Skip to content

Zürich Kassationsgericht 01.11.2007 AC070013

1. November 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,219 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Revision in Strafsachen

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070013/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2007 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr.iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Eckert, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2007 (UG070048/U/bee)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Dezember 2005 sowie mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2006, vom 26. März 2006 und vom 22. August 2006 jeweils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und stets mit drei Monaten Gefängnis (unter Anrechnung der erstandenen Haft) bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug jeweils verweigert wurde (OG act. 5-8). 2. Mit Eingabe vom 26. März 2007 liess X. durch seinen zwischenzeitlich beigezogenen Verteidiger bezüglich der vorgenannten vier Strafbefehle ein Wiederaufnahmegesuch stellen (OG act. 1). Mit Beschluss vom 3. April 2007 wies die III. Strafkammer des Obergerichts das Wiederaufnahmegesuch ab (OG act. 15). 3. Gegen diesen Revisionsentscheid richtet sich die vorliegende, durch den Verteidiger von X. (nachfolgend Beschwerdeführer) rechtzeitig angemeldete und begründete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. In der Beschwerdebegründung wird der Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gestellt (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz und die beiden Beschwerdegegnerinnen haben auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (KG act. 9-11). 4. Gegen den obergerichtlichen Beschluss wurde keine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben (OG act. 21). II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass gegen den obergerichtlichen Revisionsentscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (ZR 105 Nr. 47).

- 3 - 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer berufe sich auf den Revisionsgrund gemäss § 449 Ziff. 3 StPO. Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne dieser Norm mache er jedoch nicht geltend. Vielmehr übe er reine Kritik an der Untersuchungsführung, der Beweiswürdigung und der Strafzumessung bezüglich der Strafbefehlsverfahren, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Die seiner Ansicht nach verfehlte Strafzumessung in jedem einzelnen Strafbefehl und in allen vier Strafbefehlen insgesamt stelle wie die monierte fehlende Interessenwahrung durch einen Verteidiger keine neue Tatsache dar, und zwar selbst dann nicht, wenn – was jedoch gemäss den Akten gar nicht der Fall sei – Gründe für eine obligatorische Verteidigung im Sinne von § 11 StPO vorgelegen hätten. Sowohl die Strafzumessung wie auch eine allfällige Verletzung von Verteidigerrechten wären innert der dem Beschwerdeführer in jedem Strafbefehl angesetzten Rechtsmittelfrist geltend zu machen gewesen. Die vier Strafbefehle seien jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zusammenfassend sei das Gesuch um Wiederaufnahme abzuweisen (Beschluss, S. 3-5). 3. In der - sprachlich und argumentativ teilweise nur schwer verständlichen - Beschwerdebegründung wird zusammengefasst geltend gemacht, in den Strafbefehlsverfahren habe ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen. Deshalb hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger bestellen müssen. Weil sie dies nicht getan habe, liege ein Verfahrensfehler vor. Die fehlende Verteidigung sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine neue Tatsache und es liege eine „veränderte neue tatsächliche Urteilsgrundlage“ vor, weshalb der Revisionsgrund von § 449 Ziff. 3 StPO erfüllt sei. Weil die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien, sei eine Einsprache dagegen nicht möglich, weshalb dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung stehe (Beschwerde S. 3-7, insb. S. 3 oben). Zudem wird geltend gemacht, wenn die Strafbefehlsverfahren wieder aufgenommen würden, würde angesichts der Normen des revidierten StGB, insbesondere des neuen Sanktionensystems, ein wesentlich milderes Urteil resultieren, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Revision als zulässig erachtet werden müsse (Beschwerde S. 5-7, insb. S. 6 oben).

- 4 - 4.1 Die soeben genannte Rechtsauffassung ist klarerweise unzutreffend. Ein Strafverfahren kann selbstverständlich nur dann wieder aufgenommen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Der Fakt, dass nach Ergehen des ein Strafverfahren abschliessenden Entscheides Gesetzesnormen revidiert werden, bildet von vornherein keinen Revisionsgrund (SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 1 zu § 449 StPO m.H.; derselbe, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 1149 m.H.). Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Wiederaufnahme im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO bedingt, dass erhebliche, bereits im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils vorhandene Tatsachen (oder Beweismittel) vorliegen (SCHMID, Kommentar, a.a.O., N 9 und N 13/14 zu § 449 StPO, je m.H.). Die vier vorgenannten Strafbefehle ergingen – wie erwähnt – vor dem 1. Januar 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB. 4.2 Auch die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die fehlende anwaltliche Verteidigung stelle eine neue Tatsache im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO dar, ist unzutreffend. Sollte dem Beschwerdeführer in den Strafbefehlsverfahren zu Unrecht kein amtlicher Verteidiger bestellt worden sein, bedeutete dies – wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird - einen Verfahrensfehler. Allfällige Verfahrensfehler – jedenfalls solche, die nicht in der Ermittlung eines unrichtigen Sachverhaltes liegen - stellen keinen Revisionsgrund dar (SCHMID, Kommentar, a.a.O., N 1 und N 10 zu § 449 StPO, je m.H.). Sie sind – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – mit den gegen einen Strafentscheid vorgesehenen („normalen“) Rechtsmitteln geltend zu machen. Abgesehen davon bringt der Beschwerdeführer in diesem Kontext ohnehin nicht vor bzw. weist solches jedenfalls nicht nach, dass die Umstände, aus welchen er eine notwendige Verteidigung ableitet, den Strafbefehlsrichtern nicht bekannt gewesen seien; mit anderen Worten wird auch insofern keine neue Tatsache im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO nachgewiesen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen wird. Die Kassationsbeschwerde ist daher abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Kassationsverfahren den Antrag, sein erbetener Verteidiger sei zum Offizialanwalt zu bestellen (Beschwer-

- 5 de S. 2 Antrag 2). Dieser Antrag ist abzuweisen, da im Revisionsverfahren (und im Kassationsverfahren gegen einen Revisionsentscheid) kein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger besteht, wenn das Verfahren bzw. die Beschwerde aussichtslos ist (BGE 129 I 134 f.; ZR 96 Nr. 118; Kass.-Nr. AC060015, Beschluss vom 31. Mai 2006 i.S. S. Erw. 6 m.H.). Im vorliegenden Fall liegt aus den angeführten Gründen Aussichtslosigkeit vor. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren kostenpflichtig (vgl. § 396a StPO). IV. Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Zudem läuft gestützt auf Art. 100 Abs. 1 und Abs. 6 BGG neu die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses.

- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung seines erbetenen Verteidigers zum Offizialverteidiger wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 3. April 2007 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichtes und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC070013 — Zürich Kassationsgericht 01.11.2007 AC070013 — Swissrulings