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Zürich Kassationsgericht 29.10.2007 AC070003

29. Oktober 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·5,059 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren, Beweiswürdigung, Verbesserung eines Gutachtens

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070003/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 29. Oktober 2007 in Sachen X., z.Zt. in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen, im vorzeitigen Strafvollzug Angeklagter und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin […] neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt […] gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Sonderstaatsanwalt Dr. iur. Pius Schmid, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. †A., bzw. deren Hinterbliebene 2.1 †B., bzw. dessen Hinterbliebene 2.2 C., Tochter, 2.3 D., Sohn, Geschädigte und Beschwerdegegner 2 2.2 und 2.3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt […] 3. E., Mutter Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin […] betreffend Mord etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2005 (WG040014/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten X. in der Anklageschrift vom 8. September 2004 (GG act. 48) vor, die Geschädigte A. (nachfolgend Geschädigte) mit vier Pistolenschüssen getötet und dabei besonderes skrupellos gehandelt zu haben (Ziff. I). Weiter wirft sie ihm vor, die Tatwaffe ohne Berechtigung in der Öffentlichkeit getragen zu haben (Ziff. II). 2. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach den Angeklagten mir Urteil vom 23. Juni 2005 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 WG schuldig und bestrafte ihn mit 17 Jahren Zuchthaus. Weiter verwies es den Angeklagten lebenslänglich des Landes und schob den Vollzug der Nebenstrafe nicht auf. Das Geschworenengericht merkte vor, dass der Angeklagte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber den Geschädigten B., C. und D. anerkannt hatte, und verwies die Geschädigten zur genauen Bezifferung des Schadenersatzes auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Weiter wurde vorgemerkt, dass die Geschädigte E. auf die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung verzichtet hat. Das Geschworenengericht verpflichtete den Angeklagten, dem Geschädigten B. eine Genugtuung von Fr. 40'000.–, der Geschädigten C. eine Genugtuung von Fr. 50'000.– und dem Geschädigten D. ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Begehren ab. Sodann wurde vorgemerkt, dass der Angeklagte das Genugtuungsbegehren der Geschädigten E. im Betrag von Fr. 12'000.– anerkannt hat (vgl. KG act. 2 S. 70f.). 3. a) Der Angeklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) liess durch seine amtliche Verteidigerin gegen das Urteil des Geschworenengerichts rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen (vgl. KG act. 1 und 7). Darin lässt er den Antrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 (Strafpunkt) des angefochtenen Ent-

- 3 scheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung stellen (vgl. KG act. 1 S. 7). b) Der Beschwerdeführer liess gegen das geschworenengerichtliche Urteil auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. c) Bei näherer Prüfung der Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ergab sich, dass darauf voraussichtlich nicht eingetreten werden konnte und daher im vorliegenden Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine unzureichende Verteidigung vorlag. Das Kassationsgericht entliess daher mit Zwischenbeschluss vom 1. März 2007 die bisherige amtliche Verteidigerin und bestellte - in Nachachtung der in Fällen notwendiger Verteidigung bestehenden Fürsorgepflicht zur Sicherstellung einer hinreichenden anwaltlichen Verteidigung in der Person von RA [...] einen neuen Offizialverteidiger (vgl. KG act. 8). d) Mit Eingabe vom 11. April 2007 (KG act. 15) reichte der neue amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers rechtzeitig (innert wiederhergestellter Frist) eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung (vgl. KG act. 15). e) Die Vorinstanz reichte zur ergänzenden Beschwerdebegründung eine Vernehmlassung ein (vgl. KG act. 19). f) Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (vorliegend Beschwerdegegnerin 1) teilte mit Eingabe vom 25. April 2007 mit, dass sie sich der Vernehmlassung der Vorinstanz anschliesse und darüber hinaus auf weitere Ausführungen (im Rahmen der Beschwerdeantwort) verzichte (vgl. KG act. 22). g) Der Beschwerdeführer reichte zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. April 2007 eine Stellungnahme ein (vgl. KG act. 23). h) Die Vorinstanz liess sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. April 2007 mit Eingabe vom 3. Mai 2007 vernehmen (vgl. KG act. 26).

- 4 i) Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 (KG act. 29) liessen die Geschädigten 2.1- 2.3 (vorliegend Beschwerdegegner 2.1-2.3) durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Vernehmlassungen der Vorinstanz die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerden beantragen (vgl. KG act. 29). j) Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (KG act. 30) auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Mai 2007. k) Die unentgeltliche Beiständin der Geschädigten 3 (vorliegend Beschwerdegegnerin 3) reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (KG act. 31) im Rahmen der Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerden. l) Die beiden Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 32). II. 1. Zunächst ist auf die Beschwerdebegründung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2007 (KG act. 1) einzugehen. 2. a) Im Zwischenbeschluss vom 1. März 2007 wurde bereits festgehalten, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt (vgl. KG act. 8). Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift nachweisen muss (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sie sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen auf das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes geschlossen werden muss. Dabei sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und (gegebenenfalls) diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nich-

- 5 tigkeitsgrundes zu suchen. Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen. Wer z.B. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; DONATSCH/SCHMID, Kommentar StPO ZH, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Auf diejenigen Beschwerdevorbringen, welche die Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann nicht eingetreten werden. b) Weiter ist auf § 430b Abs. 1 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung kann im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Anwendung von materiellem Bundesrecht nicht überprüft werden, wenn gegen den vorinstanzlichen Entscheid eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268ff. BStP (bzw. neu: Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78ff. BGG) erhoben werden kann. 3. Die im Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts vom 1. März 2007 vorgenommene (summarische) Vorabprüfung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe kann – wie nachfolgend nochmals darzulegen ist - bestätigt werden. a) Die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebotes (KG act. 1 S. 4-6, Ziff. III) kann dem Bundesgericht mit der (hier zulässigen) eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Beurteilung unterbreitet werden (BGE 130 IV 54 ff. [Pra 2004 Nr. 139]; Pra 2005 Nr. 10; Proz.-Nr. 6S.216/2006, Urteil des Bundesgerichtes vom 30. August 2006; Kass.-Nr. AC060024, Beschluss vom 30. Januar 2007, in Sachen M., E. II/6), weshalb auf diesen Beschwerdepunkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Beschwerde unter dem Titel "Anwendung der neuen Bestimmungen des revidierten

- 6 - Strafgesetzbuches" erhobenen Rüge (vgl. KG act. 1 S. 3-4, Ziff. II, insbesondere Ziff. II/2). Soweit in diesem Kontext argumentiert wird, das Kassationsgericht könne ein neues Urteil in der Sache fällen und habe dementsprechend materielles Bundesrecht anzuwenden (a.a.O., Ziff. II/3), kann wiederholt werden, dass die Fällung eines neuen Sachurteils (unter anderem) selbstverständlich die Begründetheit einer im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässigen Rüge voraussetzt. Mit der Rüge der Aktenwidrigkeit (KG act. 1 S. 2-3, Ziff. I) bzw. der Willkür (vgl. a.a.O., S. 2 unten) wird geltend gemacht, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zum Tatmotiv bzw. zum Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit fänden in den Akten keine Stütze bzw. seien willkürlich. Namentlich äussere die Vorinstanz eine blosse Vermutung, wenn sie dem Beschwerdeführer als Tatmotiv verletzten Stolz unterstelle. Die Beschwerde bezieht sich in diesem Punkt auf die Seiten 43/44 des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz stützt ihre Erwägungen, insbesondere die Annahme des verletzten Stolzes als Tatmotiv, unter anderem auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 2 S. 43 unten und dortige Belegstellen) und erwog weiter, dass diese Einschätzung mit der Erkenntnis des psychiatrischen Sachverständigen korrespondiere, wonach der Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeit und eine erhöhte Kränkbarkeit aufweise (vgl. KG act. 2 S. 44 oben mit Belegstelle). Die Beschwerde setzt sich mit diesen mehr als eine Urteilsseite umfassenden Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern die Vorinstanz die Akten willkürlich gewürdigt hätte oder einem (aktenwidrigen) Versehen unterlegen wäre. Mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen kann daher auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. b) Somit ergibt sich, dass auf die Beschwerde vom 9. Februar 2007 (KG act. 1) gesamthaft nicht eingetreten werden kann. III. 1. Weiter ist die ergänzende Beschwerdebegründung des neu eingesetzten amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 11. April 2007 (KG act. 15) zu behandeln.

- 7 - 2. a) Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, sein verletzter Stolz sei der "alleinige Grund" für die Tat gewesen, als willkürlich bzw. aktenwidrig (Unterstreichung im Original). Zur Begründung bringt er vor, anlässlich der ersten Befragung (rund 5 ½ Stunden nach der Tat) ausgesagt zu haben, er habe auf die Geschädigte geschossen, weil "einer aus dem Spiel rauskommen muss[te]". Weiter habe er unmittelbar danach die Frage, weshalb er dann nicht auf ihren Ehemann geschossen habe, wie folgt beantwortet: "Erstens ist er drogensüchtig. Zweitens wenn sie tot ist, dann haben die Kinder auch ihre Ruhe, da er sie sicher nicht bekommen wird. Die Vormundschaftsbehörde hat sich auch schon eingeschalten. Drittens, wenn er stirbt, dann macht sie mit jemand anderem genau gleich weiter. Viertens, wenn sie tot ist, ist das Problem gelöst, es geht darum, eine Person zu opfern, um dadurch 2 Personen, d.h. die beiden Kinder zu retten.". Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er – der Beschwerdeführer - auf Vorhalt dieser Aussage geantwortet, dass ihm damals solche Gedanken "in den Kopf gekommen seien", weil er sehr nervös gewesen sei und nicht mehr gewusst habe, was wirklich richtig sei. Dann habe er zwar ergänzt, dass die Geschädigte das vielleicht extra gemacht habe, dass ihr Ehemann mitkomme und einer von ihnen lege dann den anderen um. Er habe dann aber noch einmal bestätigt, dass er viele Gedanken im Kopf gehabt habe und einfach durcheinander gewesen sei. Der psychiatrische Sachverständige habe die zitierten Aussagen zwar in seinem Gutachten fast wörtlich wiedergegeben, aber dann weder im Gutachten selber noch während der Hauptverhandlung darauf Bezug genommen. Es fehle somit jegliche sachverständige Auseinandersetzung mit diesen Aussagen. Auch im Urteil werde nicht auf diese Aussagen eingegangen. Der verletzte Stolz sei sicherlich ein "(Haupt-)Motiv" für die Tat gewesen. Indem die Vorinstanz aber festgehalten habe, dass dieser verletzte Stolz der "alleinige Grund" für die objektiv unverständliche Tat darstelle, seien ihre Ausführungen als willkürlich, eventuell aktenwidrig zu bezeichnen (Hervorhebung im Original). Die willkürliche Feststellung wirke sich für ihn - den Beschwerdeführer - entscheidend und nachteilig aus, weil daraus auf eine besondere Skrupellosigkeit geschlossen worden sei und dies zur Qualifikation der Tat als Mord geführt habe. Diese Beurteilung wäre anders ausgefallen, wenn neben dem verletzten Stolz auch die anderen Motive beachtet worden wären. Diese erwiesen sich nämlich - im Gegensatz zum verletzten eigenen Stolz - nicht als egoistischer Natur. So habe er mit seinen zitierten Aussagen geltend gemacht, die Geschädigte und nicht deren Ehemann getötet zu haben,

- 8 weil es aus seiner Sicht letztlich für ihre beiden Kinder besser gewesen sei. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer diese Angaben ganz kurz nach der Tat gemacht habe und folglich noch unmittelbar unter dem Einfluss des Geschehenen gestanden habe. Eine prozesstaktisch bedingte Aussage sei damit nicht anzunehmen. Die Erklärung erscheine in sich auch folgerichtig, wenn auch objektiv kaum nachvollziehbar. Die Vorinstanz hätte sich mit diesen Aussagen auseinandersetzen müssen, da sie Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tat hätten haben können. Damit verbunden sei wohl ebenso zwingend die Beurteilung dieses Motivs durch den psychiatrischen Sachverständigen gewesen, weil die Aussage für Dritte nur schwer nachvollziehbar sei (vgl. KG act. 15 S. 3-5). b) Das Geschworenengericht wies in seiner Vernehmlassung (KG act. 19) darauf hin, dass in der Begründung des angefochtenen Urteils im Rahmen der Sachverhaltserstellung (S. 14f.) und anlässlich der rechtlichen Qualifikation (S. 43f.) ausführlich die Frage der Tatmotivation des Beschwerdeführers bzw. dessen Aussagen gesamthaft geprüft worden seien. Was die von der Verteidigung zitierte Aussage anbelangt, hielt das Geschworenengericht fest, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen polizeilichen Einvernahme am selben Ort "(Urk. 4/1 S. 6/7)" weitere Erklärungsversuche für seine Tat gemacht habe, die im Urteil (S. 14f.) ausdrücklich als widersprüchlich, unplausibel und unglaubhaft erkannt worden seien. Hiermit korrespondiere auch, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme erklärt habe, er habe viele Gedanken im Kopf gehabt und sei einfach durcheinander gewesen. Die von der Verteidigung zitierte Aussage stehe ebenfalls in Widerspruch zu den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tatmotivation und erscheine in deren Gesamtkontext sowie angesichts seiner Tathandlungen als unplausibel. So habe der Beschwerdeführer der Geschädigten im gesamten Verfahren nie konkrete Vorwürfe bezüglich deren Mutterrolle gemacht. Die betreffende Aussage stehe völlig isoliert da, so dass er sie später denn auch bezeichnenderweise nicht anders als durch wirre Gedanken im Kopf habe erklären können. Weiter verneinte das Geschworenengericht die Frage, ob die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung im Falle der Annahme eines von der Verteidigung behaupteten Nebenmotivs für den Beschwerdeführer irgendwie günstiger ausgefallen wäre. Töte man eine Mutter - so

- 9 das Geschworenengericht -, nur weil man im Zeitpunkt der Verletzung seines Stolzes durch jene glaubt, ihr Tod sei besser für die Kinder, ohne ihr auch nur die geringste konkrete Verletzung ihrer Mutterpflichten anzulasten, so erscheine eine derartige Tötung als Tat aus nichtigem Grund, was ebenfalls ein Mordelement darstelle. Die Annahme eines solchen Nebenmotivs würde das Hauptmotiv der Tat aus verletztem Stolz daher in keiner Weise relativieren. c) In der Stellungnahme zur Vernehmlassung (KG act. 23) hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung seiner Aussagen. Im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eskalation habe sich die Ausgangslage aus seiner Sicht so dargestellt, dass einer der drei anwesenden Personen (die Geschädigte, ihr Ehemann oder er selber) zuviel sei ("einer musste aus dem Spiel rauskommen"). Die weiteren Aussagen hätten der Begründung dafür gedient, weshalb er in der Folge auf seine Freundin und nicht auf deren Ehemann geschossen habe. Dabei habe er ihr in keiner Weise vorwerfen wollen, eine schlechte Mutter gewesen zu sein. Diesbezüglich habe er sich vorgestellt, dass sie (wenn ihr Ehemann tot und er selber im Gefängnis sei) wiederum an einen drogensüchtigen Mann geraten würde ("Drittens, wenn er stirbt, dann macht sie mit jemand anderem genau gleich weiter."). Es gehe nicht an, die Aussagen einfach damit abzutun, dass es sich um wirre Gedanken gehandelt habe. Der Gemütszustand des Täters zur Tatzeit und die Motivation für die Tat seien für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung zentral. Ob die Berücksichtigung des zusätzlichen Motivs Einfluss auf die rechtliche Qualifikation habe, könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben. Jedenfalls sei die Annahme des Geschworenengerichts unzutreffend, dass auch die konkrete Strafzumessung unberührt bliebe, wenn auch die weiteren Motive beachtet worden wären. d) Das Geschworenengericht führte dazu in seiner Stellungnahme (KG act. 26) aus, es sei keineswegs so, dass es die Bedeutung der Aussagen des Beschwerdeführers verkenne. Der Beschwerdeführer mache mit den betreffenden Aussagen geltend, die Geschädigte und nicht deren Ehemann getötet zu haben, weil es aus seiner Sicht letztlich für ihre beiden Kinder besser gewesen sei. Damit werde sinngemäss eine Art altruistisches Nebentatmotiv behauptet. Wolle man ein solches auf seine Plausibilität überprüfen, könne dies nur dadurch geschehen,

- 10 indem man die fraglichen Aussagen - nebst den erstellten objektiven Tathandlungen - mit den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers vergleiche. Etwaige Vorwürfe gegen die Geschädigte in ihrer Mutterrolle, die gemäss vermeintlicher Ansicht des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise eine Gefahr für das Wohl der Kinder dargestellt hätte, seien nur als mögliche Beispiele angefügt worden, welche die Plausibilität eines solchen Nebenmotivs hätten untermauern können. Bezeichnenderweise würden aber derartige Aussagen fehlen. Es bleibe daher dabei, dass die fragliche Aussage völlig isoliert dastehe, so dass sie der Beschwerdeführer selbst später nicht anders habe erklären können, als dass er viele Gedanken im Kopf gehabt habe und einfach durcheinander gewesen sei. Sie erweise sich also als gänzlich unplausibel, im Widerspruch stehend zu seinen weiteren Aussagen und somit für die Erklärung der Tatmotivation unglaubhaft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht offen bleiben, ob die Berücksichtigung eines solchen zusätzlichen Motivs Einfluss auf die rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung habe. Da ein solcher Einfluss nicht gegeben wäre, fehle den vermeintlich willkürlichen Annahmen eine entscheidende und nachteilige Wirkung. e) Die Ausführungen des Sachrichters zum (sogenannt) inneren Sachverhalt - dazu gehören (u.a.) die Feststellungen darüber, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen der Täter handelte - sind tatsächlicher Natur (vgl. BGE 107 IV 30; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 104 Rz 45ff., insb. Rz 46 m.w.H. auf Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die vorliegend gerügte Feststellung ist somit einer Überprüfung im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zugänglich. Rechtsfrage dagegen ist - wie an dieser Stelle angemerkt werden kann -, ob ein festgestellter innerer Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes nach Art. 112 StGB erfüllt und/oder inwiefern dieser mit Blick auf die Strafzumessung (nach Art. 63ff. aStGB bzw. Art. 47ff. nStGB) zu gewichten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 104 Rz 48; vgl. BGE 107 IV 30).

- 11 f) Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf den Seiten 10-15 ihres Urteils auseinander. Auf den Seiten 14 und 15 ging sie spezifisch auf jene Aussagen ein, welche der Beschwerdeführer zu den Fragen nach dem Tatmotiv machte, und hielt als Schlussfolgerung fest (KG act. 2 S. 15): "Die Erklärungsversuche des [Beschwerdeführers] hinsichtlich Tatmotiv, insbesondere des behaupteten Versuchs, der Geschädigten die Angst wegnehmen und sie zu einer Reaktion gegen ihren Ehemann provozieren zu wollen, erscheinen daher ungereimt sowie angesichts seines Verhaltens, mit dem Schiessen trotz festgestellter Verletzungen weiterzufahren, auch völlig unplausibel. Deutlich plausibler sind demgegenüber seine Vorbringen, er habe sich bei der ganzen Situation [vom Ehemann der Geschädigten] wie ein Spielzeug bzw. wie der Allerletzte behandelt gefühlt, mit dem dieser machen könne, was er wolle, und er sei dadurch in seinem Stolz als Mann verletzt worden (S. 107, S. 132 und S. 147), zumal eine solche Gefühlslage des [Beschwerdeführers] absolut mit seinen darauf folgenden Handlungen im Einklang steht." Im Rahmen der Subsumierung des Sachverhaltes unter den Mordtatbestand griff die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zur Motivlage nochmals auf und stellte fest (vgl. KG act. 2 S. 43-44 [Unterstreichung durch KassGer]): "Es ist also festzuhalten, dass letztlich die Verletzung seines Stolzes als Mann durch [den Ehemann der Geschädigten] zu seiner Wut gegen [die Geschädigte] führte und in deren Tötung resultierte. Diese Einschätzung korrespondiert im Übrigen auch mit der überzeugenden Erkenntnis des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Hiersemenzel über den [Beschwerdeführer] als eine narzisstische Persönlichkeit, die eine gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung deutlich erhöhte Kränkbarkeit aufweist [...]. Die absichtliche Tötung eines Menschen einzig aufgrund verletzten Stolzes stellt aber letztlich einen völlig nichtigen Tatgrund dar, und seine Wut, die Elemente von Rache und Bestrafung manifestiert, zeigt einen eigentlichen Egoismus im Sinne von: 'Wenn ich sie nicht haben darf, soll sie der Andere auch nicht haben, und sie hat keinen Anspruch mehr, weiter zu leben.' [...]". Die Verteidigung geht in der Beschwerdebegründung gestützt auf die vorstehenden Urteilspassagen davon aus, dass die Vorinstanz im verletzten Stolz des Beschwerdeführers den "alleinige[n] Grund" für die Tat gesehen habe (vgl. KG act. 15 S. 4, 2. Abschnitt). Diese Interpretation drängt sich aufgrund der von der Vorinstanz gewählten Formulierung "einzig [...]" tatsächlich auf. Auf der anderen Seite brachte die Vorinstanz mit der Formulierung "letztlich [...]" zum Ausdruck, dass in der Phase der Motivbildung, d.h. im Vorfeld und/oder zu Beginn des Geschehens, auch noch andere Gedanken im Raum gestanden haben konnten.

- 12 - Diese – wenn auch nur feine – Differenzierung gilt es bei der nachfolgenden Behandlung der Rügen im Auge zu behalten. g)aa) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist. Die Beweiswürdigung kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt. bb) Die Vorinstanz hat diejenige Aussage des Beschwerdeführers, aus welcher die Verteidigung auf ein nicht egoistisches Tatmotiv schliesst, im angefochtenen Entscheid nicht zitiert oder in anderer Form ausdrücklich in ihren Erwägungen thematisiert. Aus der vorinstanzlichen Formulierung "Die Erklärungsversuche des [Beschwerdeführers] hinsichtlich Tatmotiv, insbesondere des behaupteten Versuchs, [...]" ergibt sich andererseits, dass das Geschworenengericht die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tatmotiv umfassend zur Kenntnis genommen, jedoch bewusst darauf verzichtet hat, sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Thema im Urteil wiederzugeben (Unterstreichung durch KassGer). Die von der Verteidigung angeführte Aussage findet sich sodann auf S. 7 (oben) des haftrichterlichen Einvernahmeprotokolls vom 9. Oktober 2002 (GG HD act. 4/1). Diese S. 7 von act. 4/1 hat die Vorinstanz als Belegstelle im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit ihren Erwägungen zur Motivlage zitiert (vgl. KG act. 2 S. 14 unten). Auch daraus geht hervor, dass die Vorinstanz die interessierende Aussage nicht einfach übersehen hat. Anzufügen ist weiter, dass der Präsident des Geschworenengerichts den Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend zur Frage des Tatmotivs befragt hat. Dabei konfrontierte der Präsident den Beschwerdeführer (u.a.) mit der hier interessierenden Aussage, indem er ihm die entsprechende Passage des Einvernahmeprotokolls vom 9. Oktober 2002 (GG HD act. 4/1 S. 6/7) wörtlich vorhielt (GG Prot. S. 104). Die Vorinstanz richtete somit anlässlich der Hauptverhandlung

- 13 ihr Augenmerk (u.a.) auf die von der Verteidigung angeführte Aussage des Beschwerdeführers. Es liegt deshalb nahe, dass diese Aussage bei der Vorinstanz noch präsent war, als sie ihr Urteil begründete und ausführte, die "Erklärungsversuche des [Beschwerdeführers] hinsichtlich Tatmotiv" seien unplausibel (Unterstreichung der KassGer). Insgesamt betrachtet kann aufgrund der vorstehenden Überlegungen jedenfalls mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die betreffende Aussage nicht einfach übersehen, sondern implizit als nicht stichhaltig verworfen hat. Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist folglich unbegründet. cc) Die vorinstanzliche Annahme, im verletzten Stolz des Beschwerdeführers ("letztlich") den alleinigen Grund für die Tötungshandlungen zu sehen, erweist sich auch nicht als willkürlich. Die Vorinstanz gewichtete, dass der Beschwerdeführer – auf das Tatmotiv angesprochen – mehrmals und an verschiedener Stelle erklärte, er habe sich wie ein Spielzeug bzw. wie der Allerletzte behandelt gefühlt, und er sei dadurch in seinem Stolz als Mann verletzt worden (vgl. KG act. 2 S. 15). Diese Gefühlslage erachtete die Vorinstanz als plausibel (einleuchtend und überzeugend), und stellte darüber hinaus fest, dass sie – die Gefühlslage - mit den darauf folgenden Handlungen des Beschwerdeführers (a.a.O.) sowie der Erkenntnis des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeit und eine erhöhte Kränkbarkeit aufweise (vgl. KG act. 2 S. 44), korrespondiere. Dagegen erscheinen die anderen Aussagen des Beschwerdeführers zum Motiv tatsächlich als blosse Erklärungsversuche. Wie die Vorinstanz (im Rahmen ihrer Stellungnahme) zu Recht festhielt, übte der Beschwerdeführer nie negative Kritik an der Mutterrolle der Geschädigten. Wären z.B. solche Vorwürfe im Raum gestanden, hätte man eher nachvollziehen können, weshalb der Beschwerdeführer das Wohl der beiden Kinder durch ihre Mutter gefährdet sah, und sich entschied, sie (anstatt ihren Ehemann) zu töten. Andere Anhaltpunkte, welche die Plausibilität eines solchen uneigennützigen Motivs unterstützt hätten, sind nicht ersichtlich, und Entsprechendes wird in der Beschwerdebegründung auch nicht angeführt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst die Aussage später nicht anders erklären konnte, als dass er viele Gedanken im Kopf gehabt habe und einfach durcheinander gewe-

- 14 sen sei (vgl. GG Prot. S. 104 unten). Erscheint aber keine andere Erklärung für die Tat als plausibel, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie davon ausging, dass ("letztlich") die Verletzung seines Stolzes als Mann zu seiner Wut gegen die Geschädigte führte und in deren Tötung resultierte. Die Willkürrüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3. a) Der Beschwerdeführer beanstandet im gleichen Kontext, dass jegliche sachverständige Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des uneigennützigen Tatmotivs (Besserstellung der beiden Kinder im Falle der Tötung der Geschädigten anstatt ihres Ehemannes) fehle. Der psychiatrische Sachverständige habe zwar im Gutachten vom 30. Juni 2003 unter dem Titel "Einvernahmen von [X.] " die fragliche Aussage des Beschwerdeführers fast wörtlich wiedergegeben, es habe aber weder im Gutachten noch während der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung eine weitergehende Auseinandersetzung stattgefunden. Die Aussage des Beschwerdeführers sei für Dritte nur schwer nachvollziehbar, weshalb sie einer gutachterlichen Beurteilung bedurft hätte (vgl. KG act. 15 S. 3/4 und S. 5). b) Der Beschwerdeführer scheint das Gutachten als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO rügen zu wollen: Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens, so kann die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) das Gutachten durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen oder neue ernennen (vgl. § 127 StPO). Die Frage, ob der Sachrichter die in einem psychiatrischen Gutachten enthaltenen Ausführungen für umfassend und überzeugend, d.h. schlüssig halten und dementsprechend den Folgerungen des Experten beitreten durfte oder aber im Hinblick auf allfällige Mängel wie Unvollständigkeit (ZR 89 Nr. 90), Widersprüchlichkeit etc. ein ergänzendes bzw. zweites Gutachten hätte einholen müssen, prüft das Kassationsgericht auf entsprechende Rüge – im Lichte von § 127 StPO - mit freier Kognition (RB 1996 Nr. 153, 1989 Nr. 69; vgl. DONATSCH, in Donatsch/ Schmid, Kommentar StPO ZH, N 19 zu § 127 und N 22 zu § 430 StPO; vgl. auch Kass.-Nr. AC040083, Beschluss vom 17. Februar 2005, in Sachen E., E. III/5).

- 15 c) Wie in der Beschwerde selber ausgeführt wird, hat der psychiatrische Sachverständige die interessierende Aussage rund um das angeblich uneigennützige Tatmotiv vorweg unter dem Titel "Einvernahmen von [X.]" praktisch wörtlich im Gutachten wiedergegeben (HD act. 15/5 S. 7, 3. Abschnitt). In der Folge griff er diesen Aussagenkomplex – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers – zumindest teilweise nochmals auf (vgl. unterstrichene Passage nachstehend), und zwar unter dem Titel "Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit". Konkret führte der Sachverständige aus (GG HD act. 15/5 S. 58 oben): "[...] Er sei dann 'explodiert', gibt der Expl. an, ohne dass aber der Handlungsverlauf irgend den Charakter einer 'Explosivreaktion erkennen liesse. Deutlich werden – auch in den ersten Angaben des Expl. gegenüber den Untersuchungsbehörden – das Gefühl der Kränkung ('ich war für sie ein Spielzeug'), ein Rachegedanke ('ich wolle sie irgendwie verletzen') und der Gedanke, sie zu bestrafen, weil sie ihn verlassen und 'als Spielball missbraucht' habe. Seine Äusserung, auch die Kinder hätten ihre Ruhe und sie könne, wenn sie tot sei, nicht 'mit jemand anders genau gleich weitermachen' (und es gehe darum, 'eine Person zu opfern'), lässt eine Reflexion der Tatfolgen und eine der Tathandlung vorhergehende Zeit der Motivbildung, gedanklichen Handlungsvorbereitung und Entschlussbildung erkennen. [...]" Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten an einem Mangel im Sinne von § 127 StPO leiden sollte. Der Sachverständige hat die Aussagen umfassend zur Kenntnis genommen und ist im Beurteilungsteil nochmals darauf eingegangen. Die gutachterliche Erkenntnis, dass die Aussagen eine Reflexion der Tatfolgen und eine der Tathandlung vorhergehende Zeit der Motivbildung, gedanklichen Handlungsvorbereitung und Entschlussbildung erkennen lassen, erweist sich nachvollziehbar und überzeugend. Dass der Gutachter darüber hinaus keine weiteren Überlegungen anstellte und/oder nicht sämtliche Aussagen nochmals zitierte, lässt das Gutachten nicht als mangelhaft erscheinen. Offensichtlich sah er im fraglichen Aussagenkomplex (aus gutachterlicher Sicht) keinen weiteren Interpretationsbedarf. Damit einhergehend stellte der Gutachter denn auch unter dem gleichen Titel (u.a.) zusammenfassend fest (vgl. GG HD act. 15/5 S. 59, 3. Abschnitt): "Damit lässt sich die Annahme einer irgend erheblichen, über das normalpsychologisch Nachvollziehbare hinausgehenden Bewusstseinseinengung, einer Bewusstseinstrübung oder einer erheblichen Einschränkung der Realitätswahrnehmungs- oder Realitätsprüfungsfunktionen als

- 16 unberechtigt erkennen und das tatzeitaktuelle Vorliegen einer Beeinträchtigung des Bewusstseins verneinen." Die Rüge ist unbegründet. d) Die Frage, ob die vorstehend unter lit. c erwähnten Ausführungen des Gutachters allenfalls im Widerspruch zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung stehen, braucht mangels einer entsprechenden Rüge nicht geprüft zu werden. 4. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und allfällige Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdegegner 2.1-2.3 sowie 3, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. V. Da der vorliegende Beschluss nach dem 1. Januar 2007 ergeht, kann er mit den im Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) vorgesehenen bundesrechtlichen Rechtsmitteln beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 132 Abs. 1 BGG). Dabei beginnt nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Eröffnung des kassationsgerichtlichen Beschlusses grundsätzlich auch die Frist zur (Mit-)Anfechtung des geschworenengerichtlichen Urteils vom 23. Juni 2005 mit Beschwerde an das Bundesgericht zu laufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_86/2007 vom 3. September 2007, E. 1.3, und 6B_51/2007 vom 3. September 2007, E. 1).

- 17 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 727.-- Schreibgebühren, Fr. 798.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfällige Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdegegner, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichts vom 23. Juni 2005 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich, an das Amt für Justizvollzug (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und an das Bundesamt für Polizei in Bern je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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