einzig mit einer Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, N 27 zu Art. 241 ZPO). Zuständig für eine Revision ist die Vorinstanz als zuletzt mit der Sache befasstes Gericht (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Soweit daher die Eingabe der Klägerin vom 23. November 2012 als Berufung zu verstehen wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, weil diese für die Anfechtung des Vergleichs nicht offen steht. Soweit die Eingabe als Revisionsgesuch zu verstehen wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, weil zu dessen Behandlung nicht das Obergericht, sondern die Vorinstanz zuständig wäre. c) So oder so ist demnach auf die Eingabe der Klägerin vom 23. November 2012 nicht einzutreten. d) Soweit die Klägerin ein Revisionsgesuch stellen wollte, ist sie auf den Inhalt von Art. 63 ZPO hinzuweisen, wonach bei einem Nichteintreten innert eines Monates an die zuständige Instanz gelangt werden kann. 3. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung bzw. das Revisionsgesuch der Klägerin vom 23. November 2012 wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'137.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

- 5 mc

Beschluss vom 14. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung bzw. das Revisionsgesuch der Klägerin vom 23. November 2012 wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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