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Zürich Kassationsgericht 25.06.2012 AC120002

25. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·12,683 Wörter·~1h 3min·3

Zusammenfassung

Beweiswürdigung in Straf­sachen

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC120002-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 25. Juni 2012 in Sachen X.,

Angeklagter und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt … neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt …

gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Imholz, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich

2. Z.,

Geschädigter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2010 (WG090005-O/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Anklageschrift vom 29. Mai 2009 warf die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe am frühen Morgen des 10. Dezember 2005 vor dem Club "A." in Zürich Z. (Beschwerdegegner 2 [vgl. nachfolgend Erw. III.1]) eine leere Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Darauf habe sich die Auseinandersetzung in die B.-gasse verlagert, wobei sich zwei bis drei nicht näher bekannte Männer an der Seite des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung beteiligt und den Beschwerdegegner 2 angegriffen, zu Boden gestossen und mit Gegenständen auf ihn eingeschlagen hätten. Der Beschwerdeführer habe dabei dem Beschwerdegegner 2 mit einem scharfen und spitzen Gegenstand eine Verletzung am linken Schulter-Hals-Bereich zugefügt. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dem Beschwerdegegner 2 eine lebensgefährliche Verletzung zuzufügen. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen hätten den Beschwerdegegner 2 sodann am Kopf ergriffen und ihn mit dem Kopf gegen eine Wand und eine Fensterkante geschlagen und versucht, ihn in den Kofferraum des Personenwagens des Beschwerdeführers einzuladen, um mit ihm gegen seinen Willen an einen nicht näher bekannten Ort zu fahren. Der Beschwerdegegner 2 habe durch die verschiedenen Schläge Verletzungen erlitten, welche der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe. Bei der Flucht vor der Polizei habe der Beschwerdeführer mit seinen Komplizen versucht, Betonpoller umzufahren, zwei davon gerammt und dadurch einen Sachschaden von Fr. 1'000.-- verursacht, den sie in Kauf genommen hätten. Am 14. April 2006 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 telefonisch gedroht, ihn zu töten. Dadurch sei der Beschwerdegegner 2 in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschwerdeführer bezweckt habe.

- 3 - Am 20. August 2007 habe der Beschwerdeführer frühmorgens mit einem Baseballschläger auf Y. eingeschlagen und ihm mit einem Messer einen Schnitt im Gesicht versetzt. Mit diesem Schnitt habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, Y. bleibend zu erstellen. Ferner habe der Beschwerdeführer Y. eine Stichverletzung am Rücken zugefügt, bei welcher eine sehr nahe Möglichkeit des Todeseintrittes bestanden habe (GG act. 30 S. 3 - 5). 2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Ausnahme der Beschädigung eines Betonpollers sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 und machte geltend, selber Opfer eines Angriffes des Beschwerdegegners 2 und dessen Komplizen zu sein. Ebenfalls bestritt er den Vorwurf, dem Beschwerdegegner 2 gedroht zu haben. Bezüglich Vorfall mit Y. gestand der Beschwerdeführer, diesen mit dem Messer im Gesicht verletzt zu haben, nicht aber am Rücken (angefochtenes Urteil = KG act. 2 S. 13 Erw. 2). 3. Mit Urteil vom 30. April 2010 erachtete das Geschworenengericht des Kantons Zürich die eingeklagten Sachverhalte im Wesentlichen als erstellt (KG act. 2 S. 58, S. 59 , S. 69) und sprach den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (KG act. 2 S. 100). 4. Gegen das am selben Tag, d.h. dem 30. April 2010 mündlich eröffnete Urteil (GG Prot. S. 449 ff.) meldete der Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 und damit rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 86). Am 22. Dezember 2011 wurden dem Beschwerdeführer die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt und die 30-tägige Frist zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt (GG act. 141 und 142/1). Am 6. Februar 2012 und damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ebenso innert Frist reichte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers vor Vorinstanz, Rechtsanwalt C., eine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Anbetrachts dieser Nichtigkeitsbeschwerde erachtete das Kassationsgericht den Beschwerdeführer im

- 4 - Beschwerdeverfahren als nicht hinreichend anwaltlich verteidigt. Mit Zwischenbeschluss vom 28. Februar 2010 entliess es RA C. als amtlichen Verteidiger, bestellte dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren neu Rechtsanwalt D. als amtlichen Verteidiger, stellte die Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wieder her und setzte dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist von 30 Tagen an (KG act. 12). 5. Am 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer persönlich einen "Zusatz zur Nichtigkeitsbeschwerde vom 3.2.2012" ein (KG act. 5). Am 29. März 2012 und damit innerhalb der wiederhergestellten 30-tägigen Frist reichte der neue amtliche Verteidiger eine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Antrag, das angefochtene geschworenengerichtliche Urteil vom 30. April 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 14). Der Beschwerdegegner 2 verzichtete explizit auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 20), die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (KG act. 21). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit einer innert Frist (KG act. 16/2, act. 17) eingereichten Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 17). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 18). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit einer Eingabe vom 18. Mai 2012 Stellung (KG act. 23). Weitere Eingaben erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG act. 23) wird den Gegenparteien zusammen mit diesem Beschluss zugestellt. Da die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, konnte von einer früheren Zustellung abgesehen werden. II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden

- 5 beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). III. 1. Entsprechend dem vorinstanzlichen Rubrum wurde Y. als Geschädigter und Beschwerdegegner 2 ins Rubrum des kassationsgerichtlichen Verfahrens aufgenommen. Die erste kassationsgerichtliche Präsidialverfügung konnte ihm nicht zugestellt werden (KG act. 7/3). Y. ist durch die Kantonspolizei Zürich nach E. abgemeldet worden (KG act. 8). Seine Adresse ist unbekannt. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten zeigte sich, dass ihm bereits das angefochtene vorinstanzliche Urteil wegen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt worden ist (GG act. 143). Soweit ersichtlich beteiligte er sich nicht persönlich als Geschädigter am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. GG act. ND 2/13), stellte keine Zivilforderungen und sprach ihm die Vorinstanz auch keine solchen zu. Von der Nichtigkeitsbeschwerde ist er nicht betroffen. Er ist damit nicht Partei des Beschwerdeverfahrens und aus dessen Rubrum zu streichen. Der bisher als Beschwerdegegner 3 bezeichnete Z. wird neu als Beschwerdegegner 2 geführt.

- 6 - 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (vgl. bereits KG act. 12 Erw. 4 mit Hinweis auf ZR [Blätter für Zürcherische Rechtsprechung] 91/92 [1992/93] Nr. 6; BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 3. Die Beschwerdebegründung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers vor Vorinstanz (KG act. 1) wird diesen Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Mit seinen pauschalen Verweisungen auf "sämtliche Akten des Verfahrens", ein actorum ND 1/5/7, das (gesamte) vorinstanzliche Urteil und das Verhandlungsprotokoll (KG act. 1 S. 6, S. 8 und S. 10) verkennt der frühere amtliche Verteidiger das Wesen des Beschwerdeverfahrens ebenso wie

- 7 mit seinen Beweisofferten einer Parteibefragung (im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aktenlage bei der Vorinstanz zu entscheiden [vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 34 zu § 430] und findet kein Beweisverfahren zur Sache statt). Insbesondere fehlen in der Beschwerde KG act. 1 genügende Auseinandersetzungen mit dem angefochtenen Urteil und Aktenhinweise für die vorgetragenen Behauptungen. Im Einzelnen: 3.1. Der frühere amtliche Verteidiger macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 14. April 2006 auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von einer Rufnummer aus E. erhalten. Er habe behauptet, dass dieser Anruf vom Beschwerdeführer gewesen sei. Erwiesen sei nur, dass ein Telefonanruf aus E. erfolgt sei. Mehr sei nicht erwiesen. Es sei nie untersucht worden, wem die Nummer aus E. gehört habe. Vor diesem Anruf habe der Beschwerdegegner 2 selber nach E. telefoniert. Das habe er aber bestritten. Der Beschwerdeführer kenne die Rufnummer des Beschwerdegegners 2 nicht. Das sei auch nicht untersucht worden. Folglich könne er auch nie den Beschwerdegegner 2 angerufen haben. Es sei willkürlich, nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit in Afrika gewesen sei, davon auszugehen, dass der Anruf, den der Beschwerdegegner 2 erhalten habe, vom Beschwerdeführer stamme. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz einfach auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 abgestellt habe, der mit dem Beschwerdeführer Streit gehabt habe (KG act. 1 S. 4 - 6). a) Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau des Beschwerdegegners 2 habe glaubhaft geschildert, dass dieser am 14. April 2006 mit dem Beschwerdeführer am Telefon gestritten und ihm gesagt habe, er solle aufhören, ihn anzurufen und zu drohen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihr erzählt, beim Anrufer habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Dieser habe Morddrohungen ausgesprochen. Es seien - so erwog die Vorinstanz dazu - keine Anhaltspunkte vorhanden, weshalb der Beschwerdegegner 2 seiner Frau diesbezüglich etwas hätte vormachen sollen. Dass der Anruf aus E. gestammt sei, sei durch die Auswertung der Telefongesellschaft erstellt. Dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in Afrika aufgehalten habe, sei unbestritten. Der in der Anklageschrift

- 8 umschriebene Sachverhalt könne somit als erstellt betrachtet werden, was den Telefonanruf und die ausgesprochene Drohung betreffe (KG act. 2 S. 58 f.). b) Mit diesen Erwägungen setzt sich der frühere amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Im Gegensatz zu den Behauptungen in der Beschwerde KG act. 1 ging die Vorinstanz keineswegs nur deshalb, weil der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit in Afrika gewesen war, davon aus, dass der Anruf, den der Beschwerdegegner 2 erhalten hatte, vom Beschwerdeführer war, und stellte keineswegs einfach auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 ab. Vielmehr erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere aufgrund der Schilderung der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 als erstellt. Daran gehen die bloss appellatorischen Ausführungen des früheren amtlichen Verteidigers vorbei. Für die Behauptungen, dass der Beschwerdegegner 2 vorher selber nach E. telefoniert, dies aber bestritten habe, und dass der Beschwerdeführer dessen Rufnummer gar nicht kenne, nannte er keine genügende Belegstelle (die Verweisung auf act. ND 1/5/7 [KG act. 1 S. 4] genügt nicht). Darauf kann nicht eingetreten werden. 3.2. Zum "Vorfall A.-Club / B.-strasse" macht der frühere amtliche Verteidiger in seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner 2 "der Anführer der" (Gruppe F.) in Zürich sei. Die Vorinstanz habe dies als Lügensignal abgestempelt und bei den Ausführungen zur Tat stets auf die Aussage des Zeugen (_________ [GG Prot. S. 209]) G. abgestellt. Genau dieser Zeuge habe jedoch festgehalten, dass der Beschwerdegegner 2 der Chef der (Gruppe F.) sei (KG act. 1 S. 6). Es sei deshalb willkürlich, die Behauptungen des Beschwerdeführers einfach als Lüge abzuwerten. Es könne gut sein, dass die (Gruppe F.) den Beschwerdeführer angegriffen habe und dieser sich schliesslich habe wehren müssen. Es sei nicht erklärbar und die Vorinstanz habe nicht behandelt, weshalb der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer hinterher gerannt sei, wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 beim Club A. angegriffen habe. Vielmehr habe der Beschwerdegegner 2, Chef der (Gruppe F.), den Beschwerdeführer verfolgt

- 9 und angegriffen. Die Vorinstanz habe einfach auf Aussagen von Personen abgestellt, welche dem Beschwerdegegner 2 bekannt und sogar selbst am Angriff auf den Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien, und habe die entlastenden Aussagen der Zeugen nicht einmal behandelt. Es müsse folglich zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer mit seinen Kollegen angegriffen habe und der Beschwerdeführer habe in Notwehr handeln müssen (KG act. 1 S. 7). Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Beschwerdegegner 2 betreffend Entführung und "dem angeblichen Schuss" klar die Unwahrheit gesagt habe. Weshalb glaube man ihm denn bezüglich der anderen Vorfälle? Weshalb sei nicht hinterfragt worden, weshalb der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer hinterher gerannt sei, mehrere dem Beschwerdegegner 2 bekannte Personen den Vorfall gesehen und ihm nicht einmal geholfen, sondern angeblich nur zugeschaut hätten? Die Vorinstanz habe auch nicht weiter hinterfragt, dass keine Glasscherben vor dem Club A. gefunden worden seien, sondern erst bei der B.-strasse. Die behaupteten Vorfälle hätten also offensichtlich nicht so passieren können, wie sie die Vorinstanz willkürlich angenommen habe (KG act. 1 S. 7 f.). Auch bei diesen Ausführungen zitiert der frühere amtliche Verteidiger keinerlei Belegstellen für seine Darstellungen. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den Akten danach zu suchen, ob diese zutreffen, sondern es kann schon deshalb nicht darauf eingetreten werden. Die Vorinstanz begründete, weshalb sie die Darstellung des Beschwerdeführers einer Bedrohungssituation durch eine Gang aus E. (Gruppe F.) als Lügensignal wertete (KG act. 2 S. 18 zweiter Absatz). Mit dieser Begründung setzt sich der frühere amtliche Verteidiger in der Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Sodann prüfte die Vorinstanz den Anklagevorwurf zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 eingehend und begründete auf rund 10 Seiten - nachdem sie sich vorher schon ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der verschiedenen Aussagepersonen befasst hatte (KG act. 2 S. 19 - 35) -, weshalb sie diesen Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtete (KG act. 2 S. 49 - 58). Auch damit setzt sich der frühere amtliche Verteidiger in der Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als bloss

- 10 appellatorisch, den Substantiierungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend. 3.3. Das Gleiche gilt ebenso bezüglich der Ausführungen des früheren amtlichen Verteidigers in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zum "Vorfall H.-strasse/ I.-strasse" (KG act. 1 S. 8 - 10). Auch dabei belegt er seine Behauptungen mit überhaupt keinen Aktenstellen und setzt sich überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Würdigungen der Aussagepersonen (KG act. 2 S. 35 - 49) und ebensowenig, zumindest nicht substantiiert, mit den eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Anklagesachverhalt (KG act. 2 S. 60 - 69) auseinander. Auch dieser Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des früheren amtlichen Verteidigers ist bloss appellatorisch und so ungenügend substantiiert, dass nicht darauf eingetreten werden kann. 3.4. Ergänzend kann Folgendes angefügt werden: Der frühere amtliche Verteidiger hält fest, dass Y. nicht zur vorinstanzlichen Verhandlung erschienen sei (KG act. 1 S. 8 f.). Seine Aussagen seien unbrauchbar (KG act. 1 S. 10). Die Vorinstanz erwog dazu, nachdem Y. an der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, sei in Anwendung von § 241 StPO/ZH das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2008 verlesen und dadurch in den Prozess eingeführt worden (KG act. 2 S. 10 Erw. 2). Der frühere amtliche Verteidiger macht nicht geltend, dass das unzulässig gewesen wäre und die verlesenen Aussagen von Y. deswegen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Zu diesen Aussagen erwog die Vorinstanz, der Zeuge habe den Vorfall vom 20. August 2007 in sich stimmig, widerspruchsfrei und ohne erkennbare Tendenz, den Beschwerdeführer mehr als nötig zu belasten, beschrieben. Insofern könne bei der Sachverhaltserstellung auf seine Depositionen abgestellt werden. Allerdings habe sich das Gericht aufgrund der Abwesenheit von Y. anlässlich der Hauptverhandlung nicht ein vollständiges Bild zu seiner Person und seinem Aussageverhalten machen können, weshalb seine Schilderungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu betrachten seien, vor allem wenn neutralere Zeugen oder andere stichhaltigere Beweismittel abweichende Tatsachen auswiesen (KG act. 2 S. 40 Erw. 6.2.2). Auch mit dieser differenzierten

- 11 - Würdigung setzt sich der frühere amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinander. Die Vorinstanz berücksichtigte das Nichterscheinen von Y. durchaus. Weshalb seine Aussagen nicht so wie von der Vorinstanz mit einer gewissen Zurückhaltung betrachtet werden dürfen, erklärt der frühere amtliche Verteidiger nicht. 3.5. Zusammenfassend kann auf die ungenügend substantiierte, bloss appellatorische Beschwerdebegründung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 4. Auch der "Zusatz zur Nichtigkeitsbeschwerde vom 3.2.2012" des Beschwerdeführers persönlich vom 6.2.2012 (KG act. 5) wird den vorgenannten Substantiierungsanforderungen in keiner Weise gerecht. Der Beschwerdeführer behauptet darin Aussagen von G., Z., K., L., eines Experten zur Stichwunde von Y., des Staatsanwalts und weist auf Identitäten von Personen in den diversen Raufhändeln hin, in welche er verwickelt gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer persönlich setzt sich dabei nicht erkenntlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und führt keinerlei Belegstellen für seine Darstellungen an. Auch auf seine Eingabe vom 6.2.2012 kann nicht eingetreten werden. Da sie sich damit sofort als unbegründet darstellte, konnte darauf verzichtet werden, sie den Gegenparteien zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 433 Abs. 1 StPO/ZH). 5. Der neue amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers behauptet in seiner Beschwerdebegründung vom 29. März 2012 (KG act. 14) ebenfalls Nichtigkeitsgründe bezüglich aller drei Sachverhalte, welche die Vorinstanz als (im Wesentlichen) erstellt erachtete und auf denen die vorinstanzlichen Schuldsprüche resultierten (versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von Z., Drohung zum Nachteil von Z., versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von Y.). Diese Beschwerdebegründung wird nachfolgend als "die Nichtigkeitsbeschwerde", die Ausführungen des neuen amtlichen Verteidigers werden als die Ausführungen des Beschwerdeführers bezeichnet.

- 12 - 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der eingeklagten Drohung des Beschwerdeführers gegenüber Z. grundsätzlich einzig auf die Aussagen von Z. und dessen geschiedener Ehefrau gestützt und am Rande auf den Umstand verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit in Afrika aufgehalten habe. Die Ehefrau von Z. habe aber explizit in Abrede gestellt, mit eigenen Ohren mitbekommen zu haben, was der Anrufer beim fraglichen Anruf zu Z. gesagt habe. Sie wolle lediglich mitbekommen haben, wie sich Z. und der Anrufer angeschrieen hätten und dass Z. zum Anrufer gesagt haben soll, er solle ihn endlich in Ruhe lassen. Von der behaupteten Drohung mit dem Tode habe sie erst nach dem Telefonat von Z. erfahren. Diese indirekten Wahrnehmungen als Zeugin vom Hörensagen seien offensichtlich nicht geeignet, Beweis für einen Anruf des Beschwerdeführers zu bilden, geschweige denn für den Inhalt des Gesprächs. Damit bilde die belastende Aussage von Z. letztlich das einzige Beweismittel. Zwischen diesem und dem Beschwerdeführer beständen aber gegenseitige Animositäten, weshalb schon diesbezüglich grosse Zweifel hinsichtlich der Beweiskraft der belastenden Aussagen von Z. anzubringen seien. Zu beachten sei sodann, dass die Vorinstanz selber die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Z. bezüglich der eingeklagten Freiheitsberaubung bzw. dem behaupteten Entführungsversuch verneint habe. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Z. als einziger behauptet habe, beim angeblichen Entführungsversuch seien zwei Schusswaffen im Spiel gewesen und es sei gar ein Schuss abgefeuert worden. Am angeblichen Tatort seien keine Patronenhülsen sichergestellt worden. Bei der Polizei habe Z. behauptet, ein Mann mit einem silbernen Gewehr habe in die Luft geschossen. Vor Vorinstanz habe er mit Vehemenz behauptet, der Beschwerdeführer habe den Schuss abgegeben, um Z. in den Kofferraum zu zwingen. Dabei handle es sich um eine bewusst an den Haaren herbeigezogene Fantasie-Geschichte von Z. Wenn dieser nicht davor zurückgeschreckt sei, fälschlicherweise die Verwendung von Schusswaffen und gar die Abgabe eines Schusses zu behaupten, müsse angenommen werden, dass er auch keine Hemmungen gehabt hätte, den Beschwerdeführer gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und insbesondere gegenüber den Behörden wider besseres Wissen einer telefonischen Todes-

- 13 drohung zu bezichtigen. Vor diesem Hintergrund könne die Aussage von Z. nicht Beweis für die zur Last gelegte Drohung bilden. Auch aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afrika lasse sich nicht ableiten, dass dieser den fraglichen Anruf getätigt habe. Es sei nie abgeklärt worden, wer Inhaber der Nummer sei, unter welcher Z. angerufen worden sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche im Wesentlichen auf den unglaubwürdigen Z. sowie dessen Äusserungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau abgestellt habe, sei willkürlich (KG act. 14 S. 4 - 6). 6.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Ehefrau von Z., M., habe glaubhaft geschildert, dass dieser am 14. April 2006 mit dem Beschwerdeführer am Telefon gestritten und ihm gesagt habe, er solle aufhören, ihn anzurufen und zu drohen. Z. habe ihr dann erzählt, der Anrufer habe Morddrohungen ausgesprochen und es habe sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Die Vorinstanz erwog dazu, es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, weshalb Z. seiner Frau diesbezüglich etwas vorgemacht haben sollte (KG act. 2 S. 58 Erw. 7.2.1). 6.2. Der Beschwerdeführer zweifelt in der Beschwerdeschrift vom 29. März 2012 die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen von M. nicht an (wohl aber in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft; dazu nachfolgend Erw. 6.3). Die Vorinstanz verkannte nicht, dass M. nicht selber hörte, wer der Gesprächspartner von Z. war und was gesprochen wurde. Wesentlich für die Vorinstanz war aber, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass Z. seiner (ehemaligen) Frau diesbezüglich etwas Falsches hätte sagen sollen. Daran gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in der Nichtigkeitsbeschwerde vom 29. März 2012 vorbei und deshalb fehl. Wenn Z. im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Dezember 2005 gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht falsche Aussagen gemacht haben sollte - was nach der Darstellung des Beschwerdeführers der Vorinstanz ebenfalls nicht entging -, liegt darin kein Anhaltspunkt dafür, dass er auch seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Telefonanruf vom 14. April 2006 etwas Falsches gesagt hätte und entkräftet dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des Sachverhalts der eingeklagten Drohung vom 14. April 2006 nicht. Die Rüge geht fehl. Dabei kann

- 14 auch hier angemerkt werden, dass die Vorinstanz entgegen auch der Beschwerde vom 29. März 2012 nicht aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afrika ableitete, dass dieser den fraglichen Anruf getätigt habe. Das leitete sie aus den Aussagen von M. und von Z. ihr gegenüber ab. Den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afrika zur fraglichen Zeit erwähnte die Vorinstanz lediglich ergänzend als zusätzliches Indiz. Dies ist nicht willkürlich. 6.3. In ihrer Beschwerdeantwort weist die Staatsanwaltschaft zutreffend (vgl. vorstehend Erw. 6.2) darauf hin, dass sich die Vorinstanz nicht nur auf die Aussagen von Z. stützte, sondern insbesondere auch auf die Aussagen seiner ehemaligen Ehefrau. Dazu komme, dass der Anrufer eine unterdrückte Nummer gehabt habe. Hätte (offenkundig gemeint:) Z. etwas inszenieren wollen, hätte er nicht über eine unterdrückte Nummer anrufen lassen, weil er damit den belastenden Hinweis auf E. aus der Hand gegeben hätte (KG act. 17 S. 1 f. Ziff. 1). a) Der Beschwerdeführer wendet in der Vernehmlassung dazu unter Zitierung von Aussagen von Z. anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 14. April 2006 ein, die Darstellung der ehemaligen Ehefrau von Z. könne im Gegensatz zur Beschwerdeantwort nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Im Gegenteil. Z. habe gemäss seinen zitierten Angaben das Telefonat anders geschildert als seine ehemalige Ehefrau. Sodann spreche der Umstand, dass der angebliche Droh- Anruf mit unterdrückter Nummer erfolgt sei, entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft keineswegs für die Glaubhaftigkeit des Vorwurfs von Z. (KG act. 23 S. 1 f. Ziff. 1).

- 15 b) Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom 29. März 2012 die vorinstanzliche Würdigung, die Aussagen von M. seien glaubhaft, nicht beanstandete (vgl. vorstehend Erw. 6.2), ist es ihm verwehrt, dies in der lange nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde eingereichten Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 zu tun. Darauf kann schon mangels Einhaltung der Rügefrist nicht eingetreten werden. Dass der Anrufer aus E. eine unterdrückte Nummer gehabt habe, wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vorbrachte, folgt weder aus der Anklage (GG act. 30 S. 4 ND 1) noch aus den vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 58 f. Erw. 7.2) und war für die Vorinstanz demnach ohne Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft nannte für diese Behauptung auch keine Belegstelle. Diese Darstellung in der Beschwerdeantwort kann nicht berücksichtigt werden. Folglich ist auch die diesbezügliche Entgegnung in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers dazu obsolet. 7. Bezüglich der eingeklagten versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von Z. erachtete die Vorinstanz im Wesentlichen folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 10. Dezember 2005 kurz vor ca. 05.30 Uhr sei es vor dem Hintereingang zum Club "A." an der N.-gasse _ in Zürich zu einer zuerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Z. gekommen. im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer eine leere Bierflasche (33 cl) aus seiner Hosentasche hervorgenommen und damit Z. einen Schlag auf den Kopf versetzt (KG act. 2 S. 49 f. Erw. 7.1.1.a i.V. mit GG act. 30 S. 3 HD 1. Absatz). Überdies habe der Beschwerdeführer Z. mit einem scharfen Gegenstand (einem Messer oder einer abgebrochenen Flasche) eine klaffende, stichschnittartige 4.5 cm lange Verletzung am linken Schulter-Hals-Bereich zugefügt (KG act. 2 S. S. 51 - 53 Erw. 7.1.1.c). In der Folge habe sich die Auseinandersetzung an die B.-gasse verlagert. Dabei hätten sich zwei bis drei Männer an der Seite des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung beteiligt, Z. angegriffen, zu Boden gestossen und mit Gegenständen auf ihn eingeschlagen (KG act. 2 S. 50 f. Erw. 7.1.1.b i.V. mit GG act. 30 S. 3 HD 2. Absatz). Der Beschwerdeführer

- 16 und seine Komplizen hätten sodann Z. am Kopf ergriffen und ihn mit dem Kopf gegen die Wand und die Fensterkante auf der Höhe der Liegenschaft B.-gasse _ geschlagen (KG act. 2 S. 53 f. Erw. 7.7.1.d.aa i.V. mit GG act. 30 S. 3 HD 4. Absatz). Dabei stellte die Vorinstanz massgeblich auf die Aussagen des Geschädigten Z. ab, welche durch weitere Indizien gestützt würden (KG act. 2 S. 49 - 53). Den weiter eingeklagten Sachverhalt, der Beschwerdeführer und seine Komplizen hätten versucht, Z. in den Kofferraum des Autos des Beschwerdeführers einzuladen, um mit ihm gegen seinen Willen an einen nicht näher bekannten Ort zu fahren (GG act. 30 S. 3 unten), erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt (KG act. 2 S. 53 f. Erw. 7.1.1.d.bb). 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die starke Gewichtung der Aussagen von Z. sei schon im Grundsatz problematisch. Die Vorinstanz habe selber festgestellt, dass an dessen allgemeiner Glaubwürdigkeit Vorbehalte anzubringen seien, weil persönliche Animositäten zum Beschwerdeführer beständen, welche in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen geführt hätten, und weil Z. am Ausgang des Verfahrens wirtschaftliche und persönliche Interessen habe. Sodann habe die Vorinstanz selber ausgeführt, dass die Aussagen von Z. vor Schranken sehr gut eingeübt gewirkt hätten und dass es irritierend gewesen sei, dass er zunehmend genervt, gar leicht aggressiv ausgesagt habe. Die starke Gewichtung der Aussagen von Z. als Hauptbeweismittel sei auch insofern unzulässig, als dieser, wie die Vorinstanz ebenfalls festgestellt habe, nicht einmal davor zurückgeschreckt sei, dem Geschworenengericht offensichtlich haltlose Fantasiegeschichten aufzutischen, um den Beschwerdeführer zu belasten (KG act. 14 S. 10 i.V. mit S. 5 und unter Verweisung auf KG act. 2 S. 25 - 27, S. 74). 7.2. Die Vorinstanz erwog zur Glaubwürdigkeit von Z. und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, Z. sei mit dem Beschwerdeführer seit einigen Jahren aus Discos und afrikanischen Bars bekannt gewesen. Ein engeres Verhältnis habe offenbar nicht bestanden, indes zweifellos gegenseitige Animositäten, die in der Vergangenheit zu (verbalen und körperlichen) Auseinandersetzungen geführt hätten. Vor diesem Hintergrund und weil Z. ein nachvollziehbares wirtschaftliches und persönliches Interesse "(Schadenersatz und Genugtuung)" am Prozess-

- 17 ausgang habe, beständen bezüglich seiner Glaubwürdigkeit gewisse Vorbehalte. Vor Schranken habe Z. grundsätzlich einen guten, teilweise emotionalen Eindruck gemacht. Seine Aussagen über den Vorfall wirkten phasenweise sehr gut eingeübt und hätten dadurch an einer gewissen Spontaneität verloren. Zwischenzeitlich habe er zunehmend genervt, gar leicht aggressiv ausgesagt. Das habe irritiert. Er habe zwar im Kerngeschehen grundsätzlich konstant ausgesagt. Dennoch beständen Ungereimtheiten. Zusammengefasst habe Z. sowohl vor Schranken als auch in der Untersuchung ausgeführt, an jenem Abend mit einem Freund, K., einem DJ, im Club A. gewesen zu sein, da dieser Musik aufgelegt habe. Als der DJ fertig gewesen sei, habe Z. CDs zusammengepackt und im Auto verstaut. Bei seiner Rückkehr zum Club A. sei der Beschwerdeführer vor ihm gestanden und habe ihn gestossen. Der Beschwerdeführer habe dann sofort eine kleine Flasche herausgenommen und auf seinem (Z.'s) Kopf zerbrochen. Z. habe den Beschwerdeführer zurückgestossen. Darauf seien Securitas-Leute herbeigeeilt und hätten sie getrennt. Plötzlich habe der Beschwerdeführer etwas hervorgenommen, ihn im Halsbereich geschüttelt und sei Richtung ________ weggerannt. Z. sei auf der ________seite zum Auto des Beschwerdeführers gerannt, weil er diesen habe erwischen und festhalten wollen. Ihm (Z.) seien zwei Leute hinterher gerannt, und ein Mann sei von einer anderen Seite gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine schwarze Pistole und der andere Mann ein silbernes Gewehr hervorgenommen. Der Beschwerdeführer habe einem dieser Männer den Autoschlüssel zugeworfen und gesagt, er solle das Auto bringen. Man habe ihn dann in den Kofferraum des Fahrzeuges drängen wollen, wogegen er sich gewehrt habe. Die anderen hätten auf ihn eingeschlagen. Insgesamt seien - inklusive dem Beschwerdeführer - vier Angreifer beteiligt gewesen. Für Verwirrung - so erwog die Vorinstanz weiter - hätten die Depositionen von Z. bezüglich der von ihm erwähnten Pistolen gesorgt; nicht nur, weil er die einzige Person im ganzen Verfahren gewesen sei, die von einer Schusswaffe erzählt habe, sondern auch, weil er bei der Polizei ausgesagt habe, der Mann mit dem silbernen Gewehr habe in die Luft geschossen, während er vor Schranken

- 18 vehement daran festgehalten habe, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der den Schuss abgegeben habe, um ihn in den Kofferraum zu zwingen. Bei der Spurensicherung durch die Polizei habe auch keine Patronenhülse sichergestellt werden können. Insgesamt habe Z. das Gericht mit diesen Schilderungen nicht überzeugen können und damit auch grösste Zweifel an der Behauptung geweckt, man habe ihn in den Kofferraum stecken und entführen wollen. Neu habe Z. vor Gericht vorgebracht, dass die Komplizen des Beschwerdeführers aus Österreich seien und sie, bevor sie in den Club A. gekommen seien, in der Bar O. gewesen seien. Angeblich habe er dies erst im Nachhinein vernommen. Das schmälere die Glaubhaftigkeit bereits dadurch, dass er diesfalls nicht eine eigene Wahrnehmung wiedergebe, sondern lediglich ein Zeuge vom Hörensagen sei. Allerdings irritiere bereits, dass er mit diesen Angaben erst vor Gericht herausgerückt sei. Die Aussagen von Z. seien - so erwog die Vorinstanz anschliessend - im Wesentlichen identisch mit den Schilderungen in der Untersuchung und im Kerngehalt widerspruchsfrei. Seine Ausführungen seien konsistent, teilweise spontan und emotional und mit dem Verletzungsbild übereinstimmend. Allerdings habe der Zeuge vor Schranken gewisse Neuerungen einfliessen lassen, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit jener Depositionen aufkommen liessen. Hinzu komme die nicht glaubhafte Geschichte mit den Pistolen und der Schussabgabe. Insgesamt sei mit einer gewissen Zurückhaltung auf die Depositionen von Z. abzustellen. Wo hingegen seine Aussagen mit denjenigen des Beschwerdeführers oder anderen Zeugen übereinstimmten oder sich mit sonstigen Beweismitteln deckten, könnten sie durchwegs als glaubhaft erachtet werden (KG act. 2 S. 25 - 28). 7.3. Entsprechend diesen vorinstanzlichen Erwägungen können die Aussagen von Z. grundsätzlich nur dort als Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers dienen, wo sie von weiteren Beweismitteln gestützt werden. Hätte die Vorinstanz demgegenüber Sachverhaltsfeststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers allein aufgrund der Aussagen von Z. getroffen, ohne dass diese von weiteren Beweismitteln gestützt worden wären, hätte die Beschwerde diesbezüglich gute Erfolgsaussichten gehabt. Das war aber, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht der Fall. Dabei sind die einzelnen

- 19 vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellungen als willkürlich, dass er Z. vor dem Club "A." zuerst mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen und danach eine (potentiell lebensgefährliche) Verletzung im Hals-Schulter- Bereich zugefügt habe (KG act. 14 S. 13 lit. g). a) Die Vorinstanz stellte dabei nicht nur auf die Aussagen von Z. ab, sondern nahm an, dass diese Aussagen durch den Zeugen K. gestützt würden. Dieser habe glaubhaft bestätigt, dass er Z. verletzt bzw. blutend vor dem Club A. vorgefunden habe, bevor dieser weggerannt und noch blutender zurückgekehrt sei (KG act. 2 S. 49 f.). b) Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, es sei problematisch, die Aussage von K. zulasten des Beschwerdeführers zu werten. K. sei von ihm bezichtigt worden, an jenem Abend an einem Angriff gegen ihn beteiligt gewesen zu sein. Der frühere amtliche Verteidiger habe gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Einstellung des Strafverfahrens gegen K.) kein Rechtsmittel ergriffen. Das habe es dem Gericht ermöglicht, K. als Zeugen statt als Auskunftsperson oder Angeschuldigten einzuvernehmen. Das vermöge aber nichts daran zu ändern, dass K. kein Interesse daran gehabt habe, die Schilderung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Die Strafuntersuchung hätte bei entsprechenden Aussagen ja gegen ihn nochmals eröffnet werden können (KG act. 14 S. 12). c) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer K. bezichtigt hatte, an jenem Abend an einem Angriff gegen ihn beteiligt gewesen zu sein, kann als solcher allein nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen von K. führen. Ein Angeschuldigter kann nicht einen missliebigen Zeugen bloss dadurch disqualifizieren, dass er ihn einer Straftat ihm gegenüber bezichtigt. Andere Umstände, welche (entgegen der vorinstanzlichen Würdigung [KG act. 2 S. 31 Erw. 5.4.1) gegen die Glaubwürdigkeit von K. sprächen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

- 20 d) Die Vorinstanz erwog zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von K., dessen Aussagen erwiesen sich im Kerngeschehen konstant, widerspruchsfrei und vom Ablauf her plausibel, wenn auch teilweise etwas chaotisch. In Anbetracht des dynamischen Geschehens beeinträchtige dies aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Es beständen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den Depositionen von K. erweckten. Insbesondere sei keine Intention spürbar, den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten zu wollen. Für die Sachverhaltserstellung könne deshalb ohne Weiteres auf die Schilderungen des Zeugen K. abgestellt werden (KG act. 2 S. 32). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Diese Würdigung ist deshalb der Prüfung im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. e) Der Beschwerdeführer macht dazu weiter geltend, die Aussagen von K. könnten zwar grundsätzlich ein Indiz dafür sein, dass Z. verletzt worden sei, bevor ihn K. blutend vor dem Club vorgefunden habe. Aber abgesehen davon, dass diese Aussage nicht belegen könnte, dass die Verletzung tatsächlich vor dem Club "A." entstanden sei, könnte daraus ohnehin nicht geschlossen werden, dass Z. bereits vor dem Club "A." potentiell lebensgefährlich im Hals-Schulter-Bereich verletzt worden sei. Das von K. wahrgenommene Blut hätte nämlich auch von dem angeblich vor dem Club "A." ausgeführten Schlag mit der Bierflasche auf den Kopf herrühren können. Der Umstand, dass der Zeuge K. ausgesagt habe, Z. sei weggerannt und später "noch blutender" zurückgekehrt, lasse gegenteils darauf schliessen, dass die potentiell lebensgefährliche Verletzung eben nicht vor dem Club "A.", sondern in der B.-gasse entstanden sei (KG act. 14 S. 12; vgl. auch KG act. 23 S. 4 lit. e).

- 21 f) Auf näheres Befragen relativierte K. die Aussage, Z. habe noch mehr geblutet, als er zurückgekommen sei (nachdem er vom Club A. weggerannt sei) (GG Prot. S. 238, S. 241). Aus seinen Aussagen (GG Prot. S. 234 - 246) muss nicht geschlossen werden, dass die Verletzung von Z. im Schulter-/Hals-Bereich (vom Beschwerdeführer als potentiell lebensgefährliche Verletzung bezeichnet) nicht vor dem Club "A.", sondern in der B.-gasse entstanden ist. Im Übrigen treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aussagen von K. wohl zu. Sie belegen nicht, dass die Verletzung von Z. vor dem Club "A." entstanden ist (ebensowenig, wer die Verletzung verursachte). Sie stützen aber die Aussagen von Z., dass ihn der Beschwerdeführer im Schulter-/Kopfbereich verletzte (im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers [vgl. GG Prot. S. 41 f.]). Der Willkürvorwurf geht deshalb fehl. g) Die Vorinstanz erwog, für die rechtliche Beurteilung sei es letztlich nicht relevant, ob der Beschwerdeführer Z. die Halsverletzung vor dem Club A. oder in der B.-gasse zufügte (KG act. 2 S. 52 unten). Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung beanstandet, diese Verletzung sei Z. vor dem Club A. zugefügt worden, geht seine Rüge deshalb fehl, weil sich diese Feststellung betreffend Örtlichkeit nicht zu seinem Nachteil auswirkte (vgl. zu dieser Voraussetzung § 430 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO/ZH). h) Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Version des Beschwerdeführers werde nicht nur durch den Zeugen K. widerlegt, sondern auch dadurch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür hätten gefunden werden können, dass vor dem Club A. eine Gang gegen den Beschwerdeführer agiert hätte, dass ein Komplott bestehe. Die aus seiner Sicht involvierten Personen, nämlich Z., G., K. und P. hätten offensichtlich unabhängig voneinander ausgesagt und seien auch nicht in den selben Situationen zugegen gewesen. Ihr selbständiges und glaubhaftes Aussageverhalten habe in keiner Weise den Eindruck hinterlassen, sie hätten sich abgesprochen oder gegen den Beschwerdeführer agiert. Der Zeuge P. habe glaubhaft versichern können, gar nicht anwesend gewesen zu sein (KG act. 2 S. 50).

- 22 aa) Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht Aufgabe eines Angeschuldigten, den Nachweis für die eigene Sachverhaltsdarstellung zu erbringen. Vielmehr sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, einen zur Last gelegten Sachverhalt strikte zu beweisen. Es sei offensichtlich unzulässig, einen Schuldspruch damit zu begründen, dass ein Angeschuldigter den Nachweis für die eigene Sachverhaltsschilderung nicht habe erbringen können. Dies umso weniger, als die fraglichen Personen, deren Aussagen die Darstellung des Beschwerdeführers nach der vorinstanzlichen Erwägung widerlegen würden, ein erhebliches Interesse daran gehabt hätten, die Schilderung des Beschwerdeführers zu bestreiten, weil sie bei einer Bestätigung dieser Schilderung mit einer Wiederaufnahme der eingestellten Strafuntersuchung hätten rechnen müssen. Ebenso unhaltbar sei es, die Aussagen der fraglichen Personen als unabhängige Schilderung zu bezeichnen. Es sei für diese ja bereits in der Tatnacht ein Leichtes gewesen, sich abzusprechen (KG act. 2 S. 13 lit. f). bb) Die Vorinstanz begründete weder ihren Schuldspruch noch ihre Sachverhaltsfeststellung damit, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für die eigene Sachverhaltsschilderung nicht habe erbringen können. Sie erachtete den Sachverhalt aufgrund der durch die Aussage von K. gestützten Aussage von Z. (und die von diesem erlittene Verletzung) als erstellt. Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. Wenn die Vorinstanz die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers prüfte und als widerlegt erkannte, stützte sie nicht ihren Schuldspruch darauf, sondern setzte sich in sorgfältiger Beachtung seines Gehörsanspruchs mit seiner Einwendung auseinander. Zur Behauptung, die von der Vorinstanz genannten Personen (Z., G., K., P.) hätten ein erhebliches Interesse daran gehabt, die Schilderung des Beschwerdeführers zu bestreiten, ist auf vorstehende lit. c zu verweisen. Weshalb es unhaltbar sein soll, die Aussagen dieser Personen als unabhängig zu bezeichnen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere legt er keinen konkreten Anhaltspunkt für eine tatsächliche Absprache dar. Die theoretische Möglichkeit, dass sich diese Personen in der Tatnacht oder danach hätten absprechen können, ist kein solcher Anhaltspunkt. Die Rüge geht fehl.

- 23 - 7.5. Unter dem Titel "Geschehnisse in der B.-gasse" macht der Beschwerdeführer geltend, die Darstellung von Z. sei im Gegensatz zur vorinstanzlichen Würdigung unglaubhaft. G., auf dessen Aussage die Vorinstanz nebstdem verwiesen habe, habe gemäss eigener Darstellung lediglich das Ende der Auseinandersetzung mitbekommen. Aus seinen Aussagen lasse sich nicht ableiten, dass Z. vorher angegriffen worden sei und auf Seiten des Beschwerdeführers zwei Männer gekämpft hätten. Der von der Vorinstanz festgehaltene Umstand, dass man in der B.-gasse lediglich Blutspuren von Z. gefunden habe, sei kein Beweis dafür, dass Z. dort von mehreren Männern angegriffen und mit dem Kopf gegen Fenstersims und Wand geschlagen worden sei. Unhaltbar sei die Argumentation der Vorinstanz, das Blutspurenbild im Auto des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass er Komplizen gehabt haben müsse. Alles in allem könne auch hinsichtlich der Vorgänge in der B.-gasse von einem zweifelsfrei erstellten Sachverhalt nicht die Rede sein. Die Beweiswürdigung sei auch in diesem Zusammenhang willkürlich (KG act. 14 S. 13 - 16). a) Der Beschwerdeführer beanstandet unter diesem Titel vorinstanzliche Würdigungen von Beweismitteln (Aussagen von Z. und G., Blutspuren) als willkürlich, ohne aber klar zu machen, welche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz denn falsch sein sollen. Auf eine blosse Rüge willkürlicher Beweiswürdigung kann nicht eingetreten werden, da nur das allfällige Resultat dieser Beweiswürdigung, nämlich eine tatsächliche Feststellung, im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH mit einem Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers behaftet sein kann und anfechtbar ist. b) Im Wesentlichen ergibt sich aus der Nichtigkeitsbeschwerde aber, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nicht er habe mit Komplizen Z. angegriffen, sondern umgekehrt sei er von mehreren Männern angegriffen worden; er habe Z. nicht mit dem Kopf gegen eine Wand und eine Fensterkante an der B.-gasse geschlagen; die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich. Dazu ist Folgendes festzustellen:

- 24 c) Die Vorinstanz verwies für die Feststellung, die Version des Beschwerdeführers, G., P., K. und weitere hätten ihn angegriffen, sei nicht glaubhaft, auf ihre Erwägungen zum Vorfall vor dem Club A. G., P. und K. könnten aus Sicht des Gerichts als Angreifer bzw. Teilnehmer der Auseinandersetzung ausgeschlossen werden (KG act. 2 S. 50 lit. b). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ("Geschehnisse in der B.-gasse") nicht weiter auseinander (als mit der Wiederholung des Hinweises darauf, dass K., G. und P. ein erhebliches Interesse daran gehabt hätten, die Dinge anders als der Beschwerdeführer darzustellen [KG act. 2 S. 15 zweiter Absatz; vgl. dazu vorstehend Erw. 7.4.c und 7.4.h]). Es ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Erw.7.4.h). Diese vorinstanzliche Würdigung ist nicht als willkürlich nachgewiesen. d) Die Vorinstanz erwog, die Darstellung in der Anklageschrift werde durch die Aussagen von Z. im Kerngeschehen bestätigt. Auch aus den Aussagen von G. habe sich ergeben, dass die weiteren Beteiligten auf der Seite des Beschwerdeführers gestanden seien und Z. am Boden gelegen sei. Mit diesen beiden Zeugen korrespondiere die Tatsache, dass an der B.-gasse ausschliesslich Blut von Z. gefunden worden sei. Ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer von Komplizen begleitet worden sei, sei die Tatsache, dass gemäss G. ein Dritter das Auto des Beschwerdeführers gefahren habe und nicht er selber; dies in Übereinstimmung mit dem sachkundigen Befund, dass die auf der Beifahrerseite sichergestellten Blutspuren dem Beschwerdeführer hätten zugeordnet werden können, während auf der Fahrerseite keine Spuren auszumachen gewesen seien (KG act. 2 S. 50 f.). Die Schläge des Kopfes von Z. gegen die Wand und die Fensterkante seien durch die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von Z. und G. sowie den gutachterlichen Befund, dass das vom wissenschaftlichen Dienst am Tatort sichergestellte Blut ausschliesslich Z. habe zugeordnet werden können, erstellt (KG act. 2 S. 53 lit. d.aa).

- 25 e) Die Vorinstanz stellte mithin entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht einzig auf die Aussage von Z. ab, sondern erachtete diese als durch weitere Beweismittel (Aussagen von G., Blutspuren, sachkundiger Befund) gestützt. Diese Würdigung weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich nach: aa) Wie der Beschwerdeführer betont (KG act. 14 S. 14), hat Z. ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung vor dem Club A. Richtung ________ davon gerannt und Z. ihm dorthin nachgerannt war, um ihn zu erwischen (GG Prot. S. 165). Indem die Vorinstanz auf die Aussagen von Z. abstellte, ging sie auch davon aus (vgl. auch KG act. 2 S. 27 f.) und kehrte sie entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht einfach unter den Tisch. Daraus folgt indes nicht, dass die Aussage von Z., der Beschwerdeführer und zwei oder drei weitere Männer hätten ihn in der B.-gasse angegriffen, unglaubhaft wäre. Entdeckte Z. erst dort, dass der Beschwerdeführer zwei oder drei Komplizen hatte, ist seine Darstellung plausibel, dass er zuerst den Beschwerdeführer aus Wut über dessen Angriff vor dem Club A. verfolgte und stellen wollte, dann aber von diesem und zwei oder drei weiteren Männern angegriffen wurde. bb) G. schilderte vor Vorinstanz, er sei vom Club A. in die andere Strasse gerannt. Er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer Z. gegen die Wand gehalten habe. Z. sei blutüberströmt gewesen. Er, G., habe zum Beschwerdeführer gesagt "Es ist okay". Dieser habe geschrien, und er, G., habe gesagt, er solle ruhig sein. Der Beschwerdeführer habe dann zu jemandem gesagt, er solle das Auto holen. Dieser habe das gemacht. Der Beschwerdeführer sei ins Auto eingestiegen (GG Prot. S. 212). Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer Z. gegen die Wand gestossen habe. Zuerst sei er auf dem Boden gewesen, dann habe ihn der Beschwerdeführer gegen die Wand gedrückt. Es sei einfach ein Kampf gewesen (GG Prot. S. 215). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei (sie hätten auf Z. eingeschlagen, seinen Kopf gegen die Wand und gegen den Boden geschlagen, der Beschwerdeführer habe mit den Fäusten überall hin geschlagen und den Kopf von Z. gegen die Wand geschlagen [GG Prot. S. 215 - 217; vgl. auch S. 221 f.]) erklärte G. vor Vorinstanz, er habe der Polizei beschrieben, der Beschwerdeführer habe ihn (Z.) hochgehoben und den Kopf gegen die

- 26 - Wand geschlagen. Das sei das, woran er sich erinnere. Was vor diesem Vorfall alles passiert sei, habe er nicht gesehen. (Auf Vorhalt:) Er denke, dass er erst in der Schlussphase dieser Schlägerei dazugekommen sei. Auf der Seite des Beschwerdeführers seien zwei Männer gewesen. Einer habe das Auto geholt, der andere habe zu allen gesagt, sie sollten sich nicht nähern (GG Prot. S. 217). cc) Wenn auch G. zu Beginn der Auseinandersetzung nicht anwesend war und demzufolge keine Beobachtungen machte, insbesondere nicht feststellte, dass Z. in der B.-gasse vom Beschwerdeführer angegriffen worden war (oder umgekehrt) (was auch die Vorinstanz nicht festhielt; die Rüge [und die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft KG act. 23 S. 3 lit. c] geht bzw. gehen insoweit am angefochtenen Urteil vorbei), so stützen seine Aussagen doch diejenigen von Z., wonach er allein war, während sich auf der Seite des Beschwerdeführers weitere Männer beteiligten, und über die Kräfteverhältnisse (Unterlegenheit von Z., Überlegenheit des Beschwerdeführers), soweit G. die Auseinandersetzung beobachten konnte. In diesem Zusammenhang wehrt sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft gegen deren Bezeichnung von G. als Freund des Beschwerdeführers (KG act. 23 S. 3 lit. b). Für die Vorinstanz war indes bei der Würdigung der Aussagen von G. (vgl. insbes. KG act. 2 S. 29 f. Erw. 5.3.2) eine Freundschaft zwischen G. und dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich ohne Bedeutung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen am angefochtenen Urteil vorbei. dd) Ähnliches wie für die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von G. gilt für die Blutspuren. Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass in der B.gasse ausschliesslich Blut von Z. gefunden worden war, im Gegensatz zur Beschwerdebegründung nicht als Beweis dafür, dass Z. dort von mehreren Männern angegriffen und dabei mit dem Kopf gegen Fenstersims und Wand geschlagen wurde, sondern lediglich, aber immerhin als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Z. Sodann schloss die Vorinstanz auch nicht allein aus dem Umstand, dass die im Auto des Beschwerdeführers auf der Beifahrerseite gefundenen Blutspuren dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten,

- 27 während auf der Fahrerseite keine Spuren auszumachen waren, darauf, dass der Beschwerdeführer Komplizen gehabt habe, sondern erachtete dies lediglich als übereinstimmend mit der Beobachtung von G., dass ein Dritter das Auto des Beschwerdeführers gefahren hatte und nicht der Beschwerdeführer selber, welche Beobachtung sie wiederum als Indiz dafür wertete, dass der Beschwerdeführer von Komplizen begleitet worden war. Diese Würdigung ist nicht willkürlich, auch wenn allein aus den Blutspuren keine direkten Schlüsse gezogen werden könnten. ee) Das Zusammenspiel der verschiedenen von der Vorinstanz genannten Indizien lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht als willkürlich erscheinen, auch wenn aus den einzelnen Indizien für sich allein jeweils keine direkten Schlüsse zulässig wären. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung bezüglich des unter dem Titel der Körperverletzung von Z. eingeklagten Sachverhalts geht insgesamt fehl. 8. Die Staatsanwaltschaft stellte unter dem Titel der Körperverletzung zum Nachteil von Y. im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe am 20. August 2007 frühmorgens bei der Verzweigung I.-/H.-strasse in Zürich zunächst eine verbale Auseinandersetzung mit Y. gehabt. Y. habe ein grosses Messer in der Hand gehalten. Der Beschwerdeführer habe ihn mit einem Pfefferspray besprayt. Darauf sei er zu seinem an der Q.-strasse parkierten Auto gegangen, habe einen Baseballschläger genommen und sei zurückgekehrt. Mit dem Baseballschläger habe er auf die Hand von Y. geschlagen, worauf dieser das Messer habe fallen lassen. Der Beschwerdeführer habe das Messer an sich genommen. Mit dem Baseballschläger in der einen Hand und dem Messer in der anderen Hand habe er Y. angegriffen. Dieser habe zur Abwehr einen Abfalleimer ergriffen. Darauf habe der Beschwerdeführer mit dem Baseballschläger auf den Abfalleimer und Y. eingeschlagen. Dieser habe den Abfalleimer fallen lassen. Dann habe der Beschwerdeführer Y. mit dem Messer einen weit klaffenden Schnitt im Gesicht zugefügt. Damit habe er in Kauf genommen, Y. bleibend zu entstellen. Als dieser habe fliehen wollen und sich umgedreht habe, habe ihm der Beschwerdeführer

- 28 mit dem Messer am Rücken eine 5 cm lange Stichverletzung zugefügt und damit in Kauf genommen, ihn lebensgefährlich zu verletzen (GG act. 30 S. 4 f.). 8.1. Die Vorinstanz erachtete diesen äusseren Anklagesachverhalt als erstellt (KG act. 2 S. 66). Die Zeugin R. habe glaubhaft bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Auto gerannt und mit einem Baseballschläger zurückgekehrt sei. Damit stimmten die Aussagen des Zeugen (Vorname [GG Prot. S. 110]) S. und von Y. überein (KG act. 2 S. 60 f.). Zum Anklagevorhalt, dass der Beschwerdeführer Y. zunächst mit Pfefferspray besprüht, dann den Tatort kurz verlassen und den Baseballschläger behändigt habe, danach zurückgekommen sei und die Tat ihren weiteren Lauf genommen habe, hätten sich lediglich der Beschwerdeführer und Y. äussern können. Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund diverser widersprüchlicher Versionen als nicht glaubhaft gewürdigt worden seien, gebe es keinen Grund, dem Geschädigten Y. in diesem letztlich doch marginalen Punkt nicht zu glauben, zumal der Beschwerdeführer zugegeben habe, im Verlauf der Auseinandersetzung Pfefferspray eingesetzt zu haben (KG act. 2 S. 61 f.). Der Beschwerdeführer habe zugegeben, im Laufe der Auseinandersetzung dem Geschädigten mit dem Baseballschläger auf die Hand geschlagen und dessen Messer an sich genommen zu haben (KG act. 2 S. 62). Der Zeuge S. habe zuverlässig geschildert, dass der Beschwerdeführer mit dem Baseballschläger auf Y. eingeschlagen und dieser mit einem Abfalleimer abzuwehren versucht habe. Ferner habe S. bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Angreifer gewesen sei und Y. der Defensive (KG act. 2 S. 62 f.). Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, Y. in der in der Anklageschrift vorgeworfenen Weise mit dem Messer im Gesicht verletzt zu haben. Hingegen habe er den Anklagevorwurf bestritten, Y. mit dem Messer am Rücken eine 5 Zentimeter lange Stichverletzung zugefügt zu haben (KG act. 2 S. 64). Die Verletzung von Y. sei ärztlicherseits und durch eine Fotodokumentation bestätigt. Der Zeuge S. habe eine Rückenverletzung erwähnt. Auch T. habe deponiert, er habe einen Mann bemerkt, der im Gesicht stark verletzt gewesen sei und auch aus dem Schulterblatt stark geblutet habe. Der kriminaltechnische Sachverständige habe in einem Gutachten festgestellt, dass die an den Kleidern (von Y.) festgestellten Beschädigungen Durchtrennungen von einer Stichverletzung mit einem spitzigen, scharf-

- 29 kantigen Gegenstand seien, am ehesten einem Messer oder einem ähnlich spitzen Gegenstand. Dass die Beschädigung von einer Signalisationsstange, dem Abfallkübel oder dessen Halterung habe stammen können, habe der Sachverständige klar verneint. Der Sachverständige (Vorname [GG Prot. S. 247]) U. habe ausgeführt, dass es keine spitzen Stellen gegeben habe, an denen man sich derart hätte verletzen können. Ferner habe er bestätigt, dass auch die Umgebung des Tatortes abgesucht worden sei und man nirgends Blutspuren gefunden habe, die auf einen Kampf hingedeutet hätten. Auch der Rechtsmediziner habe in einem Gutachten bestätigt, dass es sich bei der Rückenverletzung am ehesten um eine Stichverletzung von einem Messer gehandelt habe. Dass die Rückenverletzung vom Abfallkübel oder dessen Halterung habe stammen können, habe er verneint (KG act. 2 S. 65). Der Rechtsmediziner sei zudem zum Schluss gekommen, dass mit einem grösseren Kraftaufwand zugestochen worden sei (KG act. 2 S. 65 f.). Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, aufgrund der vorliegenden, überwiegend sachkundigen Beweise sowie der damit übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten beständen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer Y. mit dem Messer in den Rücken gestochen und die entsprechende Verletzung zugefügt habe (KG act. 2 S. 66). 8.2. Der Beschwerdeführer rügt dazu vorab, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass Y. nach dem ersten Teil der Auseinandersetzung Richtung H.strasse gerannt sei. Der Beschwerdeführer habe im "V." nachschauen wollen, ob seine Freundin noch dort sei. Als er um die Ecke gekommen sei, sei allerdings Y. mit einem Abfalleimer auf ihn losgegangen. Dagegen habe er sich zur Wehr gesetzt (KG act. 14 S. 17 mit Verweisung auf GG Prot. S. 79 und S. 86). Das Vorliegen dieser Abwehr- resp. Notwehrsituation habe die Vorinstanz aber im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung a priori verneint. Sie sei auf die Schilderung des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltserstellung mit keinem Wort eingegangen. Mit Bezug darauf, dass er von Y. mit einem Abfalleimer attackiert worden sei, habe er von Beginn weg konstant ausgesagt. Es sei deshalb willkürlich, diese Darstellung vor dem Hintergrund angeblicher Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten stillschweigend zu ignorieren. Darin liege eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Der vormalige Verteidiger des

- 30 - Beschwerdeführers habe darauf hingewiesen, dass es Y. gar nicht möglich gewesen wäre, sozusagen auf die Schnelle einen fest fixierten Abfalleimer zu behändigen. Er müsse diesen zuvor bewusst zu Angriffszwecken abmontiert haben (KG act. 14 S. 18). 8.3. Die Vorinstanz erwog bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, zwar habe sich die vom Beschwerdeführer vor Gericht vorgetragene Version zum Tatablauf in sich stimmig und konstant gezeigt. Allerdings sei sie in krassem Widerspruch zu den verschiedenen von ihm in der Untersuchung geltend gemachten Versionen gestanden. Diese seien schon untereinander stark abgewichen (KG act. 2 S. 36). Anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer u.a. erklärt, Y. habe ein Messer gezückt. Er, der Beschwerdeführer, sei hinter das Haus gerannt und habe dort einen Baseballschläger gesehen, mit welchem er zurück gerannt sei und Y. geschlagen habe. Darauf habe er Y. angesprayt, so dass das Messer aus dessen Hand gefallen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe das Messer genommen und Y. Richtung H.-strasse verfolgt. Y. habe dort einen Abfalleimer genommen und auf ihn geworfen. Er, der Beschwerdeführer, sei ihm weiter gefolgt und habe versucht, ihn mit der linken Hand zu schlagen, in welcher er aber das Messer gehabt habe (KG act. 2 S. 36 f.). In einem schriftlichen Statement an die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer u.a. festgehalten, Y. habe ein Messer hervorgenommen und ihn zweimal in seine rechte Hand geschnitten. Er habe einen Pfefferspray hervorgenommen, in die Luft gesprüht, sei hinter das Haus gerannt, wo er ein Holz gefunden habe, das wie ein Baseballschläger ausgesehen habe. Y. habe ihn wieder angegriffen. Er, der Beschwerdeführer, habe ihm das Messer mit dem Holz weggeschlagen. Er, der Beschwerdeführer, habe es vom Boden aufgenommen. Und (gemeint wohl: Y.) habe einen Abfalleimer genommen, um ihn anzugreifen und zu schlagen, und in diesem Moment habe er die Kontrolle verloren (KG act. 2 S. 37). Vor Gericht habe sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen konstant auf den Standpunkt gestellt, dass Y. ihn mit dem Küchenmesser angegriffen habe, wodurch er in der Nähe seines Daumens getroffen worden sei. Er sei dann hinter das Haus gerannt und habe dort ein Stück Holz gesehen, das wie ein Baseballschläger ausgesehen

- 31 habe. Er sei erneut attackiert worden und habe schliesslich dieses Holz genommen, um sich zu verteidigen, und habe Y. damit auf die Hand geschlagen. Dieser habe dadurch das Messer verloren. Als er versucht habe, es aufzuheben, habe er ihn mit Pfefferspray besprüht und das Messer an sich genommen. Y. sei dann an die H.-strasse zum "V." gerannt und habe dort einen grossen Kübel in ihn (den Beschwerdeführer) hineingestossen. Er habe automatisch mit einer Hand abgewehrt. Weil er das Messer in der Hand gehabt habe, sei es zur Schnittwunde an der Lippe gekommen (KG act. 2 S. 37 f.). Er habe vor Gericht neu eine Notwehrsituation geltend gemacht, während er in der Untersuchung zu Protokoll gegeben habe, er könne nicht behaupten, dass es Notwehr gewesen sei (KG act. 2 S. 38). Die Vorinstanz erwog dazu, die abweichenden Aussagen in der Untersuchung und vor Gericht habe der Beschwerdeführer mit typischen Lügensignalen gerechtfertigt (KG act. 2 S. 38). Insgesamt falle auf, dass er vor Gericht vieles zurückgenommen habe, was er als Belastendes in der Untersuchung noch eingeräumt habe. Sein Aussageverhalten sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken sei derart mit krassen Widersprüchen behaftet und unzuverlässig, dass nicht mehr von natürlichen Abweichungen (welche bei der Schilderung dynamischer Vorgänge durchs vorkommen könnten) gesprochen werden könne. Es sei beinahe unmöglich, aufgrund seiner diversen Schilderungen und Versionen ein Bild der Geschehnisse und Abläufe zu gewinnen. Grundsätzlich seien seine Aussagen daher als unglaubhaft zu bewerten. Seien sie allerdings schlüssig und widerspruchsfrei oder stimmten sie mit denjenigen anderer Auskunftspersonen oder anderweitigen stichhaltigen Beweismitteln überein, könne darauf abgestellt werden (KG act. 2 S. 39).

- 32 - 8.4. Einerseits verneinte die Vorinstanz mit diesen Erwägungen das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Notwehrsituation, wie er mit einem Angriff von Y. mit dem Abfalleimer behauptet hatte, entgegen der Beschwerde nicht einfach so "a priori" ohne Begründung und ohne die Behauptung des Beschwerdeführers zu beachten. Vielmehr erwähnte sie die Behauptung des Beschwerdeführers, prüfte (auch) diese, erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers (auch) diesbezüglich als nicht glaubhaft, sondern stellte diesbezüglich auf die (gegenteiligen) als zuverlässig gewürdigten Aussagen des Zeugen S. und von Y. ab und bezeichnete die Position der Notwehr aufgrund der durch anderweitige Beweismittel (Zeugenaussagen S. und [GG Prot. S. 128] L. [KG act. 2 S. 63]) gestützten Version von Y. als widerlegt (KG act. 2 S. 73). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. Andererseits trifft es nach den vorinstanzlichen Feststellungen auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer betreffend Abfalleimer konstant einheitlich ausgesagt und dass er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26.10.2007 ausgeführt hätte, von Y. mit einem Abfalleimer attackiert worden zu sein. Vielmehr hatte er gemäss dieser ihm vor Vorinstanz vorgehaltenen Einvernahme erklärt, nachdem er (der Beschwerdeführer) das Messer genommen hatte, sei er (Y.) Richtung H.-strasse gerannt. Er, der Beschwerdeführer, habe ihn verfolgt. Y. habe dann einen Abfalleimer genommen und diesen auf den Beschwerdeführer geworfen. Er, der Beschwerdeführer, sei ihm (weiter) gefolgt und habe versucht, ihn mit seiner linken Hand zu schlagen. Dort habe er (der Beschwerdeführer) aber das Messer gehabt (GG Prot. S. 82). Nach dieser Schilderung lief Y. weg, der Beschwerdeführer verfolgte ihn, Y. nahm einen Abfalleimer, warf ihn auf den Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer folgte ihm weiter. Das heisst, dass Y. weiter wegrannte. Demnach warf Y. im Davonrennen einen Abfalleimer nach dem ihn verfolgenden Beschwerdeführer. Das ist die Schilderung einer Abwehrhandlung gegen einen Verfolger und nicht die Schilderung einer Angriffshandlung. Wenn der Beschwerdeführer später den Einsatz des Abfalleimers durch Y. als Angriff auf ihn, den Beschwerdeführer, bezeichnete, gegen den er sich notwehr-

- 33 mässig habe wehren müssen, steht das durchaus im Widerspruch zur Schilderung vom 26.10.2007. 8.5. Die Vorinstanz stellte keineswegs einzig auf die Aussage von Y. ab. Vielmehr verwies sie insbesondere auf die Aussagen von S. Dieser schilderte, dass der Beschwerdeführer mit einem Baseballschläger auf Y. (der S. unter dem Namen W. bekannt war [GG Prot. S. 111]) losgegangen sei. Dieser habe versucht, sich mit einem Abfallkübel zu wehren (GG Prot. S. 112). Nach einer vorgehaltenen Aussage hatte S. bei der Polizei geschildert, der Beschwerdeführer sei "W." mit einem Baseballschläger und einem Messer nachgerannt und habe mit dem Baseballschläger auf (wohl recte:) "W." eingeschlagen und mit dem Messer gegen ihn gestochen. "W." habe versucht, mit einem Abfallkübel abzuwehren. Er sei mehrmals mit dem Baseballschläger getroffen worden (GG Prot. S. 113). Diese Aussage wiederholte S. vor der Vorinstanz. "W." habe versucht, sich mit dem Abfallkübel zu wehren, als sei er ein Schutzschild (GG Prot. S. 114). Nach einer ebenfalls vorgehaltenen Aussage hatte S. bei der Staatsanwaltschaft erklärt, er könne sich erinnern, wie "W." an ihm beim Zebrastreifen vorbeigerannt sei, dann den Abfallkübel ergriffen und versucht habe, sich hinter einer Stange zu verstecken und sich zu schützen (GG Prot. S. 114). a) Zu diesen Aussagen macht der Beschwerdeführer geltend, S. habe vor Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass er sich nur noch schlecht bzw. fragmentarisch an die Sache erinnern könne. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29.1.2008 habe er ausgesagt, Y. habe versucht, den Beschwerdeführer mit dem Abfalleimer zu treffen; er, S., wisse natürlich nicht, ob der Beschwerdeführer sich lediglich dagegen zu verteidigen versucht habe. Damit könnten die Beobachtungen von S. nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet werden (KG act. 14 S. 19).

- 34 b) Die Vorinstanz erwog bei der Würdigung der Aussagen von S., dieser sei vor Vorinstanz stets bemüht gewesen, sachgerecht und plausibel Auskunft zu geben, habe aber auch offen gelegt, wenn Erinnerungslücken bestanden hätten. Er habe im Wesentlichen den ganzen Tathergang beobachten können. In der Untersuchung und vor Gericht habe er zusammengefasst wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer, den er als Aggressor wahrgenommen habe, mit einem Baseballschläger auf Y. eingeschlagen und schliesslich mit einem Messer auf ihn eingestochen habe. Y. habe sich mit einem Abfallkübel zu wehren versucht. S. habe sich als neutraler Zeuge erwiesen, der seine Aussagen ausschliesslich aus der Erinnerung geschöpft und auch eingestanden habe, wenn er etwas einmal nicht mehr gewusst habe. Seine Schilderungen hätten real, in sich stimmig und konstant gewirkt. Er habe nicht den Eindruck hinterlassen, bewusst unrichtige Angaben zu machen oder einen Beteiligten einseitig zu belasten. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, namentlich auch keine relevanten Widersprüche, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen sollten. Es sei daher für die Sachverhaltserstellung vorbehaltlos darauf abzustellen (KG act. 2 S. 41 f.). Mit dieser Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit einem punktuellen und selektiven Hinweis auf eine Aussage in einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann er die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von S. vor Vorinstanz nicht in Frage stellen. Insbesondere gelingt es ihm damit nicht, die vorinstanzliche, auf die Aussagen von S. gestützte Feststellung als willkürlich nachzuweisen, dass er, der Beschwerdeführer, Y. angegriffen und dieser sich (u.a. mit dem Abfalleimer) verteidigt hatte. Die Willkürrüge geht fehl. c) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Vorinstanz zwar tatsächlich nicht explizit auf die Behauptung des Verteidigers des Beschwerdeführers vor Vorinstanz einging, wonach der Abfalleimer so befestigt gewesen sei, dass er mit einem Schlüssel habe ausgehängt werden müssen, Y. den Abfalleimer deshalb nicht einfach habe ergreifen können, sondern eine gewisse Zeit benötigt habe, um ihn abmontieren zu können (KG act. 14 S. 18 mit Verweisung auf GG act. 83 [= Plädoyer des damaligen amtlichen Verteidigers vor Vorinstanz] S. 14).

- 35 - Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Vorinstanz diesen Einwand des damaligen amtlichen Verteidigers als irrelevant erachtete. Es war unumstritten, dass Y. einen solchen Abfalleimer einsetzte. Der Beschwerdeführer selber hatte erklärt, er habe Y. verfolgt, und dieser habe dann einen Abfalleimer genommen (GG Prot. S. 82). Auf welche Art und zu welchem Zweck er diesen einsetzte (nämlich zu seiner Verteidigung), entnahm die Vorinstanz den als zuverlässig gewürdigten Aussagen von S. Ob und ggfs. wie der Abfalleimer vorher befestigt war und wie viel Zeit Y. benötigte, um ihn einsetzen zu können, spielte damit für die Vorinstanz offensichtlich keine Rolle, da nur fraglich und wesentlich war, ob Y. den Abfalleimer als Verteidigungs- oder Angriffsmittel einsetzte und diese Frage von S. geklärt worden war (vgl. KG act. 2 S. 62 f. lit. c). Die Vorinstanz musste deshalb nicht explizit auf diesen Einwand des früheren amtlichen Verteidigers eingehen. Auch diese Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs geht fehl. 8.6. Zur von ihm bestrittenen Stichverletzung im Rücken von Y. macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich für die Annahme, er habe Y. mit einem Messer in den Rücken gestochen, zunächst auf dessen Aussagen

- 36 gestützt. Daraus lasse sich das aber nicht ableiten. Die Aussagen der Zeugen S. und T. seien als Beweismittel für die Stichverletzung nicht zu verwenden. Der Sachverständige Polizist J. habe sich zur Art der Verwendung des Messers nicht äussern können. Mit seinen Aussagen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Hitze des Gefechts allenfalls auch nur eine schwungvolle Hiebbewegung mit einem spitzen Gegenstand ausgeführt haben könnte, bei welcher keine Gefahr bestanden hätte, innere Organe in lebensgefährlicher Weise zu verletzen. Dr.med. (Vorname [GG Prot. S. 265]) AB. habe letztlich nur bestätigt, dass Y. eine 5 cm lange Wunde am Rücken aufgewiesen habe. Zur Tiefe der Wunde habe er keine Angaben machen können. Auch seine Aussage sei nicht geeignet, zweifelsfrei von einer mit Wucht ausgeführten Stichbewegung auszugehen, mit welcher möglicherweise ein inneres Organ lebensgefährlich hätte verletzt werden können. Dem Gutachten von Dr. (Vorname [GG Prot. S. 276]) AC. lasse sich entnehmen, dass dieser keine Angabe zu Länge, Tiefe, Breite und Winkel der mutmasslichen Stichverletzung habe machen können. Er habe aus den ihm vorliegenden Unterlagen die exakte Lokalisation und den Verlauf der mutmasslichen Stichverletzung nicht ableiten können. Die Frage, ob eine Lebensgefahr für Y. bestanden hätte, wenn der Einschnitt geringfügig verschoben oder tiefer gegangen wäre, habe er nicht wirklich beantworten können. Er habe zu verstehen gegeben, dass er nicht differenzieren könne, ob es sich um eine Schnittoder Stichverletzung handle. Sodann habe er zu verstehen gegeben, dass die Abklärungen am Tatabend für die Abgabe einer genauen Beurteilung zuwenig genau vorgenommen worden seien. Zusammenfassend könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Y. am fraglichen Abend mit einem Messer am Rücken verletzt habe. Ohnehin könnte nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, er habe eine möglicherweise lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen. Zumindest müsste angenommen werden, dass die Wunde am Rücken nicht von einer Stichbewegung gestammt sei, sondern, wenn überhaupt, von einer schwungvoll geführten Hiebbewegung. Ein für eine Verletzung innerer Organe nötiges tiefes Eindringen des Messers könnte bei der das Opfer streifenden Hiebbewegung ausgeschlossen werden. Die

- 37 vorinstanzliche Beweiswürdigung sei auch diesbezüglich willkürlich (KG act. 14 S. 19 - 22). a) Die Vorinstanz erwog u.a., Y. habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf ihn eingestochen habe, einmal ins Gesicht und einmal in den Rücken (KG act. 2 S. 64 lit. e mit Verweisung auf GG Prot. S. 109 i.V. mit GG act. ND 2/4/2 S. 3). Wörtlich hatte Y. an der zitierten Stelle ausgesagt: "Dann sah ich, wie er ein Messer nahm. Dann stach er auf mich ein. Einmal ins Gesicht und einmal in den Rücken. Dann ist er davon gerannt" (GG act. ND 2/4/2 S. 3). Auf der folgenden Seite dieses vor Vorinstanz verlesenen Protokolls (GG Prot. S. 109) sind folgende Fragen und Antworten enthalten: "Was für eine Verletzung hatten Sie am Rücken? Auch vom Messer. Stich oder Schnitt? Stich." Im Gegensatz zur Beschwerde sagte Y. mithin klar aus, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Messer in den Rücken gestochen worden sei. Zumindest an der in der Beschwerde dazu zitierten Stelle sagte Y. nicht aus, er habe nicht gesehen, wie der Angriff geschehen sei. Vielmehr sagte er, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer ein Messer genommen habe. Dann habe er auf ihn eingestochen. Einmal ins Gesicht und einmal in den Rücken. Die Aussage, er habe nicht gesehen, wie "es" geschehen sei, machte Y. lediglich als Antwort auf die Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer die Hand gehalten habe, als er ihn geschnitten habe (GG act. ND 2/4/2 S. 3). Aus diesen Aussagen von Y. ergibt sich zumindest die Aussage, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer mit einem Messer auf ihn eingestochen habe. b) Dr.med. AB. hatte Y. nach der Einlieferung am 20. August 2007 im Spital betreut (GG Prot. S. 265). Er erklärte, bei der Verletzung am Rücken habe es sich um eine eher oberflächliche Stichverletzung gehandelt (GG Prot. S. 267). Auf-

- 38 grund der Taschenbildung müsse es eine Stichverletzung sein. Wäre es nur aufgeschnitten, wäre keine Tasche darunter (Dr. AB. ging also im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde nicht nur aufgrund der glatten Wundränder, sondern auch aufgrund der Taschenbildung von einer Stichverletzung im Unterschied zu einer Schnittverletzung aus). Das Tatinstrument müsse etwas Stechend/Schneidendes gewesen sei, zum Beispiel ein Messer (GG Prot. S. 269). c) Der Zeuge S. hatte gemäss Vorinstanz ausgesagt: "Die Verletzung am Rücken war ganz sicher eine Stichverletzung" (KG act. 2 S. 65; GG Prot. S. 123). d) Der Sachverständige der kriminaltechnischen Abteilung J. hatte bei der Untersuchung der Ursache für die Kleiderbeschädigungen am Rücken von Y. festgestellt, dass diese Beschädigungen von einer Stichverletzung mit einem spitzen, scharfkantigen Gegenstand stammten, am ehesten von einem Messer oder einem ähnlich spitzen Gegenstand (KG act. 2 S. 65 dritter Absatz; GG Prot. S. 260 f.). e) Der Rechtsmediziner AC. bestätigte gemäss Vorinstanz, dass es sich bei der Rückenverletzung von Y. am ehesten um eine von einem Messer verursachte Stichverletzung handelte. Von einem Abfallkübel oder dessen Halterung könnte sie nicht stammen (KG act. 2 S. 65 f., GG Prot. S. 281). Die Kraft, mit der diese Stichverletzung zugefügt worden sei, sei abhängig von der Beschaffenheit des Instruments, insbesondere der Spitze. Wenn man einen spitz zulaufenden Gegentand habe, der scharf schneide, sei der Kraftaufwand geringer, um die Haut zu durchtrennen, als bei einem runden Instrument mit einer eher stumpfen schneidenden Seite. Eine solche Wunde, wie sie hier vorgelegen habe, entstehe, wenn man versuche, mit einem relativ scharfen Messer auf ein Holzstück zu stechen, dass dieses Messer zumindest während ein bis drei Sekunden in diesem Holzstück stecken bleibe, bevor es herausfalle. Es brauche schon ein bisschen Kraft. Wenn wie vorliegend auch noch zwei Kleiderschichten durchtrennt worden seien, müsse der Kraftaufwand grösser gewesen sein. Zu einer lebensgefährlichen Verletzung sei es im konkreten Fall nicht gekommen (GG Prot. S. 281 f.).

- 39 f) Anbetrachts dieser von der Vorinstanz angeführten Indizien ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer Y. mit einem Messer in den Rücken gestochen und ihm dadurch die Rückenverletzung zugefügt hat, nicht willkürlich. Wenn sich dieser Schluss auch nicht zwingend aus den einzelnen Indizien für sich allein ergibt, so darf er doch aus den verschiedenen Indizien zusammen gezogen werden, ohne dass dies willkürlich wäre. Auch diese Rüge geht fehl. 8.7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er tatsächlich Y. mit dem Messer eine Verletzung am Rücken zugefügt habe, dürfte nicht zu seinen Ungunsten angenommen werden, er habe damit eine möglicherweise lebensgefährliche Verletzung von Y. in Kauf genommen. Zumindest müsste nämlich zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass die Wunde am Rücken nicht von einer Stichbewegung, sondern, wenn überhaupt, von einer schwungvoll geführten Hiebbewegung gestammt habe. Bei einer (das Opfer streifenden) Hiebbewegung wäre ein für eine Verletzung der inneren Organe nötiges tiefes Eindringen des Messers ausgeschlossen (KG act. 14 S. 21 f.) a) Nachdem sowohl Dr.med. AB. (GG Prot. S. 267 - 269) als auch der Sachverständige der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich, J., (GG Prot. S. 257, S. 260 unten) als auch Dr. AC. (GG Prot. S. 280 - 282) von einer Stichverletzung sprachen (vgl. auch vorstehend Erw. 8.6.b - e) und insbesondere Dr. AB. (aufgrund der Taschenbildung) eine Schnittverletzung im Gegensatz dazu ausschloss (GG Prot. S. 269), ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe Y. mit dem Messer in den Rücken "gestochen" (KG act. 2 S. 66 zweiter Absatz). Die Rüge geht fehl.

- 40 b) Ohnehin erscheint die vom Beschwerdeführer vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Stich und einer "schwungvollen Hiebbewegung" mit einem Messer mit offener Klinge, die zur "Stichverletzung" des Beschwerdeführers am Rücken führte, als gesucht und nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Auch bei einer solchen "schwungvollen Hiebbewegung" in den Rücken, welche eine "Stichverletzung" bis knapp vor dem Schulterblatt verursachte (KG act. 2 S. 65 oben i.V. mit GG Prot. S. 268 oben), durfte die Vorinstanz willkürfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer Y. mit dem Messer in den Rücken "gestochen" hat. Ob daraus der Schluss auf Eventualvorsatz (KG act. 2 S. 68 unten, S. 71 f.) zulässig ist, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (§ 430b Abs. 1 StPO/ZH; bezüglich der Anwendung allgemeiner Lebenserfahrung zur Feststellung des Eventualvorsatzes [KG act. 2 S. 68 unten] vgl. Kass.-Nr. AC100019 vom 14.9.2011 Erw. III.10.b mit weiteren Hinweisen). 8.8. Die (ungenügend substantiierten) Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft zu diesem Thema (KG act. 17 S. 3 Ziff. 3) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (KG act. 23 S. 4 f. Ziff. 3) beinhalten keine weiteren wesentlichen Aspekte in Bezug auf das angefochtene Urteil und die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde. Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdegegners 2, Z., (GG act. HD 13/7), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Weiterführung der diesbezüglichen vorinstanzlichen

- 41 - Regelung (KG act. 2 S. 101 Ziff. 6) sind die Kosten der amtlichen Verteidigung aber definitiv abzuschreiben.

Das Gericht beschliesst: 1. Y. wird aus dem Rubrum des Kassationsverfahrens gestrichen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdegegners 2, Z., werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv abgeschrieben. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichtes vom 30. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Zustellung einer Kopie der Vernehmlassung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG act. 23), an die Vorinstanz, an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-

- 42 und Vollzugsdienste, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär

Zirkulationsbeschluss vom 25. Juni 2012 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. II. III. IV. Das Gericht beschliesst: 1. Y. wird aus dem Rubrum des Kassationsverfahrens gestrichen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdegegners 2, Z., werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung... 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausa... 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Zustellung einer Kopie der Vernehmlassung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG act. 23), an die Vorinstanz, an das Amt für Justizvollzug des ...

AC120002 — Zürich Kassationsgericht 25.06.2012 AC120002 — Swissrulings