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Zürich Kassationsgericht 28.12.2006 AC060003

28. Dezember 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,853 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo'

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060003/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 28. Dezember 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch […] gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. A., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin […] betreffend Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2005 (SB040624/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Rahmen eines von der Bezirksanwaltschaft Zürich geführten umfangreichen Strafverfahrens wegen Verdachts des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wurde (u.a.) A. (vorliegend Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2) verhaftet. Die Verhaftung erfolgte, nachdem K.D. am 9. August 2002 bei der Stadtpolizei Zürich ausgesagt hatte, dass sie von einer gewissen "A." - wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei um die Beschwerdegegnerin 2 in Zürich in die Prostitution eingeführt worden sei. Am 21. Januar 2002, d.h. rund 14 Tage nach ihrer Verhaftung, anlässlich der vierten Einvernahme bei der Polizei erwähnte die Beschwerdegegnerin 2, dass sie am 11. Juni 2001 im Hotel G. ein Zimmer gemietet habe und anschliessend von einem Mann, den sie unter dem Vornamen N. kenne, in dessen Wohnung vergewaltigt worden sei. Weitere Ermittlungshandlungen (Foto- und Wahlkonfrontationen mit der Beschwerdegegnerin 2) führten zur Verhaftung von X. (vorliegend Beschwerdeführer), welcher während des Untersuchungsverfahrens die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten hatte. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 21. April 2004 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Nötigung. 2. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. September 2004 der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Weiter wurde der Beschwerdeführer für die Dauer

- 3 von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Vollzug dieser Nebenstrafe wurde nicht aufgeschoben. Schliesslich verpflichtete ihn das Bezirksgericht, der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen (OG act. 49). 3. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 10. November 2005 den erstinstanzlichen Entscheid weitgehend. Im Schuldpunkt sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer (neu) vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei, was aber nicht zu einer Reduktion der ausgefällten Strafe führte. Weiter verzichtete die Vorinstanz auf die Ausfällung einer Landesverweisung, und merkte ferner im Zivilpunkt ergänzend an, dass das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen werde (OG act. 66=KG act. 2). 4. Gegen das obergerichtliche Urteil liess der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, welche Letzterer rechtzeitig angemeldet und begründet hat. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 4 (recte: wohl Ziff. 3) des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 verzichteten ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 9 und 11). 5. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben (vgl. KG act. 6). II. Mit Blick auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Teilrevision der kantonalzürcherischen Strafprozessordung (StPO) ist in intertemporalrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch gegen nach dem 1. Januar 2005 ergangene Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz zulässig ist, sofern - wie hier geschehen - die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten § 428 StPO bereits erklärt worden war (§ 3 Abs. 2 SchlB).

- 4 - III. 1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Bezugnahme auf den ergangenen Schuldspruch vor, die Beweise willkürlich gewürdigt sowie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt zu haben (vgl. KG act. 1 S. 4). 1.1 a) Der Grundsatz in dubio pro reo ist ein Aspekt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und ist zugleich Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. In seiner Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass der Strafrichter sich nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Die Maxime ist verletzt, wenn der Richter trotz erheblicher Zweifel schuldig sprach, oder wenn er zwar nicht zweifelte und schuldig sprach, aber aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätte haben müssen (BGE 120 Ia 35ff., m.w.H.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Auflage, § 54 N 13, mit weiteren Hinweisen; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 21 zu § 430 StPO). Bei der Frage, ob der Grundsatz in dieser Ausrichtung verletzt worden sei, kommt dem Kassationsgericht keine freie, sondern nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. ZR 102 Nr. 12). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist dann willkürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertretbar erweist. b) Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift sodann selbst nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist

- 5 nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die Kassationsinstanz darf daher die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen und die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassationsverfahren Bestand (Rügeprinzip). Wer z.B. die Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. 1.2 a) Die erste Rüge beschlägt folgende Erwägung der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 11/12): "Auf der anderen Seite lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung an der Berufungsverhandlung nichts Entscheidendes zu Gunsten des [Beschwerdeführers] aus der Tatsache ableiten, dass er in Bezug auf Gewaltdelikte, insbesondere Vergewaltigungen, nicht prädisponiert und kein notorischer Vergewaltiger sei [...]. Es ist gerichtsnotorisch, dass immer wieder Personen Delikte begehen, die sich nicht mit ihrer Persönlichkeit in Einklang bringen lassen und gerade auch Vergewaltigungen sehr oft von Tätern begangen werden, die in dieser Beziehung zuvor nicht straffällig geworden sind. Entsprechend hat denn auch der Gutachter seine von der Verteidigung zitierte Feststellung ('Auch erscheint ein solches aggressives Vorgehen gegen Frauen beim Expl. nicht seiner habituellen Einstellung zu Frauen zu entsprechen, resp. jene, welche ihn diesbezüglich näher kennen, zu erstaunen' [...]) insofern relativiert, als er auch festgehalten hat, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung des [Beschwerdeführers] zu weiteren kriminellen Handlungen prädisponiere. Dabei seien am ehesten solche Handlungen in Betracht zu ziehen, wie er sie bisher begangen habe. In Bezug auf Gewaltdelikte

- 6 - (Vergewaltigung) scheine keine Aussage angebracht. Mindestens aus den Akten und seiner eigenen Untersuchung sei nicht erkennbar geworden, dass der [Beschwerdeführer] ein notorischer Vergewaltiger wäre, der zu einer solchen Tat recht eigentlich getrieben sei, unter dem Drang stehe, Vergewaltigungen zu begehen [...]. Auch der Gutachter schliesst somit nicht kategorisch aus, dass der [Beschwerdeführer] aufgrund seiner Persönlichkeit eine Vergewaltigung begehen könnte." Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, es könne wohl kein seriöses medizinisches Gutachten je ausschliessen, dass jemand eine Tat begehe, da sonst die Psychiatrie die Grenzen zur Wahrsagerei überschreiten würde. Das Argument stosse deshalb ins Leere und es liege demzufolge eine willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. KG act. 1 S. 4f., Ziff. 4.1). Der Vorinstanz ging es im fraglichen Kontext allein um die Entkräftung eines Einwandes der Verteidigung. Diese wies im Berufungsverfahren darauf hin, dass der Gutachter beim Beschwerdeführer keine Prädisposition (Veranlagung) bezüglich Vergewaltigungen habe feststellen können. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer daraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten könne. Sie begründete dies nun aber nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Gutachter die Möglichkeit einer Vergewaltigung nicht kategorisch ausgeschlossen habe, sondern stellte aus eigener Erfahrung bzw. amtlicher Tätigkeit fest, dass immer wieder Personen Delikte begingen, die sich nicht mit ihrer Persönlichkeit in Einklang bringen liessen und gerade auch Vergewaltigungen sehr oft von Tätern begangen würden, die in dieser Beziehung zuvor nicht straffällig geworden seien. Diese Begründung bleibt in der Beschwerde unangefochten und hat daher Bestand. Da sie den Entscheid in diesem Punkt alleine zu tragen vermag, kann offen gelassen werden, ob eine entsprechende Prognose im Einzelfall in der forensischen Psychiatrie überhaupt möglich ist oder nicht. Selbst wenn keine solche Prognose möglich sein sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, bliebe es bei der - unangefochten gebliebenen - Feststellung der Vorinstanz, wonach immer wieder Personen Delikte begingen, die sich nicht mit ihrer Persönlichkeit in Einklang bringen liessen und gerade auch Vergewaltigungen sehr oft von Tätern be-

- 7 gangen würden, die in dieser Beziehung zuvor nicht straffällig geworden seien. Die Rüge erweist sich bereits aufgrund dieser Überlegungen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt - mangels Auseinandersetzung mit sämtlichen Entscheidgründen der Vorinstanz - überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). b) Im Anschluss an die vorstehende Rüge wendet der Beschwerdeführer ein, dass seine Persönlichkeitsstörung und sein Kokainkonsum im Vordergrund stünden, nicht aber eine spezielle Gewaltbereitschaft. Er sei eben nicht der typische Vergewaltiger und habe grundsätzlich keine aggressive Einstellung gegenüber Frauen. Somit erscheine ein anklagegemässes Verhalten "sehr unglaubwürdig". Weshalb sollte er als Kleinkrimineller ohne Prädisposition bezüglich Vergewaltigungen die Beschwerdegegnerin 2 vergewaltigt haben, wenn er für Fr. 50.– auch ohne Gewalt mit ihr hätte schlafen können, zumal sich die Beschwerdegegnerin 2 von diesem Abend Fr. 1'500.– erhofft und als Prostituierte ihr Geld verdient habe. Mithin würden sich erhebliche Zweifel am eingeklagten Sachverhalt ergeben, da das "vermeintliche Tatmotiv" völlig im Dunkeln bleibe. Weil dies im obergerichtlichen Urteil unberücksichtigt geblieben sei, liege wiederum eine willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. 4.2). Diese Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde genügt es nicht (vgl. vorstehend E. III/1/1/b), wenn in der Beschwerde losgelöst von den sachrichterlichen Entscheidgründen lediglich eine eigene Sicht der Dinge aufgezeigt wird, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Tatsachenprüfung möglich wäre. Wie gezeigt ergaben sich für die Vorinstanz in Anbetracht des Beweisergebnisses aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche Prädisposition hinsichtlich Vergewaltigungen vorhanden war, keine erheblichen Zweifel. Die durchaus nachvollziehbare Begründung, dass immer wieder Personen Delikte begehen würden, die sich nicht mir ihrer Persönlichkeit in Einklang bringen liessen und gerade auch Vergewaltigungen sehr oft von Tätern begangen würden, die in dieser Beziehung zuvor nicht straffällig geworden seien, wird sodann (wie gezeigt) nicht argumentativ entkräftet. Der Hin-

- 8 weis, dass der Beschwerdeführer ja gegen Bezahlung mit der Beschwerdegegnerin 2 hätte schlafen können, lässt diese Begründung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen bzw. vermag keine erheblichen Zweifel aufkommen zu lassen. Dieses Argument liesse sich bei Prostituierten immer anfügen, und es spricht nicht stichhaltig dagegen, dass tatsächlich eine Vergewaltigung statt gefunden hatte. Das Gleiche gilt für den Einwand, das "vermeintliche Tatmotiv" bleibe völlig im Dunkeln. Auch dieses Argument liesse sich bei Ersttätern ohne eigentliche Prädisposition hinsichtlich Vergewaltigungen immer anfügen, und es spricht ebenfalls nicht stichhaltig dagegen, dass tatsächlich eine Vergewaltigung stattgefunden haben konnte. Die Vorinstanz sah es jedenfalls als erstellt an, dass der Beschwerdeführer an der Beschwerdegegnerin 2 den Geschlechtsverkehr in der von ihm vorgegebenen Art und Weise (bei sich zu Hause, nach Kokainkonsum, ungeschützt etc.) vollziehen wollte. Davon, dass das "Tatmotiv" völlig im Dunkeln geblieben sei, kann keine Rede sein. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). 1.3 a) In einem weiteren Teil der Beschwerdeschrift zweifelt der Beschwerdeführer die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 an. Dabei räumt er einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen vorab ein, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zukomme. Nichts desto trotz - so der Beschwerdeführer weiter - könne aber aus der allgemeinen Glaubwürdigkeit etwas abgeleitet werden, "wenn das Verhalten klare Auffälligkeiten bezüglich des Verhältnisses einer Person zur Wahrheit" aufweise (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 5.1). "[K]lare Auffälligkeiten" ergäben sich nach Ansicht des Beschwerdeführers aus den beigezogenen Akten über das gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführte Strafverfahren. In jenem Verfahren sei sie - die Beschwerdegegnerin 2 - von K.D. und R.S. belastet worden und die Aussagen dieser Beiden würden aufzeigen, dass eine "skrupellose Tendenz" bzw. eine "charakterliche Grundtendenz" bei der Beschwerdegegnerin 2 vorhanden sei, welche Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben müsse (vgl. KG act. 1 S. 6-7, Ziff. 5.2).

- 9 b) Auch diese Vorbringen gehen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass sich die Vorinstanz mit dieser Thematik bereits auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, weshalb die Aussagen von K.D. und R.S. im vorliegenden Verfahren für die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht erheblich seien (vgl. KG act. 2 S. 13, 2. Abschnitt). In diesem Umfang kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). c)aa) Ähnlich verhält es sich mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen der Beschwerdeführer dartun möchte, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 2 um eine drogensüchtige Prostituierte handle und ihre Drogenabhängigkeit letztlich die Motivation für eine Zusammenkunft mit ihm gewesen sei (vgl. KG act. 1 S. 7-9, Ziff. 5.3). Auch hier beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf, seine Sicht der Dinge - teilweise in Wiederholung seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente darzulegen (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). bb) Konkreter Bezug nimmt der Beschwerdeführer lediglich auf folgende Erwägung der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 14, 1. Abschnitt): "Auch drogensüchtige Prostituierte sind grundsätzlich sehr wohl in der Lage, eine Vergewaltigung wahrheitsgemäss zu schildern. Dies ist ebenso gerichtsnotorisch wie die Tatsache, dass drogensüchtige Prostituierte tatsächlich öfters auch Sex gegen Drogen anbieten, worauf die Verteidigung hingewiesen hat [...]. Dass Letzteres vorliegend so gewesen sein könnte - Motiv der Zusammenkunft mit dem [Beschwerdeführer] sei gemeinsamer Kokainkonsum gewesen, möglicherweise auch gegen Sex [...] - ist jedoch eine durch nichts gestützte Annahme der Verteidigung, zumal der [Beschwerdeführer] ja stets entschieden in Abrede gestellt hat, die [Beschwerdegegnerin 2] am fraglichen Tag zu sich nach Hause genommen zu haben." Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei gerichtsnotorisch, dass drogenabhängige Prostituierte auch Sex gegen Drogen anbieten würden. Entgegen der Ansicht des Obergerichts könne es keine Rolle spielen, ob er - der Be-

- 10 schwerdeführer - dies in der Untersuchung vorgebracht habe oder nicht. Bekanntlich sei das Strafrecht von der Offizialmaxime geprägt, weshalb durchaus zu seinen Gunsten Raum für Sachverhaltsannahmen bestünden, die sich nicht eins zu eins aus den Akten erhärten liessen. Massgebend sei einzig, ob der eingeklagte Sachverhalt als erstellt gelten könne. Ergäben sich, aus möglicherweise spekulativen Sachverhaltsversionen, Zweifel am eingeklagten Sachverhalt, so könne dies bereits zu einem Freispruch in Anwendung von in dubio pro reo führen. Auch deshalb liege wiederum eine willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer nicht entgegen, dass er während der Untersuchung nicht vorgebracht habe, das Motiv der Zusammenkunft sei gemeinsamer Kokainkonsum (möglicherweise auch gegen Sex) gewesen. Sie berücksichtigte lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer selber sogar entschieden in Abrede gestellt habe, die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt zu sich nach Hause genommen zu haben. In diesem Vorgehen ist kein Nichtigkeitsgrund zu erkennen. Die Aussagen eines Angeschuldigten bzw. Angeklagten können als Beweismittel für und gegen ihn selbst verwendet werden bzw. zur Überzeugungsbildung des Richters beitragen (vgl. statt vieler: HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 61 N 2f.; vgl. auch § 11 Abs. 1 und § 151 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch KG act. 2 S. 11, 1 Abschnitt). Abgesehen davon führte die Vorinstanz abschliessend an, am Beweisergebnis würde auch dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer ganz einfach von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und geschwiegen hätte (vgl. KG act. 2 S. 37 Mitte). So gesehen ist der Rüge, es könne keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer dies in der Untersuchung vorgebracht habe oder nicht, ohnehin der Boden entzogen. Die Rüge ist unbegründet. d) Soweit der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ein Motiv für eine Falschaussage erkennen will (vgl. KG act. 1 S. 9-10, Ziff. 5.4), vermag er keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Vorbringen haben lediglich spekulativen Charakter, auch wenn der Beschwerdeführer sie mit aktenkundigen Anhaltspunkten verknüpft (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). Die Rüge ist unbegründet.

- 11 e) Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zum Thema "Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 in der gegen sie geführten Strafuntersuchung" (vgl. KG act. 1 S. 10-12, Ziff. 5.5) erfolgen wiederum losgelöst von den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Die Vorinstanz hat auf entsprechende Kritik seitens der Verteidigung hin das Bestehen von diversen Auffälligkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in der gegen sie geführten Strafuntersuchung (Lügengeschichten, widersprüchliche Aussagen, Täuschung des Ehemannes) eingeräumt (vgl. KG act. 2 S. 14-15). Sie erwog indessen, dass sie - die Auffälligkeiten - die Beschwerdegegnerin noch nicht zu einer chronischen Lügnerin machten, bei der sich schon fast zwingend der Schluss aufdränge, dass sie auch im vorliegenden Verfahren lüge (vgl. KG act. 2 S. 15). Mangels argumentativer Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen kann auf die Beschwerde im erwähnten Umfang nicht eingetreten werden. f) Der Beschwerdeführer fügt abschliessend an, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 sei derart angekratzt, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz doch mindestens als eine Hilfstatsache zu gewichten sei. Sofern von jemanden bekannt sei, dass er beinahe gewohnheitsmässig lüge, so seien die deponierten Aussagen mit einer verstärkten Vorsicht zu würdigen (vgl. KG act. 1 S. 12, Ziff. 5.6). Der Einwand erweist sich in dieser allgemein gehaltenen Form nicht als geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Zum einen zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf, inwiefern die Aussagen hätten vorsichtiger gewürdigt werden müssen, und zum andern legt er nicht dar, dass durch eine entsprechende Würdigung das vorinstanzliche Beweisergebnis erschüttert worden wäre. Mangels Substantiierung der Rüge kann auf diesen Beschwerdepunkt daher nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). 1.4 a) In den daran anschliessenden Abschnitten der Beschwerdeschrift geht es hauptsächlich um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Dabei stellt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Indiziengrundlagen des Urteils" vorab fest, zentral sei im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin 2 glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft seien (vgl. KG act. 1 S. 12-13,

- 12 - Ziff. 6). Der Beschwerdeführer macht insofern keinen Nichtigkeitsgrund geltend - auch nicht sinngemäss -, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. b) Weiter merkt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Motiv des Angeklagten?" bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an, dass ihre Version hinsichtlich der Zwangsverabreichung von Kokain, wie bereits von ihm aufgezeigt worden sei, kaum stimmen könne. Dies sei mindestens ein Indiz dafür, dass auch andere vorgebrachten "Zwangsmittel" erfunden sein könnten. Was spreche dagegen, dass sich die ganze Geschichte mehr oder weniger so zugetragen habe, wie dies die Beschwerdegegnerin 2 geschildert habe, aber der Geschlechtsverkehr und der Drogenkonsum freiwillig erfolgt seien. Dafür spreche mindestens, dass er mit ihr (als Prostituierte) gegen Entgelt hätte schlafen können. Weshalb hätte er sie denn vergewaltigen sollen, wenn er, so der Psychiater, nicht zu Gewalt gegenüber Frauen neige. Das Motiv bleibe ungeklärt. Hingegen sei es durchaus denkbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn angezeigt habe, weil er sie nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr um den Lohn geprellt habe. Dafür spreche mindestens, dass die Beschwerdegegnerin 2 damals in akuter Geldnot gewesen sei. Vielleicht habe er ihr einfach Geld für den Heimflug versprochen, es danach aber nicht bezahlt. Schon alleine diese Überlegungen liessen Zweifel an ihren Aussagen aufkommen. Weil solche und ähnliche nahe liegenden Zweifel unberücksichtigt geblieben seien, liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. KG act. 1 S. 13-14, Ziff. 7). Diese Vorbringen laufen auf eine Wiederherholung von bereits Vorgebrachtem hinaus. Der Beschwerdeführer zeigt nochmals auf, wie sich der Sachverhalt auch noch abgespielt haben könnte. Dass solche Einwände nicht zum Erfolg führen, wurde dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. III/1/2/b) verwiesen werden kann. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im erwähnten Umfang, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). c) Das Obergericht setzte sich sodann mit der vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorgebrachten "Rachetheorie" nochmals eingehend auseinan-

- 13 der (vgl. KG act. 2 S. 25ff., insbesondere S. 25-30). Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, geht nicht über eine - hier nicht zu hörende - appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus (vgl. KG act. 1 S. 14-16, Ziff. 8). Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer nochmals einwendet, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich mit ihrer Vergewaltigungsgeschichte (allenfalls unbewusst) einen Vorteil im eigenen Strafverfahren verschaffen wollen (Wechsel von der Täter- in die Opferrolle) (vgl. KG act. 1 S. 15). Auch hier bezieht der Beschwerdeführer die einschlägigen Entscheidgründe des Obergerichts zu diesem Thema nicht - jedenfalls nicht in ausreichend substantiierter Weise - mit ein. Folglich kann auch in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). d) Weiter nimmt der Beschwerdeführer auf E. 8/4 und 8/5 (S. 27-28) des angefochtenen Entscheids Bezug (vgl. KG act. 1 S. 16, Ziff. 9). Indem er aber lediglich aufzeigt, wie einzelne Umstände des Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2 (Weinen, Zeitpunkt) auch noch hätten interpretiert werden können, lässt er die gegenteilige Sichtweise des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen. Folglich erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit darauf - mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den angefochtenen Erwägungen - überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). Das Gesagte gilt auch für die Rüge, welche der Beschwerdeführer im Anschluss daran unter dem Titel "Positive Äusserungen der Geschädigten über den Angeklagten" gegen E. 8/6 (Urteil S. 28) vorbringt (vgl. KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 10). Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). Nicht eingetreten kann weiter auf jene Beschwerdepunkte, welche sich unter dem Titel "Detailkenntnisse der Geschädigten" finden und sich gegen die E. 8/7, 8/8, 8/9 und 8/10 (Urteil S. 28-31) richten (vgl. KG act. 1 S. 17-18, Ziff. 11). Der Beschwerdeführer zeigt wiederum lediglich alternative Handlungsabläufe auf, ohne sich unter Willkürgesichtspunkten mit den effektiven Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander zu setzen (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). e)aa) Unter dem Titel "Ungereimtheiten im Detail" bezeichnet der Beschwerdeführer die angefochtene Urteilsstelle nicht (vgl. KG act. 1 S. 18), er nimmt aber

- 14 offenbar Bezug auf E. 8/7 (Urteil S. 29). Die Vorinstanz setzte sich dort mit dem Thema "Erkennen der Wohnung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2" auseinander. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, wird der differenzierten Betrachtungsweise des Obergerichts aber nicht gerecht und vermag sie folglich nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). bb) Unter dem gleichen Titel wird in der Beschwerde unter Hinweis auf "Urk. 18 S. 19" festgehalten, dass der Beschwerdeführer "viele Brusthaare" habe, die Beschwerdegegnerin 2 indessen ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe nur wenige Brusthaare. Der Beschwerdeführer fährt fort, wenn nun das Obergericht festhalte, die Frage, ob jemand viel oder wenige Brusthaare habe, werde von jeder Frau nach Vorliebe anders beurteilt, vermöge dies nicht zu überzeugen. Gerade die Beschwerdegegnerin 2 - so der Beschwerdeführer weiter - dürfte als Prostituierte eine relativ repräsentative Aussage hierzu machen können, namentlich wenn sie in der angeblichen Länge und Intensität vergewaltigt worden wäre (vgl. KG act. 1 S. 18-19). Vorab ist festzuhalten, dass sich auf S. 19 von "Urk. 18" (Fotobogen der Atelieraufnahmen des Beschwerdeführers) keine Abbildung des Beschwerdeführers findet. Offensichtlich nimmt der Beschwerdeführer aber auf die Fotos auf S. 1 und 6 der Dokumentation Bezug, welche ihn mit nacktem Oberkörper bzw. seine linke Brusthälfte mit Narbe zeigen (vgl. BG act. 18). Betrachtet man diese Bilder, fällt tatsächlich auf, dass der Beschwerdeführer im Brustbeinbereich und im Bereich der Bauchnabellinie viele Haare hat. Der starke Haarwuchs beschränkt sich aber auf diese Stellen. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer nicht über überdurchschnittlich viele Brusthaare, zumal sich die weitere Behaarung auf den oberen Brustbereich sowie den unteren Bauchbereich beschränkt. Der untere Brustbereich sowie der seitliche Bauchbereich weisen nur wenige oder keine Haare auf, ebenso der Schulter- und Rückenbereich. So gesehen kann nicht gesagt werden - wie der Beschwerdeführer suggeriert -, dass sein Erscheinungsbild zwingend bei jedem Betrachter den bleibenden Eindruck hinterlassen müsste, er

- 15 - - der Beschwerdeführer - verfüge über viele Brusthaare. Hinzu kommen die Unwägbarkeiten, welche die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - anführen durfte (vgl. KG act. 2 S. 33, 2. Abschnitt): So handelte es sich nichts desto trotz um eine subjektive Einschätzung der Beschwerdegegnerin 2. Der Vorfall lag eineinhalb Jahre zurück und die Beschwerdegegnerin 2 arbeitete als Prostituierte. Sie hatte mithin von Berufes wegen noch andere Männerbrüste zu sehen bekommen, und es kann kaum vorausgesetzt werden, dass sie sich alle einprägen konnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Entscheidgründe erscheint es somit nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz feststellte, allein aus der bei den Akten liegenden Fotografie des Beschwerdeführers lasse sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 falsch ausgesagt haben müsse. Die Rüge ist unbegründet. f) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit" die Erwägungen auf den "S. 34ff." des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz würdigte im fraglichen Zusammenhang die Aussagen des Zeugen T.S. (der spätere Ehemann der Beschwerdegegnerin 2) und sah im Umstand, dass bei diesem und der Beschwerdegegnerin 2 sowie beim Beschwerdeführer selber eine Geschlechtskrankheit diagnostiziert worden war, Indizien für die wahrheitsgemässe Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. KG act. 1 S. 19-20, Ziff. 13). Konkret bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, er habe im Jahre 2001 keinen "Tripper" gehabt, sondern 1981/82. Das Gutachten des IRM ("Urk 17/4 und Urk 17/5") halte nicht fest, wann er einen "Tripper" gehabt habe, sonder nur, dass er mal einen "Tripper" gehabt habe. Bekanntlich könne diese Krankheit über Jahre festgestellt werden. Deshalb könne aus der Tatsache, dass er und der Freund bzw. spätere Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 beide irgend wann einen "Tripper" gehabt hätten, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (vgl. KG act. 1 S. 19-20). Die Vorinstanz stellte auf S. 36 (E. 9.3) des angefochtenen Urteils im hier interessierenden Kontext (u.a.) fest: "Und schliesslich ergab eine amtsärztliche urologische Untersuchung des [Beschwerdeführers] am 4. April 2003, dass dieser

- 16 selber wenigstens damals ebenfalls unter einer Geschlechtskrankheit litt, wobei sexuell übertragbare Erreger (Chlamydia trachomatis) festgestellt wurden (Urk. 17/4 und Urk. 17/5)." (Unterstreichung durch KassGer). Die Vorinstanz erwog somit unter Hinweis auf die beiden zitierten Urkunden lediglich, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (4. April 2003) an einer Geschlechtskrankheit gelitten hatte. Die Richtigkeit dieser Feststellung ergibt sich ohne weiteres aus der Diagnose gemäss Seite 6 des IRM-Gutachtens vom 21. Juli 2003 (BG act. 17/5, vgl. auch act. 17/4 S. 1 Ziff. 6). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellte die Vorinstanz zum einen nicht fest, dass beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt (12. Juni 2001) eine Geschlechtskrankheit ("Tripper") diagnostiziert worden war, und zum andern war für die Vorinstanz (mit-)entscheidend, dass beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (4. April 2003) eine Geschlechtskrankheit festgestellt worden war. Dass bzw. inwiefern diese Feststellungen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätten erlauben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar und Entsprechendes ist unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch nicht ersichtlich (vgl. KG act. 2 S. 36 unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen gemäss OG act. 49 S. 17-18). Folglich vermochte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. vorstehend E. III/1/1/b). 1.5 Unter dem Titel "Zusammenfassung" erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge, welche über eine appellatorische Kritik hinausginge und/oder sich nicht in bereits Vorgebrachtem erschöpfte. Da der Beschwerdeführer - wie gezeigt - mit seinen Einwänden nicht durchzudringen vermochte, braucht auf die abschliessenden Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. KG act. 1 S. 20- 22, Ziff. 15). 2. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 17 - IV. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Kassationsverfahren (einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung sowie allfällige der unentgeltlichen Verbeiständung) zu tragen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 435.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfällige Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdegegnerin 2) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, die Bundesanwaltschaft Bern, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und das Migrationsamt des Kantons Zürich je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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AC060003 — Zürich Kassationsgericht 28.12.2006 AC060003 — Swissrulings