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Zürich Kassationsgericht 22.06.2009 AC090007

22. Juni 2009·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,173 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Unzulässigkeit der NichtigkeitsbeschwerdeFristenlauf an das Bundesgericht

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC090007/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 22. Juni 2009

in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, 8058 Zürich-Flughafen,

2. Y.,

Rekursgegner und Beschwerdegegner

betreffend Einstellung der Untersuchung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2009 (UK080373/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom 21. September 2008 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (Beschwerdegegnerin 1), Strafanzeige gegen Y. (Beschwerdegegner 2) wegen Falschbeurkundung und Nötigung (StA act. 1/2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 stellte die Beschwerdegegnerin 1 die Strafuntersuchung ein (StA act. 3). 2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 Rekurs bei der III. Strafkammer des Obergerichtes (OG act. 2/3). Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 wies die III. Strafkammer den Rekurs ab (OG act. 8 bzw. KG act. 2). In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses wurde die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet (OG act. 8 S. 12/13). Der obergerichtliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2009 zugestellt (OG act. 9/1). 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den obergerichtlichen Beschluss Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. April 2009 trat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes auf die Beschwerde nicht ein (OG act. 13/2). 4. Mit Schreiben vom 20. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an den Präsidenten des Obergerichtes und meldete bezüglich des Beschlusses der III. Strafkammer vom 20. Januar 2009 (nachträglich) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an und ersuchte um Ansetzung der entsprechenden Begründungsfrist (OG act. 12). Mit Verfügung vom 27. April 2009 setzte der Präsident der III. Strafkammer dem Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an, unter dem Hinweis, dass im Lichte von § 428 StPO gegen den Rekursentscheid vom 20. Januar 2009 keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden könne, es indessen dem Beschwerdeführer anheimzustellen sei, ob er die angesetzte Frist wahrnehmen wolle oder nicht (OG Prot.

- 3 - S. 3). Die obergerichtliche Fristverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2009 zugestellt (OG act. 16). 5.1 In seinem Schreiben vom 16. Mai 2009 an das Kassationsgericht brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Januar 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde führen will (KG act. 1); zur Begründung dieses Rechtsmittels verwies er vollumfänglich auf die dem Obergericht zusammen mit der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eingereichte Kopie seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (OG act. 13/3). 5.2 Mit Brief vom 28. Mai 2009 (KG act. 3) wurde dem Beschwerdeführer seitens des Kassationsgerichtes im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Nach erfolgtem Beizug der Verfahrensakten ergebe sich, dass im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 20. Januar 2009 sein gegen eine staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. Oktober 2008 gerichteter Rekurs abgewiesen worden sei. Gegen diesen Beschluss könne keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erhoben werden, weil dieses Gericht gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung ausschliesslich Erledigungsentscheide des Geschworenengerichtes und (der Strafkammern) des Obergerichtes als erster Instanz überprüfen könne. Die III. Strafkammer habe im vorliegenden Fall einen Rekursentscheid gefällt und somit nicht als erste Instanz, sondern als Rechtsmittelinstanz entschieden. Die entsprechenden Erwägungen des Präsidenten der III. Strafkammer in der Verfügung vom 27. April 2009 betreffend Fristansetzung zur Beschwerdebegründung seien zutreffend. Zu Recht habe die III. Strafkammer in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses die kantonale Kassationsbeschwerde nicht als zulässiges Rechtsmittel aufgeführt. Zufolge der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde werde davon abgesehen, ein Kassationsverfahren in dieser Sache zu eröffnen. Es stehe dem Beschwerdeführer indessen frei, innert fünf Tagen ab Empfang dieses Schreibens dennoch die Durchführung eines Kassationsverfahrens zu beantragen, doch werde er darauf hingewiesen, dass diesfalls ein Nichteintretensentscheid unter Kostenfolge ergehen würde.

- 4 - 5.3 Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zugestellt (KG act. 4). Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (und damit innert angesetzter Frist) beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Kassationsverfahrens (KG act. 5). Er führt darin zusammengefasst aus, es sei ihm bewusst, dass das Kassationsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen müsse, weil es nicht zuständig sei. Aus dem Bundesgerichtsgesetz ergebe sich jedoch zwingend, dass die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht bezüglich des obergerichtlichen Entscheides erst mit dem Datum der Zustellung des Entscheids einer zusätzlichen kantonalen Instanz, vorliegend des Kassationsgerichtes, beginne. Er werde nach Ansetzung der entsprechenden Frist beim Bundesgericht im Sinne einer Ergänzung seiner bereits erhobenen Beschwerde in Strafsachen eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Damit bringt der Beschwerdeführer im Ergebnis vor, er beantrage trotz Unzulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Durchführung des Kassationsverfahrens, damit er nach Zustellung des Erledigungsbeschlusses des Kassationsgericht zufolge (Neu-)Beginns der entsprechenden Frist den obergerichtlichen Entscheid (erneut) beim Bundesgericht anfechten könne. 5.4 Nach dem Gesagten (und auch nach Ansicht des Beschwerdeführers) erweist sich die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein als unzulässig. Dies hat ein Nichteintreten zur Folge. Damit kann offen bleiben, ob auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten gewesen wäre, weil sie erst ca. drei Monate nach der Zustellung des obergerichtlichen Beschlusses und damit nicht innert zehn Tagen (vgl. § 431 StPO) angemeldet worden ist. In Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO ist davon abzusehen, der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde einzuräumen. 5.5 Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO).

- 5 - 5.6 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es ist daher festzuhalten, dass gegen diesen Erledigungsbeschluss des Kassationsgerichtes Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann. Hingegen ist (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides vom 20. Januar 2009 mittels Beschwerde an das Bundesgericht nicht neu anzusetzen. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 100 Abs. 6 BGG sind nur zulässige Rechtsmittel zu nennen (vgl. Proz.-Nr. 1B_25/2008, Urteil des Bundesgerichts vom 2.7.2008 i.S. X., Erw. 1.2.4 m.H.); wird also beim Kassationsgericht (wie im vorliegenden Fall) eine von vornherein unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, läuft die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids nach der Eröffnung des kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheids nicht neu (BGE 134 III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesgerichtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kassationsgerichtes vom 6.3.2009 i.S. X. Erw. III/7).

- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die III. Strafkammer des Obergerichtes, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 22. Juni 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: