Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050096/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Karl Spühler sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 10. August 2005 in Sachen X., Knüslistr. 12, 8004 Zürich, Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich 2. Unbekannte Beamte des Migrationsamtes des Kantons Zürich, Angezeigte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2 betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2005 (NS050036/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 31. März 2005 erstattete X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen zwei nicht namentlich genannte Beamte des Migrationsamtes des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Gefährdung des Lebens und allfällige weitere Delikte (AK act. 2). Dem Schreiben legte er diverse Unterlagen bei (AK act. 3). In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte die leitende Staatsanwältin der genannten Staatsanwaltschaft am 11. April 2005 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (AK act. 1). 2. Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 6. Juni 2005 Nichteintreten auf die Strafanzeige und hielt im Dispositiv zudem fest, es werde gegen die Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (AK act. 4). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. Juli 2005 ab mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen die Beschwerdegegner 2 keine Strafuntersuchung eröffnet (OG act. 8). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2005 zugestellt (OG act. 9/1). 3.1 Am 18. Juli 2005 wurde dem Kassationsgericht eine vom gleichen Tag datierte, gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 12. Juli 2005 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers (KG act. 1) samt Beilage (KG act. 3) überbracht. 3.2 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann aus folgendem Grund nicht eingetreten werden. Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur
- 3 noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Wie eingangs unter Erwägung 1 dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Strafanzeige Ende März 2005 eingereicht. Somit finden die revidierten Bestimmungen der StPO, insbesondere auch bezüglich des Rechtsmittelzuges, auf das vorliegende Strafverfahren Anwendung. Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig. 3.3 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer beantragt am Ende seiner Beschwerde - wie er dies in seinen Beschwerden regelmässig tut - deren Überweisung an die zuständige Behörde, falls sich das Kassationsgericht für unzuständig erachtet (KG act. 1 S. 3 a.E.). Gemäss § 194 Abs. 1 und 2 GVG sind Eingaben, die innerhalb der Frist, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Bestimmung gilt aber nur innerkantonal, d.h. wenn es um die Wahrung kantonalrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Fristen geht (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG, Zürich 2002, N 4 zu § 194). Da die Vorinstanzen einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 verneinten (vgl. KG act. 2 S. 2/3), kommt als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84ff. OG) in Frage (vgl. SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 134 und 156/157); es kann vorliegend somit nur um die Wahrung einer bundesrechtlichen Frist gehen. § 194 GVG gelangt daher nicht zur Anwendung bzw. aus kantonalem Recht lässt sich kein Anspruch auf Weiterleitung ableiten. Auch aus Bundesrecht ergibt sich keine entsprechende Pflicht des Kassationsge-
- 4 richts. In Frage käme lediglich Art. 32 OG. Die in Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 5) dieser Bestimmung umschriebenen Fälle, in welchen ein Pflicht zur Weiterleitung bestünde, greifen mit Bezug auf die vorliegende Konstellation aber ebenfalls nicht. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes bei einer höheren Instanz anfechten will, erscheint es als angezeigt, die Eingabe vom 1. Juli 2005 samt Beilagen (KG act. 1 und act. 3/1-2) dem Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei einer gleichen Konstellation eine Überweisung an das Bundesgericht unterbleiben wird. 3.5 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2005 samt Beilage (KG act. 1 und act. 3) wird zuständigkeitshalber zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht überwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 150.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Oberstaatsanwaltschaft und das Schweizerische Bundesgericht (unter Beilage von KG act. 1 und act. 3), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: