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Zürich Kassationsgericht 13.09.2006 AC050115

13. September 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·2,741 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Beweiswürdigung, Rügen der willkürlichen bzw. aktenwidrigen tatsächlichen Annahme

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050115/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2006 in Sachen X., Angeklagter, Erstappellant, Zweitappellat und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. gegen Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin, Erstappellatin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See / Oberland, Wilstr. 11, Postfach, 8610 Uster betreffend Vereitelung einer Blutprobe etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Juni 2005 (SB050058/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die damalige Bezirksanwaltschaft Uster erhob am 17. Juni 2004 Anklage gegen X. (nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. wegen Vereitelung einer Blutprobe (ER act. 17). Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 15. Januar 2004 um ca. 18.00 Uhr gemäss seinen eigenen Angaben ein Bier à 0.33 l und zwischen 22.00 Uhr und 00.00 Uhr ein weiteres Bier à 0.25 oder 0.33 l konsumiert. Darauf habe er am 16. Januar 2004 um ca. 01.30 Uhr seinen Personenwagen Ford Sierra von der D.-Strasse 7 in E. in Richtung F. gelenkt. Auf der Höhe der Obstplantagen habe er einen Selbstunfall verursacht, indem er in einer Rechtskurve geradeaus, die Gegenfahrbahn überquerend in die linksseitige Wiese gefahren und mit einem Gittertor kollidiert sei, welches, wie auch sein eigenes Fahrzeug, durch die Kollision erheblich beschädigt worden sei. Obwohl er den von ihm am Gittertor verursachten Sachschaden gesehen habe, habe er weder den Geschädigten, noch die Polizei benachrichtigt, sondern mit seinem Fahrzeug die Unfallstelle verlassen und sei an die D.-Strasse 7 in E. zurückgefahren, wo er seinen Kollegen Z. angerufen habe. Danach habe er seinen PW nach G. gelenkt und dort bei der Garage „F.“ abgestellt und nochmals seinen Kollegen Z. angerufen, damit er ihn dort abhole, was dieser ca. 10 Min. später getan habe. Von Z. habe er sich nicht an seinen Wohnort, sondern zu seiner Freundin B. nach C. fahren lassen, wo er um ca. 02.15 Uhr eingetroffen sei. Auch von der Wohnung seiner Freundin habe er nicht die Polizei verständigt, sondern bis um ca. 04.00 Uhr ca. 5 ½ dl Rotwein der Marke „Finca Flichman“ (14 % Vol.) konsumiert. Dadurch habe er eine genaue Ermittlung seines Blutalkoholwertes durch Rückrechnung verunmöglicht. Mit seinem Verhalten habe er verhindern wollen, dass bei ihm eine Blutprobe hätte entnommen werden können, mit einer solchen hätte er rechnen müssen, wenn die Polizei an den Unfallort ausgerückt wäre, da der von ihm verursachte Unfall für alkoholisierte Fahrer typisch sei, sich zur Nachtzeit ereignet und er vorher Bier konsumiert habe.

- 3 - 2. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer von der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Uster u.a. wegen Vereitelung einer Blutprobe im Sinne der damals gültigen Fassung von Art. 91 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen und mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurde (OG act. 32). 3. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft See-Oberland (Beschwerdegegnerin) am 29. November 2004 (ER act. 27) bzw. 2. Februar 2005 (ER act. 31 A) innert Frist Berufung. 4. Mit Urteil vom 16. Juni 2005 bestätigte die erste Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch, bestrafte den Beschwerdeführer mit 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- und schob den Vollzug dieser Strafe nicht auf (OG act. 42 bzw. KG act. 2). 5. Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 44) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Ebenfalls hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichtes eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben (OG act. 47 und 48). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Beschwerdeantwort, die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet (KG act. 10 und 11). II. 1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigerin am 24. August 2005 zugestellt (OG act. 46). Die begründete Nichtigkeitsbeschwerde wurde der Poststelle Lausanne am 23. September 2005 um 23.50 Uhr übergeben (KG act. 7) und erfolgte somit innert der 30-tägigen Frist. Zudem ist die Beschwerde zulässig, da der Beschwerdeführer die Berufung noch im Jahre 2004 erklärt hatte. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

- 4 - 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf aktenwidrigen Annahmen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO. In Ziff. 11 - 13 (act. 1 S. 4 und 5) erklärt er allgemein die vorinstanzliche Annahme, er habe nach dem Unfall Vorkehren getroffen mit dem Ziel, unbekannt zu bleiben, als aktenwidrig, ohne damit die entsprechende Rüge unter Bezugnahme auf eine konkrete Aktenstelle im angefochtenen Urteil begründen zu wollen. Die eigentliche Begründung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erfolgt erst ab Ziff. 14 S. 5. Unter dieser Ziffer rügt der Beschwerdeführer, die Behauptung des Obergerichtes, er habe in G. gar keinen Parkplatz, als aktenwidrig, wobei er auf Ziff. 7.5 des vorinstanzlichen Urteils verweist und darauf, dass aus dem Dossier nichts anderes hervorgehe, als dass er bei der Garage „F.“ Parkflächen gemietet habe (KG act. 1 S. 5). 3. Unter Ziff. 7.5 (act. 2 S. 21) führt die Vorinstanz u.a. aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Auto deshalb nach G. gefahren, weil er dort Parkplätze gemietet habe, sei auch dann wenig glaubhaft, wenn er tatsächlich in G. über einen gemieteten Autoabstellplatz verfügt hätte. Die Wahl des weitab von der Unfallstelle gelegenen Abstellortes, der für Aussenstehende zudem nicht ohne Weiteres mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu bringen sei, erwecke den Eindruck, der Beschwerdeführer habe einfach den Unfall vertuschen und sein Auto vor der Polizei verstecken wollen. Aus dieser Erwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht feststellt, der Beschwerdeführer habe in G. gar keinen Parkplatz gehabt, sondern dass sie dies als gegeben unterstellt, es aber nicht als glaubhaft würdigt, dass er deshalb sein Auto dort abgestellt habe. Die Rüge ist unbegründet. 4. Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, seine Behauptung sei unglaubwürdig, er habe Herrn Z. deshalb angerufen, weil er sich nach dem Unfall in ärztliche Behandlung habe begeben wollen, als aktenwidrig. Die Vorinstanz stütze ihre diesbezügliche Annahme auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers zum Aquarium im Unfallauto, wobei sie diese Aussagen zwar richtig zitiere, jedoch bei der Würdigung dieser Aussagen verrate, dass sie von Autos nichts verstehe und die Untersuchungsakten nicht eingesehen habe. In

- 5 act. 5/3 der Untersuchungsakten sei das Unfallfahrzeug von vorne und hinten abgebildet, woraus ersichtlich sei, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um eine klassische Limousine mit von der Fahrgastzelle abgesondertem Kofferraum handle, sondern um ein Fahrzeug mit Stufenheck und insbesondere grosser Heckklappe, welche bis zum Dachfirst führe. Kofferraum und Fahrgastzelle seien bei einem solchen Fahrzeugtyp lediglich durch die Rücksitzlehnen abgetrennt, somit ein und derselbe Raum. Das Aquarium sei daher auf den umgeklappten Rücksitzlehnen gewesen, also auf dem Rücksitz, und im hinteren Ladebereich, den man als Kofferraum bezeichnen dürfe. Indem die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Kofferraum/Rücksitz des Unfallautos als unglaubwürdig abtue, habe sie eine aktenwidrige Annahme getroffen (act. 1 Ziff. 15 S. 6). 5. Unter Ziff. 7.6 des Urteils erachtet die Vorinstanz die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Kollegen Z. angerufen habe, als wenig überzeugend. Seine Version, seinen Kollegen deshalb angerufen zu haben, um von diesem sofort ins Krankenhaus gefahren zu werden, habe er erst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und dann wieder vor der ersten Instanz und der Berufungsinstanz vorgebracht. Bei der Polizei hingegen sei davon noch nicht die Rede gewesen. Wenn zudem noch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Unfall bedingten Verletzungen gewürdigt werden, sei unglaubhaft, dass er sich nach dem Unfall tatsächlich in spitalärztliche Behandlung habe begeben wollen. Bei der Polizei habe er ausgeführt, er habe aus der Nase geblutet, sich das rechte Knie angeschlagen und sich eine geschwollene Oberlippe zugezogen. Zudem habe er leicht am Hinterkopf geblutet, weil ihm ein Stück der Rückwand eines Aquariums an den Kopf geprallt sei. Weil aber ein gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers bei der Polizei im Kofferraum seines Autos verstautes Aquarium bei einem Aufprall kaum an den Hinterkopf des Fahrers prallen könne, habe der Beschwerdeführer seine Angaben bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geändert und darauf hingewiesen, dass dieses auf dem Rücksitz deponiert gewesen sei. In der Berufungsverhandlung habe er behauptet, das Aquarium im Stauraum hinter dem Rücksitz des Wagens mit sich geführt zu haben. Zu den Verletzungen habe er vor dem Untersuchungsrichter ausgeführt, dass er sich die

- 6 - Nase aufgeschlagen habe und die Oberlippe geschwollen gewesen sei. Er sei nicht einfach von der Rückwand des Aquariums beim Aufprall getroffen worden, sondern von dessen Beleuchtungskörper zusammen mit den Scherben. Noch dramatischer sei seine Schilderung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgefallen. Danach habe sich auf dem Aquarium ein relativ grosser und schwerer Beleuchtungskörper mit Neonröhren und Transformatoren darin befunden, der wahrscheinlich gegen die Rücklehne geprallt sei und ihn am Hinterkopf getroffen habe. Seine Nase, sein Genick und sein Kopf hätten geschmerzt, er selber habe stark geblutet. Es sei schlimm gewesen, alles habe ihm weh getan. Es sei zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls aus der Nase geblutet habe, was jedoch nach seiner eigenen Schilderung schnell wieder aufgehört habe; auch sei denkbar, dass die Oberlippe geschwollen gewesen sei und er sich die eine oder andere Prellung zugezogen habe. Nachdem aber selbst der ihn noch am Unfalltag untersuchende Arzt keine Verletzungen habe feststellen können, müsse seine Behauptung, wonach er Z. angerufen habe, weil er so schnell wie möglich ins Krankenhaus habe gehen wollen, als wenig glaubhaft beurteilt werden. Daran ändere auch nichts, dass der Mitangeschuldigte Z. vor dem Untersuchungsrichter darauf hingewiesen habe, der Beschwerdeführer habe ihn angerufen und gefragt, ob er ihn ins Krankenhaus bringen könne, denn Z. sei unterdessen ebenfalls in die Strafuntersuchung miteinbezogen worden und habe daher ein legitimes Interesse, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Insgesamt dränge sich jedenfalls der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer Z. nur deshalb zu Hilfe gerufen habe, um sein Auto verstecken und anschliessend die Umgebung der Unfallstelle verlassen zu können (KG act. 2 Ziff. 7.6 S. 21 - 23 oben). Wie diese Ausführungen zeigen, stützt die Vorinstanz ihre Annahme, der vom Beschwerdeführer angegebene Zweck, er habe sich sofort in Spitalbehandlung begeben wollen und deshalb seinen Kollegen Z. angerufen, sei nicht glaubhaft, auf mehrere Umstände: Auf die nicht konstanten Aussagen des Beschwerdeführers zur Art des Aquariums, dem Ort, wo es sich befand, durch welchen Teil des Aquariums und wie die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung am Hinterkopf entstanden sei, das Verletzungsbild selbst und die Untersuchung des

- 7 - Arztes am Unfalltag, welcher keine namhaften Verletzungen festgestellt hat. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Aquarium und zur Art und Weise, wie durch dieses die behauptete Verletzung am Hinterkopf entstanden sei, werden von ihm nicht als unzutreffend gerügt, sondern ausdrücklich als richtig wiedergegeben anerkannt. Aus diesen gesamten von der Vorinstanz erwähnten Umständen zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich nicht habe in Spitalpflege begeben wollen und nicht aus diesem Grunde seinen Kollegen angerufen habe, ist nachvollziehbar und deshalb vertretbar. Bezüglich des Standortes des Aquariums im Unfallauto hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe dazu drei verschiedene Angaben gemacht. Bei der Polizei habe er behauptet, das Aquarium habe sich im Kofferraum befunden, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er angegeben, das Aquarium sei auf dem Rücksitz deponiert gewesen und in der Berufungsverhandlung habe er behauptet, das Aquarium im Stauraum hinter dem Rücksitz des Wagens geführt zu haben. Dass der Beschwerdeführer diese völlig unterschiedlichen Angaben über den Standort des Aquariums gemacht hat, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hat bei ihrer Annahme, das gemäss Schilderung des Beschwerdeführers im Kofferraum verstaute Aquarium könne bei einem Aufprall des Autos kaum an den Hinterkopf des Fahrers prallen, nicht verkannt, dass beim Unfallauto des Beschwerdeführers die Hecktüre bis zum Dachfirst reicht. Sie ist, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, davon ausgegangen, dass ein solcher Aufprall durch die aufgeklappten Rücksitzlehnen kaum möglich sei. Nachdem der Beschwerdeführer, was von ihm wiederum nicht in Frage gestellt wird, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete, das Aquarium habe sich nicht im Kofferraum, sondern auf dem Rücksitz befunden, ist es nachvollziehbar und daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von aufgeklappten Rücksitzlehnen ausging. Es ist daher auch nicht willkürlich, wenn sie folgert, ein im Kofferraum befindliches Aquarium könne bei einem Aufprall des Autos kaum an den Hinterkopf des Fahrers prallen. Nachdem der Beschwerdeführer sich mit den übrigen Erwägungen, auf welche sich die vorinstanzliche Annahme, er habe sich nicht in Spitalpflege begeben wollen, stützt, nicht auseinandersetzt, weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass diese Annahme willkürlich sei.

- 8 - 6. Unter Verweis auf S. 23 oben des angefochtenen Urteils rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, er habe seinen Freund Z. nur deshalb angerufen, um das Unfallfahrzeug verstecken und anschliessend die Unfallstelle verlassen zu können. Es sei klar aktenwidrig, dass es sich beim Autoabstellplatz in G. um ein Versteck gehandelt habe; der Beschwerdeführer habe dort einen Autoabstellplatz gemietet und das Unfallauto dort deponiert, weil an der D.- Strasse 7 kein Parkplatz mehr frei gewesen sei. Eine andere Schlussfolgerung ergebe sich aus den Akten nicht (KG act. 1 S. 6 Ziff. 16). 7. Die als aktenwidrig angefochtene Schlussfolgerung der Vorinstanz wird von dieser, wie vorstehend wiedergegeben, in Ziff. 7.6 S. 21 - 23 oben des Urteils detailliert begründet. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. zum Rügeprinzip unten Erw. 9), und sie ist, wie ausgeführt, nachvollziehbar und vertretbar. Dass der Beschwerdeführer in G. einen Autoabstellplatz gemietet hatte, steht mit dieser Schlussfolgerung nicht in einem unauflösbaren Widerspruch, nachdem die Vorinstanz festhält, dass sich dieser Autoabstellplatz weitab von der Unfallstelle befunden habe und nicht ohne Weiteres mit dem Beschwerdeführer habe in Verbindung gebracht werden können (KG act. 2 Ziff. 7.5 S. 21). Dass zudem in unmittelbarer Nähe der D.-Strasse 7, wie die Vorinstanz festhält (KG act. 2 Ziff. 7.5 S. 21), zahlreiche öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestanden seien, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziert als willkürlich gerügt. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als aktenwidrig die vorinstanzliche Annahme, er habe seinen Freund Z. nur deshalb zu Hilfe gerufen, um anschliessend die Umgebung der Unfallstelle verlassen zu können. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle vor dem Eintreffen von Z. verlassen habe (KG act. 1 S. 6 unten / S. 7 oben). 9. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochte-

- 9 nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischen Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Da der Beschwerdeführer keine Aktenstelle nennt, genügt die Rüge den Anforderungen an das Rügeprinzip nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396 a StPO).

- 10 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 251.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Uster, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (PIN Nr. 00- 013.320.462) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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