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Zürich Kassationsgericht 05.08.2008 AC080001

5. August 2008·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·6,565 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Anspruch des Angeschuldigten auf Entschädigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC080001/U/la, damit vereinigt Kass.-Nr. AC080003 Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 5. August 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellantin, Anschlussappellatin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich gegen X., … …, Angeklagter, Appellat, Anschlussappellant, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt … betreffend Rassendiskriminierung Nichtigkeitsbeschwerden gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007 (SB050512/U/lw)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1 X. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) – zum damaligen Zeitpunkt Assistenzprofessor für Informatik an der ETH Zürich – wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) vom 26. November 2001 vorgeworfen, er habe auf seiner frei zugänglichen Homepage verschiedene harmlos wirkende und leicht anwählbare Links gesetzt, über welchen man auf andere Homepages mit rassendiskriminierendem, namentlich neonazistischem, Inhalt habe gelangen können. Durch die Gestaltung der Homepage habe er die Neugier und das Interesse der Besucher auf diese Links gelenkt, wobei er absichtlich darauf verzichtet habe, eine entsprechende Warnung hinzuzufügen und somit ein möglichst breites Publikum zum Aufrufen der fraglichen Adressen aufgefordert habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer 2 – so die Anklage – der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 1.2 Mit Urteil vom 10. September 2002 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich den Beschwerdeführer 2 vom Vorwurf der Anklage frei. Sämtliche Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen, und dem Beschwerdeführer 2 wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 17'216.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdeführerin 1 wie auch (anschlussweise) der Beschwerdeführer 2, dieser (im Hinblick auf den nach seiner Darstellung durch die Strafuntersuchung verursachten Abbruch seiner akademischen Laufbahn) mit dem Antrag auf Zusprechung einer wesentlich höheren Entschädigung bzw. Genugtuung. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 30. September 2003 den erstinstanzlichen Freispruch sowie die entsprechende Kostenregelung. Mit Nachtragsbeschluss vom 14. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer 2 sodann für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 23'690.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen, während ihm für das Berufungsverfahren (inklusive Nach-

- 3 verfahren) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'907.05 zugesprochen wurde. Das Begehren auf persönliche Entschädigung wurde abgewiesen, während unter dem Titel Genugtuung Fr. 10'000.-- nebst Zins zugesprochen wurden; im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. 1.3 Mit Beschluss vom 21. November 2005 (Kass.-Nr. AC050013; Erwägungen publiziert in ZR 105 Nr. 12) hiess das Kassationsgericht eine vom Beschwerdeführer 2 gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2004 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Es kam zum Schluss, dass der prima-facie-Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Strafuntersuchung und Abbruch der akademischen Laufbahn des Beschwerdeführers 2 gegeben sei; um diesen Kausalzusammenhang zu widerlegen, bedürfe es klarer, aktenkundiger Hinweise, welche der angefochtene Entscheid jedoch vermissen lasse. 1.4 Im Einverständnis beider Seiten wurde das weitere Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt. Mit Amtshilfegesuch vom 14. Juni 2006 gelangte das Obergericht an die ETH Zürich und ersuchte diese, der erkennenden Kammer allenfalls vorhandene Akten zu den Gründen der Nichtwahl des Beschwerdeführers 2 zur Einsicht zu überlassen und mögliche Zeugen zu diesem Thema zu benennen (OG act. 90). Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 erteilte der Rechtsdienst der ETH Auskünfte über das ETH-interne Vorgehen im Zusammenhang mit der Besetzung der in Frage stehenden Professur im Jahre 2003; sodann nannte es die beiden Professoren A. (seinerzeit Mitglied der Wahlvorbereitungskommission) und B. (seinerzeit Vorsteher des Departements Informatik) als Zeugen (OG act. 92). Am 31. Januar 2007 wurden die beiden genannten Professoren vom Obergericht als Zeugen befragt (OG act. 109 S. 5 ff.). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer 2 Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen und zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (OG act. 104) stellte er folgende Anträge: „1. Es sei festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Beschleunigungsgebot) verletzt hat;

- 4 - 2. es seien dem Freigesprochenen die folgenden finanziellen Leistungen zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen: a) CHF 3'779'972.--, Wert 1. Januar 2008, für entgangenes Erwerbseinkommen;abzüglich Schadensminderungsposten von CHF 754'114.--, Wert 1. Januar 2008; was somit CHF 3'025'858.--, Wert 1. Januar 2008, ergibt; b) CHF 826'194.--, Wert 1. Januar 2008, für entgangene Altersvorsorge; c) CHF 60'000.-- als Genugtuung; d) CHF 58'885.70 für Anwaltskosten.“ 1.5 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 bestätigte das Obergericht die Kostenregelung gemäss Beschluss vom 14. Oktober 2004; die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens legte es zu einem Viertel dem Beschwerdeführer 2 auf und nahm den Rest auf die Gerichtskasse. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren wurden dem Beschwerdeführer 2 Fr. 28'372.70 als Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen; des weiteren wurde ihm für das erste wie auch für das zweite Berufungsverfahren je eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 9'483.90 bzw. Fr. 10'575.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Als persönliche Entschädigung wurde dem Beschwerdeführer 2 ferner aus der Staatskasse ein Betrag von Fr. 129'610.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2003 zugesprochen; im darüber hinausgehenden Betrag wurde seine Forderung abgewiesen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer 2 aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zuerkannt (KG act. 2) 2.1 Beide Seiten fechten diesen Beschluss mittels (jeweils rechtzeitig angemeldeter und begründeter) Nichtigkeitsbeschwerde an. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt mit ihrer Beschwerde Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 und 8 (persönliche Entschädigung, Genugtuung) des angefochtenen Beschlusses; sodann sei dem Beschwerdeführer 2 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen (KG act. 1 in Kass.-Nr. AC080001). Der Beschwerdeführer 2 beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 11 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). 2.3 Der Beschwerdeführer 2 beantragt seinerseits die Aufhebung der Disp.- Ziff. 1, 2b, 2c, 3 und 7 des angefochtenen Entscheides; sodann seien ihm folgen-

- 5 de Leistungen zulasten der Staatskasse zuzusprechen (KG act. 1 S. 2 in Kass.- Nr. AC080003): a) Schadenersatz Fr. 3'779'972.--, Wert 1. Januar 2008, abzüglich Schadenminderungsposten von Fr. 754'114.--, Wert 1. Januar 2008, somit von Fr. 3'025'858.--, Wert 1. Januar 2008; b) sowie Fr. 826'194.--, Wert 1. Januar 2008, für entgangene Altersvorsorge, zuzüglich Zins zu 5%; c) Fr. 58'885.70 Anwaltskosten. Die Beschwerdeführerin 1 hat unter Hinweis auf ihre eigene Beschwerde auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 8), ebenso die Vorinstanz (KG act. 11). 2.4 Da beide Beschwerden denselben Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren Kass.-Nr. AC080001 und AC080003 zu vereinigen und gemeinsam unter der ersten Nummer zu erledigen. II. Verfahren Kass.-Nr. AC080001 1.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung der §§ 43 und 191 StPO (Beschwerde Ziff. 3, S. 2). Sie macht – zunächst im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung für eine weitere Anstellung an der ETH Zürich – geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Anwendung der genannten Bestimmungen die im kassationsgerichtlichen Entscheid vom 21. November 2005 dargelegten beweisrechtlichen Grundsätze zur Kausalität zwischen Strafverfahren einerseits und der eine Schadenersatzleistung auslösenden Vermögensverminderung andererseits unrichtig angewendet. Indem sie dem Beschwerdeführer 2 überdies eine im Quantitativ völlig überrissene, willkürlich hohe Genugtuungssumme zugesprochen habe, habe sie die genannten Gesetzesbestimmungen ebenfalls verletzt. 1.2 Das Obergericht hat festgehalten, es könne nicht angenommen werden, dass der prima-facie-Beweis der Kausalität zwischen der Nichtanstellung des Be-

- 6 schwerdeführers 2 als ausserordentlicher oder ordentlicher Professor an der ETH und dem vorliegenden Strafverfahren rechtsgenügend widerlegt worden sei (Beschluss S. 8, lit. ee). Es hat sich dabei auf die Aussagen der beiden erwähnten Zeugen sowie darauf gestützt, dass zur Frage der Beendigung der Beschäftigung des Beschwerdeführers 2 an der ETH keine weiteren Beweise vorlägen und dass insbesondere das Personaldossier nicht habe beigebracht werden können. Zwar hielt das Gericht in diesem Zusammenhang einleitend fest, es deute aufgrund der Ausführungen der Zeugen A. und B. „einiges darauf hin“, dass das Strafverfahren bei der Nichtberücksichtigung keine Rolle gespielt habe. Namentlich wird auf die Aussagen Bezug genommen, wonach der Ablauf der sechs Jahre (als Assistenzprofessor) der Grund für das Ende des Anstellungsverhältnisses gewesen sei; zudem seien im Jahre 2003 mit Prof. C. Verhandlungen aufgenommen worden, welcher nach Aussagen des Zeugen B. eine bei weitem herausragende Qualifikation aufgewiesen habe. Umgekehrt bezieht sich das Gericht dann aber auf Aussagen der Zeugen, wonach das pendente Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 die Professoren zeitlich stark beansprucht und viele Sitzungen verursacht habe; das Verhältnis sei dementsprechend belastet gewesen (Beschluss S. 7). Im Einzelnen wird darauf noch einzugehen sein. 1.3 Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihrer Rüge folgendes aus: Im erwähnten „Urteil“ (gemeint: Beschluss) des Kassationsgerichts vom 21. November 2005 sei einstweilen (Unterstreichung durch die Beschwerdeführerin 1) davon ausgegangen worden, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Strafverfahren und dem Abbruch der akademischen Laufbahn des Beschwerdeführers 2 im Sinne eines prima-facie- Beweises bestehe. Erst wenn zumindest ernsthafte Zweifel an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dieses Kausalzusammenhanges geweckt würden, falle – so habe das Kassationsgericht festgehalten – dieser prima-facie-Beweis dahin und fehle es somit am Nachweis des Kausalzusammenhanges, womit eine Voraussetzung für die Zusprechung der geltend gemachten Entschädigung zufolge Gehaltseinbusse entfalle (Beschwerde S. 2, Ziff. 4).

- 7 - Nach den als Folge dieses Entscheides durchgeführten Beweisergänzungen seitens des Obergerichts stehe – so die Beschwerdeführerin 1 weiter – im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung aller Beweise fest, dass entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluss zumindest ernsthafte Zweifel an diesem Kausalzusammenhang (soweit es um die Nichtanstellung an der ETH Zürich geht) geradezu auf der Hand lägen und insofern der prima-facie-Beweis dahinfalle. Damit seien insoweit die Voraussetzungen für eine (unter dem Titel persönliche Entschädigung geltend gemachte) Entschädigung im Sinne von § 191 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO nicht gegeben (Beschwerde Ziff. 5). Nach einer Rekapitulierung derjenigen Umstände, welche gemäss Auffassung dieses Gerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit des in Frage stehenden Kausalzusammenhanges belegten (Beschwerde Ziff. 6), wendet sich die Beschwerdeführerin 1 im einzelnen denjenigen durch das Beweisverfahren erbrachten Umständen zu, welche nach ihrer Auffassung den so erbrachten prima-facie-Beweis widerlegten (Beschwerde S. 3 f., Ziff. 7). Namentlich geht es dabei um bestimmte Informationen gemäss der schriftlichen Auskunft der ETH Zürich vom 6. Juli 2006, so etwa, dass die bestehende Assistenzprofessur von vornherein zeitlich befristet war und dass eine Weiterbeschäftigung aufgrund dieser zeitlichen Befristung nicht vorgesehen gewesen sei, sondern dass hierfür ein neues Verfahren mit internationaler Ausschreibung der Professur erforderlich gewesen wäre. Diese Ausführungen des Rechtsdienstes der ETH, auf welche die Vorinstanz überhaupt nicht eingehe, weckten nicht nur ganz ernsthafte Zweifel am Bestehen eines Kausalzusammenhanges und widerlegten damit den prima-facie-Beweis, sondern bewiesen geradezu das Gegenteil, nämlich dass dieser Kausalzusammenhang nicht bestehe (Beschwerde S. 4). Des weiteren bezieht sich die Beschwerdeführerin 1 auf die Aussagen der Zeugen B. und A., welche im Wesentlichen mit den zitierten Auskünften des Rechtsdienstes der ETH im Einklang stünden, diesen jedenfalls nicht widersprächen. Die Beschwerdeführerin 1 zitiert dazu u.a. Aussagen, wonach dass vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 keinen Einfluss auf dessen Weiterbeschäftigung gehabt habe. Insofern ergebe sich auch aufgrund der Zeu-

- 8 genaussagen, dass der prima-facie-Beweis „mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit widerlegt“ werde, ja sogar mit an Sicherheit grenzender oder jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass dieser Zusammenhang gerade nicht bestehe (Beschwerde S. 5 Mitte). Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen. 1.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (Beschwerde Ziff. 3). Da es jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht um die (Rechts-)Frage der richtigen Anwendung der §§ 43 und 191 StPO, sondern um die Frage des Nachweises bzw. der Widerlegung des (natürlichen) Kausalzusammenhanges, also um eine Frage tatsächlicher Natur geht, ist die Beschwerde unter dem Aspekt von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (hier: willkürliche tatsächliche Annahme) zu beurteilen (vgl. auch SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 430 N 31 bei Fn. 175). Die Anrufung eines falschen Nichtigkeitsgrundes schadet indessen nicht (SCHMID, a.a.O., N 32 bei Fn. 180), 1.5.1a) Von Interesse ist zunächst die schriftliche Auskunft des Rechtsdienstes der ETH vom 6. Juli 2006 (OG act. 92), auf welche das Obergericht im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingeht, ohne dies näher zu begründen. Es kann dabei offen bleiben, ob es sich dabei um ein Beweismittel im Sinne von § 138 StPO handelt; nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 284 StPO; Art. 249 BStP) bzw. wegen des damit zusammenhängenden Fehlens eines numerus clausus der Beweismittel (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 600) kann diesem Aktenstück jedenfalls nicht von vornherein der Beweiswert abgesprochen werden. Sofern die Parteien Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen – was der Fall ist (vgl. OG act. 109 S. 4, Disp.- Ziff. 3 [Zustellung des Schreibens samt Beilagen an die Parteien]) – bildete es Teil des bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Beweismaterials.

- 9 b) Im erwähnten Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass nach der damals geltenden Dozentenverordnung Assistenzprofessoren für zwei je dreijährige Amtsdauern gewählt werden konnten. Im Fall des Beschwerdeführers 2 seien diese Amtsdauern (von insgesamt sechs Jahren) am 30. September 2002 ausgelaufen. Die Assistenzprofessur habe als Sprungbrett für eine an anderer Stelle (also ausserhalb der ETH Zürich) zu verfolgende akademische Karriere gedient; sie sei deshalb klar zeitlich befristet gewesen. Die Wahl für eine zweite dreijährige Amtsdauer habe zwar auf einer gewissen Evaluation der Leistungen und Aktivitäten des Amtsinhabers beruht, sei aber in der Regel eine Selbstverständlichkeit gewesen. Rückschlüsse auf besonders hervorragende Leistungen habe die Wiederwahl per se jedenfalls nicht zugelassen. Im Jahre 2000 – so das Schreiben weiter – seien an der ETH Zürich die sog. Assistenzprofessuren mit sog. Tenure Track eingeführt worden; mit diesem Instrument sei herausragenden Assistenzprofessoren die Möglichkeit geboten worden, leistungsbasiert über ein klar definiertes Verfahren auf eine permanente Professur gewählt zu werden. Das Departement Informatik, an welchem der Beschwerdeführer 2 wirkte, habe jedoch bis 2006 auf entsprechende Anträge verzichtet, also auch im Falle des Beschwerdeführers 2. Demnach sei eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers 2 aufgrund der zeitlichen Befristung der Assistenzprofessur nicht vorgesehen gewesen. Die Möglichkeit einer Wahl auf eine permanente (ausserordentliche) Professur hätte nur aufgrund eines offenen Verfahrens mit internationaler Ausschreibung erfolgen können. Tatsächlich sei 2003 eine solche Professur für Informatik auch ausgeschrieben worden, wobei sich 22 Kandidaten – darunter der Beschwerdeführer 2 – beworben hätten. Ein Kandidat einer US-Spitzenuniversität, Prof. C., habe über eine herausragende Qualifikation verfügt, weshalb der ETH-Präsident mit ihm Verhandlungen aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer 2 habe wie alle anderen Bewerber und wie dies in solchen Fällen üblich sei Anfang 2004 einen unbegründeten Absagebrief erhalten. Dieser Entscheid sei ausschliesslich auf die überragende Qualifikation des erwähnten Kandidaten zurückzuführen gewesen, und daher fänden sich in den Akten der ETH auch keine auf den Beschwerdeführer 2 bezogene Dokumente, die Aufschluss über seine Nichtberücksichtigung gäben.

- 10 c) Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Schreiben des Rechtsdienstes der ETH Zürich – an dessen inhaltlicher Richtigkeit von keiner Seite Zweifel geäussert wurden – ernsthafte Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers 2 für eine Weiterbeschäftigung an der ETH Zürich in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht; vielmehr muss allein gestützt auf dieses Beweismittel davon ausgegangen werden, dass eine solche Weiterbeschäftigung nach Ablauf der sechsjährigen Assistenzprofessur unüblich und im konkreten Fall angesichts der offenbar qualitativ wie quantitativ erheblichen Konkurrenz im Rahmen der Ausschreibung einer Professur von vornherein unwahrscheinlich gewesen wäre. 1.5.2a) Hinsichtlich der Aussagen der beiden Zeugen A. und B. räumt das Obergericht einleitend (Beschluss S. 6/7) selber ein, einiges deute darauf hin, dass das Strafverfahren bei der Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers 2 keine Rolle gespielt habe. Dabei geht es um die Aussagen des Zeugen B., wonach (dies in Übereinstimmung mit dem Schreiben des Rechtsdienstes) nach Ablauf von sechs Jahren Assistenzprofessur das Arbeitsverhältnis in der Regel beendet worden sei und im Übrigen im Hinblick auf die anstehende Vergabe einer Professur für Informatik mit einem einzigen Kandidat mit bei weitem herausragender Qualifikation, nämlich Prof. C., Verhandlungen aufgenommen worden seien. b) Im weiteren schwächt das Obergericht indessen diese Einschätzung der Dinge wieder ab (Beschluss S. 7 f.). So habe etwa der Zeuge B. angegeben, dass vor seiner Zeit als Departementsvorsteher "eher häufiger als im Durchschnitt der ETH" ein Verbleib von Assistenzprofessoren nach dem Ablauf von sechs Jahren ermöglicht worden sei. In den 15 Jahren seiner Tätigkeit sei schon "eine Handvoll von Assistenzprofessoren" (auf konkrete Nachfrage: ca. fünf [OG act. 109 S.12]) weiterbeschäftigt worden. Ein genaues Studium des Protokolls ergibt, dass der Zeuge B. auf entsprechende Nachfrage präzisierte, es müsse eine entsprechende Stelle vorhanden sein; konkret erinnerte er sich lediglich an einen Fall, in welchem sich ein Assistenzprofessor erfolgreich um so eine (d.h. eine permanente) Stelle beworben habe (OG act. 109 S. 7). Daraus lässt sich jedenfalls nicht schliessen, es habe am hier interessierenden Departement Informatik im fraglichen Zeitpunkt

- 11 gewissermassen eine Regel oder auch nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass Assistenzprofessoren nach Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer weiterbeschäftigt wurden; auch nach den Aussagen des Zeugen B. ist davon auszugehen, dass auch an seinem Departement nur ausnahmsweise die Möglichkeit für eine solche Weiterbeschäftigung bestand. c) Zu keinem anderen Schluss führen die Aussagen der beiden Zeugen zur konkreten Frage, ob das Strafverfahren bei der Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers 2 eine Rolle gespielt habe. Der Zeuge B. verneinte dies für sich persönlich klar (OG act. 109 S. 11; Beschluss S. 7). Einen möglichen Einfluss ortet der Zeuge nur für den Fall, dass das Besetzungsverfahren sehr viel weiter gegangen wäre und die Kommission den Beschwerdeführer 2 zur Berufung vorgeschlagen hätte, wozu es aber gar nicht kam (OG act. 109 S. 7; vgl. Beschwerde S. 5 oben). Mit anderen Worten führten schon andere Gründe dazu, dass der Beschwerdeführer 2 nicht mehr für eine Weiterbeschäftigung berücksichtigt wurde. Der Zeuge A. bejahte demgegenüber zwar einen Einfluss des Strafverfahrens, dies nur schon deshalb, weil wegen der Beschäftigung damit die Produktivität gelitten habe (OG act. 109 S. 19). Indessen ändert dies nichts daran, dass eine solche Weiterbeschäftigung nur in der Form einer permanenten Professur möglich gewesen wäre, wofür aber zunächst ein internationales Auswahlverfahren stattfinden musste, bei welchem – wie oben gezeigt – die Chancen des Beschwerdeführers 2 schon deshalb ungünstig waren, weil die Kandidatur von Prof. C. aus rein fachlichen Gründen im Vordergrund stand. Letztlich bestätigte übrigens auch der Zeuge A., dass das Strafverfahren keine Rolle bei der Nichtberücksichtigung spielen konnte, weil es (nach der Absage von Prof. C.) gar nicht zu einer Evaluation von Kandidaten kam (OG act. 109 S. 23; vgl. Beschwerde S. 5). Mit anderen Worten wären unter den damals gegebenen Umständen die Chancen des Beschwerdeführers 2 auf eine Festanstellung an der ETH Zürich auch im Lichte dieser Aussagen von vornherein nur gering gewesen. Das vorliegende Strafverfahren konnte insofern mit hoher Wahrscheinlichkeit keine entscheidende Rolle spielen.

- 12 - 1.5.3 Schliesslich spricht nach Auffassung der Vorinstanz (Beschluss S. 8) der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 Mitte September 1999 für eine zweite Amtszeit als Assistenzprofessor gewählt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, als man seitens der ETH zwar bereits Kenntnis von der inkriminierten Website gehabt habe, das Strafverfahren aber noch nicht im Gange gewesen sei, für einen ursächlichen Zusammenhang. Indessen kann, worauf auch die Beschwerdeführerin 1 zutreffend hinweist (Beschwerde S. 5) aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden, das laufende Strafverfahren sei im Jahre 2002 Ursache (oder zumindest wesentliche Ursache) für die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers 2 gewesen; es dürften dafür, wie vorstehend gezeigt, vielmehr ganz andere Faktoren den Ausschlag gegeben haben. 1.6 Zusammenfassend steht fest, dass auf Grund des vorliegenden Beweismaterials der prima-facie-Beweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Strafverfahren und der Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers 2 an der ETH Zürich widerlegt ist. Die oben dargestellten Fakten (Ablauf der sechsjährigen Assistenzprofessur und damit fehlende bzw. zumindest geringe Weiterbeschäftigungsaussichten an der ETH Zürich im allgemeinen; Vorliegen einer fachlich hervorragenden Kandidatur für die damals geplante neue Professur) verdichten sich vielmehr zu ernsthaften Zweifeln an einem solchen Zusammenhang. Selbst wenn zutreffen mag, dass es vereinzelt zu solchen Weiterbeschäftigungen gekommen ist (auf die entsprechenden Vorbringen und Beweisanträge in der Beschwerdeantwort [KG act. 11 S. 3 ff.] ist indessen schon wegen des Novenverbots nicht näher einzugehen) ändert dies nichts daran, dass eine solche Weiterbeschäftigung jedenfalls nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellte. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Kausalzusammenhang nicht widerlegt sei, erweist sich damit als unvertretbar, d.h. willkürlich. Insofern ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin 1 begründet im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. 2.1 Mit Bezug auf den Rückzug des Rufes der Technischen Universität Dresden sah das Obergericht davon ab, weitere "aufwändige und mutmasslich zeitraubende" Abklärungen zu veranlassen und ein entsprechendes Rechtshilfe-

- 13 gesuch an die deutschen Behörden zu richten. Anhand der Akten und insbesondere gestützt auf die vorliegenden Zeugenaussagen könne – so das Obergericht – auch insoweit der prima-facie-Beweis dafür, dass das Strafverfahren Ursache für den Rückzug des Rufes gewesen sei, nicht widerlegt werden (Beschluss S. 8/9). 2.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 1 fehlt es auch mit Bezug auf die Nichtwahl des Beschwerdeführers 2 als Professor der Technischen Universität Dresden am hinreichenden Nachweis eines Kausalzusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren bzw. ergäben sich ernsthafte Zweifel an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhanges (Beschwerde Ziff. 8). Zwar habe die Vorinstanz von entsprechenden Abklärungen in Dresen abgesehen; indessen stehe fest, dass der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Berufungsvereinbarung (März 2003) bereits erstinstanzlich freigesprochen worden war, wobei es gemäss Urteil der Einzelrichterin sowohl am objektiven wie am subjektiven Tatbestand gefehlt habe und dem Beschwerdeführer 2 nebst einer Umtriebsentschädigung von Fr. 17'216.-- bereits eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zugesprochen worden war. Auch wenn jenes Urteil (vom 10. September 2002) im Frühjahr bzw. Sommer 2003 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, dürfte es die Nachteile für den Beschwerdeführer 2, resultierend aus dem in Frage stehenden Strafverfahren, zweifellos relativiert haben. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer 2 den offenbar von den sächsischen Behörden verlangten "Fragebogen zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit" nicht eingereicht, sondern an dessen Stelle eine eigene "Erklärung", ohne dies näher zu begründen. Letztlich entscheidend – so die Beschwerdeführerin 1 weiter – sei aber gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss eigener Aussage in der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2003 den Dresdner Wahlbehörden eine Ermächtigung zur Einsichtnahme in sein Personaldossier der ETH habe zukommen lassen müssen, was er jedoch verweigert habe mit der Begründung, letztere seien "verleumderisch" gewesen. Er habe demnach nur eine selektive Personalakte an den Freistaat Sachsen weitergeleitet, worauf er während sechs Monaten nichts mehr gehört und schliesslich schriftlich mitgeteilt erhalten

- 14 habe, dass es nicht zu seiner Ernennung kommen werde. Damit habe der Beschwerdeführer 2 selbst erhebliche, ernsthafte Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Strafverfahren und seiner Nichtwahl an die Technische Universität Dresden geweckt (Beschwerde S. 6/7). 2.3 Es kann hier offen gelassen werden, inwiefern das eigene Verhalten des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit der Einreichung der verlangten Unterlagen an die Technische Universität Dresden den Ausschlag für die Nichtwahl gegeben hat. Jedenfalls erweist sich die vorinstanzliche Begründung schon insofern als mangelhaft, als sie sich in tatsächlicher Hinsicht an diejenige für das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Strafverfahren und der Nichtweiterbeschäftigung an der ETH anlehnt ("... insbesondere gestützt auf die gezeigten Zeugenaussagen", Beschluss S. 9). Nachdem jene Begründung, wie oben gezeigt, einer Willkürprüfung nicht standhält, kann sie auch nicht im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden; zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verhältnisse im Zusammenhang mit der Nichtweiterbeschäftigung eines Assistenzprofessors an der ETH Zürich ohne weiteres auf die Frage, weshalb es trotz bereits vereinbarter Berufung zum Professor an einer deutschen Hochschule schliesslich doch nicht zur Anstellung kam, übertragen werden können. 2.4 Somit ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auch mit Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Strafverfahren und der Nichtberufung (bzw. den Rückzug der Berufung) des Beschwerdeführers 2 an die Technische Universität Dresden begründet. 3. Die Beschwerdeführerin 1 ficht schliesslich die Höhe der dem Beschwerdeführer 2 zugesprochenen Genugtuung an (Beschwerde S. 7 f., Ziff. 9). 3.1 Auch in diesem Zusammenhang geht das Obergericht – wenn auch in abgeschwächter Form – vom nicht widerlegten Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Strafverfahren und Abbruch der akademischen Laufbahn aus (vgl. Beschluss S. 13, wonach "nicht ausgeschlossen werden" könne, dass das Strafverfahren Mitursache für den Abbruch der akademischen Laufbahn gewesen sei). Im weiteren stützt es den zugesprochenen Betrag auf die Belastung

- 15 durch das Verfahren und insbesondere durch die Medienberichterstattung sowie auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Beschluss S. 13 unten). 3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 1 ist die zugesprochene Summe weitaus zu hoch. Der erwähnten Berichterstattung in den Medien stehe gegenüber, dass in Medien auch über die Freisprüche berichtet worden sei, namentlich auch in der täglichen Web-Zeitung der ETH. Zudem sei davon auszugehen, dass der Abbruch der akademischen Laufnahme keine kausale Folge des Strafverfahrens gewesen sei, womit sich die Summe von Fr. 60'000.-- als "weitaus überrissen" erweise. In angemessener Würdigung aller Umstände – auch der eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgebotes – erweise sich die ursprünglich zugesprochene Summe von Fr. 10'000.-- als zutreffend. 3.3 Auch in diesem Zusammenhang ist die Rüge schon insofern begründet, als sich die Bemessung der Genugtuung unter anderem auf den von der Vorinstanz zu Unrecht als nachgewiesen erachteten Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und Abbruch der akademischen Laufbahn stützt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin 1 somit in allen Teilen als begründet. III. Verfahren Kass.-Nr. AC080003 Der Beschwerdeführer 2 beantragt mit seiner Beschwerde in erster Linie eine (wesentliche) Erhöhung der ihm zuzusprechenden Schadenersatzleistungen; daneben verlangt er auch eine Erhöhung der Prozessentschädigungen, welche im Hinblick auf sein bloss teilweises Obsiegen von der Vorinstanz gekürzt worden waren (Beschwerde S. 21, Ziff. 13; Beschluss S. 5/6). Basis dieser Anträge ist die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, wonach der prima-facie-Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und Abbruch der akademischen Laufbahn nicht widerlegt werden könne (vgl. namentlich Beschwerde S. 8). Dieser Kausalzusammenhang ist denn auch logische

- 16 - Voraussetzung dafür, dass dem Beschwerdeführer 2 unter diesem Titel überhaupt Schadenersatz zugesprochen werden kann. Nachdem, wie vorstehend gezeigt, die tatsächliche Annahme, ein solcher Kausalzusammenhang sei rechtsgenügend nachgewiesen (bzw. nicht widerlegt), jedoch mit dem Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme behaftet ist, wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführer 2 formell gegenstandslos und ist dementsprechend abzuschreiben (vgl. aber nachfolgend Erw. IV/2.3). IV. Zusammenfassung; weiteres Vorgehen 1. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin 1 (Staatsanwaltschaft) Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Oktober 2007 aufzuheben sind. Zudem sind als Folge der Aufhebung dieser beiden Ziffern auch Dispositiv-Ziff. 3 und 6 (Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweite Berufungsverfahren) aufzuheben, weil die hier getroffenen Regelung unmittelbare Folge des Entscheides in der Sache ist und diesbezüglich nunmehr eine veränderte Ausgangslage besteht. 2.1 Im Hinblick auf das weitere Vorgehen ergibt sich zunächst, dass die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 2 (vorbehältlich eines Weiterzugs an das Bundesgerichts) nunmehr insofern definitiv beurteilt sind, als sie sich auf den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und Nichtweiterbeschäftigung des Beschwerdeführers 2 an der ETH Zürich beziehen; diesbezüglich wurde ein Beweisverfahren durchgeführt und es kann nach dem Gesagten nicht von einem solchen Kausalzusammenhang ausgegangen werden, weshalb die Sache insofern spruchreif ist. 2.2 Anders verhält es sich mit Bezug auf die Nichtberufung bzw. den Rückzug der Berufung des Beschwerdeführers 2 an die Technische Universität Dres-

- 17 den Hier hat das Obergericht einerseits – wie vorstehend gezeigt – auf nicht schlüssige Beweise abgestellt und im Übrigen ausdrücklich von einem "aufwändigen und mutmasslich zeitraubenden" Rechtshilfegesuch abgesehen, dies mit der Begründung, es sei nicht zu erwarten, dass sachdienliche Akten oder weiterführende Zeugenaussagen beigebracht werden könnten. Somit bleibt es beweismässig bei der vor Erlass des angefochtenen Beschlusses gegebenen Basis, was bedeutet, dass angesichts des damals vom Kassationsgericht festgestellten prima-facie-Nachweises insofern von einem Kausalzusammenhang auszugehen ist. Tatsächlich ist hier die Ausgangslage jedenfalls anders als bei der ETH, indem im fraglichen Zeitpunkt bereits eine Berufung des Beschwerdeführers 2 an diese Hochschule vorlag. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens vor Obergericht ausdrücklich den Antrag gestellt hatte (OG act. 89), es sei der Kausalzusammenhang zwischen dem hier in Frage stehenden Strafverfahren und der Weiterbeschäftigung an der ETH sowie der nicht erfolgten Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der Technischen Universität Dresden mittels Einvernahme von Zeugen der genannten Hochschulen zu klären (was aber bis anhin lediglich mit Bezug auf die ETH erfolgte). Die Beschwerdeführerin 1 hat als Partei des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Abnahme der von ihr beantragten Beweise, bevor zugunsten der Gegenseite entschieden wird. Im vorliegenden Fall, wo es um sehr erhebliche Beträge geht und wo nunmehr (nachdem eine Entschädigung einzig noch im Hinblick auf die Nichtberufung nach Dresden zur Diskussion steht) allein noch diesem Punkt Relevanz zukommt, kann von solchen Weiterungen jedenfalls nicht von vornherein mit dem Hinweis auf ein aufwändiges und mutmasslich zeitraubendes Verfahren abgesehen werden; ob das Verfahren schliesslich sachdienliche Resultate zeitigen wird, kann zudem nicht im voraus gesagt werden. Unter diesen Umständen ist zumindest der Versuch zu unternehmen, von der Technischen Universität Dresden sachdienliche Auskünfte über den Grund des Rückzugs der Berufung erhältlich zu machen. Erst wenn solche Bestrebungen zur Klärung des Sachverhaltes kein Ergebnis zeitigen sollten, müsste von der Unmöglichkeit der Widerlegung des prima-facie-Nachweises des Kausalzusammen-

- 18 hangs ausgegangen werden. Da die Sache insoweit somit heute nicht spruchreif ist, ist sie erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin 1 könnte im übrigen nicht darin gefolgt werden, schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Berufungsvereinbarung erstinstanzlich bereits freigesprochen war, widerlege einen entsprechenden Kausalzusammenhang (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 6). Der Beschwerdeführer 2 hat dazu ausgeführt, dass er nach dem Abschluss der Berufungsvereinbarung mit der Technischen Universität Dresden gehalten war, im Hinblick auf die Staatstreue die Erklärung abzugeben, dass gegen ihn kein Strafverfahren im Gange sei, was er aber deshalb nicht konnte, weil damals erst der erstinstanzliche, als Folge des Weiterzugs durch die Beschwerdeführerin 1 noch nicht rechtskräftige Freispruch vorlag (Beschwerdeantwort; KG act. 11 in Kass.-Nr. AC080001, S. 4 f.). Insofern steht fest, dass im fraglichen Zeitpunkt noch ein Strafverfahren (vor Obergericht) hängig war, welches für diese Frage durchaus von Bedeutung sein konnte. 2.3 An dieser Stelle rechtfertigt es sich, für den Fall, dass der prima-facie- Nachweis des Kausalzusammenhanges mit Blick auf den Rückzug der Berufung an die Technische Universität Dresden nicht widerlegt werden sollte, der vom Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob – wie die Vorinstanz annimmt – es mangels adäquaten Kausalzusammenhanges nicht der Kanton Zürich zu vertreten habe, dass der Beschwerdeführer 2 nur vorübergehend, nämlich bis Ende März 2006 bei der Firma G. beschäftigt war (Beschluss S. 10). a) Das Obergericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 sei ab dem 19. April 2004 bei der G. Switzerland GmbH zu einem jährlichen Basissalär von Fr. 175'000.--, zuzüglich Boni, angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe per 31. März 2006 zufolge Entlassung des Beschwerdeführers 2 geendet, wobei die Gründe der Entlassung teilweise unklar geblieben seien; mit rechtsgenügender Sicherheit könne aber ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 2 seine Stelle bei G. kurz nach Dienstantritt verloren habe, weil Personal abgebaut oder ihm wegen irgendwelcher Intrigen gekündigt worden wäre. Unter den gege-

- 19 benen Umständen habe aber jedenfalls nicht der Kanton Zürich zu vertreten, dass der Beschwerdeführer 2 nicht länger bei G. beschäftigt worden sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Haftung des Staates in jenem Zeitpunkt aufhöre, in welchem der Beschwerdeführer 2 seine gut entlöhnte Stelle bei G. habe antreten können. Ab jenem Moment habe er keinen Lohnausfall wegen des Strafverfahrens mehr zu beklagen gehabt; was im Rahmen des Angestelltenverhältnisses mit G. weiter geschah und zu dessen Beendigung führte, stehe nicht mehr in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Dementsprechend bemass das Obergericht den Schadenersatz auf der zeitlichen Basis von 18½ Monaten Arbeitslosigkeit (Beschluss S. 11). b) Der Beschwerdeführer 2 hält dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass nach Eintritt eines derartigen Karriereschadens bei einem Wissenschafter, der mittlerweile 45 Jahre alt ist, jede weitere vorübergehende Beschäftigung ausserhalb von Forschung und Lehre nichts anders darstelle als allenfalls eine schadenmindernde Tätigkeit, niemals aber eine Gegebenheit, welche die Kausalitätskette unterbreche. Der widerrechtliche Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 2 durch das Strafverfahren habe eben nicht nur seine beruflichen Möglichkeiten zwischen dem Abgang von der ETH Zürich und der Anstellung bei G., sondern auch seine Beschäftigungs- und Karrierechancen nach dem Ausscheiden bei G. zerstört. Nach den anwendbaren Bestimmungen von § 191 StPO und § 11 Haftungsgesetz sei der gesamte Schaden zu ersetzen; die Beschränkung auf Ansprüche, wie sie im angefochtenen Beschluss erfolge, und die Abweisung von Ansprüchen, welche sich auf die Zeit nach der Entlassung bei G. beziehen, verletzten offensichtlich diese kantonalen Normen, indem von einem unzutreffenden Schadensbegriff ausgegangen werde (Beschwerde S. 12 f.). Grundsätzlich, so der Beschwerdeführer 2 weiter (Beschwerde S. 14), sei von der vollen Haftung des Staates für sämtlichen Einkommensschaden auszugehen, welcher entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde; die vorübergehende Anstellung als Software-Ingenieur bei G. müsse sich der Geschädigte (d.h. der Beschwerdeführer 2) lediglich unter dem Titel Schadenminderung anrechen lassen. Eine Unterbrechung der Kausalität und eine dadurch bewirkte

- 20 völlige Beseitigung der Staatshaftung ergebe sich daraus nicht; die Kausalität entfalle nur ausnahmsweise bei Vorliegen qualifizierter Umstände, wie grobes Selbst- oder Drittverschulden, höhere Gewalt oder überholender Kausalität. Solche Gründe müssten jedoch konkret nachgewiesen werden, und im angefochtenen Beschluss fehle es einer solchen Begründung. Im Übrigen werde die Einstufung der Stelle bei G. als Zwischenverdienst auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer 2 mit unverminderter Intensität, aber erfolglos nach einer neuen akademischen Stelle gesucht und rund ein halbes Dutzend Bewerbungen verfasst habe. Letztlich verhalte es sich so, dass die überall etablierten "up-or-out"-Regeln der akademischen Welt praktisch keine Wiederanstellung eines Professors erlaubten, der im Verlauf seiner Karriere eine Wahl verpasst habe und damit abgewählt worden sei. Ferner gelte für die Berufung je nach Land und Forschungsumfeld eine spezifische Altersgrenze; im Freistaat Sachsen werde der Beschwerdeführer 2 nach neustem Gesetz diese Grenze in wenigen Monaten erreicht haben, und selbst in grosszügigsten Ländern liege diese Grenze bei höchstens 52 Jahren. Mit anderen Worten handle es sich vorliegend um einen andauernden, nicht mehr zu beseitigenden Schaden, welcher im Regelfall ganz zu ersetzen sei; durch die fehlerhafte Beurteilung der Vorinstanz werde demgegenüber nur ein sehr geringer Teil des Schadens ersetzt (Beschluss S. 16). c) Einleitend ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs nach §§ 43 bzw. 191 StPO und in diesem Zusammenhang insbesondere für die Frage nach dem vorausgesetzten Kausalzusammenhang inhaltlich von denselben Voraussetzungen auszugehen ist wie im Haftpflichtrecht (SCHMID, in Donatsch/Schmid a.a.O., § 43 N 14), wobei es sich in diesem Falle um kantonales öffentliches Recht handelt. Damit besteht eine "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges", welches die (weitere) Haftung des ursprünglichen Verursachers einschränkt bzw. aufhebt, im "Hinzutreten einer anderen adäquaten Ursache, welche einen derart hohen Wirkungsgrad (Intensität) aufweist, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint" (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 552 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die

- 21 bedeutsamsten Unterbrechungsgründe sind schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt (REY, a.a.O., N 560 ff., 569 ff., 574 ff.). Im vorliegenden Fall betrachtet die Vorinstanz sinngemäss die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 zunächst (im Jahre 2004) eine entsprechend bezahlte Stelle bei G. antreten konnte und in diesem Zusammenhang die weitere Tatsache, dass er diese Stelle im Jahre 2006 zufolge Entlassung wieder verlor, als neue, nunmehr allein adäquat kausale Gegebenheit dafür, dass er seither wieder ohne Erwerbseinkommen dasteht. Das Obergericht äussert sich indessen nicht näher dazu, inwiefern es sich dabei um einen der im Sinne von Lehre und Rechtsprechung bedeutsamen Unterbrechungsgrund handeln soll. Es verweist einzig darauf, dass mit rechtsgenügender Sicherheit auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer 2 seine Stelle bei G. kurz nach Dienstantritt verloren habe, weil Personal abgebaut oder ihm wegen irgendwelcher Intrigen gekündigt worden wäre. Möglicherweise will es damit auf den Unterbrechungsgrund des schweren Selbstverschuldens Bezug nehmen, was sich aber jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit ergibt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers 2 (die vom Obergericht unwidersprochen wiedergegeben wird, Beschluss S. 9 f.), die drei leitenden Mitarbeiter der Firma G. Mühe mit der hohen akademischen Qualifikation des Beschwerdeführers 2 gehabt und sich geweigert hätten, ihn in ihrer Gruppe aufzunehmen. Auf direkte Frage nach den Gründen gab der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll, es gebe eine offizielle Begründung, nämlich mangelnde Leistung als Programmierer, und eine inoffizielle Begründung, wonach seine fachliche Qualifikation nicht genutzt werden könne. In diesen Faktoren wäre aber jedenfalls ein gravierendes Selbstverschulden des Beschwerdeführers 2 für seine Entlassung nur schwer zu erkennen. Insofern erscheint es aufgrund der zur Zeit vorliegenden Begründung nicht als vertretbar, unter der Voraussetzung des Nachweises eines (ursprünglichen) Kausalzusammenhanges zwischen Strafverfahren und Nichtberufung an die Technische Hochschule Dresden den Kanton Zürich von der Haftung ab dem Zeitpunkt der Entlassung bei G. zu befreien, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss getan hat. Vielmehr müsste bei dieser Begründung mit dem Beschwerdeführer 2 in der Tatsache seiner zwischenzeitlichen Anstellung und Erzielung eines Er-

- 22 werbseinkommens bei der Firma G. zwar eine schadenmindernde Aktivität gesehen werden, die aber nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führt. d) Sollte daher im Rahmen des Rückweisungsverfahrens der prima-facie- Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und Rückzug der Berufung an die Technische Hochschule Dresden Bestand haben, müsste der Umfang des eingetretenen Schadens unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten von der Vorinstanz neu beurteilt werden. Dies gilt namentlich auch, soweit es um Schadenersatzforderungen wegen des Wegfalls der Beamtung auf Lebenszeit bzw. wegen des Wegfalls des Anspruchs auf ein akademisches Ruhegehalt in Dresden geht; diesbezüglich hat die Vorinstanz von Weiterungen abgesehen, weil sie davon ausgegangen ist, die Schadenersatzpflicht des Kantons Zürich ende mit der Anstellung bei G. (Beschluss S. 11 unten). 3. Nach dem Gesagten obsiegt die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Beschwerde, während die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 formell gegenstandslos wird. Nachdem aber im Hinblick auf den neu zu treffenden Entscheid der Vorinstanz auch dessen Beschwerde zumindest teilweise beurteilt wurde und sich insoweit als begründet erwiesen hat (Ziff. 2 vorstehend), rechtfertigt es sich, die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer 2 zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist dem Beschwerdeführer 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. V. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BSK BGG-UHLMANN, Art. 90 N 9; BGE 133 IV 137 ff. [= Pra 2007, Nr. 144]; 133 V 645 ff., Erw. 2.1; BGE 134 III 136 ff., Erw. 1.2), weshalb ein (direkter) Weiterzug mittels Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) an das Bundesgericht

- 23 nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig wäre. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem Vorbehalt.

- 24 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC080001 und AC080003 werden vereinigt und unter der zuerst genannten Nummer erledigt. 2. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Kass.-Nr. AC080001) werden Disp.-Ziff. 3, 6, 7 und 8 des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Oktober 2007 aufgehoben, und die Sache wird insoweit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Verfahren Kass.-Nr. AC080003 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--. 5. Die Kosten des vereinigten Kassationsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer 2 auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschwerdeführer 2 wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'750.-- (zuzüglich 7.6% MWSt) zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an die Einzelrichterin in Strafsachen (GG010848) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: