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Zürich Kassationsgericht 05.04.2007 AC060025

5. April 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·12,378 Wörter·~1h 2min·2

Zusammenfassung

Waffengleichheit, 'opening statement' der Verteidigung vor Geschworenengericht? - Anfechtung der Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060025/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 5. April 2007 in Sachen X., im vorzeitigen Strafvollzug, Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich sowie †O.Y., ..., gest. 21. Dezember 2003, bzw. dessen Hinterbliebene: 2. H.Y., …, Geschädigter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt ... 3. Z.Y.-Z., …, Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt ..., betreffend vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2005 (WG040016/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Dem Beschwerdeführer wird von der Anklage vorgeworfen, er habe am Abend des 21. Dezember 2003, ca. 23.00 Uhr, in seiner Wohnung in Höri/ZH seinen Schwager O.Y. mit insgesamt sechs Pistolenschüssen zumindest eventualvorsätzlich getötet. Dieser Tat war eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dessen Ehefrau, A.Y., in deren Wohnung vorausgegangen; im Verlauf dieses Streites war es A.Y. mit Hilfe ihres Bruders - dem Beschwerdeführer - gelungen, gegen den Willen ihres Ehemannes zusammen mit der gemeinsamen Tochter S. die eheliche Wohnung zu verlassen und sich in die Wohnung des Beschwerdeführers nach Höri zu begeben. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Schwager ebenfalls dort eingetroffen waren, kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung, welche in der Abgabe der tödlichen Schüsse durch den Beschwerdeführer endete. Der Beschwerdeführer, der sich nach der Tat der Polizei stellte, ist hinsichtlich der Tötung geständig, macht aber geltend, er habe in Notwehr gehandelt und sei somit freizusprechen. 2. Mit Urteil vom 26. August 2005 sprach das Geschworenengericht den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus, abzüglich 613 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer wurde dem Grundsatz nach verpflichtet, den Geschädigten (Eltern des Opfers) Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen; zur Bezifferung der Ansprüche wurden die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (KG act. 2). Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete und mit Eingabe vom 10. Mai 2006 begründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 3 haben ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 und 15); seitens des Be-

- 3 schwerdegegners 2 ist keine Antwort eingegangen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung zur Frage des Anspruchs auf Stellungnahme der Verteidigung zur Anklage geäussert (KG act. 10), worauf sich der Beschwerdeführer zu dieser Vernehmlassung seinerseits geäussert hat (KG act. 16). II. 1. Als erstes rügt der Beschwerdeführer (Beschwerde lit. A, S. 3 ff.) unter Berufung auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Nichtzulassung des Antrages auf Abgabe einer Stellungnahme durch die Verteidigung im Nachgang zur Verlesung der Anklageschrift vor Geschworenengericht. 1.1 Der (amtliche) Verteidiger hatte nach dem Verlesen der Anklageschrift und des Zulassungsbeschlusses vor Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihm zu gestatten, eine kurze Stellungnahme abzugeben, um den Standpunkt der Verteidigung darzulegen und den Geschworenen zu ermöglichen, diesen Standpunkt bei der Würdigung der Zeugenaussagen miteinzubeziehen; der Vertreter der Anklagebehörde widersetzte sich diesem Antrag (Prot. GG S. 7). Der Gerichtspräsident lehnte den Antrag in der Folge ab (Prot. GG S. 8). Zur Begründung wies er darauf hin, eine solche Stellungnahme sei weder von der Prozessordnung vorgesehen noch - auch nicht unter dem Titel der Waffengleichheit - geboten. Im angefochtenen Urteil wird auf diesen Entscheid bzw. seine Begründung bestätigend Bezug genommen (Urteil S. 9, Ziff. 2.2). 1.2 Zur Begründung der Rüge führt der Beschwerdeführer folgendes aus: Der Beschwerdeführer anerkenne die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift weitgehend und bestreite lediglich einige wenige, für die Beurteilung jedoch wesentliche Elemente. Was die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts betreffe, sei Kernfrage die, ob der Beschwerdeführer durch das Verhalten des Geschädigten selber bzw. seine Schwester und das ebenfalls anwesende Kind in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar bedroht gewesen seien und ob diesfalls von rechtfertigender Notwehr oder Putativnotwehr respektive Not-

- 4 wehrexzess oder Putativnotwehrexzess ausgegangen werden müsse. Bedingt durch das im geschworenengerichtlichen Verfahren geltende Unmittelbarkeitsprinzip hätten weder die beisitzenden Richter noch die Geschworenen Aktenkenntnis. Erstmals mit Verlesen der Anklageschrift erhielten sie vom Prozessthema Kenntnis; dieser Verlesung und der Aushändigung der Anklageschrift namentlich an die Geschworenen komme daher im Hinblick auf die anschliessende Beweisaufnahme erhebliche Bedeutung zu. Wohl sei die Anklageschrift im technischen Sinn lediglich eine "Parteibehauptung"; der Umstand, dass sie durch ein "Mitglied des Gerichtes" (gemeint: Gerichtssekretär) verlesen und in physischer Form als einziges Dokument zu diesem Zeitpunkt den Geschworenen abgegeben werde, müsse jedoch dazu führen, dass der Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde aus Sicht der Geschworenen erhöhte Bedeutung zuordnet werde. Bis zum Abschluss des Verfahrens mit dem Parteivortrag der Verteidigung so der Beschwerdeführer weiter - blieben namentlich die Geschworenen im Ungewissen, welchen rechtlichen Standpunkt der Angeklagte bzw. die Verteidigung einnehme und welche Zeugen und Sachbeweise für die Darstellung des Angeklagten von Bedeutung seien. Der Umstand, dass beisitzende Richter und Geschworene über die rechtliche Betrachtungsweise der Verteidigung bis zum Abschluss des Prozesses im Dunkeln blieben, verletze den Grundsatz der Waffengleichheit; namentlich sei es diesen (mangels Kenntnis des Standpunktes der Verteidigung) im Rahmen der Beweisaufnahme nicht möglich, spezifische Zusatzfragen an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige zu stellen, um den Standpunkt der Verteidigung zu überprüfen oder zu hinterfragen. Wohl treffe zu, dass der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung seine Sicht der Dinge habe darlegen könne; diese Befragung sei jedoch nicht geeignet gewesen, wesentliche, für die Beurteilung entscheidende Fakten auch in für Laien verständlicher, konzentrierter Form zu Tage zu bringen. Zu bedenken sei ferner, dass die Geschworenen, was die Aussagen des Beschwerdeführers betreffe, auf ihre persönlichen Handnotizen angewiesen gewesen seien, während der Standpunkt der Anklagebehörde als einziges schriftliches Dokument vorgelegen habe. Gerade die Zusammenfassung der wesentlichen Punkte einer (in casu) annähernd einen Tag dauernden persönlichen Befra-

- 5 gung ohne Kenntnis der rechtlichen Qualifikation der Tat durch die Verteidigung müsse für einen Laien als sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich eingestuft werden. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen komme - so der Beschwerdeführer - im vorliegenden Fall hinzu, dass sich, wie schon erwähnt, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nur in einigen wenigen, jedoch bedeutsamen Punkten von derjenigen der Anklagebehörde unterscheide, was es aber gerade für Laien erst recht schwierig mache, deren Kern allein im Rahmen der persönlichen Befragung des Angeklagten zu erfassen. Indem die Verteidigung von der Abgabe einer vorgängigen Stellungnahme ausgeschlossen wurde, sei der Grundsatz des "fairen Verfahrens" sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 1.3a) Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 (KG act. 10) vorab aus, dass dem Verlesen der Anklageschrift eine ca. 30 Minuten dauernde Instruktion der Geschworenen vorausgehe, anlässlich welcher diesen der Ablauf des Verfahrens und deren Aufgabe als Geschworene erklärt werde. Dabei würden die Geschworenen eindringlich darauf hingewiesen, dass das, was in der Anklageschrift stehe, eine Behauptung der Anklagebehörde sei, also eine Parteibehauptung, ebenso wie die allenfalls gegenteiligen Behauptungen eines Angeklagten. Konkret würden die Geschworenen darauf hingewiesen, dass etwas nicht einfach schon deshalb wahr sei, weil es der Staatsanwalt so behaupte. Richtig sei, dass die Geschworenen bis zum Abschluss des Verfahrens mit dem Parteivortrag der Verteidigung darüber im Ungewissen blieben, welchen rechtlichen Standpunkt diese einnehme. Darin könne aber keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit gesehen werde, diene doch das Beweisverfahren primär der Frage, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden könne oder nicht. Auch die Staatsanwaltschaft könne den von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt erst nach durchgeführtem Beweisverfahren begründen. Die Frage der rechtlichen Würdigung stelle sich erst nach durchgeführtem Beweisverfahren. So sehe § 262 Ziff. 1 bis 3 StPO für die Urteilsberatung vor, dass zuerst über den Sachverhalt zu beraten sei und erst dann geprüft werde, ob der erstellte Sachverhalt unter bestimmte Straftatbestände falle und - wenn ja - ob Straf- oder Schuld-

- 6 ausschliessungsgründe bestünden. Auch über die von der Staatsanwaltschaft vertretene rechtliche Würdigung könne somit erst am Schluss des Verfahrens, d.h. in der internen Urteilsberatung diskutiert bzw. beraten werden. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass § 232 StPO (auch) der Verteidigung das Recht einräume, in Bezug auf den (hier: Entlastungs-)Beweis vor der Einvernahme der von ihr angerufenen Zeugen (und Experten) dem Gericht kurz die Tatsachen zu bezeichnen, auf welche sie die entlastenden Momente stützt und vor Anhörung der einzelnen Zeugen kurz anzudeuten, worauf sich die Einvernahme beziehen solle. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung hätten allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass im vorliegenden Fall dem Verlesen der Anklageschrift noch am gleichen Tag die eingehende Befragung des Beschwerdeführers zur Sache gefolgt sei; dabei sei der Beschwerdeführer auch eingehend zu den wenigen, aus Sicht der Verteidigung für die rechtliche Qualifikation bedeutsamen Bestreitungen und Ergänzungen befragt worden. Zudem habe die Verteidigung ihrerseits die Möglichkeit gehabt, spezifische Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen und so dessen Standpunkt darzutun, soweit dies nicht genügend aus der präsidialen Befragung zum Ausdruck gekommen sein sollte. Es liege auf der Hand, dass solche spezifische Fragen über konkrete Fakten besser geeignet seien, den Geschworenen die Differenzen der Standpunkte aufzuzeigen als theoretische Erwägungen über Putativnotwehr, Notwehrexzess oder Putativnotwehrexzess. Der Beschwerdeführer übersehe auch, dass es in diesem Verfahrensstadium noch nicht darum gehe, ein Verhalten rechtlich zu qualifizieren; hingegen sei es den Geschworenen und Beisitzenden durchaus möglich, sich aufgrund der Befragung des Angeklagten ein Bild über Inhalt und Grund von Bestreitungen des eingeklagten Sachverhaltes zu machen; dieses Bild erlaube es dann auch, Zeugen und Experten allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, vor allem dann, wenn die Verteidigung von den ihr in § 232 StPO gebotenen Möglichkeiten Gebrauch mache. Die Verteidigung unterlasse auch darzutun, wo welche zusätzlichen Fragen hätten gestellt werden können bzw. inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Fehlen solcher Fragen ein Nachteil erwachsen sei.

- 7 b) In seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung (KG act. 16) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Instruktion der Geschworenen durch den Präsidenten summarisch erfolgt sei; ein Hinweis über wichtige strafprozessuale Grundsätze, namentlich über den Grundsatz "in dubio pro reo", sei beispielsweise unterblieben. Unabhängig davon bleibe es dabei, dass den Geschworenen während des gesamten Beweisverfahrens in schriftlicher Form einzig die Anklageschrift vorgelegen habe, was zu einer erheblichen Gewichtung der staatsanwaltlichen Behauptungen führe, ohne dass die Verteidigung in der Lage gewesen sei, dem etwas entgegenhalten. Weiter legt der Beschwerdeführer das Gewicht darauf, dass die vorliegende Anklage einerseits durch die Art der Sachverhaltsdarstellung im allgemeinen die rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft vorwegnehme, andererseits (insbesondere mit dem Passus "ohne sich in einer Notwehrsituation zu befinden und zudem offensichtlich verfrüht...", Anklage S. 4) konkret Äusserungen zur Frage des Fehlens einer Notwehrsituation eingebracht habe. Pointiert ausgedrückt begünstige das angefochtene Vorgehen eine Voreingenommenheit der Geschworenen und beisitzenden Richter, indem die Beweisaufnahme gezwungenermassen unter dem Blickwinkel der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft erfolge. Demgegenüber wäre die Zulassung einer kurzen Stellungnahme der Verteidigung nach dem Verlesen der Anklageschrift geeignet, dieser Gefahr entgegen zu treten und die Geschworenen von Anfang an auch für die abweichenden Aspekte der Verteidigung zu sensibilisieren. Dies kulminiere hier in der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Notwehrsituation zugebilligt werden müsse oder nicht, welche die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift verneint habe. 1.4 Das anglo-amerikanische Strafverfahrensrecht kennt das hier angesprochene Institut des "opening statement". Danach beginnt das eigentliche Gerichtsverfahren mit der Eröffnungserklärung des Anklägers, welcher den Geschworenen den Fall aus seiner Sicht erläutert und aufzeigt, mit welchen Beweisen er den Schuldnachweis erbringen will; anschliessend hat der Verteidiger die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und darzulegen, weshalb aus seiner Sicht die Beweislage ungenügend sei. Damit wird das Gericht im Hinblick auf das weitere Verfahren mit der Thematik des Verfahrens und den Strategien der Parteien ver-

- 8 traut gemacht (vgl. NIKLAUS SCHMID, Strafverfahren und Strafrecht in den Vereinigten Staaten, 2. Auflage, Heidelberg 1993, S. 69 f.). Auch in der deutschen Strafprozessrechtslehre hat das Institut des "opening statement" ("Eingangserklärung") verschiedentlich Erwähnung gefunden (vgl. Hinweise bei EGON MÜLLER, Gedanken zur Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und zum sog. Opening-Statement des Verteidigers, FS Hanack, Berlin u.a. 1999, S. 67 ff.). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass zwar das deutsche Verfahrensrecht, welches nicht als Parteienprozess ausgestaltet ist, ein solches Institut nicht kenne, aber auch nicht ausschliesse; zweifelhaft sei jedoch, ob ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer derartigen Erklärung bestehe (so GATZWEILER/MEHLE, in: Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle [Hrsg.], Strafverteidigung in der Praxis, Bd. 1, 2. Auflage, Bonn 2000, § 10 Rn 156 ff.). Insbesondere in Prozessen mit grossem Publikumsinteresse könne es "notwendig sein, nach Verlesen der Anklage in der Hauptverhandlung eine Verteidigungserklärung abzugeben, um einer einseitigen Darstellung in der Öffentlichkeit und einer einseitigen Beeinflussung der ehrenamtlichen Richter entgegenzuwirken" (HANS DAHS, Handbuch des Strafverteidigers, 6. Auflage, Köln 1999, S. 343 Rz 470). Relativierend wird die Auffassung vertreten, zwar habe das "opening-statement" in seiner Ausprägung gemäss anglo-amerikanischem Recht im kontinental-europäischen System keinen Platz, jedoch müsse der Verteidiger immerhin das Recht haben, im Rahmen der Einlassung auf Antrag hin eine Erklärung abzugeben, insbesondere das Gericht von den Gründen einer allfälligen Aussageverweigerung des Angeklagten in Kenntnis zu setzen (MÜLLER, a.a.O.). Demgegenüber ist bis anhin, soweit ersichtlich, die Frage eines Anspruchs der Verteidigung auf Abgabe einer Erklärung nach dem Verlesen der Anklage in der schweizerischen Prozessrechtslehre im Gegensatz zu anderen anglo-amerikanischen Rechtsinstituten (etwa "Miranda warning" oder "Plea bargaining", vgl. HANS VEST, Amerikanisierung des Schweizerischen Strafprozesses?, in: Christian J. Meier-Schatz/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Recht und Internationalisierung, Festgabe der Juristischen Abteilung der Universität St. Gallen zum Juristentag 2000, Zürich 2000, S. 293 ff.) kaum thematisiert worden. Einzig in einer Monographie aus dem Jahre 1979 wird dazu ausgeführt, das fehlende Recht der Verteidi-

- 9 gung, ihren Standpunkt schon zu Beginn des Verfahrens darzulegen, lasse sich im Lauf der Verhandlung nur schwer beheben; darin liege ein Verstoss gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (URSULA KOHLBACHER, Verteidigung und Verteidigungsrechte unter dem Aspekt der "Waffengleichheit", Diss. Zürich 1979, S. 120). 1.5 Dass sich ein Anspruch der Verteidigung auf Äusserung zu Beginn der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung - im Anschluss an das Verlesen der Anklageschrift und gewissermassen als Replik auf diese - aus der kantonalen StPO ergebe, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend (Beschwerde S. 5). So bestimmt § 231 Abs. 1 StPO, dass der Gerichtsschreiber zu Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift und den Zulassungsbeschluss der Anklagekammer verliest; jedes Mitglied des Gerichts erhält eine Abschrift der Anklageschrift. Gemäss § 231 Abs. 2 Satz 1 StPO befragt der Präsident den Angeklagten darauf über seine persönlichen Verhältnisse und den Gegenstand der Anklage. Das Gesetz regelt in der Folge die Beweisaufnahme (§§ 232 ff. StPO) und sieht vor, dass nach Abschluss der Beweisverhandlung Ankläger, Geschädigter und Verteidiger ihre Plädoyers halten; der Angeklagte hat das letzte Wort (§§ 247 ff. StPO). Aus dieser Regelung des Verfahrens vor Geschworenengericht lässt sich kein Anspruch der Verteidigung auf Zulassung zu einem - wie auch immer gearteten - "opening statement" herleiten. Umgekehrt könnte es freilich wohl kaum als unzulässig bezeichnet werden, wenn der Verteidigung im Einzelfall diese Möglichkeit eingeräumt würde. Insofern liegt der Entscheid letztlich im Ermessen des Vorsitzenden. In diesem Zusammenhang ist aber bereits hier auf die Bedeutung von § 232 StPO zu verweisen, wonach im Rahmen des Beweisverfahrens auch für die Verteidigung gewisse zusätzliche Äusserungsmöglichkeiten bestehen. Dies hat im Hinblick auf das verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Gebot der Waffengleichheit Bedeutung (nachfolgend 1.6). 1.6 Zur Begründung der Rüge beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Waffengleichheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör, also auf verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Grundsätze.

- 10 a) Der Beschwerdeführer nennt selber keine Entscheide, aus welchen sich ergibt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts oder der Strassburger Instanzen das hier beanstandete Vorgehen gegen verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Grundsätze verstiesse; solche Entscheide liegen denn auch, soweit ersichtlich, nicht vor, wobei umgekehrt einzuräumen ist, dass auch keine Entscheide ersichtlich sind, welche die hier zu beurteilende Frage im gegenteiligen Sinn entscheiden. Konkret kann man sich fragen, ob nicht der vom Beschwerdeführer angesprochene Grundsatz der Waffengleichheit berührt ist. Dieser besagt, dass der Beschuldigte bzw. der Angeklagte und die Strafverfolgungsbehörden zumal in der Hauptverhandlung - verfahrensrechtlich gleichgestellt sein sollen. Insbesondere müssen die Parteien die Möglichkeit haben, die jeweils von der Gegenseite vorgelegten Stellungnahmen und Beweise zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. nur Urteil des EGMR i.S. Ruis-Mateos gegen Spanien vom 23.6.1993, EuGRZ 1993, S. 453 ff., Ziff. 63; MARK E. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, N 480, 483; WOLFGANG PEUKERT, in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl u.a. 1996, Art. 6 N 83 ff.; STEFAN TRECH- SEL, Human Rights in Criminal proceedings, Oxford/New York 2005, S. 91 ff.). Eine gewisse Nähe zum Thema weist in diesem Zusammenhang der Entscheid des Gerichtshofes i.S. Bulut gegen Oesterreich vom 22.2.1996 auf. Hier bejahte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 EMRK, weil die Anklage Bemerkungen zum Rechtsmittel des Beschwerdeführers vorbringen konnte, ohne dass die Verteidigung davon erfuhr und darauf reagieren konnte (vgl. TRECHSEL, a.a.O., S. 91 bei FN 66; ähnlich Urteil Borgers gegen Belgien vom 30.10.1991, EuGRZ 1991, S. 519 ff., Ziff. 27). Indessen verhält es sich vorliegend nicht so, dass der Beschwerdeführer bzw. die Verteidigung zur Anklage überhaupt nicht Stellung nehmen konnte; strittig ist einzig und allein der Zeitpunkt dieser Stellungnahme. b) Entgegen der im Schrifttum vereinzelt (oben 1.4) geäusserten Auffassung kann jedenfalls nicht gesagt werden, die gesetzliche Regelung des Verfahrens vor dem zürcherischen Geschworenengericht, welche der Verteidigung keinen Anspruch auf umgehende Stellungnahme zur Anklage verleiht, verstosse gegen die Konvention; ebensowenig liegt eine Verfassungsverletzung vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verlesung der Anklage durch

- 11 den Gerichtsschreiber erfolgt und dass in der Folge die Anklageschrift den Geschworenen ausgehändigt wird, denn es ist von vornherein manifest, dass die Anklage eine Parteibehauptung darstellt und dass Gegenstand des Verfahrens gerade die - vom Gericht zu klärende - Frage ist, ob sich diese Behauptung in rechtsgenügender Weise erhärten lässt. Dabei ist die Tatsache, dass ein Prozess vor Geschworenengericht (und nicht vor Obergericht) stattfindet, Folge des Umstandes, dass der Angeklagte nicht geständig ist und somit die Anklage entweder als Ganzes oder doch in einzelnen Teilen bestreitet. Es kann daher nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Geschworenen (und die beisitzenden Richter) über diesen Grundsachverhalt nicht im Bilde wären. Des weiteren ist auf den vom Geschworenengericht erwähnten Aspekt hinzuweisen, wonach gemäss § 232 StPO sowohl Ankläger wie Verteidiger im Hinblick auf die jeweils von ihm angerufenen Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen das Recht haben, die Beweisthematik entweder als allgemeine Einleitung zur Beweisabnahme oder vor den einzelnen Befragungen näher zu umschreiben (bzw. "anzudeuten"). In dieser Möglichkeit wird denn auch ein inhaltlicher Bezug zum "opening statement" gemäss anglo-amerikanischem Recht gesehen, indem im Rahmen dieser Bemerkungen die Verteidigung den rechts- und gerichtsungewohnten Geschworenen die Thematik der vorzulegenden Beweise mit Blick auf die Anklage- bzw. Entlastungsbehauptungen kurz erläutern könne (SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 232 N 1 und 2). Die Verteidigung hat es somit in der Hand, die Aufmerksamkeit der Geschworenen rechtzeitig - nämlich vor der jeweiligen Beweisaufnahme - auf bestimmte, ihr wesentlich scheinende Aspekte zu lenken. Allein darin, dass diese Fokussierung nicht schon unmittelbar nach dem Verlesen der Anklageschrift, sondern erst während der Beweisaufnahme erfolgt (sofern davon Gebrauch gemacht wird), kann kein Verstoss gegen das Gebot der Waffengleichheit oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erblickt werden. Ebenso wird durch das Gesagte der Vorwurf einer systembedingten Voreingenommenheit der Geschworenen und beisitzenden Richter entkräftet, kann doch die Beweisaufnahme bei Inanspruchnahme der genannten gesetzlichen Möglichkeiten durchaus auch unter dem Blickwinkel der von der Verteidigung als wesentlich erachteten Fragen verlaufen.

- 12 - 1.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet. 2. Im weiteren macht der Beschwerdeführer hinsichtlich verschiedener Feststellungen zum Sachverhalt den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme geltend (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO). Willkür im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ist gegeben, wenn die Beweiswürdigung des Sachrichters mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen ist. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mit anderen Worten dann vor, wenn die Verneinung eines erheblichen und unüberwindlichen Zweifels an einer den Schuldspruch begründenden Tatsache unhaltbar, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54, 72 Nr. 75 in fine; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Aktenwidrigkeit liegt demgegenüber vor, wenn Teile der dem Gericht vorliegenden Akten versehentlich überhaupt nicht oder aber in falscher Gestalt herangezogen werden und sich die angefochtene Feststellung demzufolge als blanker Irrtum erweist (vgl. ZR 55 Nr. 115; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 430 N 25; zur Abgrenzung der Nichtigkeitsgründe ZR 90 Nr. 26). Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm verwendeten Terminologie der Sache nach willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO geltend macht. 3.1 Das Geschworenengericht hat im Zusammenhang mit der Frage, was der Beschwerdeführer von seinem späteren Opfer zu befürchten gehabt und ob er sich bei der Erschiessung desselben in einer Notwehrlage befunden habe, das Verhältnis zwischen den beiden Kontrahenten dahin gehend umschrieben, dass Y.s Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2003 - immer unter Berücksichtigung der besonderen Situation, wonach der Beschwerdeführer zum ersten Mal bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung des Ehepaars Y. anwesend war - durchaus ins Muster der vorangehenden Beziehung zwischen den beiden Männern gepasst habe: "Einer vielleicht oberflächlichen und wenig freundschaftlichen, aber auch problemlosen Beziehung, in der es zuvor nie zu Streit oder gar Handgreiflichkeiten gekommen war und bei der für den Beschwerdefüh-

- 13 rer nie irgendein Grund zur Befürchtung bestand, dass sein Schwager ihm etwas antun würde" (so Urteil S. 48). Diese Feststellung rügt der Beschwerdeführer als "unrichtig respektive aktenwidrig" (Beschwerde lit. B., S. 8 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bis zum 21. Dezember 2003 ein normales, distanziertes Verhältnis zu seinem Schwager gehabt habe. Er beanstandet aber, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die aktenkundige Tatsache, dass zwischen den beiden ein Subordinationsverhältnis bestanden habe, nicht berücksichtigte. So habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Sicherheitsangestellter im Club "Cubanito" durch die Vermittlung seines Schwagers erhalten. Dieser habe sozial in den Jahren der oberflächlichen Beziehung zudem einen sozialen Aufstieg durchgemacht, habe geheiratet, ein Kind gehabt und sei vom Sicherheitsangestellten zum Konzertveranstalter und schliesslich Mitinhaber teilweise erfolgreicher Clubs aufgestiegen. Dabei habe er recht gut verdient, so dass er ein Kapital von Fr. 250'000.-- in den Club "Säulenhalle" habe investieren können. Umgekehrt habe es der Beschwerdeführer lediglich zu einer vorübergehenden Anstellung in einem dieser Clubs gebracht. Des weiteren sei der Beschwerdeführer dem Opfer auch körperlich unterlegen gewesen. Seitens des Geschworenengerichts - so der Beschwerdeführer weiter - werde der Umstand, dass er dem Opfer in verschiedenen Aspekten unterlegen gewesen und sich erstmal klar gegen ihn gestellt habe, ausgeblendet. Der Beschwerdeführer habe um die Gewaltbereitschaft des Opfers gewusst, und das Ergebnis dieser Gewaltbereitschaft sei auch an diesen Tagen für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, als er unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit O.Y. seine verletzte Schwester in einem pitoyablen Zustand vorgefunden habe. Das Abschliessen der Wohnung, das Sich-Stürzen auf die davoneilende Schwester und die Anwendung von Körperkraft, um sich aus dem Griff des Beschwerdeführers zu befreien, sei in Verbindung mit den vom Gericht richtig erkannten Charaktereigenschaften von O.Y. geeignet gewesen, eine objektiv bedrohliche Situation zu generieren und in subjektiver Hinsicht die Befürchtung des Beschwerdeführers zu nähren, jener werde ihn zusammenschlagen. Der nicht ängstliche Beschwerde-

- 14 führer habe dieses Risiko in Kauf genommen, da er seiner Schwester bzw. deren Kind habe helfen wollen. In Anbetracht all dieser Umstände sei die Feststellung, das Verhalten von OY. passe in das Bild der vorangegangenen Beziehung und es habe kein Grund zur Befürchtung bestanden, dass dieser dem Beschwerdeführer etwas antun würde, willkürlich. 3.3 Konkret zielen diese Vorbringen darauf, dass angesichts des für den Beschwerdeführer bestehenden Bildes von seinem Schwager davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe tatsächlich befürchtet bzw. habe begründeten Anlass zur Befürchtung gehabt, dieser werde ihm "etwas antun". Es kann in diesem Zusammenhang zunächst offen bleiben, ob aus den vom Beschwerdeführer vorab genannten Umständen (sozialer Aufstieg des Schwagers, körperliche Unterlegenheit des Beschwerdeführers etc.) tatsächlich auf ein Subordinationsverhältnis zwischen den beiden geschlossen werden kann. Selbst wenn ein derartiges Subordinationsverhältnis bestanden haben sollte, würde dadurch die angefochtene Feststellung nicht als willkürlich entkräftet, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein wegen eines solchen Subordinationsverhältnisses für den Beschwerdeführer Anlass zur Befürchtung von ernsthaften Gewalttätigkeiten bestanden soll. Im übrigen hat das Geschworenengericht ausdrücklich eingeräumt, dass O.Y. nach den Schilderungen der Zeugen und des Beschwerdeführers mehrheitlich als herrischer, aggressiver und selbstsüchtiger Mensch erscheine, der wenig Hemmungen gezeigt habe, seine Interessen notfalls mit körperlicher Gewalt durchzusetzen (Urteil S. 47). Was das hier interessierende Verhältnis zum Beschwerdeführer betrifft, hielt das Gericht jedoch fest, entscheidend sei insofern allein, wie sich Y. jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten habe und was dieser vor dem 21. Dezember 2003 über das Vorleben seines Schwagers überhaupt gewusst habe; schliesslich habe er nur etwas befürchten können, was ihm bekannt gewesen sei, und er habe plausiblerweise nur ein Verhalten erwarten können, das seinen persönlichen Erfahrungen entsprochen habe. Im folgenden weist das Gericht auf verschiedene für den inneren Sachverhalt massgebliche Faktoren hin und erörtert dabei namentlich die Frage der To-

- 15 desangst, dies vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, der Schwager werde ihm die Waffe wegnehmen und ihn und seine Schwester erschiessen (Urteil S. 78 ff.). Das Gericht gelangt nach Würdigung des nicht überzeugenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Fazit, es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Erschiessung O.Y.s mit einer angeblichen Angst des Beschwerdeführers, er selbst und die Schwester könnten erschossen werden, nichts zu tun gehabt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ob des ungebührlichen Verhaltens seines Schwagers, allenfalls auch aus Wut über die Misshandlung der Schwester, schlicht die Kontrolle bzw. die Nerven verloren habe, ohne dass im Übrigen etwas darauf hinweise, dass er dabei unter Schock gestanden habe oder verwirrt gewesen sei (Urteil S. 87). 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag, soweit es um die bereits erwähnten Fakten geht, keine Willkür zu belegen. Wie schon erwähnt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges Subordinationsverhältnis geeignet gewesen sein sollte, beim Beschwerdeführer die Befürchtung zu erwecken, sein Schwager werde ihn oder seine Schwester erschiessen. Aus der Tatsache, dass es im Verlauf der ersten Auseinandersetzung (noch in der Wohnung des Ehepaars Y.) zu einer Drohgebärde des späteren Opfers gegen den Beschwerdeführer gekommen war, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe nunmehr einen ernsthaften Grund zur Annahme gehabt, dieser werde ihn erschiessen wollen. Auch wenn der Beschwerdeführer um die grundsätzliche Gewaltbereitschaft seines Schwagers gewusst haben mag, legte dies keineswegs zwingend nahe, dass er in der Folge damit rechnete, dieser werde ihm im Verlaufe der aktuellen Geschehnisse "etwas antun", womit im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gemeint sein kann als er werde versuchen, ihn zu erschiessen. 4.1 Das Geschworenengericht geht im angefochtenen Urteil gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen davon aus, dass es sich am 21. Dezember 2003 um eine heftige Auseinandersetzung zwischen O. und A.Y. gehandelt habe; so habe der Zeuge G., ein Nachbar, gehört, wie A.Y. zwei Mal um Hilfe geschrieen und die Tochter so laut geweint habe, dass er dies in der eigenen Wohnung ge-

- 16 hört habe (Urteil S. 43). Es hält jedoch weiter fest (Urteil S. 44), weder Polizei noch Zeugen hätten "grössere Spuren von Handgreiflichkeiten" ausmachen können. Weiter hält das Gericht in diesem Zusammenhang fest, A.Y. habe es offensichtlich auch verstanden, sich gegenüber ihrem Mann zu behaupten. Das Gericht verweist dabei auf eine Episode vom April 2001, als sie Z., die Geliebte ihres Ehemannes, in die eheliche Wohnung bestellt habe mit der Drohung, im Weigerungsfalle deren Eltern über die Beziehung zu ihrem Ehemann aufzuklären. In der Wohnung sei es dann zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern gekommen, die damit geendet habe, dass A.Y. ihren bloss mit Unterwäsche bekleideten Ehemann aus der Wohnung gewiesen und ihm seine Kleider aus dem Fenster hinterher geworfen habe. Diese Aktionen zeugten - so das Gericht - nicht von einer Frau, die sich ihrem gewalttätigen Ehemann einfach unterordne (Urteil S. 44 f.). Bezugnehmend auf diese Feststellungen hält das Gericht an anderer Stelle fest, das Verhalten O.Y.s gegenüber seiner Ehefrau sei selbstverständlich scharf zu verurteilen und verabscheuenswürdig, dürfe aber nicht übermässig dramatisiert werden, könne doch umgekehrt keine Rede davon sein, dass Y. seine Ehefrau an jenem Tag schwer verletzt oder gar am Leben gefährdet habe. Ohne dieses Verhalten verharmlosen zu wollen, könne festgehalten werden, dass es sich bei der Auseinandersetzung der Eheleute Y. "um einen (leider!) keineswegs aussergewöhnlichen Vorfall häuslicher Gewalt handelte, wie er im Kanton Zürich täglich" vorkomme (Urteil S. 75/76). 4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde lit. C., S 14 ff.) lässt das Geschworenengericht in diesem Zusammenhang in willkürlicher Weise ausser Acht, dass die Intensität der Auseinandersetzung am Abend der Tat einmalig gewesen sei, dass Frau Y. dabei sichtbare Verletzungen davon getragen habe und namentlich das festgestellte Würgemal nicht als Resultat einer leichten Tätlichkeit qualifiziert werden könne, und dass O.Y. seine Ehefrau in strafrechtlich relevanter Weise in der Wohnung eingeschlossen habe, weshalb sie genötigt gewesen sei, im zweiten Stock über eine Balkonbrüstung zu klettern, um telefonisch Hilfe anfordern zu können. Auch sei nicht haltbar, dass das Geschworenengericht wegen "Episoden", welche sich 2001 abspielten, zur Feststellung komme, dass es

- 17 sich bei A.Y. um eine Frau handle, die sich nicht einfach ihrem gewalttätigen Ehemann unterordne, um daraus sinngemäss den Schluss zu ziehen, Frau Y. sei am fraglichen Abend nicht hilflos der Willkür ihres gewaltbereiten und körperlich haushoch überlegenen Ehemannes ausgesetzt gewesen. 4.3 Mit der erwähnten Umschreibung, wonach es sich bei der fraglichen Auseinandersetzung um einen keineswegs aussergewöhnlichen Vorfall häuslicher Gewalt handelte, wie er im Kanton Zürich täglich vorkomme, ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, dass derartige Auseinandersetzungen jedenfalls im Kanton Zürich jedenfalls nicht ausserordentlich sind. Letztlich ging es der Vorinstanz im vorliegenden Kontext darum, die vorangehende Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten Y. zum nachfolgenden Tötungsdelikt in Beziehung zu setzen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich ohne weiteres als vertretbar, wenn das Gericht einerseits auf die Intensität der Auseinandersetzung und auf die Gewaltbereitschaft des nachmaligen Opfers verweist und dessen Verhalten verurteilt (wobei dessen strafrechtliche Relevanz gar nicht in Abrede gestellt wird), gleichzeitig aber das Geschehen insoweit relativiert, als jedenfalls keine lebensgefährliche Bedrohung für A.Y. vorgelegen habe. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5.1 Das Geschworenengericht hält im Zusammenhang mit der Schilderung der ersten Auseinandersetzung (in der ehelichen Wohnung) fest (Urteil S. 55), es bestünden Zweifel an der Einschätzung der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer in einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Y. zwangsläufig unterlegen gewesen wäre. Insbesondere legt das Gericht Wert auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der geschilderten Auseinandersetzung offenbar sehr wohl in der Lage gewesen sei, dem nach Darstellung der Verteidigung so durchtrainierten und kampferprobten Y. zumindest in einem Ringkampf Paroli zu bieten. Bei nüchterner Betrachtung erstaune dies angesichts der vergleichbaren Physis (Körpergewicht und Körpergrösse) der beiden, der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter und angesichts der Tatsache, dass auch der Beschwerdeführer über gewisse Kampfsporterfahrung verfüge, auch nicht weiter.

- 18 - Das Geschworenengericht äussert sich sodann zu bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Rückenbeschwerden, komplizierter Beinbruch) und gelangt in der Folge wiederum zur Schlussfolgerung, die (von der Verteidigung) behauptete körperliche Unterlegenheit des Beschwerdeführers erscheine "alles andere als plausibel" (Urteil S. 57). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde lit. D, S. 17 ff.), indem das Geschworenengericht zur Frage, ob er bei einer ernsthaften physischen Auseinandersetzung O.Y. unterlegen gewesen wäre, keine klare Stellungnahme einnehme, jedoch gleichzeitig den Griff nach der Schusswaffe als rechtswidrig qualifiziere, verweigere es ihm einerseits das rechtliche Gehör und verfalle andererseits in willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 19). Im weiteren stelle sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei O.Y. physisch nicht unterlegen gewesen und hätte ihm auch bei beiden physischen Auseinandersetzungen Paroli bieten können, als aktenwidrig und willkürlich dar (Beschwerde S. 23). 5.3 Es trifft zu, dass das Geschworenengericht die Frage der körperlichen Über- bzw. Unterlegenheit der beiden Kontrahenten insofern offen lässt, als es feststellt, jedenfalls sei eine körperliche Unterlegenheit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen (bzw. "alles andere als plausibel"). Positiv wird aber von der Vorinstanz in diesem Kontext festgehalten, der Beschwerdeführer sei sehr wohl in der Lage gewesen, O.Y. im Ringkampf, welcher im Verlauf der ersten handgreiflichen Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung stattgefunden hatte, Paroli zu bieten. Im weiteren Verlauf ihrer Erwägungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, nachdem schon die Behändigung einer geladenen Schusswaffe durch den Beschwerdeführer unverhältnismässig gewesen sei (Urteil S. 103), erweise sich die Erschiessung O.Y.s angesichts der in diesem Moment tatsächlich herrschenden Kraft- und Machtverhältnisse als massive Überschreitung des Notwehrrechts, und zwar selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr für seine körperliche Integrität gedroht haben sollte (Urteil S. 105 ff.). Daraus folgt, dass aus Sicht der Vorinstanz für die Beurteilung der Notwehr letztlich die hier aufgeworfene Frage, ob das Opfer dem Beschwerdeführer körperlich überlegen gewesen sei oder nicht, jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden hat; die Beurteilung erfolgte vielmehr aufgrund der im Zeitpunkt

- 19 der Tat "tatsächlich herrschenden Kraft- und Machtverhältnisse" (Urteil S. 106), welche dadurch geprägt gewesen seien, dass der Beschwerdeführer sich in der Position der Stärke befunden habe, nachdem er die schussbereite Pistole in der Hand hatte. Immerhin ist davon auszugehen, dass auch die vorangehenden Feststellungen zum Kräfteverhältnis der beiden Kontrahenten im allgemeinen für die Vorinstanz im Hinblick auf die Frage der Notwehr nicht geradezu bedeutungslos waren. Damit bleibt zu prüfen, ob die Annahmen, der Beschwerdeführer habe O.Y. im Ringkampf Paroli bieten können und es sei jedenfalls eine körperliche Unterlegenheit "alles andere als plausibel", willkürlich sind. Die Frage, ob darüber hinaus eine körperliche Überlegenheit des Opfers gegeben war, war für die Vorinstanz nicht von entscheidender Bedeutung und konnte daher offen bleiben; die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. 5.4a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass O.Y. jahrelang auf hohem Niveau Kampfsport (Thai- und Kickboxen, Boxen) trainiert und auch erfolgreich an Wettkämpfen teilgenommen habe; entsprechend sei seitens des Gerichtsmediziners anlässlich der Obduktion sein Körper als sehr muskulös und athletisch beschrieben worden. Aktenkundig sei ferner ein hohes Aggressionspotential, und das Gericht habe denn auch erkannt, dass es sich um einen aggressiven und selbstsüchtigen Menschen gehandelt habe, der wenig Hemmungen zeigte, seine Interessen notfalls mit körperlicher Gewalt durchzusetzen. Mit diesen Vorbringen wird nicht als willkürlich widerlegt, dass der Beschwerdeführer (der seinerseits über gewisse Kampfsporterfahrung verfügt, Urteil S. 20) anlässlich des Ringkampfes in der ehelichen Wohnung seinem nachmaligen Opfer hatte Paroli bieten können, und vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Feststellung, wonach angesichts der im Zeitpunkt der Tat herrschenden Kraft- und Machtverhältnisse das Verhalten des Beschwerdeführers als massive Überschreitung des Notwehrrechts einzustufen sei, nicht als willkürlich zu beanstanden, soweit es sich dabei nicht ohnehin um eine Rechtsfrage handelt. Rechtsfrage - und somit hier nicht Gegenstand der Beurteilung (§ 430b StPO) - ist sodann namentlich, ob der Griff des Beschwerdeführers nach seiner Schusswaffe gerechtfertigt war oder nicht.

- 20 b) Der Beschwerdeführer beruft sich (Beschwerde S. 19 f.) auf den Grundsatz "in dubio pro reo" und beanstandet, dass die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel nicht zu seinen Gunsten bewertet worden seien. Indessen hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht eine als zweifelhaft angenommenen Tatsache dem Urteil zugrundegelegt, sondern sie hat festgehalten, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr für seine körperliche Integrität drohte, ihn dies nicht davon dispensiert hätte, bei der Wahl seiner Verteidigungsmittel verhältnismässig zu handeln (Urteil S. 107); mit anderen Worten sei sein Verhalten auf jeden Fall als unverhältnismässig und damit ungerechtfertigt zu qualifizieren. Ob letzteres zutrifft, ist Rechtsfrage und hier nicht zu beurteilen; auf jeden Fall steht damit aber fest, dass die Vorinstanz in einer Eventualbegründung eine Bedrohung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers supponierte, ohne dass eine solche Bedrohungslage am Ergebnis (keine Notwehrsituation) etwas zu ändern vermöchte. c) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der ersten Auseinandersetzung O.Y. hatte Paroli bieten können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 20) - sich nicht eruieren lasse, aus welchen Gründen Y. ihn damals nicht niederschlug, sondern sich mit einer Drohgebärde (mehrfaches Schlagen gegen die Türe) begnügte. Es ist jedenfalls nicht unhaltbar, aus den besagten Umständen zu folgern, dass keine physische Überlegenheit Y.s bestanden habe. d) Das Geschworenengericht nimmt - u.a. gestützt auf Aussagen von Zeugen - an, die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Rückenbeschwerden, Folgen eines Beinbruches) hätten im Dezember 2003 keinen negativen Einfluss auf dessen Beweglichkeit oder Wohlbefinden (mehr) gehabt (Urteil S. 55 f.). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang (Beschwerde S. 21 f.), es sei nicht dasselbe, ob man - wie durch Zeugenaussagen bestätigt - unauffällig in den Ausgang gehen könne oder ob man in eine physische Auseinandersetzung mit seinem sehr starken Gegner verwickelt sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt körperlich angeschlagen und - im Gegensatz zu O. Y. - auch nicht trainiert gewesen und habe unter Übergewicht gelitten.

- 21 - Es ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Geschworenengericht auch unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für seine körperliche Integrität drohte, dessen Verhalten als unrechtmässig qualifizierte (oben lit. b). Zudem kann darin, dass es trotz der festgestellten Beeinträchtigungen anhand der konkreten Beweislage eine "wesentliche Benachteiligung" des Beschwerdeführers in seiner Beweglichkeit verneinte, jedenfalls keine willkürliche tatsächliche Annahme erblickt werden. e) Weiter versucht der Beschwerdeführer die Annahme fehlender Unterlegenheit mit dem Hinweis darauf zu entkräften, dass es ihm trotz aller Kraftanstrengung nicht gelungen sei, O.Y. in der darauffolgenden Phase (Eintreffen in Höri) am Eindringen in seine Wohnung zu hindern. Das angefochtene Urteil äussert sich nicht im Einzelnen zur Frage, unter welchen Umständen sich O.Y. Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers verschaffte. Feststeht, dass zunächst A.Y. die Haustür geöffnet hatte, worauf ihr Ehemann sofort versucht habe, sich auf sie zu stürzen; dabei sei es erneut zu einem Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und O.Y. gekommen (Urteil S. 59). Gemäss Aussagen vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer versucht, sich gegen den in die Wohnung hineindrängenden O.Y. zu stellen, dieser sei aber stärker gewesen als er (Prot. GG S. 101). Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, es könne dem Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, dass dieses Handgemenge tatsächlich eine grössere Intensität aufgewiesen habe als das erste. Gleichzeitig weist sie darauf hin (Urteil S. 60), dass trotz der behaupteten grösseren Aggressivität und des Zustandes grösster Erregung O.Y. jedenfalls seinen Schwager nicht geschlagen und auch nicht bedroht habe. Dies war für die Vorinstanz für die Beurteilung der Notwehrfrage entscheidend, und letztlich nicht die Frage, ob eine körperliche Überlegenheit bestand, weshalb die Rüge insofern ins Leere geht. f) Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend (Beschwerde S. 23 ff.), es stelle eine willkürliche tatsächliche Annahme dar, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, es bestünden keine Anzeichen für ein "speziell gewalttätiges Vorgehen" Y.s während des ersten Handgemenges, während für das Gegenteil doch gewisse Hinweise vorlägen" (Urteil S. 57). Der Beschwerdeführer

- 22 verweist darauf, dass bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung von O. Y.s nebst den Schussverletzungen - verschiedene oberflächliche Verletzungen festgestellt worden seien, wobei nach Auffassung der Vorinstanz die Frage nach deren Ursache offen bleiben müsse. Damit verstosse es aber - so der Beschwerdeführer - gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn gleichwohl unterstellt werde, der Beschwerdeführer habe allenfalls ein speziell gewalttätiges Vorgehen gezeigt. Wenn die Vorinstanz festhält, es lägen "gewisse Hinweise" dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer (speziell) gewalttätig gezeigt habe, stellt dies noch keine tatsächliche Feststellung zum Sachverhalt dar, sondern eben bloss eine Vermutung, die auch als solche deklariert wird ("gewisse Hinweise"). Selbstverständlich kann damit das Urteil nicht auf eine solche Vermutung begründet werden, was aber auch gar nicht der Fall ist. Die Vorinstanz ist damit lediglich dem Vorbringen der Verteidigung entgegen getreten, wonach der Beschwerdeführer körperlich unterlegen gewesen sei, was aber im Übrigen - wie bereits mehrfach erwähnt - letztlich für die Vorinstanz nicht den Ausschlag gegeben hat. g) Auch mit den weiteren Vorbringen (Beschwerde S. 24 ff.) wird in diesem Zusammenhang kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen; namentlich geht die Vorinstanz nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe etwas mit der Avisierung der Polizei zu tun gehabt, sondern hält fest, er habe sich insofern an deren Intervention beteiligt, als er sich auch in die ehelichen Beziehungen zwischen Schwester und Schwager eingemischt habe (Urteil S. 54). Wenn die Vorinstanz im Übrigen sein Verhalten als "Einmischung" qualifiziert, kann darin kein Nichtigkeitsgrund erblickt werden. Konkret erblickt sie die Einmischung u.a. auch darin, dass der Beschwerdeführer seine Schwester tatkräftig dabei unterstützt habe, den Weggang des Kindes zu erreichen, was O.Y. um jeden Preis habe verhindern wollen (a.a.O.). Dabei hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer zunächst seiner Schwester und den Beamten mitgeteilt hatte, dass die Tochter beim Vater bleiben wolle (Urteil S. 51); dies ändert nichts daran, dass in einer späteren Phase der Beschwerdeführer seiner Schwester geholfen habe, die Wohnung (gegen den Willen O.Y.s) zusammen mit der Tochter zu verlassen (Urteil S. 53).

- 23 - 6. Als unvollständig und damit willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer (Beschwerde lit. E, S. 26 ff.) die Wiedergabe der Geschehnisse bei der Ankunft in Höri. So werde der Umstand ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sich während der gemeinsamen Fahrt mit O.Y. um eine Deeskalierung der Angelegenheit bemüht und diesem das Versprechen abgenommen habe, vor dem Hause zu warten, so dass eine Aussprache der Eheleute vor dem Hause und ohne weitere Traumatisierung der Tochter hätte stattfinden können. Entgegen dieser Abmachung sei ihm dann O.Y. doch bis zur Haustüre gefolgt und habe, als seine Ehefrau diese öffnete, versucht, sich auf sie zu stürzen. Es trifft an sich zu, dass die Vorinstanz auf diesen - vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz so geschilderten (Prot. GG S. 100) - Beschwichtigungsversuch während der gemeinsamen Fahrt nicht näher Bezug nimmt, offenbar deshalb, weil sie ihn im Hinblick auf die rechtliche Würdigung für unerheblich erachtet hat. Damit liegt aber jedenfalls keine willkürliche tatsächliche Annahme vor. 7. Als aktenwidrig bzw. willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die Würdigung der zeitlichen Abläufe in Höri (Beschwerde lit. F, S. 28 ff.). 7.1 Der Beschwerdeführer weist zunächst daraufhin, dass nach seinen diesbezüglichen - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen vor Vorinstanz zwischen der körperlichen Auseinandersetzung mit O.Y. an der Hauseingangstüre (ca. 22.56 oder 22.57 Uhr) und der Schussabgabe (ca. 23.00 Uhr) lediglich drei bis vier Minuten verstrichen seien. Vor diesem Hintergrund erweise es sich als unhaltbar, wenn die Vorinstanz zur Einschätzung gelange, die Eile und Hektik, in die Beschwerdeführer geraten sein wolle, sei schlicht nicht nachvollziehbar und es bleibe daher schleierhaft, worin in dieser Phase der Grund zur Eile bestanden haben solle. 7.2 Gemäss Anklageschrift soll der Beschwerdeführer zusammen mit O.Y. um ca. 22.45 Uhr in Höri angekommen sein; es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher belegt, woraus sich eine Ankunftszeit von 22.56 oder 22.57 Uhr ergeben soll. Die Vorinstanz hielt dazu fest (Urteil S. 78), es könne nicht genau bestimmt, sondern lediglich - anhand einer Auswertung der rückwirkenden Telefonkontrollen sowie einiger Aussagen der Beteiligten - geschätzt werden, wie viel Zeit zwischen

- 24 der Ankunft in Höri und der Schussabgabe verstrichen sei. Weiter hält das Geschworenengericht fest, die Eile oder Hektik, in die der Beschwerdeführer geraten sein wolle, sei schlicht nicht nachvollziehbar; insbesondere habe keine unmittelbare Gefahr für seine Schwester bestanden, um die er ja besorgt gewesen sein wolle. Aus dieser Erwägung folgt, dass die Vorinstanz das Vorhandensein von Hektik nicht deshalb verneinte, weil in zeitlicher Hinsicht mehr als die vom Beschwerdeführer behaupteten drei bis vier Minuten zur Verfügung standen, sondern deshalb, weil keine unmittelbare Gefahr für seine Schwester bestanden habe. Damit kam dem rein zeitlichen Faktor - jedenfalls aus Sicht der Vorinstanz von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu. 7.3 Der Beschwerdeführer listet sodann die einzelnen Vorgänge auf, die in der Zeit zwischen dem Eintreffen in Höri und der Schussabgabe stattfanden und verweist auf bestimmte subjektive Aspekte (u.a. Konfrontation mit Drohungen O.Y.s, in Höri alles "kurz und klein" zu schlagen; Bewusstsein der körperlichen Unterlegenheit; Überraschung, dass seine Schwester die Haustüre nicht von der Wohnung aus öffnete, sondern nach unten kam). Berücksichtige man alle diese Umstände, erscheine es als aktenwidrig, willkürlich und zynisch, dem Beschwerdeführer in dieser Situation die Berufung auf Eile bzw. Hektik zu versagen. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass - wie bereits dargelegt - die Vorinstanz ihre Erwägung, wonach kein Anlass für Eile oder Hektik bestanden habe, nicht mit der fehlenden zeitlichen Gedrängtheit der Ereignisse, sondern mit der fehlenden unmittelbaren Bedrohung der Schwester begründet, was der Beschwerdeführer hier nicht in Abrede stellt (vgl. aber nachfolgend Ziff. 8). Dass im Übrigen die Situation eine besondere war, hat die Vorinstanz an anderer Stelle - wenn auch nicht im Sinne von rechtfertigender Notwehr eingeräumt, wenn sie davon ausgeht, es erscheine als verständlich (und sei daher auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen), dass der Beschwerdeführer in dieser Situation die Nerven verloren habe (Urteil S. 113).

- 25 - 8. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Bewertung der Gefahrensituation, in der sich seine Schwester befand, willkürliche Beweiswürdigung geltend (Beschwerde lit. G, S. 32 ff.). 8.1 Das Geschworenengericht hat dazu erwogen (Urteil S. 76), zwar könne dem Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, dass es ihm grundsätzlich darum gegangen sei, seine Schwester in Schutz zu nehmen. Es erscheine aber alles andere als nachvollziehbar, dass er seine Schwester tatsächlich in derart grosser Bedrängnis - gar in akuter Gefahr - gewähnt hätte, dass die Bewaffnung mit der Faustfeuerwaffe angezeigt gewesen wäre. Der sonst wortgewandte Beschwerdeführer habe denn auch kaum zu erklären vermocht, worin die grosse Gefahr für seine Schwester eigentlich bestanden haben solle. Zwar habe er geltend gemacht, O. Y. habe seine Schwester wiederum beschimpft, doch habe er nie ausgesagt, dieser habe Drohungen gegen sie ausgestossen oder habe die Herausgabe der Tochter verlangt; ebensowenig sei er selber von ihm bedroht worden. 8.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entkräftet diese Annahmen nicht als willkürlich: a) Der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle von der Vorinstanz als recht introvertiert bezeichnet wird (Urteil S. 19), steht nicht im Widerspruch zum Argument der "Wortgewandtheit", zumal an gleicher Stelle hervorgehoben wird, der Beschwerdeführer habe die an ihn gerichteten Fragen meist auf bestimmte und selbstsichere Art beantwortet. b) Der Beschwerdeführer bestreitet im weiteren nicht, dass er selbst vor Vorinstanz nicht näher konkretisiert hatte, worin die Bedrohung seiner Schwester bestanden haben sollte; hingegen sprächen - so der Beschwerdeführer - insoweit der Ablauf und die Entwicklung der Geschehnisse für sich selber. Insbesondere habe sich gezeigt, dass O.Y. entschlossen gewesen sei, allenfalls mit Gewalt und gegen den Willen der Mutter und des Beschwerdeführers (auch gegen dessen körperlichen Widerstand) das Kind zu holen. Auch mit diesen Vorbringen widerlegt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz nicht. Diese stellt nicht in Abrede, dass es O.Y.s "erklärtes Ziel" war, das Kind zurückzuholen (vgl. Urteil S. 100). Indessen ist damit noch nicht

- 26 dargetan, inwiefern jemand der Anwesenden effektiv in einer Art und Weise bedroht gewesen sein soll, die den Einsatz der Schusswaffe gerechtfertigt hätte, zumal O.Y. seinerseits nicht bewaffnet war und das Kind sich in diesem Zeitpunkt (zusammen mit seiner Mutter) im verschlossenen Arbeitszimmer des Beschwerdeführers befand, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass O.Y. versucht habe, die Türe einzutreten (vgl. Urteil S. 62 f.). Mit dem Hinweis darauf, dass O.Y. eine Situation "mit sehr hohem Eskalationspotential" geschaffen habe, wird eine konkrete und im Verhältnis zum nachfolgenden Geschehen angemessene Bedrohung ebenfalls nicht dargetan. Wenn auch das Geschworenengericht es nicht ausschliesst, dass Y. zu einem späteren Zeitpunkt doch versucht hätte, sich gewaltsamen Zutritt zu seiner Tochter zu verschaffen (Urteil S. 100; vgl. Beschwerde S. 35), wird gerade damit zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt (noch) keine hinreichende Bedrohungslage angenommen werden konnte bzw. musste. c) Was die physische Bedrohung von A.Y. in dieser Phase des Geschehens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber eine solche vor der Vorinstanz jedenfalls nicht klar geltend gemacht hatte (vgl. Prot. GG S. 106; Urteil S. 76). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, aus der Tatsache, dass O.Y. seine Frau zuvor (noch in der ehelichen Wohnung) geschlagen hatte, könne nicht zwingend geschlossen werden, er hätte dies auch unter den Augen des Beschwerdeführers wieder getan, und es lägen auch keine Anzeichen dafür vor, dass er im Begriff gewesen wäre, seine im Vorfeld ausgestossene Drohung, "alles kurz und klein zu schlagen", auch tatsächlich wahrzumachen (Urteil S. 100). Auch in diesem Zusammenhang wird kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Der Beschwerdeführer setzt dem angefochtenen Urteil seine eigene, abweichende Einschätzung der Bedrohungslage entgegen, ohne dass gesagt werden kann, die angefochtenen Feststellungen zum Sachverhalt seien unvertretbar. Der Sache nach geht es dabei (zumindest auch) um die Frage, ob unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführer übermässig und in Anbetracht der Situation verfrüht reagiert habe, was aber nicht Tat-, sondern Rechtsfragen sind. Rechtsfrage ist insbesondere auch, welches Ausmass einer drohenden physischen Gefährdung nötig gewesen wäre, um rechtfertigende Notwehr zu begrün-

- 27 den (vgl. Beschwerde S. 36); der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. Rechtsfrage ist auch, welche Umstände für die Beurteilung einer Notwehrsituation von Bedeutung sind. Soweit die Vorinstanz auf einzelne Punkte (nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht, Beschwerde S. 36 f.) nicht abgestellt hat, ist darauf hier nicht einzugehen (§ 430b StPO). 9. Als willkürlich ficht der Beschwerdeführer die Annahmen der Vorinstanz betreffend die Notwendigkeit und Motivation zur Behändigung der Waffe an (Beschwerde lit. H, S. 37 ff.). 9.1 Was der Beschwerdeführer mit Blick auf die Frage rechtfertigender Notwehr richtigerweise hätte tun dürfen bzw. hätte tun sollen, hat nichts mit der Feststellung des Sachverhaltes zu tun (womit insoweit auch, wie schon erwähnt, der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung gelangt), sondern betrifft die rechtliche Würdigung von Tatsachen, deren Überprüfung nicht dem Kassationsgericht obliegt. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 430b StPO). Konkret geht es in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, welche Alternativen (zur Behändigung der Schusswaffe) dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden hätten. Ob er diese hätte ergreifen müssen (bzw. ob sie zumutbar gewesen wären), ist dabei Rechtsfrage; ob es diese Alternativen effektiv gegeben hat oder nicht, ist Tatfrage. 9.2a) Ob "zeitliche Dringlichkeit" bestand oder nicht (Urteil S. 101), mit anderen Worten ob der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände verfrüht (und deshalb rechtswidrig) gehandelt hat, ist als solches Rechtsfrage. b) Ob der Beschwerdeführer hätte versuchen müssen, das Problem auf "besonnene Weise" (Avisierung der Polizei) zu lösen, ist ebenfalls Rechtsfrage. Zwar bestreitet (und bestritt) der Beschwerdeführer, diese Möglichkeit gehabt zu haben, weil er kein Telefon zur Hand gehabt habe (Beschwerde S. 38 f.). Dies hatte die Vorinstanz als "durchsichtige Ausflüchte" bezeichnet (Urteil S. 101), wogegen der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 39/40), die Annahme, es wäre ihm

- 28 zumutbar gewesen, das Telefon in unmittelbarer Nähe des aggressiven O. Y. zu suchen, um die Polizei zu avisieren, widerspreche jeder Lebenserfahrung und sei unhaltbar; es sei auch lebensfremd anzunehmen, jener hätte die Avisierung der Polizei unter den gegeben Umständen einfach zugelassen. Die Richtigkeit von Erfahrungssätzen und deren Anwendung auf den Einzelfall ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen überprüfen kann (RB Kassationsgericht 2003 Nr. 139; HANS WIPRÄCHTIGER, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 6.85). Vorliegend kann darauf nicht eingetreten werden. c) Ebensowenig ist vorliegend zu prüfen, ob es - wie die Vorinstanz annimmt - dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, sich mit einem Schlaggegenstand zu wappnen. Letztlich fallen diese Varianten bzw. die Frage nach der Zumutbarkeit ihrer Ergreifung mit der Frage zusammen, ob das Verhalten des Beschwerdeführer als angemessen zu bewerten ist oder nicht. 10. Willkürlich sei, so der Beschwerdeführer weiter, die Annahme der Vorinstanz, er habe O.Y. bedroht (Beschwerde lit. I, S. 41 ff.). 10.1 Zur Begründung dieser Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe nach Behändigung der Waffe und nachdem er sich von seinem Schlafzimmer aus in den Wohnzimmerbereich begeben hatte, wo sich O.Y. aufhielt, diesen mit der Waffe bedroht. Die Qualifikation seiner tatsächlichen Stellung, nämlich "mit einer zu Boden gerichteten Faustfeuerwaffe" als direkte "Bedrohung" mit einer tödlichen Waffe, sei unhaltbar und damit willkürlich. Bis unmittelbar vor der Schussabgabe habe der Beschwerdeführer die Waffe gegen den Boden gerichtet, womit nicht von einer Bedrohung gesprochen werden könne; eine solche läge nur dann vor, wenn er die Waffe auf O.Y. gerichtet hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Erst recht nicht - so der Beschwerdeführer weiter - könne sein Verhalten als "Angriff" bezeichnet werden; damit gehe es auch nicht an, wenn die Vorinstanz

- 29 ausführe, es sei in dieser Situation O.Y. gewesen, welcher um sein Leben habe fürchten müssen. 10.2 Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, O.Y. habe sich "urplötzlich und für ihn sicherlich überraschend" damit konfrontiert gesehen, "dass ihn sein Schwager mit einer tödlichen Waffe bedrohte". Aus seiner - Y.s - Sicht habe dies einen Angriff dargestellt, der ihn zu einer angemessenen Abwehr berechtigt habe. Zudem habe er - entgegegen den Vorbringen der Verteidigung - auch keine klare Fluchtmöglichkeit gehabt, habe ihm doch der Beschwerdeführer zumindest teilweise den Weg zur Wohnungstüre versperrt (Urteil S. 104). Dieser Schilderung des Sachverhalts lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Waffe auf Y. gerichtet gehabt. Insofern geht die Rüge ins Leere. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer Bedrohung durch den Beschwerdeführer spricht, so leitet sie dies vielmehr aus der Tatsache ab, dass dieser unvermittelt und mit der Schusswaffe in der Hand vor Y. trat und diesem zudem den Fluchtweg versperrte (dazu nachfolgend Ziff. 10.4). Es ist jedenfalls nicht willkürlich, in einer derartigen Konstellation, wo der Beschwerdeführer jedenfalls eine schussbereite Waffe in der Hand hielt, ungeachtet der Frage, wohin er damit zielte, eine Bedrohung zu sehen, zumal es dabei ausdrücklich um die (mutmassliche) damalige Sicht des Opfers geht. 10.3 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 42 f.), auch die Anklage behaupte nicht, der Beschwerdeführer habe O.Y. bedrohen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass hier gesagt wird, der Beschwerdeführer habe nach der Behändigung der (geladenen) Waffe auf dem Rückweg Richtung Wohnzimmer eine Ladebewegung ausgeführt, so dass die Waffe nunmehr durchgeladen, d.h. schussbereit gewesen sei; mit dieser Waffe in der Hand habe er O.Y. aufgefordert, sein aggressives Verhalten zu beenden und die Wohnung zu verlassen. Auch hier wird also die von der Vorinstanz dem Urteil zugrundegelegte Situation geschildert; wenn die Vorinstanz daraus den Schluss zog, O.Y. habe sich in dieser Situation bedroht gefühlt, hat sie den von der Anklage gesteckten Rahmen nicht überschritten.

- 30 - 10.4 Auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe O.Y. zumindest teilweise den Weg zur Wohngstüre versperrt, ist nicht willkürlich. Es geht hier - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 43) - nicht um die allfällige Sicht des Beschwerdeführers, sondern vielmehr um die Perspektive O.Y.s. Danach steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwischen ihm und der Wohnungstüre befand (vgl. Prot. GG S. 111a), so dass jedenfalls von einem ungehinderten Fluchtweg nicht gesprochen werden kann. 11. Als willkürlich und aktenwidrig beanstandet der Beschwerdeführer die Beurteilung des Angriffs von O.Y. (unmittelbar vor der Schussabgabe) auf ihn (Beschwerde lit. K, S. 44 f.). 11.1 Die Vorinstanz hält fest, nachdem der Beschwerdeführer - mit der geladenen (schussbereiten) Waffe in der Hand - Y. dazu aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, habe sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Y. auf ihn - den Beschwerdeführer - gestürzt (Urteil S. 74, 79). Bezogen auf diese Situation hält das Gericht an anderer Stelle fest, O.Y. - und nicht der Beschwerdeführer - habe in dieser Konfrontation allen Grund gehabt, um sein Leben zu fürchten (Urteil S. 106). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verharmlose den Angriff Y.s in willkürlicher Weise. 11.2 Vorab ist festzuhalten, dass - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - die Vorinstanz jedenfalls an den hier zitierten Stellen nicht annimmt, Y. habe sich lediglich auf den Beschwerdeführer "zubewegt" und es habe sich bloss um einen "vermeintlichen" Angriff gehandelt (so immerhin Urteil S. 92, wo aber davon die Rede ist, Y. sei auf ihn "zugestürzt"). Sie bringt jedoch zum Ausdruck, dass O.Y.s in der damaligen Konstellation (der Beschwerdeführer stand mit durchgeladener Waffe in der Hand vor ihm) durchaus Anlass gehabt habe, um sein Leben zu fürchten. Über Art und Intensität des Angriffs Y.s wird an den genannten Stellen nichts ausgesagt (dazu nachfolgend Ziff. 11.4). 11.3 Der Beschwerdeführer rekapituliert aus seiner Sicht (Beschwerde S. 45 ff.) den Ablauf der Geschehnisse unmittelbar vor der Schussabgabe im Einzelnen. Er beanstandet, dass die Vorinstanz das rücksichtslose, aggressive und straf-

- 31 rechtlich relevante Verhalten O.Y.s als "ungebührliches Verhalten" bagatellisiere, welches für den Beschwerdeführer lediglich eine "unangenehme Situation" geschaffen habe. Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer indessen nicht eine willkürliche Würdigung von Tatsachen, sondern beanstandet die rechtlich geprägte Würdigung dieses Verhaltens. Ob das Verhalten Y.s in Anbetracht der Umstände bloss "ungebührlich" war oder ein Ausmass an Aggressivität und eine Bedrohung für den Beschwerdeführer entfaltete, welches wiederum dessen Reaktion als gerechtfertigt erscheinen lässt, ist als solches nicht Tat-, sondern Rechtsfrage und somit hier nicht zu beurteilen. 11.4 Zu den weiteren Punkten dieser Rüge (Beschwerde S. 47 ff.) ergibt sich Folgendes: a) Der Beschwerdeführer vermisst eine plausible Begründung, weshalb sich O.Y. auf ihn gestürzt habe (Beschwerde S. 47 f.). Es sei willkürlich, dieses Verhalten als "normale" Reaktion auf die Bewaffnung des Beschwerdeführers zu werten; zudem bleibe unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keinen Tötungsvorsatz gehabt habe. Willkürlich sei insbesondere die Unterstellung, wonach der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, dass O.Y. sich auf ihn stürzen werde, nachdem er die Waffe behändigt hatte. Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer mit einer Eskalation der Situation als Folge der Tatsache, dass er mit einer Schusswaffe erschien, hätte rechnen müssen, kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden (soweit es sich dabei nicht ohnehin um eine Rechtsfrage handelt). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang angenommen habe, der Beschwerdeführer habe schon zu diesem Zeitpunkt einen Tötungsvorsatz gehabt, ist sodann dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl. etwa Urteil S. 94 f.). Ob die Reaktion Y.s "normal", d.h. - gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung - voraussehbar war oder nicht, ist hier wiederum nicht zu beurteilen (vgl. Ziff. 9.2b); zudem wäre es jedenfalls nicht willkürlich, sie als normal zu bezeichnen. b) Hinsichtlich der Frage, welche Alternativen für den Beschwerdeführer in der damaligen Konstellation bestanden hätten, wirft dieser der Vorinstanz speku-

- 32 lative Argumentation vor. Ferner stelle es einen Widerspruch dar, wenn sie einerseits die Reaktion Y.s als (sinngemäss) voraussehbar bezeichne bzw. eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Abrede stelle, diesem aber gleichzeitig zubillige, er hätte im Sinne einer Alternative, d.h. als mildere Massnahme, die Waffe als Schlaginstrument einsetzen oder "im äussersten Notfall" die Möglichkeit von Schüssen in die Decke, vor die Füsse oder auf die Beine Y.s in Erwägung ziehen müssen. Ein Widerspruch liegt insofern nicht vor, als die Vorinstanz - unabhängig von Ausmass und Vorhersehbarkeit des Angriffs Y.s - festhält, dass auf jeden Fall d.h. selbst unter der Annahme einer effektiven Bedrohung für seine körperliche Integrität - das Verhalten des Beschwerdeführers unangemessen gewesen sei, weil noch andere (mildere) Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten (Urteil S. 107). c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (Beschwerde S. 49 ff.), er habe - wie schon vor der Vorinstanz ausgeführt - die Waffe nach dem Angriff Y.s reflexartig gehoben und er habe keine Zeit zu Abwägungen oder Überlegungen gehabt. Zu bedenken sei, dass er als Reaktion auf den ersten Angriff die Waffe noch nicht eingesetzt, sondern nach hinten gerissen und so deren Behändigung durch Y. verhindert habe; gleichzeitig habe er diesem einen kräftigen Stoss vor die Brust versetzt. Dies könne als Warnung an Y. verstanden werden; dennoch habe dieser ihn erneut angegriffen. Die Schussabgabe sei dann in grosser Angst, unter Überraschung und Schock, erfolgt. Es sei lebensfremd und unhaltbar anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte unter diesen Umständen überlegt und abwägend handeln können. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass im Falle des Einsatzes als Schlagwaffe O.Y. erfolgreich versucht hätte, sich die Waffe zu greifen; die weitere Annahme, ein solcher Schlag hätte zur sofortigen Bewusstlosigkeit des Angreifers geführt, sei "im Bereich des Vorabend TV-Krimis anzusiedeln", mithin lebensfremd. Die Erwägungen der Vorinstanz darüber, welche alternativen Handlungsweisen dem Beschwerdeführer allenfalls zur Verfügung gestanden hätten (und angemessen gewesen wären), gehören als solche nicht zur Sachverhaltsfeststellung, sondern enthalten gezwungenermassen Mutmassungen, welche einerseits auf

- 33 der allgemeinen Lebenserfahrung, andererseits auf einer wertenden Beurteilung der Sachlage beruhen. Sie unterliegen insofern nicht der Anfechtung im vorliegenden Verfahren. Was die tatsächlichen Grundlagen dieser Erwägungen betrifft, weist der Beschwerdeführer keine willkürliche Annahme nach. Wenn die Vorinstanz das Verhalten unmittelbar vor der Schussabgabe (Nach-hinten-Reissen der Waffe, Versetzung eines Stosses vor die Brust) nicht berücksichtigt hat, hat sie diesen Umständen keine (rechtlich) erhebliche Bedeutung beigemessen. Eine willkürliche tatsächliche Annahme liegt insofern nicht vor. 12. Eine weitere Willkürrüge richtet sich gegen die Beurteilung der genauen (objektiven) Umstände der Schussabgabe (Beschwerde lit. L, S. 52 ff.). 12.1 Nach Darstellung des Geschworenengerichts habe der Beschwerdeführer, als O.Y. wieder auf ihn zugegangen sei und dabei seine rechte Hand gegen ihn ausgestreckt habe, im Zeitraum von mehreren Sekunden - im Minimum fünf Sekunden, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber zehn oder mehr - sechs Mal abgedrückt. Vier dieser Schüsse trafen O.Y. im Oberkörper, einer streifte ihn am Kopf. Diese Darstellung - ebenso wie diejenige des Gerichtsexperten Prof. Bär, wonach die Schussabgabe frontal stattgefunden habe - stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich (als vertretbar) nicht in Abrede. Hingegegen beanstandet der Beschwerdeführer die Beurteilung des Zeitraums, innert welchem die Schussabgabe erfolgt sei. Dieser beläuft sich nach seiner Darstellung auf lediglich zwei Sekunden (vgl. Urteil S. 70); der Beschwerdeführer räumt aber ein, dass gestützt auf das Beweisverfahren die Annahme eines Zeitraums von fünf Sekunden vertretbar sei. Unzulässig sei demgegenüber die Annahme, mit grosser Wahrscheinlichkeit habe diese Phase zehn oder mehr Sekunden gedauert. 12.2 Konkret macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und sei willkürlich anzunehmen, die Schüsse seien innert zehn oder mehr Sekunden abgegeben worden, wenn dafür nur eine "grosse Wahrscheinlichkeit" bestehe. In diesem Fall müsse auf die für den Beschwerdeführer günstigere Variante - also fünf Sekunden - abgestellt werden. Der Beschwerdeführer tritt damit der Auffassung der Vorinstanz entgegen, wonach er die Schüsse mit einer "relativen Bedachtheit" bzw. "in relativ grossem zeitlichen Abstand" abgegeben habe, was wiederum gegen einen grossen

- 34 - Schrecken oder Schockzustand und somit gegen eine Affekthandlung spreche (vgl. Urteil S. 92). Von welcher genauen zeitlichen Kadenz der Schussabgabe das Geschworenengericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Affekthandlung vorliegt, ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; feststeht lediglich, dass es der (ursprünglichen) Version des Beschwerdeführers, er habe die Schüsse innert zwei Sekunden abgegeben, nicht gefolgt ist. Die Feststellung der "relativen Bedachtheit" wird ihrerseits durch den Hinweis auf die konkreten Umstände relativiert. Es kommt hinzu, dass das Geschworenengericht in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Affekthandlung auch deshalb verneint, weil es sich bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Todesangst gehandelt, erwiesenermassen um eine Schutz- bzw. Verlegenheitsbehauptung handle und weil es auch nicht als glaubhaft erscheine, dass er sich an die Schussabgabe nicht zu erinnern vermöge (vgl. auch nachfolgend Ziff. 13). 12.3 Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die hohe Treffgenauigkeit Bezug nimmt (welche ebenfalls gegen einen Schockzustand des Beschwerdeführers und damit eine Affekthandlung spreche), wendet der Beschwerdeführer ein, angesichts der Tatsache, dass er aus einer Distanz von lediglich einem Meter auf O.Y. geschossen habe, lasse sich nicht auf hohe Treffgenauigkeit schliessen, zumal vier von den sechs Schüssen das Opfer an teilweise weit auseinanderliegen Stellen trafen, einer die Schädeldecke streifte und der letzte Schuss das Opfer verfehlt habe. Angesichts der Tatsache, dass jedenfalls vier bzw. fünf von sechs Schüssen ihr Ziel fanden, lässt sich die Feststellung einer hohen Treffgenauigkeit jedoch willkürfrei halten. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer weiter, mit der Annahme einer hohen Treffgenauigkeit werde indiziert, er habe dabei gezielt auf O.Y. geschossen. Die Vorinstanz gehe jedoch an anderer Stelle selbst in vertretbarer Weise davon aus, die Waffe sei auf den Oberkörper Y.s "gerichtet" gewesen, was aber nicht gleichbedeutend mit einer "gezielten" Schussabgabe sei. Letztere könne nur angenommen werden, wenn der Schütze die Zielvorrichtung einer Waffe (Kimme und Korn) benütze. Diese Rüge geht ins Leere, denn mit der Feststellung einer "hohen Treffsicherheit" ist lediglich das Ergebnis der Schuss-

- 35 abgabe angesprochen; das Gericht geht nirgends davon aus, der Beschwerdeführer habe - im technischen Sinne - gezielt, was bei der Schussdistanz von ca. einem Meter auch nicht notwendig gewesen sein dürfte. 12.4 Im Ergebnis erweist sich damit die hier zu Diskussion stehende Annahme, welche rechtlich im Schluss münden, es habe sich um einen nicht entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt (Urteil S. 109), jedenfalls als vertretbar, soweit es um die tatsächlichen Grundlagen dieser Annahme geht. 13. Abschliessend ficht der Beschwerdeführer die Bewertung der subjektiven Elemente bei der Schussabgabe als willkürlich an (Beschwerde lit. M, S. 57 ff.). 13.1 Das Geschworenengericht hat zur Motivlage des Beschwerdeführer im Sinne einer Zusammenfassung folgendes erwogen (Urteil S. 87): "Nach den vorstehenden Überlegungen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Erschiessung O.Y.s mit einer Angst des Angeklagten, er selbst und die Schwester könnten erschossen werden, nichts zu tun hatte; die entsprechenden Aussagen des Angeklagten ab der Einvernahme bei der Polizei am 8. Januar 2004 stellen klare Schutzbehauptungen dar. Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft (...) davon auszugehen, dass der Angeklagte ob des ungebührlichen Verhaltens seines Schwagers, allenfalls auch aus Wut über die Misshandlung seiner Schwester, schlicht die Kontrolle bzw. die Nerven verlor. Die Hilflosigkeit, die in den ersten Aussagen des Angeklagten zu seiner Motivationslage zum Ausdruck kommt, legt ferner den Schluss nahe, dass sich der Angeklagte sein drastisches Vorgehen selbst nicht erklären konnte. In diesem Kontext sind seine späteren Aussagen zu diesem Punkt - die konstruierte Überhöhung einer äusserst unangenehmen Familienauseinandersetzung in einer lebensbedrohlichen Situation - als nachträglich zurechtgelegter Rechtfertigungsversuch vor sich selbst und vor anderen zu werten (...)". Dieses Fazit stützt sich auf Feststellungen zu den Aspekten "Sorge um die Schwester?" (Urteil S. 76 f.), Zeitfaktor (Urteil S. 77 f.) sowie Todesangst (Urteil S. 78 ff.), auf welche in den vorangehenden Erwägungen bereits teilweise eingegangen wurde und die insoweit keinen Nichtigkeitsgrund erkennen liessen. Namentlich zur Thematik einer den Beschwerdeführer beherrschenden Todesangst (vgl. dazu bereits Ziff. 3.3) wies die Vorinstanz angesichts der Entwicklung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers darauf hin, dass es sich bei der angeblichen Todesangst um ein im Nachhinein ausgedachtes Konstrukt handle, nachdem der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat, bei seiner Verhaftung und auch an-

- 36 lässlich der Hafteinvernahme mit keinem Wort angedeutet habe, dass er im Moment der Tat um sein Leben gefürchtet habe. Auf die Frage, weshalb er geschossen habe, habe er damals noch zur Antwort gegeben: "Das weiss ich auch nicht". Erstmals am 8. Januar 2004, also gut zwei Wochen nach der Hafteinvernahme, habe er von Todesangst gesprochen. Vielsagend - so die Vorinstanz - sei auch, dass der Beschwerdeführer in den Stunden nach der Tat zu niemandem, auch nicht zu seinem besten Freund G., etwas gesagt habe, was als Erklärung oder Rechtfertigung für sein drastisches Vorgehen verstanden werden könnte. Auch dies lege den Schluss nahe, dass er in Tat und Wahrheit eben keine solche Gefährdung verspürt habe (Urteil S. 79 f.). 13.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (Beschwerde S. 59, auch S. 68 f.) Annahmen der Vorinstanz betreffend das Bestehen einer objektiven Gefahr bzw. den Zeitdruck und Stress in Frage stellt, ist darauf nicht (nochmals) einzugehen, weil es sich nicht um Aspekte des subjektiven Sachverhalts handelt und diese Aspekte zudem bereits an anderer Stelle behandelt wurden (u.a. Ziff. 5, 12.2). 13.3 Näher einzugehen ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz in willkürlicher Weise die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in grosser Angst, ja Todesgefahr gewähnt, als sich O.Y. auf ihn gestürzt und versucht habe, ihm die Waffe zu entwenden, als nachträgliche Schutzbehauptung qualifiziere. Der Beschwerdeführer gliedert diese Rüge in drei Unterrügen betreffend die Aussagen gegenüber seinem Freund G. (lit.a), gegenüber dem Polizisten Eiholzer (lit. b) und betreffend seine Aussagen in der Hafteinvernahme (lit. c). a) Hinsichtlich der Aussagen gegenüber G. macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 60 f.), es sei nicht einzusehen, inwiefern aus dem Umstand, dass er diesem nichts über seine Angst vor O.Y. mitteilte, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen werden könne. Indem das Geschworenengericht diese Begebenheit zu seinen Lasten auslege, sei es in Willkür verfallen. Die Vorinstanz hat aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - zugegebenermassen - seinem Freund G. nichts von seiner angeblichen Todesangst erzählte, geschlossen, dass eine solche - erst nachträglich ins Spiel gebrachte -

- 37 - Todesangst in Wirklichkeit nicht bestanden habe. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang erwog (Urteil S. 80), es entspreche wohl normalem Verhalten, dass ein Mensch, der einer solchen Tat beschuldigt wird, den Umstand, dass er in Abwehr einer tödlichen Gefahr gehandelt habe, dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, dass er in Panik geraten sei oder ähnliches, nicht nur erwähnen, sondern sogar ausdrücklich betonen würde, ist es klarerweise nicht in Willkür verfallen. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass dieser Schluss erst recht dann als zulässig erscheint, wenn er sich nicht nur auf die Aussagen gegenüber einer einzelnen Person, sondern auf das Aussageverhalten gegenüber einer Mehrheit (drei) von Personen bezieht. b) Hinsichtlich der Aussagen gegenüber Det Wm René Eiholzer von der Kantonspolizei, welcher ca. eineinhalb Stunden nach der Tat mit dem Beschwerdeführer gesprochen hatte und darüber einen Rapport erstellte, macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 61 ff.), die eigentlichen Umstände der Schussabgabe seien vom Zeugen in zwei kurzen Sätzen wiedergegeben worden, ohne weitere Rückfragen. Entsprechend lasse sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Bedrohungssituation rein gar nichts zu Protokoll gegeben habe oder dies nicht so notiert worden sei, nichts zu seinen Ungunsten herleiten. Es sei daher willkürlich, aus dem Fehlen von Angaben über Ängste und Befürchtungen den Schluss zu ziehen, er habe sich nicht in einer Bedrohungssituation befunden (gemeint wohl: er habe sich nicht in einer Bedrohungssituation gewähnt). Zudem - so der Beschwerdeführer weiter - sei von der Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht beachtet worden, dass der Zeuge sich vor Schranken daran zu erinnern vermochte, dass der Beschwerdeführer zu ihm sagte, er habe Angst vor O.Y. gehabt und habe gewusst, was passieren könne, wenn dieser "ausraste". Der Zeuge Eiholzer sagte vor Gericht aus (Prot. GG S. 665), er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer davon gesprochen habe, er habe Angst davor gehabt, dass sein Schwager ihn oder vor allem auch seine Schwester erschiessen würde. Er könne sich aber daran erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er Angst, Respekt vor dem Opfer gehabt habe, er habe gewusst, wie er (Y.) sein könne, wenn er ausraste. Wenn die Vorinstanz

- 38 - (die diese Bemerkung des Zeugen auf S. 79 des Urteils zitiert) davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Polizeibeamten Eiholzer nicht von Todesangst gesprochen, kann dies danach nicht als willkürlich bezeichnet werden, ebenso wenig wie der weitere Schluss, wonach diese Nichterwähnung jedenfalls als ungewöhnlich erscheint bzw. die spätere Behauptung der Todesangst als Schutzbehauptung erscheinen lässt. c) Der Beschwerdeführer räumt sodann ein (Beschwerde S. 65), dass er in der Hafteinvernahme, wo er erstmals formell zu Protokoll befragt wurde, nicht angab, in welcher emotionalen Verfassung er sich vor der Schussabgabe befand, und er räumt weiter ein, dass er auf die Frage des Bezirksanwaltes, weshalb er geschossen habe bzw. was ihm dabei durch den Kopf gegangen sei, antwortete: "Das weiss ich auch nicht" (vgl. Prot. GG S. 790). Er ist indessen der Auffassung, diese spiele für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Frage keine absolut entscheidende Rolle. Das Geschworenengericht verkenne, dass im Vordergrund die Tatsache stehe, dass er einen Menschen getötet hatte und fassungslos gewesen sei. Zudem konzentriere sich die insoweit knappe Befragung auf den äusseren Ablauf des Geschehens; auf die Frage bzw. Antwort, was ihm durch den Kopf gegangen sei (Antwort: "ich weiss es nicht"), sei nicht nachgefragt worden, was zugunsten des Beschwerdeführer dahin gehend verstanden werden müsse, dass er tatsächlich nicht wusste, was ihm bei seiner reflexartigen Abwehrhandlung durch den Kopf gegangen sei. Richtigerweise hätte der Bezirksanwalt fragen sollen, ob er Angst oder Wut verspürt habe, worauf der Beschwerdeführer die Situation auch vom Subjektiven her noch plastischer geschildert hätte. Mit diesen Vorbringen weist der Beschwerdeführer keine Willkür in der Würdigung seines Aussageverhaltens nach. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Fassungslosigkeit in Widerspruch dazu steht, dass etwa der Polizeibeamte Eiholzer zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Tat sehr ruhig und kontrolliert und im ersten Moment gar nicht wie der Täter gewirkt (Urteil S. 85; ähnlich der Zeuge G., Urteil S. 84); ebenso sagte Bezirksanwalt Kloiber, der die Hafteinvernahme durchgeführt hatte, vor Gericht als Zeuge befragt aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteinvernahme einen sehr ruhigen und gefassten Eindruck gemacht und er habe den Verlauf des Geschehens detailliert und im Zusammenhang schildern können

- 39 - (Prot. GG S. 793 f.). Sodann ist erneut darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, eine tatsächlich bestehende Todesangst im Moment der Schussabgabe wäre vom Beschwerdeführer zweifellos thematisiert worden, und zwar spontan, d.h. auch ohne von den befragenden Personen direkt darauf angesprochen zu werden. Mit den weiteren Vorbringen (Beschwerde S. 69 ff.) wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Annahme des subjektiven Sachverhaltes (Todesangst etc.), sondern zieht den objektiven Sachverhalt in Zweifel, worauf hier nicht mehr einzugehen ist (vgl. Ziff. 13.2). Ebensowenig ist hier von Bedeutung, ob O.Y. im Jahre 2001 in eine Strafuntersuchung gezogen worden ist, nachdem er einen Geschäftspartner mit einer Waffe bedroht habe; der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass er von diesem Vorfall gewusst habe. 13.4 Unbegründet ist die Rüge (Beschwerde S. 71), weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht hätten ein plausibles Motiv für die Schussabgabe nennen können. Wenn das Geschworenengericht das Motiv - bzw. die unmittelbare Ursache - für die Schussabgabe im Umstand sieht, dass der Beschwerdeführer angesichts des ungebührlichen Verhaltens seines Schwagers, allenfalls auch aus Wut über die Misshandlung seiner Schwester, schlicht die Kontrolle bzw. Nerven verloren habe, ist dies nachvollziehbar und damit plausibel. Dass die Schussabgabe zu dem Zeitpunkt erfolgte, als O.Y. sich ihm entgegenstellte und allenfalls versuchte, ihm die Waffe zu entreissen (weil er sich in dieser Situation bedroht fühlte), steht damit nicht in Widerspruch. 14. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist insoweit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahrens (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung) kostenpflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 40 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'023.-- Schreibgebühren, Fr. 456.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich, an das Amt für Justizvollzug und an das Migrationsamt des Kantons Zürich, ferner an RA Viktor Györffi sowie RA Peter Sprenger (Vertreter weiterer Geschädigten), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC060025 — Zürich Kassationsgericht 05.04.2007 AC060025 — Swissrulings