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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.05.2012 LA120014

23. Mai 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,582 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Arbeitslohn, Zeugnis

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 23. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Arbeitslohn, Zeugnis Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. März 2012 (AH110009)

- 2 - Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren: Anträge der Klägerin (Urk. 1 und Urk. 5/6): 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'208.10 netto zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. August 2010. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: Gerne bestätige ich hiermit, dass Frau B._____, geboren am tt.mm.1989, Bürgerin von C._____, vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 als meine Angestellte das Café D._____ in E._____ geführt hat. Frau B._____ führte das Café D._____ selbständig und übernahm dabei folgende Aufgaben: - Bedienung der Gäste - Mitarbeit in der Küche (zum Teil auch selbständige Zubereitung von Menüs) und Bedienung des Fleisch-Grills - Reinigung der Lokalität - Bestellung von Lebensmitteln / Lagerbewirtschaftung Frau B._____ erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets sehr zuverlässig, mit viel Freude und grossem Engagement. Hervorzuheben sind auch ihre Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitszeiten sowie ihre Loyalität und ihre Identifikation mit dem Café. Mit ihrer Arbeitsleistung war ich sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht sehr zufrieden. In persönlicher Hinsicht kann Frau B._____ ebenfalls ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt werden. Sie war stets sehr freundlich und zuvorkommend zu den Gästen. Auch gegenüber mir und den Lieferanten verhielt sie sich stets vorbildlich. Frau B._____ verlässt das Café D._____ auf eigenen Wunsch. Ich bedaure ihren Weggang sehr, danke ihr für die angenehme Zusammenarbeit und wünsche ihr für die Zukunft alles Gute. E._____, 31. Juli 2010 gez. Café D._____ / A._____ Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten. Antrag des Beklagten (Urk. 11, sinngemäss): Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

- 3 - Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon als Arbeitsgericht vom 16. März 2012 (Urk. 33 und Urk. 36, je S. 27): 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Nettobetrag von Fr. 8'305.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juni 2011 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis im Sinne der Erwägungen innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides aus- und zuzustellen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'680.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Rechtsmittelbelehrung: Berufung.

Berufungsanträge des Beklagten (Urk. 35, sinngemäss): 1. Es sei die Berufung anzunehmen. 2. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Es sei dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Berufungsschrift und zur Stellung der Berufungsanträge zu erstrecken.

Erwägungen: I. 1. Am 1. Juni 2011 erhob die Klägerin gegen den Beklagten eine arbeitsrechtliche Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 11). Das Bezirksgericht Pfäffikon als Arbeitsgericht (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 16. März 2012 das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 33, Urk. 36). Dieses konnte dem Beklagten - nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 2. April 2012 - per Nachsendeauftrag am 11. April 2012 persönlich zugestellt werden (Urk. 34/2). Im Übrigen kann für den Verlauf

- 4 des erstinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 2-4, Ziff. I). 2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2012 mit den hiervor festgehaltenen Anträgen (Urk. 35 S. 2). Darauf wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Mai 2012 u.a. mitgeteilt, dass die Berufungsfrist nicht erstreckt werden kann (Urk. 37). 3. Für das Berufungsverfahren kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 f. ZPO endete die Berufungsfrist am 15. Mai 2012. Die Berufung wurde bereits zuvor und damit rechtzeitig erhoben. Der Beklagte hat sich danach nicht mehr vernehmen lassen. II. 1. Der Beklagte verlangt die Anhandnahme der Berufung (Urk. 35 S. 2). Aus der Berufungsbegründung geht sodann sinngemäss hervor, dass der Beklagte wie vor Vorinstanz seine Passivlegitimation bezüglich der Klage bestreitet (Urk. 35 S. 1 f.). Damit liegt indes noch kein Antrag in der Sache vor, der bei Gutheissung der Berufung zum Dispositiv erhoben werden könnte. Insbesondere wird nicht beantragt, es sei die Klage abzuweisen. Es ist auch kein unklar formulierter materieller Antrag ersichtlich, der nach seinem Sinn und Gehalt - objektiv, nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen wäre. Der Berufungsinstanz steht es nicht zu, das mit der Berufung verfolgte Ziel anhand der Berufungsbegründung zu eruieren und daraus sinngemäss auf einen materiellen Antrag wie insbesondere auf (vollumfängliche) Abweisung der Klage zu schliessen, der in der Berufungsschrift nicht ansatzweise so formuliert wurde. Da ein Antrag in der Sache fehlt, mangelt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 32- 35).

- 5 - 2. Der Beklagte macht mit der Berufung sinngemäss wie vor Vorinstanz geltend, er habe den hier massgeblichen Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht als Privatperson abgeschlossen, sondern als Bevollmächtigter der (inzwischen im Handelsregister gelöschten) F._____ AG (Urk. 35). Mit diesem Einwand und den entsprechenden Argumenten hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt (vgl. Urk. 36 S. 4-14, Ziff. II). Mit den diesbezüglichen Erwägungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Reetz/Hilber in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 318 N. 54), setzt sich der Beklagte in der Berufungsschrift nicht auseinander (vgl. Urk. 35). Damit ist er seiner Rügeobliegenheit nicht bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgekommen. Zudem erweist sich das angefochtene Urteil weder mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung noch hinsichtlich der Rechtsanwendung als willkürlich. Unter diesen Umständen ist die Kammer nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen. Auch deshalb ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36). 3. Der Beklagte wurde bereits während noch laufender Berufungsfrist darauf hingewiesen, dass seinem Gesuch um Erstreckung dieser Frist nicht entsprochen werden kann (Urk. 37). Die Berufung muss als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden, weshalb sich Weiterungen erübrigen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. 1. Ausgangsgemäss gilt der Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin erwachsen keine rechtserheblichen Umtriebe. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von (gerundet) Fr. 11'875.– auszugehen (Urk. 35 S. 3, S. 26). Damit ist auch das zweitinstanzliche Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

- 6 - 3. Nach dem Vorstehenden muss die Berufung als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (vgl. Art. 117 f. ZPO), soweit es nicht wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos geworden ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 11'875.–.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: ss

Beschluss vom 23. Mai 2012 Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren: Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon als Arbeitsgericht vom 16. März 2012 (Urk. 33 und Urk. 36, je S. 27): 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Nettobetrag von Fr. 8'305.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juni 2011 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis im Sinne der Erwägungen innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides aus- und zuzustellen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'680.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Rechtsmittelbelehrung: Berufung. Berufungsanträge des Beklagten (Urk. 35, sinngemäss): Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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