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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.05.2011 LA090027

12. Mai 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,223 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA090027-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 12. Mai 2011

in Sachen

A._____ (vormals A1._____), Ebelstr. 27, 8032 Zürich, Beklagte und Appellantin

vertreten durch Konkursamt X._____

gegen

B._____, Kläger und Appellat

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2011 (AN080366)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 82'906.90 nebst Zins zu 5% seit dem 07. Februar 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Anlässlich der Sühnverhandlung vom 8. Juli 2008 modifiziertes Rechtsbegehren: (Prot. I. S. 3) "1. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 82'500.-- nebst Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2009 (Urk. 20 S. 25): Das Gericht beschliesst: "1. Vom Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 406.90 wird Vormerk genommen. 2. (Schriftliche Mitteilung). 3. (Rechtsmittelbelehrung)." und erkennt sodann: "1. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 77'508.75 netto zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2008 auf den Betrag von Fr. 46’975.– und ab 1. April 2008 auf den Betrag von Fr. 30'533.75. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– zu bezahlen.

- 3 - 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung)." Berufungsanträge: Der Beklagten und Appellantin (Urk. 21 S. 2; Urk. 25 S. 2): "Es sei das Urteil vom 24. November 2009 des Arbeitsgerichts Zürich (Prozess AN080366) aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Klägers." Des Klägers und Appellaten (Urk. 30 S. 2): "1. Die Berufung vom 02.12.2009/15.02.2010 der Beklagten sei abzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 24.11.2009 (Prozess Nr. AN080366) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich seit dem 8. Mai 2008 in einem Prozess betreffend ausstehende Bonuszahlungen für die Jahre 2005 bis 2008 von insgesamt Fr. 82'500.– brutto sowie eine Entschädigung für die Mobiltelefonkosten von Fr. 406.90 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2008 gegenüber (Urk. 1 S. 2 ff.). 2. Anlässlich der Sühnverhandlung vom 8. Juli 2008 vor dem Arbeitsgericht Zürich reduzierte der Kläger und Appellat (fortan Kläger) seine Forderung um Fr. 406.90, da die Beklagte und Appellantin (fortan Beklagte) die in diesem Umfang geltend gemachten Telefonkosten mittlerweile bezahlt hatte (Prot. I. S. 3).

- 4 - Mit Beschluss und Urteil merkte die Vorinstanz mit Datum vom 24. November 2009 den Klagerückzug im Umfang von Fr. 406.90 vor und entschied über die strittige Bonusforderung wie eingangs aufgeführt (Urk. 20 S. 24 f.). Der gutgeheissene Klagebetrag von Fr. 77'508.75 netto entspricht dem eingeklagten Bruttobetrag von Fr. 82'500.-- nach Abzug von 6,05% AHV/AL/IV. 3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009, eingegangen am 3. Dezember 2009, erhob die Beklagte innert Frist rechtzeitig Berufung (Urk. 21 S. 2), worauf ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 Frist zur Begründung der Berufung angesetzt wurde (Urk. 23 S. 2). Die Berufungsbegründung datiert vom 15. Februar 2010 (Urk. 25), die Berufungsantwort vom 19. März 2010 (eingegangen am 23. März 2010; Urk. 30). Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 und 13. Mai 2010 ersuchte die Beklagte infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit um Sistierung des Verfahrens, zumal sie zwischenzeitlich Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt hatte (Urk. 35; Urk. 38). 4. Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2010 wurde über die Beklagte der Konkurs eröffnet (Urk. 39 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2010 wurde von der Konkurseröffnung über die Beklagte Vormerk genommen und das vorliegende Verfahren sistiert (Urk. 40 S. 2). 5. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte die Konkursverwaltung mit, dass die Klage mangels Fortführungsinteresse in vollem Umfange anerkannt werde (Urk. 41). II. 1. Nach Eingang der Mitteilung der Konkursverwaltung betreffend Klageanerkennung ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und der Prozess ist fortzusetzen. 2. Die Erklärung vom 3. Mai 2011 ist zulässig und klar im Sinne von § 188 Abs. 3 ZPO/ZH. Entsprechend ist das Verfahren infolge Klageanerkennung als erledigt abzuschreiben.

- 5 - 3. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2009, mit welchem vom Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 406.90 Vormerk genommen worden ist, ist bereits am 7. Dezember 2010 in Rechtkraft erwachsen (vgl. zum Zeitpunkt: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 und 5 zu § 260 ZPO), da dieser von keiner Partei angefochten worden ist (Urk. 25; Urk. 30). Dies ist vorzumerken. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung für beide Instanzen zu bezahlen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren ist damit in Beachtung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 auf Fr. 4'700.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2009, am 7. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Vom Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 406.90 wird Vormerk genommen. 2. (Schriftliche Mitteilung) 3. (Rechtsmittelbelehrung)." 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2009, am 23. März 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. … 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–.

- 6 - 5. … 6. …" 4. Das Verfahren wird im Übrigen als durch Klageanerkennung abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten und Appellantin auferlegt. 8. Die Beklagte und Appellantin wird verpflichtet, dem Kläger und Appellaten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Appellaten unter Beilage von Urk. 41, an das Konkursamt Niederglatt unter Hinweis auf die Verfügung vom 20. Mai 2010, mit welcher die erstinstanzlichen Gerichtskosten des Arbeitsgerichts Zürich von Fr. 12'000.– sowie die gerichtlichen Abschreibungskosten der Berufungsinstanz im voraussichtlichen Betrag von Fr. 3'900.– bereits vorsorglich zur Kollokation angemeldet worden sind, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 77'500.–.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 13. Mai 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2009(Urk. 20 S. 25): Berufungsanträge:

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