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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2013 LA110039

19. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,464 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA110039-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Beschluss vom 19. September 2013

in Sachen

A._____, als Willensvollstrecker im Nachlass des B._____, geboren tt.mm.1963, gestorben tt. Januar 2013 Kläger und Berufungskläger

gegen

C._____ AG (vormals C1._____ AG), Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. Juni 2011 (CG100004)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2): "Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 390'535.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. April 2008 zu bezahlen, vorbehältlich der nachträglichen Reduktion der Klage im Falle des Antritts einer Stelle vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder aufgrund anderweitigen Ersatzeinkommens. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -." Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 schrieb die Vorinstanz die Klage als gegenstandslos geworden ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des damaligen Klägers (B._____). Gegen diesen Beschluss erhob B._____ Berufung mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. Juni 2011 aufzuheben und die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 40 S. 2). Der Vorschuss von Fr. 12'400.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 45). Vom 22. November 2011 bis 30. April 2012 war das Berufungsverfahren sistiert (Urk. 47 bis Urk. 52). Die Berufungsantwort ging am 11. Juni 2012 und eine weitere klägerische Stellungnahme am 11. Juli 2012 ein (Urk. 56, Urk. 61). 2. Zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem tt. Januar 2013 verstarb B._____ (Urk. 66). Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 wurde der Prozess sistiert, bis über Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft des Klägers entschieden ist (Urk. 67). In der Folge wurde A._____ (c/o D._____ AG, … [Adresse]) als Willensvollstrecker ernannt, der das Mandat annahm (Urk. 70/1+2, Urk. 75). Gemäss Erbbescheinigung des Erbschaftsamtes E._____ vom 23. Mai 2013 gilt – nachdem eine Ausschlagung nicht erfolgte – als einzige Erbin (unter Vorbehalt der Erbschaftsklage) anerkannt: "B._____ Stiftung", mit Sitz in … [Adresse] (Urk. 76). 3. Mit Schreiben vom 2. September 2013, hierorts eingegangen am 3. September 2013, reichte der Rechtsvertreter der Beklagten die folgende Vereinbarung ein (Urk. 73, Urk. 74):

- 3 - VEREINBARUNG zwischen Erbengemeinschaft B._____ sel. vertreten durch den Willensvollstrecker Herrn A._____, c/o D._____, … [Adresse] nachfolgend "Klägerin" und C._____ AG (ehemals C1._____ AG und F._____ AG), … [Adresse] nachfolgend "Beklagte" betreffend arbeitsrechtliche Forderungen

B._____ sel. stand in zwei Arbeitsverhältnissen mit der C1._____ AG und der F._____ AG, welche von den Arbeitgeberinnen als Rechtsvorgängerinnen der Beklagten fristlos gekündigt wurden. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Rechtsfolgen der Auflösung dieser Arbeitsverhältnisse. Sie kommen überein, mit dieser Vereinbarung ihre diesbezüglichen Differenzen einvernehmlich, umfassend und endgültig zu regeln. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes: 1. A._____ bestätigt hiermit berechtigt zu sein, die vorliegende Vereinbarung namens der Klägerin rechtsgültig abzuschliessen. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin bis spätestens 10 Tage nach Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich sowie des Kantonsgerichts Zug brutto CHF 275'000.– und netto CHF 150'000.– auf das Bankkonto der Bank …, IBAN-Nr. …, lautend auf Erben B._____,… [Adresse], zu überweisen. Die vorstehend genannte, 10tägige Frist nach Rechtskraft der Abschreibungsbeschlüsse beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des später zugestellten Abschreibungsbeschlusses zu laufen. 3. Die Klägerin sowie Fürsprecher Y._____ stimmen mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung vorbehaltlos und unwiderruflich zu, dass die Beklagte nach Bezahlung des Betrags gemäss oben Ziff. 2 über das gesamte Guthaben auf dem ZKB Firmenkonto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], lautend auf C._____ AG und B._____, frei verfügen und, falls von ihr gewünscht, das Konto auch auflösen kann. Die Klägerin sowie Fürsprecher Y._____ verpflichten sich, sämtliche allfällig notwendigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben bzw. allfällige Handlungen ohne Verzug vorzunehmen. Allfällige Kosten für die Kontoauflösung werden von den Parteien je hälftig geteilt. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen und übernehmen die Gerichtskosten aus dem Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug, Geschäfts-Nr. A2 2010 10, und dem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LA110039, je zur Hälfte. 5, Die Beklagte verpflichtet sich, innerhalb von 20 Tagen nach gegenseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Kantonsgericht Zug und das Obergericht des Kantons Zürich um die Abschreibung der bei ihnen in eingangs genannter Angelegenheit hängigen Verfahren zu ersuchen.

- 4 - 6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Klägerin und die Beklagte sowie Fürsprecher Y._____ und die Beklagte per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. 7. Diese Vereinbarung tritt mit allseitiger Unterzeichnung in Kraft.

Zürich, 12.8.2013 [gez. A._____] Erbengemeinschaft B._____ sel. Düsseldorf, 30.7.2013 [gez. G._____] C._____ AG (Dr. G._____ [gez. Y._____] FS Y._____ Die Vereinbarung wurde am 30. Juli 2013 von Dr. G._____ namens der Beklagten, am 12. August 2013 von A._____ namens der Erbengemeinschaft B._____ und zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt von Fürsprecher Y._____ unterzeichnet. Sie ist daher gemäss Ziffer 7 in Kraft getreten und gültig. II. 1. Da die Ermittlung der Erben und die Frage der Ausschlagung geklärt ist, steht der Weiterführung des Verfahrens nichts mehr im Wege. Der Prozess ist wieder aufzunehmen. 2. Im Prozess nimmt der Willensvollstrecker selbständig ein fremdes Recht wahr. Er handelt in Parteistellung im eigenen Namen als Prozessstandschafter (BK-Künzle, N 464 ff. zu Art. 517-518 ZGB, mit weiteren Verweisen). Insbesondere ist der Willensvollstrecker regelmässig bei Ansprüchen des Nachlasses aus unerledigten Geschäften oder Prozessen des Erblassers aktiv legitimiert (BK- Künzle, N 470 zu Art. 517-518 ZGB). Demzufolge ist im Rubrum als Kläger und Berufungskläger der Willensvollstrecker im Nachlass des B._____, A._____, aufzuführen. 3. Der Willensvollstrecker hat namens der "Erbengemeinschaft B._____ sel." am 12. August 2013 die oben wiedergegebene Vereinbarung unterzeichnet. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, nachdem seit dem 23. Mai 2013 die B._____ Stiftung als einzige Erbin gilt und insofern bestimmbar ist, wer hinter der Bezeichnung "Erbengemeinschaft" (die es bei einem einzelnen Erben eigentlich

- 5 gar nicht gibt) steht (BK-Künzle, N 214 und N 445 zu Art. 517-518 ZGB). Gleichwohl lautet der vorliegende Abschreibungsbeschluss auf den Namen des Willensvollstreckers (BK-Künzle, N 464 zu Art. 517-518 ZGB). Dies gilt ebenso für das Kostendispositiv, auch wenn die Prozesskosten bei Nachlassstreitigkeiten zulasten des Nachlasses gehen und somit grundsätzlich von den Erben zu bezahlen sind (BK-Künzle, N 497 zu Art. 517-518 ZGB). Gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Zivilprozessordnung, die auf das vorliegende Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 ZPO), hat der abgeschlossene Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 13'910.– wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden je zur Hälfte dem Kläger (zu Lasten des Nachlasses) und der Beklagten auferlegt. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 3'250.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Es werden für beide Instanzen keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 390'535.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 19. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Demuth

versandt am: mc

Beschluss vom 19. September 2013 Rechtsbegehren (Urk. 2): Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 13'910.– wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden je zur Hälfte dem Kläger (zu Lasten des Nachlasses) und der Beklagten auferlegt. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet,... 6. Es werden für beide Instanzen keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...