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Zürich Kassationsgericht 14.09.2006 AC060019

14. September 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,242 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren (Rückzug)

Volltext

Kass.-Nr. AC060019/U-Verfg./mb 14. September 2006 Der Vizepräsident des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich (Herbert Heeb) hat in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Oertle, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2004 (WG040004/U)

- 2 in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil des Geschworenengerichtes vom 12. November 2004 wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführer) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels im Sinne Art. 133 StGB sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 7 ½ Jahren Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Er wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen, wobei ihm für diese Nebenstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde. Zudem wurde eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während des Strafvollzuges angeordnet. Im Beschluss vom gleichen Tag wurde Anordnungen über die beschlagnahmten Gegenstände und ein zu den Akten gegebenes Hemd getroffen (GG act. 53 bzw. act. 50). 2. Mit undatiertem, am 16. November 2004 zur Post gegebenem Schreiben meldete der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic.iur. Y., gegen das geschworenengerichtliche Urteil kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 53A). Am 21. März 2006 nahm der Verteidiger den schriftlich begründeten Entscheid (Urteil und Beschluss) sowie die Fristverfügung betreffend Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in Empfang (GG act. 62/3). Innert der angesetzten Frist reichte der Verteidiger dem Kassationsgericht die vom 20. April 2006 datierte Beschwerdebegründung ein (KG act. 1). Anschliessend wurden die prozessualen Anordnungen getroffen. 3. Der amtliche Verteidiger hat beim Bundesgericht auch eine vom 20. April 2006 datierte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (vgl. GG act. 66). 4. Am 10. August 2006 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers persönlich ein (KG act. 26). Darin führt er aus, er ziehe die von

- 3 seinem Verteidiger ohne vorherige Absprache und ohne seine Einwilligung eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurück und anerkenne das geschworenengerichtliche Urteil. Dieses Schreiben wurde dem amtlichen Verteidiger zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage, ob er die Beschwerdebegründung ohne vorherige Absprache mit dem Beschwerdeführer und ohne dessen Einwilligung eingereicht hat, zugestellt (KG act. 28). Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Y. die Stellungnahme ein (KG act. 33). Darin führt er zusammengefasst Folgendes aus: Er habe den Beschwerdeführer erfolglos um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für die Stellungnahme gebeten, weshalb er sich nicht im Detail äussern könne. Es treffe absolut nicht zu und sei absurd anzunehmen, dass er die Beschwerde ohne vorherige Absprache und ohne Einwilligung eingereicht habe. Er habe den Beschwerdeführer mehrfach im Gefängnis besucht und die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde besprochen; sie sei in dessen Auftrag erfolgt. Er hätte zweifellos nicht eine derart ausführliche und grosse Aufwendungen verursachende Beschwerdebegründung eingereicht, wenn er keinen entsprechenden Auftrag des Beschwerdeführers gehabt hätte. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Meinung geändert habe; über dessen Motive könne er sich mangels Entbindungserklärung nicht äussern. Er - der Verteidiger - stehe nach wie vor zur Beschwerdebegründung und sei weiter der Ansicht, dass gute Chancen für eine Kassation des geschworenengerichtlichen Urteils bestehen würden. Indessen habe er Verständnis für die Motive des Beschwerdeführers, welche diesen dazu bewogen hätten, die Beschwerde zurückzuziehen, und er schliesse sich daher dessen Rückzugserklärung an. 5. Aufgrund der eindeutigen Willenserklärung des Beschwerdeführers persönlich ist das Kassationsverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 6. Hinsichtlich der Kosten des Kassationsverfahrens ist Folgendes festzuhalten:

- 4 - Grundsätzlich sind praxisgemäss die Kosten (zu welchen auch diejenigen der amtlichen Verteidigung gehören) derjenigen Partei, welche einen Rechtsmittelrückzug erklärt (und damit im Ergebnis im Rechtsmittelverfahren unterliegt), aufzuerlegen (vgl. auch § 396 StPO). Fragen könnte man sich angesichts der genannten abweichenden Darstellungen (vorne Erw. 4), ob im Strafprozess (wie im Zivilprozess dem vollmachtslosen Vertreter; vgl. z.B. Kass.-Nr. 99/216, Beschluss v. 13.8.1999 i.S. B. Erw. 4 und Kass.-Nr. 99/370, Beschluss v. 31.8.2000 i.S. K. Erw. 3) die Kosten dann dem Vertreter der Partei auferlegt werden können, wenn er das Rechtsmittel ohne Auftrag der Partei oder gegen deren Willen erhoben hat. Die Frage kann vorliegend aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. Wie erwähnt, unterscheiden sich die Darstellungen von Beschwerdeführer und Verteidiger, ob die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nach entsprechender vorheriger Absprache im Willen bzw. im Auftrag des Beschwerdeführers eingereicht wurde, diametral. Es ist davon auszugehen, dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht durch weitere beweismässige Anordnungen hinreichend abgeklärt werden kann. Daher ist zu prüfen, welche der beiden Darstellungen plausibler erscheint. Der Verteidiger führt - wie erwähnt - unter anderem aus, er habe den Beschwerdeführer im Gefängnis mehrfach besucht und die Frage der Rechtsmittelerhebung gegen den geschworenengerichtlichen Entscheid besprochen. Dieses Vorbringen erscheint glaubhaft, zumal zwischen der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und dem Ablauf der Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels fast eineinhalb Jahre verstrichen sind und erfahrungsgemäss in einer solchen langen Zeitspanne, während welcher sich noch die Frage der Erhebung eines kantonalen und eidgenössisches Rechtsmittels stellt, Verteidiger und Mandant in der Regel mehrfach Kontakt miteinander haben. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den beiden Personen kein Missverständnis über die Frage, ob der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid weiterziehen will, vorlag. Die vom Verteidiger beim Kassationsgericht eingereichte Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) umfasst 42 Seiten und deren Verfassung war ohne Zweifel mit einem beträchtlichen Arbeitsauf-

- 5 wand verbunden. Zudem ist zu bemerken, dass der Verteidiger am 20. April 2006 bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt (GG act. 64) und zudem beim Bundesgericht eine mehrseitige eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht hat (GG act. 66). Es ist daher naheliegend anzunehmen, dass der Verteidiger diese (teilweise aufwändigen) Eingaben deshalb verfasst hat, weil er davon ausging, er habe einen entsprechenden Auftrag seitens des Beschwerdeführers. Damit ist (zwar nicht erstellt, jedoch) eher davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seinem Verteidiger (auch) den Auftrag zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erteilt. Bei dieser Sachlage fällt eine Kostenauflage an den Verteidiger von vornherein ausser Betracht. 6.3 Die Kosten des Kassationsverfahrens sind daher der erwähnten allgemeinen Regel entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass er - der voraussichtlich noch längere Zeit inhaftiert sein wird - sich in einer anhaltend schlechten finanziellen Situation befindet (vgl. auch KG act. 1 S. 42 m.H.), weshalb die Kosten in Anwendung von § 190a StPO praxisgemäss (RB 1999 Nr. 154; Kass.-Nr. AC050081, Beschluss v. 13.4.2006 i.S. P. Erw. II/3.2 m.H.) sofort endgültig abzuschreiben sind. 6.4 Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird separat zu entscheiden sein. und verfügt: 1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

- 6 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 276.-- Schreibgebühren, Fr. 399.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort endgültig abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Oberstaatsanwaltschaft, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienst, Sonderdienst), das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) sowie das Schweizerische Bundesgericht (ad 6S.189/2006), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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