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Zürich Kassationsgericht 27.05.2008 AC070012

27. Mai 2008·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,235 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Anklageprinzip, Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070012/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2008 in Sachen S., ..., Angeklagte und Beschwerdeführerin amtlich vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 2. C., ..., Geschädigter und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Staatsanwalt ... 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend vorsätzliche schwere Körperverletzung, mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2005 (WG050005/UEA)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklage wirft der Angeklagten (Beschwerdeführerin) folgendes vor: Am 20. November 2003, ca. 15.30 Uhr, sei der seit einigen Wochen getrennt von der Angeklagten lebende Geschädigte (Beschwerdegegner 2) in der Wohnung der Beschwerdeführerin, aus der er rund drei Wochen zuvor ausgezogen sei, erschienen, um Mobiliar, an welchem er Eigentumsansprüche geltend mache, abzuholen. Während der Geschädigte seine Möbel und Effekten aus der Wohnung geräumt habe, sei es zu einem massiven, sowohl verbalen wie auch tätlichen Streit gekommen, in dessen Verlauf die Angeklagte in der Küche ein grosses Messer ergriffen, sich im Wohnzimmer vor den Geschädigten hingestellt und ihn mit fuchtelnden Bewegungen bedroht habe. Der Geschädigte habe aber sofort die Arme der Angeklagten ergriffen, und es sei erneut zu einer Rangelei gekommen, wobei die Angeklagte nicht bereit gewesen sei, vom Geschädigten abzulassen und das Messer fallen zu lassen. Im Verlauf des Gerangels habe die Angeklagte dem Geschädigten bewusst und gewollt mit dem Messer eine mehrere Zentimeter tiefe Stichwunde in Höhe des 10. Zwischenrippenraums links zugefügt. Dieser Stich sei in die Brustkorbhöhle eingedrungen, ohne jedoch die Lunge oder das Zwerchfell zu verletzen. Infolge der Verletzung sei Luft in die Brustkorbhöhle gelangt, was ohne ärztliche Hilfe zu einem lebensbedrohlichen Spannungspneumothorax und als Folge zu einem Kreislaufstillstand hätte führen können. Bei dieser Tathandlung habe die Angeklagte gewusst, dass sie dadurch beim Geschädigten eine akute und besonders naheliegende Lebensgefahr herbeigeführt habe, und sie habe den Geschädigten auch derart schwer verletzen wollen bzw. habe diese Verletzungen zumindest in Kauf genommen. Eventualiter habe sie dem Geschädigten diese Stichverletzung zwar nicht absichtlich zugefügt, jedoch eine solche lebensgefährliche Stichverletzung anlässlich der Rauferei mit dem Messer zumindest in Kauf genommen und gebilligt, indem sie nicht bereit gewesen sei, beim Gerangel das Messer loszulassen, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass sie dadurch den Geschädigten lebensgefährlich verletzen könnte. In einem zweiten An-

- 3 klagepunkt wird der Angeklagten vorgeworfen, wiederholt eine slowakische Staatsangehörige als Kinderbetreuerin beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht über eine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügt habe, was die Angeklagte gewusst habe (GG act. 23). Das Geschworenengericht erkannte die Angeklagte mit Urteil vom 23. November 2005 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG). Es bestrafte die Angeklagte mit 18 Monaten Gefängnis, wovon 20 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 600.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Weiter wurde die Angeklagte verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 650.-- sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.--, jeweils zuzüglich Zins seit dem 20. November 2003, zu bezahlen (GG act. 52 = KG act. 2). Die Ausfertigung des Urteils mit schriftlicher Begründung wurde dem amtlichen Verteidiger der Angeklagten am 19. April 2007 zugestellt (Empfangsschein, GG act. 55/3). 2. Mit ihrer fristgerecht begründeten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Angeklagte, es sei das genannte Urteil des Geschworenengerichts aufzuheben (KG act. 1). Der Geschädigte beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen (KG act. 10). Das Geschworenengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 9). Seitens der Staatsanwaltschaft ging keine Beschwerdeantwort ein. Gemäss Mitteilung der Beschwerdeführerin, erhob diese gegen das angefochtene Urteil auch Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (vgl. KG act. 1 S. 2 Ziffer 1). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Kassationsverfahrens ist das Geschehen am 20. November 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschädigten, welches zur Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung führte. Mit

- 4 - Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG bringt die Beschwerdeführerin keine Rügen vor. 2. Das Geschworenengericht setzt sich im angefochtenen Urteil eingehend mit dem Anklagesachverhalt auseinander. Es gibt zunächst zusammenfassend den Anklagevorwurf sowohl im Sinn des Hauptstandpunkts der Staatsanwaltschaft wie auch des Eventualstandpunkts wieder (KG act. 2 S. 9 Erw. II/1.1.1). Weiter fasst es die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu zusammen (S. 10 Erw. II/1.3.1). Nach einigen allgemeinen und nicht fallspezifischen Erwägungen zur Beweiswürdigung (S. 10 - 12 Erw. II/1.4) listet das Geschworenengericht diejenigen Elemente des Anklagesachverhalts auf, welche von der Beschwerdeführerin bestritten sind (S. 13 f. Erw. II/1.5). Sodann äussert sich das Geschworenengericht zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und des Geschädigten (S. 14 - 16 Erw. II/2) und zur Beziehung zwischen diesen beiden (S. 16 - 22 Erw. II/3). Es gibt die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Geschädigten wieder und würdigt diese (S. 22 - 28 Erw. II/4). Dasselbe tut das Geschworenengericht mit Bezug auf die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen (S. 28 - 30 Erw. II/5.1 - 5.5). Das Geschworenengericht hält hierauf zusammenfassend fest, der Vorwurf der Anklagebehörde, die Beschwerdeführerin habe die Verletzung des Geschädigten mit einer bewusst und gewollt geführten Stichbewegung verursacht, lasse sich nicht aufrechterhalten. Zu prüfen sei deshalb im Folgenden der von der Anklage vertretene Eventualstandpunkt, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Rauferei mit dem Geschädigten eine lebensgefährliche Stichverletzung zumindest in Kauf genommen habe, indem sie nicht bereit gewesen sei, das Messer loszulassen (KG act. 2 S. 30 f. Erw. II/5.6). In der Folge befasst sich das Geschworenengericht mit dem inneren Sachverhalt (S. 31 - 36 Erw. II/6) und schliesst mit der Feststellung, nach dem Gesagten bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass der Beschwerdeführerin die Gefährlichkeit ihres Tuns bewusst gewesen sei, und dass sie dadurch, dass sie sich mit dem Tatmesser in der Hand eine Rangelei mit dem Geschädigten geliefert habe, dessen Verletzung billigend in Kauf genommen habe. Sie habe damit eventualvorsätzlich gehandelt (S. 36 Erw. II/6.11).

- 5 - 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Eventualanklage beinhalte, im Gegensatz zur Hauptanklage, keine eigentliche eigenhändige Tathandlung der Beschwerdeführerin. Folge man der Eventualanklage im Wortlaut, so sei der massgebliche relevante Vorwurf das "Nichtloslassen" des Messers im Gerangel (KG act. 1 S. 3 Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin fährt fort, suche man im angefochtenen Urteil eine klare Aussage über den äusseren Sachverhalt, werde man nicht fündig. Das Geschworenengericht erkläre zwar, es sei der Vorwurf einer bewusst und gewollt geführten Stichverletzung im Sinne der Hauptanklage nicht aufrecht zu erhalten, und es sei zugunsten der Beschwerdeführerin nicht auf die Darstellung des Geschädigten sondern auf diejenige der Beschwerdeführerin abzustellen. Im nächsten Satz sei aber schon die Rede vom inneren Sachverhalt, vom Eventualstandpunkt und dem Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin. Das Geschworenengericht beschäftige sich in der Folge mit dem inneren Sachverhalt, ohne dass der eigentliche äussere Sachverhalt der Eventualanklage klar und eindeutig festgestellt worden sei. Die Eventualanklage spreche nur davon, die Stichverletzung sei nicht absichtlich zugeführt worden. Was das konkret heisse, sei offen geblieben. Heisse dies, die Verletzung sei dem Geschädigten unabsichtlich zugefügt worden, oder heisse dies, die Verletzung sei dem Geschädigten gar nicht zugefügt worden, sondern er habe sie sich selbst zugefügt, indem er in das Messer gelaufen sei? Die Anklage sei hier unklar und ungenau, und das Geschworenengericht habe in seinen Erwägungen die Angelegenheit nicht klarer gemacht. Das Geschworenengericht habe zwar den äusseren Sachverhalt nicht bestimmt, sei aber gleichzeitig offenbar davon ausgegangen, die Stichverletzung sei durch die Beschwerdeführerin verursacht worden. Das zeige sich recht klar an einer Erwägung des Geschworenengerichts, wo ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin hätte, falls sie den Geschädigten wirklich hätte verletzen wollen, mehrmals zugestochen (KG act. 2 S. 33 unten). Damit sage das Geschworenengericht, die Beschwerdeführerin habe zwar nicht mehrmals, aber doch einmal zugestochen. An einer weiteren Stelle sage das Geschworenengericht, der Stich der Beschwerdeführerin hätte zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können (S. 42 oben). Damit postuliere das Geschworenengericht, die Beschwerdeführerin habe zugestochen. Diese Erwägun-

- 6 gen zeigten verschiedenes auf: Das Geschworenengericht widerspreche seiner eigenen rudimentären Sachverhaltserstellung, in der es ausführe, es müsse beim äusseren Sachverhalt auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin schildere den Vorfall aber gerade nicht so, dass sie den Stich verursacht habe (vgl. KG act. 2 S. 23). Die zitierten Darstellungen des Geschworenengerichts seien also widersprüchlich und damit willkürlich. Die Darstellungen widersprächen aber auch der Anklage, die eindeutig nicht von einem Verursachen des Stichs durch die Beschwerdeführerin spreche. Also liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Und schliesslich zeige das Geschworenengericht damit, dass es wohl innerlich eben doch davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe (absichtlich) zugestochen, was es als voreingenommen und befangen erscheinen lasse und gegen Art. 30 Abs. 1 BV verstosse (KG act. 1 S. 3 f. Ziffer 6). Indem das Geschworenengericht im Weiteren den massgeblichen äusseren Sachverhalt nicht erstelle, verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in Form der Begründungspflicht (KG act. 1 S. 4 Ziffer 7). Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Erwägungen des Geschworenengerichts zeigten auf, dass dieses die Beschwerdeführerin wegen eines anderen Verhaltens resp. eines anderen Vorgangs verurteile, als die Eventualanklage darstelle. Wie erwähnt sehe die Anklage das massgebliche Verhalten im Nichtloslassen des Messers. Das Geschworenengericht erwäge aber bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes resp. des inneren Sachverhalts, dass die Beschwerdeführerin "dadurch, dass sie sich mit dem Tatmesser in der Hand eine Rangelei mit dem Geschädigten lieferte, dessen Verletzung billigend in Kauf nahm" (KG act. 2 S. 36). Hier sei nicht mehr die Rede davon, dass das Messer nicht losgelassen worden sei, sondern, dass die Beschwerdeführerin sich eine Rangelei geliefert habe. Auch an weiteren Stellen werde der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, sie habe mit dem Geschädigten eine Rauferei bzw. "eine Rangelei geliefert". Hier lägen äusserst massgebliche Unterschiede zwischen dem Vorwurf gemäss Eventualstandpunkt der Anklage und dem Vorwurf, den das Geschworenengericht der Beschwerdeführerin mache, vor. Das sich "eine Rangelei Liefern" sei ein Tätigwerden, das Nichtloslassen ein Unterlassen. Es gehe also um zwei sehr ver-

- 7 schiedene Vorgänge, und die Verurteilung widerspreche so klar dem Anklageprinzip (KG act. 1 S. 4 f. Ziffer 8). Unter Ziffer 9 der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zwar gemäss ihrer Version, auf welche gemäss Geschworenengericht zu ihren Gunsten abzustellen sei, eine Waffe ins Spiel gebracht, damit aber nicht eine konkrete Gefahr geschaffen. Die von ihr geschaffene Situation sei noch nicht gefährlich gewesen: sie sei dem Geschädigten in einem Abstand gegenüber gestanden, habe ihn nicht attackiert und es habe keine Verletzungsgefahr bestanden. Es sei der Geschädigte gewesen, der - ohne sich in einer Notwehrsituation zu befinden - und auch ohne sonstige Notwendigkeit gewissermassen in den "infight" gegangen sei und so das Risiko geschaffen habe. Er sei es gewesen, der sich in eine gefährliche Situation begeben habe, und er sei es gewesen, der an den Armen und Händen der Beschwerdeführerin gerissen und gezogen habe und so unkontrollierte Bewegungen verursacht habe. Wenn also hier jemand eine Gefahr geschaffen und einen Erfolg in Kauf genommen habe, sei dies der Geschädigte gewesen, der ein Gerangel verursacht habe. Die Beweiswürdigung und die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts durch das Geschworenengericht sei also willkürlich und aktenwidrig zustande gekommen (KG act. 1 S. 5 - 7). Nicht akzeptiert werden könne auch die Beurteilung des inneren Sachverhalts durch das Geschworenengericht. Das pure Nichtloslassen eines Messers sei keineswegs mit dem Wissen verbunden, dass dadurch eine schwere Körperverletzung entstehen könnte. Die Möglichkeit sei zwar bestehend, aber dennoch so weit entfernt, dass sie sich keineswegs als so wahrscheinlich aufdränge, dass das Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs ausgelegt werden könne (KG act. 1 S. 7 Ziffer 10). Zuletzt setzt sich die Beschwerdeführerin für den Eventualfall, dass die Annahme des Geschworenengerichts, die Beschwerdeführerin habe "sich eine Rangelei geliefert", vertretbar sein soll, mit der Frage auseinander, ob das Geschworenengericht zu Recht angenommen habe, sie habe in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen. Sie führt hierzu aus, das Geschworenengericht erwäge, es sei ihr zu glauben, dass sie den Geschädigten nicht habe verletzen wollen,

- 8 sondern habe sich Abstand und Respekt schaffen wollen. Wer sich im Bewusstsein relativer Stärke, vielleicht sogar Überlegenheit gegenüber einem unbewaffneten Geschädigten, und mit dem festen Willen, nun um keinen Preis nachzugeben, mit einem langen Messer in der Hand "eine Rauferei bzw. Rangelei liefere", der nehme in Kauf, dass daraus schwere Verletzungen resultieren könnten (KG act. 2 S. 34 oben). Das Geschworenengericht, so die Beschwerdeführerin, habe hier plötzlich Umstände als gegeben erachtet, die bei der Erstellung des Sachverhalts nie erwähnt worden seien. Ohne weitere Erklärungen, weshalb dies als so erstellt gelten solle, sei nun von dem Gefühl relativer Stärke, von Überlegenheit, vom festen Willen, keineswegs nachzugeben, die Rede. Dies verletze die Begründungspflicht. Im Übrigen würden hier willkürlich Beweise zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt. Diese Einschätzung sei offensichtlich unsinnig und damit ohne weiteres willkürlich: die Beschwerdeführerin habe das Gefühl von Überlegenheit ja gerade nicht haben können, da der Geschädigte ihren Willen eben nicht respektiert habe und sich nicht einmal durch das Vorzeigen eines Messers ihrem Willen gefügt habe und aus der Wohnung verschwunden sei. Ausserdem sei diesen Erwägungen nicht zu entnehmen, weshalb ein Wille und ein Inkaufnehmen hätte vorliegen sollen. Zwar seien die Situation gespannt und die Beschwerdeführerin wütend gewesen. Aber dies heisse noch lange nicht, dass die Beschwerdeführerin eine schwere Verletzung in Kauf genommen und nicht einfach darauf vertraut habe, dass keine Gefahr für den Geschädigten geschaffen würde. Insbesondere gelte dies auch deshalb, weil sie mit der Reaktion des Geschädigten nicht habe rechnen können, sondern vielmehr davon ausgegangen sei, er werde sich davon machen. Auch ihre Reaktion nach der Verletzung (Umarmen des Geschädigten, weinen, Sanität holen usw.) zeige, dass sie nie und nimmer damit gerechnet habe, dass so etwas passiere. es liege auch hier eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das Holen des Messers und das mit dem Messer in der Hand dem Geschädigten gegenüber stehen, sei nicht zu beanstanden und nicht strafbar. Dass sich der Geschädigte ohne Not auf die Beschwerdeführerin stürzen und versuchen würde, ihr das Messer zu entwinden, sei eine derart aussergewöhnliche Reaktion gewesen, dass damit nicht habe gerechnet werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin dann das Messer nicht losgelas-

- 9 sen habe, könne nicht als Manifestation eines Inkaufnehmens einer Verletzung gewertet werden, sondern als Manifestation des Willen, sich nicht alles bieten zu lassen. Das Auslegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin durch das Geschworenengericht als Inkaufnahme einer schweren Verletzung sei damit willkürlich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin erfolgt (KG act. 1 S. 7 f. Ziffer 11). 4. Wie bereits ausgeführt, wirft die Anklage der Beschwerdeführerin eventualiter vor, sie habe dem Geschädigten die Stichverletzung nicht absichtlich zugefügt, jedoch eine solche lebensgefährliche Stichverletzung anlässlich der Rauferei mit dem Messer zumindest in Kauf genommen und gebilligt, indem sie nicht bereit gewesen sei, beim Gerangel das Messer loszulassen, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass sie dadurch den Geschädigten lebensgefährlich verletzen könnte (GG act. 23 S. 3 oben). Das Geschworenengericht hält fest, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, die Verletzung des Geschädigten mit einer bewusst und gewollt geführten Stichbewegung verursacht zu haben. Es trifft somit nicht zu, dass das Geschworenengericht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe absichtlich zugestossen. Eine Stichverletzung kann nicht nur durch eine aktive und bewusste Stichbewegung, sondern im Rahmen der Rauferei durch andere Bewegungen verursacht oder mitverursacht werden, indem in einer angeheizten Situation ein Messer offen getragen wird, so dass die Gefahr einer Verletzung entsteht und sich diese Gefahr schliesslich verwirklicht. Ein solches Verhalten wirft die Anklage der Beschwerdeführerin eventualiter vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Anklage gehe in ihrem Eventualstandpunkt nicht von einem Verursachen des Stichs durch die Beschwerdeführerin aus, trifft somit nicht zu. Ob die Verletzung letztlich dadurch entstand, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Gerangels ohne Absicht zustach, oder dass der Geschädigte ins Messer hineinlief, lässt die Anklage offen. Unbestritten ist, dass der Geschädigte im Laufe einer Rauferei eine Stichverletzung erlitt und dass die Beschwerdeführerin in diesem Moment das Messer in der Hand hielt. Damit ist der äussere Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, insbesondere da das Geschworenengericht

- 10 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Hauptstandpunktes der Anklage sich bereits eingehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Geschädigten sowie mit den weiteren Beweismitteln befasst. Sowohl die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips wie auch diejenigen der Verletzung der Begründungspflicht gehen fehl. Die Formulierung des Geschworenengerichts, die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Tatmesser in der Hand "eine Rangelei mit dem Geschädigten geliefert" (KG act. 2 S. 36 Erw. II/6.11), enthält keine Feststellung darüber, wer die Rangelei begonnen habe. Soweit liegt keine willkürliche oder aktenwidrige tatsächliche Annahme vor. Die Reaktion der Beschwerdeführerin nach der Verletzung (umarmen des Geschädigten, weinen, Sanität holen) weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über die tatsächlichen Folgen der Rangelei erschrocken war und dass sie eine Verletzung des Geschädigten nicht beabsichtigte. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rangelei eine solche Verletzung für den Fall, dass der Geschädigte nicht von ihr ablässt, nicht in Kauf genommen habe. Die diesbezügliche Willkürrüge ist unbegründet. Die Feststellung des Geschworenengerichts, wer sich im Bewusstsein relativer Stärke, vielleicht sogar Überlegenheit gegenüber einem unbewaffneten Geschädigten, und mit dem festen Willen, nun um keinen Preis nachzugeben, mit einem langen Messer in der Hand "eine Rauferei bzw. Rangelei liefere", der nehme in Kauf, dass daraus schwere Verletzungen resultieren könnten (KG act. 2 S. 34 oben, Erw. II/6.8), betrifft in erster Linie Erkenntnisse allgemeiner Lebenserfahrung. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Möglichkeit, dass das pure Nichtloslassen eines Messers zu einer schweren Körperverletzung führen könne, bestehe zwar, sei aber so weit entfernt, dass es sich nicht als wahrscheinlich aufdränge, dass solches Verhalten als Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs ausgelegt werden könne (KG act. 1 S. 7 Ziffer 10). Ob eine Erkenntnis allgemeiner Lebenserfahrung vorliege und ob eine solche Erkenntnis richtig angewandt wird, prüft das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde - diese ist vorliegend gegeben, da das angefoch-

- 11 tene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes erging - analog einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 269 Abs. 1 BStP; Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, S. 499, § 104 RZ 36; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 204 RZ 649). Diesbezüglich ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 430b StPO). Auch wenn der Geschädigte sich durch das Messer in der Hand der Beschwerdeführerin nicht davon abhalten liess, weiter auf diese zuzugehen, ändert dies nichts daran, dass das Messer der Beschwerdeführerin zumindest eine gewisse Stärke verlieh. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe, als sie das Messer aus der Küche geholt habe, "Abstand, Respekt und Verschwinden" erreichen wollen (GG Prot. S. 86 Mitte, KG act. 1 S. 6), bestätigt sie damit, dass das Messer ihr Stärke hätte verleihen sollen. Es ist somit nicht willkürlich anzunehmen, sie sei sich dieser Stärke bewusst gewesen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Rechtsvertretung des Geschädigten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Schweizerische Bundesgericht und das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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