Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050122/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2005 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro-Nr. C-2, Unt.-Nr. 03/02587, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich, 2. A., 3. B., 4. C., 5. D., 6. E., 1 - 6 Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 3. Oktober 2005 (GR050158/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die gegen die Beschwerdegegner 2-6 geführte Strafuntersuchung ein. Die Untersuchungsbehörde gelangte zum Ergebnis, dass sich bezüglich des Beschwerdegegners 2 keine neuen Umstände und bezüglich der anderen Beschwerdegegner überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben hätten (über den Sachverhalt und die einzelnen Stationen des bisherigen Verfahrens gibt KG act. 2 S. 2f. und S. 5 Auskunft; um - was die Beurteilung des vorliegenden Falles betrifft - unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei darauf verwiesen) 2. Den gegen die Einstellungsverfügung von X. (Geschädigter) am 8. September 2005 eingelegten Rekurs wies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 ab (vgl. KG act. 2). 3. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den einzelrichterlichen Rekursentscheid mit an das Kassationsgericht des Kantons Zürich adressiertere Eingabe vom 3. Dezember 2005 (Poststempel: 5. Dezember 2005) "Nichtigkeitsbeschwerde (Kassation)". Darin stellte er folgende Anträge: "1. Es sei dem Rekurrenten eine angemessene Frist, nach Genesung und 100-prozentiger Arbeitsfähigkeit einzuräumen um die Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen. (Wiederherstellung der Frist wegen 100% Arbeitsunfähigkeit). 2. Ev. Es sei die beanstandete Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2005 aufzuheben und die Untersuchung gegen die Angeschuldigten unverzüglich aufzunehmen sowie ohne Umschweife zu Ende zu führen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Angeschuldigten resp. Rekursgegner." (vgl. KG act. 1 S. 2). 4. a) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels Zulässigkeit sogleich nicht eingetreten werden. Das Kassationsgericht hat daher in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Anhörung der Gegenparteien zu entscheiden und von der Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz abzusehen (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 3 StPO).
- 3 - Ebenso erübrigt sich eine Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Begründungsfrist und die Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers kann offen bleiben. b) Der hier interessierende Rekursentscheid des Einzelrichters unterlag nach § 428 Ziff. 1 altStPO der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht als Kassationsinstanz. Am 1. Januar 2005 ist indessen eine Teilrevision der kantonalzürcherischen Strafprozessordung (StPO) in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren generell nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. § 428 Ziff. 1 altStPO wurde aufgehoben, weshalb es keine Nichtigkeitsbeschwerde mehr an das Obergericht gibt. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde steht nur noch an das Kassationsgericht zur Verfügung und zwar gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz (vgl. § 428 neuStPO). Die revidierten Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren gelangen dann zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des revidierten Rechts gefällt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 [kurz: SchlB] e contrario). Diese Übergangsbestimmung wird beim Rechtsmittel der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde jedoch insofern erweitert, als die Nichtigkeitsbeschwerde auch gegen nach dem 1. Januar 2005 ergangene Berufungs-, Rekurs- oder Revisionsentscheide zulässig ist, sofern die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten StPO bereits erklärt bzw. der Rekurs bereits eingelegt bzw. das Revisionsbegehren bereits gestellt worden ist (vgl. § 3 Abs. 2 SchlB; vgl. Kass.-Nr. AC050070, Beschluss vom 21. Juni 2005, in Sachen T., E. 4/b/bb; vgl. DONATSCH/WEDER/HÜRLIMANN, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 52, 72 und 75; vgl. LIEBER, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38). Da der Beschwerdeführer den Rekurs erst nach dem Inkrafttreten der revidierten StPO eingelegt hatte, findet § 3 Abs. 2 SchlB, welcher eine Übergangsregelung betreffend Nichtigkeitsbeschwerden enthält, keine Anwendung. Folglich
- 4 kann der einzelrichterliche Rekursentscheid gemäss § 428 StPO (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde weder an das Obergericht (als Kassationsinstanz) noch an das Kassationsgericht weitergezogen werden. c) Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid. d) Ferner ist bei dieser Sach- und Rechtslage von einer Überweisung der Sache an das Obergericht (als Kassationsinstanz) zur weiteren Behandlung abzusehen. 5. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Den Beschwerdegegnern 2-6 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 150.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.– Schreibgebühren, Fr. 171.– Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern 2-6 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, je gegen Empfangsschein. ______________________________________
- 5 - KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: