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Zürich Kassationsgericht 23.08.2006 AC060027

23. August 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·2,001 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 3 SchlBest zum Gesetz betreffend Teilrevision des Strafverfahrens vom 27.01.2003)

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060027/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 23. August 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstr. 25, Postfach, 8036 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 1 2. A. Beschwerdegegner 2 3. B., Beschwerdegegner 3 4. Unbekannt, Beschwerdegegner 4 betreffend Kosten und Entschädigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2006 (UK050218/U/mp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 an die Bundesanwaltschaft erstattete X. (fortan: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen lic. iur. A., Gerichtsschreiber und Ersatzrichter am Bezirksgericht Y., lic. iur. B., Bezirksrichter am Bezirksgericht Y., sowie gegen Unbekannt (fortan: Beschwerdegegner 2-4) wegen Amtsmissbrauchs. Am 8. November 2004 übermittelte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich I (heute: Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; fortan: Beschwerdegegnerin 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein. Die Kosten der Untersuchung wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde bezüglich der Verfahrenseinstellung der Rekurs und hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsregelung die gerichtliche Beurteilung erwähnt (ER Proz.-Nr. GR050111 act. 2). 2. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2005 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich Rekurs (ER Proz.-Nr. GR050111 act. 1). Mit Schreiben vom 9. Juli 2005 verlangte er bei diesem Einzelrichter zudem gerichtliche Beurteilung der in der Einstellungsverfügung getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (ER Proz.-Nr. GR050133 act. 1). 3.1 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 hob der Einzelrichter in Gutheissung des Rekurses die angefochtene Verfahrenseinstellung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Überweisung des Verfahrens an die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zurück (ER Proz.-Nr. GR050111 act. 6). Der Einzelrichter erwog, weil die Beschwerdegegnerin 1 vor dem Inkrafttreten der per 1. Januar 2005 revidierten Strafprozessordnung keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, sei die Entscheidung, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, gestützt auf § 22 Abs. 6 StPO von der Anklagekammer des Obergerichtes zu treffen, da es sich bei den Beschwerdegegnern 2-4 um Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB handle und

- 3 ihnen strafbare Handlungen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit vorgeworfen würden. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Rekursverfahren keine Entschädigung zugesprochen. Der Einzelrichter hielt in der letzten Dispositiv-Ziffer der Verfügung fest, sein Entscheid sei endgültig. 3.2 Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb der Einzelrichter das Begehren um gerichtliche Beurteilung der in der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2005 getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos geworden ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung keine Entschädigung zugesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung wurde das Rechtsmittel des Rekurses an die III. Strafkammer des Obergerichtes erwähnt (ER Proz.-Nr. GR050133 act. 5). 4.1 Gegen die dem Beschwerdeführer am 23. November 2005 zugestellten beiden Verfügungen erhob er mit einer an die Anklagekammer des Obergerichtes adressierten Eingabe vom 13. Dezember 2005 Rekurs (OG Proz.-Nr. UK050218 act. 2). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 (OG Proz.-Nr. UK050218 act. 1) teilte die Präsidentin der Anklagekammer dem Beschwerdeführer mit, dass gegen die einzelrichterliche Verfügung vom 25. Oktober 2005 im Verfahren Proz.-Nr. GR050111 keine (weitere) Rekursmöglichkeit bestehe, weshalb die Anklagekammer insofern keine Weiterungen vornehmen werde. Da gegen die andere einzelrichterliche Verfügung im Verfahren Proz.-Nr. GR050133 hingegen ein Rekurs möglich sei, werde die Rekursschrift samt Beilagen zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichtes überwiesen. 4.2 Die III. Strafkammer wies den ihr überwiesenen Rekurs mit Beschluss vom 19. April 2006 unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers ab (OG Proz.-Nr. UK050218 act. 16 bzw. KG act. 2). In den Erwägungen hielt sie unter anderem fest, wie die Präsidentin der Anklagekammer zutreffend erwogen habe, sei gegen einen Rekursentscheid eines Einzelrichters kein Rekurs möglich, weshalb Einwände gegen die einzelrichterliche Verfügung vom 25. Oktober 2005 betreffend das Verfahren Proz.-Nr. GR050111 im Rekursverfahren vor Obergericht nicht gehört werden könnten. Hingegen sei der Rekurs gegen die einzelrichterli-

- 4 che Verfügung vom gleichen Tag im anderen Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung zulässig; der Beschwerdeführer beanstande zwar, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen worden sei, lege aber nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die einzelrichterliche Verweigerung einer Entschädigung unrichtig sei und er für das einzelrichterliche Verfahren Anspruch auf eine Genugtuung haben sollte, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. 4.3 Dieser obergerichtliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 zugestellt (OG Proz.-Nr. UK050218 act. 17). Er erhebt gegen den Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. unten Erw. 6). 5. Ergänzend sei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren bzw. die vorerwähnten Strafanzeigen in Nachachtung der genannten einzelrichterlichen Verfügung vom 25. Oktober 2005 an die Anklagekammer des Obergerichtes überwiesen hat. Die Anklagekammer ist mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 auf die Strafanzeige(n) nicht eingetreten und hielt fest, dass gegen die Angezeigten (Beschwerdegegner 2-4) keine Strafuntersuchung eröffnet werde (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 1A/B). Die II. Zivilkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 24. Dezember 2005 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und hielt fest, dass gegen die Angezeigten 1 und 2 (Beschwerdegegner 2-3) keine Strafuntersuchung eröffnet werde (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 8). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes; er beantragte, der Beschluss sei im Sinne von § 200 GVG aufzuheben und der Rekurs wiederherzustellen (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 10). Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 trat die II. Zivilkammer auf das Wiederherstellungsbegehren nicht ein (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 12). Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer die Aufhebung von deren Beschluss vom 9. Februar 2006, zur Hauptsache mit der Begründung, die II. Zivilkammer sei nicht zuständige Rekursinstanz gegen Beschlüsse der Anklagekammer des Obergerichtes (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 14). Die II. Zivilkammer teilte dem Beschwerdeführer in der Folge im Schreiben vom 3. März 2006 mit, dass ihm hin-

- 5 sichtlich einer identischen Fragestellung die diesbezügliche rechtliche Grundlage dargelegt und ihm mitgeteilt worden sei, dass mutwillige Eingaben inskünftig ohne Weiterungen abgelegt würden; die Eingabe vom 27. Februar 2006 werde daher ohne weiteren Kommentar zu den Akten gelegt. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ergreifung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide der II. Zivilkammer aufmerksam gemacht (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 16). Der Beschwerdeführer erhob in der Folge mit zwei separaten Eingaben staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide der II. Zivilkammer des Obergerichtes vom 24. Dezember 2005 und vom 9. Februar 2006 sowie das Schreiben vom 3. März 2006. Die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes trat mit Urteil vom 7. April 2006 auf die staatsrechtlichen Beschwerden nicht ein (OG Proz.-Nr. NS050056 act. 20). Ferner ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer beim Obergericht bezüglich der Verweigerung einer Entschädigung in der einzelrichterlichen Verfügung vom 25. Oktober 2005 im Verfahren Proz.-Nr. GR050111 "Beschwerde" erhoben hatte. Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 trat die Verwaltungskommission des Obergerichtes auf die (von ihr als aufsichtsrechtliche Beschwerde aufgefasste) Beschwerde nicht ein (OG Proz.-Nr. UK050218 act. 11-14). 6.1 Mit Schreiben vom 15. Mai 2006, welches er am gleichen Tag zur Post gab, reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht die Begründung der gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 19. April 2006 gerichteten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Beschlusses sowie die Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung für das ganze vor den Vorinstanzen geführte Verfahren (KG act. 1 S. 2). 6.2 Die Vorinstanz - die III. Strafkammer des Obergerichtes - hat in das Dispositiv ihres Beschlusses vom 19. April 2006 keine Rechtsmittelbelehrung aufgenommen. Sie geht offensichtlich davon aus, gegen den Beschluss könne keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden. Diese Rechtsauffassung ist wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - zutreffend.

- 6 a) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid zulässig. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe erwogen, er habe vor dem erstinstanzlichen Einzelrichter mit seinem Rekurs obsiegt, "wonach" seine Strafanzeige als erste Instanz durch die Anklagekammer des Obergerichtes zu behandeln und zuzulassen gewesen wäre. Folglich handle es sich beim Beschluss der Vorinstanz um einen Erledigungsentscheid "gegen eine erste obergerichtliche Instanz". Deshalb sei die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 StPO zulässig (KG act. 1 Ziff. 3.1, S. 4). b) Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen Strafprozessordnung in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Gemäss § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur genannten, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision der Zürcher Strafprozessordnung werden Rechtsmittel nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich, 2005, S. 75). Nach Praxis des Kassationsgerichtes findet diese Ausnahmeregelung nicht nur für Berufungen, sondern auch für Rekurse Anwendung (Kass.- Nr. AC050119, Beschluss vom 29. Januar 2006 i.S. M. Erw. 4.a m.H. auf Donatsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75, sowie auf Viktor Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38; vgl. auch Kass.-Nr. AC050070, Beschluss vom 21. Juli 2005 i.S. T. Erw. 4.b.bb). Die III. Strafkammer hat als Rekursinstanz geamtet und ihren Erledigungsbeschluss am 19. April 2006 gefällt. Damit handelt es sich bei ihrem Entscheid erstens nicht um einen solchen des Obergerichtes als erster Instanz, sondern um

- 7 einen Rechtsmittelentscheid, und zweitens ist § 3 Abs. 1 SchlB nicht anwendbar, weil der Beschluss nach dem per 1. Januar 2005 erfolgten Inkrafttreten der Teilrevision der StPO gefällt wurde. Da der Rekurs mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 und somit ebenfalls nach dem 1. Januar 2005 erhoben wurde, ist auch § 3 Abs. 2 SchlB nicht anwendbar. Damit erweist sich die gegen den obergerichtlichen Beschluss gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig. Daran ändert die vorstehend genannte Argumentation des Beschwerdeführers nichts, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist; immerhin ist festzuhalten, dass er im Ergebnis selber davon ausgeht, beim Beschluss der III. Strafkammer handle es sich um den zweiten Entscheid (und damit um einen Rechtsmittelentscheid) des Obergerichtes, da anstatt der Beschwerdegegnerin 1 die Anklagekammer des Obergerichtes vorgängig als erste Instanz hätte entscheiden müssen. c) Abschliessend ist somit festzuhalten, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann. 6.3 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 StPO abgesehen werden. 6.4 Überdies ist nicht auf die vom Beschwerdeführer gestellten (weiteren) Anträge (vgl. KG act. 1 S. 2/3) einzugehen. Hinsichtlich des Antrages 4 ("Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes zwecks Zulassung der durch die Beschwerdegegner 2-4 begangenen Offizialdelikte") sei dennoch bemerkt, dass die Anklagekammer - wie vorstehend in Erw. 5 erwähnt - über die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung der Beschwerdegegner 2-4 abschlägig entschieden und der Beschwerdeführer hiergegen erfolglos Rechtsmittel erhoben hat. 6.5 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Den Beschwerdegegnern 2-4 ist (bereits) mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 184.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern 2-4 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, die III. Strafkammer des Obergerichtes, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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