Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050091/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der Sekretär Viktor Lieber Sitzungsbeschluss vom 8. Mai 2006 in Sachen X., …, Angeklagter, Erstappellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin … gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich 2. Y., …, Geschädigter, Zweitappellant und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Gefährdung des Lebens etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2005 (SB040557/U/hp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Anklageschrift vom 5. April 2004 wurden dem Beschwerdeführer Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Widerhandlungen gegen das SVG vorgeworfen. Mit Urteil vom 11. Mai 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, der versuchten Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 95 Ziff. 2 und Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens wurde er freigesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich 179 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft; es ordnete gleichzeitig eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht auf. 2. Gegen dieses Urteil appellierten der Beschwerdeführer wie auch Y. (Beschwerdegegner 2 und Geschädigter) an das Obergericht; die Staatsanwaltschaft ihrerseits erklärte Anschlussberufung. Das Obergericht trat mit Beschluss und Urteil vom 1. April 2005 auf die Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz (ND 9 / 4. Abschnitt) nicht ein; sodann sprach es den Beschwerdeführer schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Gewalt und Drohung gegen Beamte wurde er frei-
- 3 gesprochen. Das Gericht bestrafte den Beschwerdeführer mit 14 Monaten Gefängnis, abzüglich 179 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr. 500.--. Es ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht auf. Das Schadenersatzbegehren des Beschwerdegegners 2 wurde abgewiesen; hingegen wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, diesem eine Genugtuung von Fr. 500.-zu bezahlen. Wie das Bezirksgericht ordnete das Obergericht schliesslich die Einziehung verschiedener beschlagnahmter Waffen samt Munition und deren Überlassung an die Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung an (KG act. 2). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete und begründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt (KG act. 1 S. 2), es sei das angefochtene Urteil (betreffend Drohung und Nötigung) wie auch (sinngemäss) der Einziehungsbeschluss aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 haben auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 und 10); der Beschwerdegegner 2 beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 11). Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 12). 4. Der Beschwerdeführer hat gegen das angefochtene Urteil auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben (vgl. KG act. 4). II. 1. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde am 28. Mai 2004, also noch vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003, erklärt. Gemäss § 3 Abs. 2 Schlussbestimmungen des genannten Gesetzes ist die Nichtigkeitsbeschwerde damit zulässig.
- 4 - 2. Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde Ziff. 3, S. 7 ff.) zu beurteilen. 2.1 Im hier interessierenden Teil der Anklage wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 12. November 2003, ca. 23.30 Uhr, den Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter Z., die ihn wegen des am gleichen Tag vorausgegangenen E-Mail-Verkehrs in seinem Haus an der ________strasse in Zürich aufsuchten, wissentlich und willentlich in Lebensgefahr gebracht, indem er eine Kalaschnikow behändigte, ein Magazin einsetzte, an der Waffe eine Ladebewegung machte und darauf die Waffe, den rechten Zeigefinger am Abzug haltend, mit den Worten "get out motherfucker, get out of my house" zunächst gegen das Gesicht von Z. richtete und, nachdem dieser das Haus verlassen hatte, gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 hielt und zu diesem sagte: "Jetzt gehörst du mir." In der Folge sei es dem Beschwerdegegner 2 gelungen, den Beschwerdeführer zur Niederlegung der Waffe zu bewegen. Beide Vorinstanzen gelangten hinsichtlich dieses Anklagepunktes zu einem Freispruch, weil sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen lasse, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Waffe tatsächlich geladen gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 8 ff.). Das Obergericht prüfte in der Folge weiter, ob der Beschwerdeführer mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Verhalten andere Straftatbestände erfüllt habe (Urteil S. 11 unten). In diesem Zusammenhang hatte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung auf Ersuchen des Gerichts die Anklageschrift nach dem Satz "Jetzt gehörst du mir!" mit dem Satz ergänzt: "Durch dieses ganze Verhalten wurde der Geschädigte Y. in Angst und Schrecken versetzt". Die amtliche Verteidigerin, welcher darauf Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, machte geltend, dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Anklageprinzips dar, stellte jedoch keine Anträge zum Verfahren. Auf die Frage des Gerichts, ob der Beschwerdeführer noch etwas sagen wolle, äusserte sich dieser wie folgt: "Ich verstehe das nicht. Zwei kommen mich im eigenen Haus bedrohen und zeigen, dass sie dies mit körperlicher Gewalt tun wollen. Und jetzt solle ich diese nötigen und bedrohen. Entschuldigung, das verstehe ich überhaupt nicht." (Prot. OG S. 33 f.).
- 5 - Eine solche Ergänzung der Anklage – so die Vorinstanz (Urteil S. 12) – sei gemäss § 182 Abs. 3 StPO ohne weiteres zulässig, und es liege entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Das Obergericht erachtete sodann das eingeklagte (und insoweit von ihm als erwiesen betrachtete) Verhalten des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf Art. 180 (Drohung) wie auch Art. 181 StGB (Nötigung) als tatbestandsrelevant und sprach den Beschwerdeführer in diesem Sinn schuldig (Urteil S. 13 ff.). 2.2 Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der Schuldspruch betreffend Drohung und Nötigung sei unter Verletzung des Anklageprinzips sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ordnungsgemässe Verteidigung und damit unter Verletzung von gesetzlichen Prozessformen zustande gekommen, was den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erfülle (Beschwerde S. 11). Zur Begründung der Rüge wird ausgeführt (Beschwerde S. 7 ff.), aus dem Anklageprinzip folge, dass die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben müsse, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert seien. Dabei dürfe die Anklage im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht auf weitere Personen oder Tatbestände ausgedehnt werden. Komme es gestützt auf § 182 Abs. 3 StPO gleichwohl zu einer Änderung oder Ergänzung der Anklage, dürften die Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht beschnitten werden. Namentlich im hier gegebenen Falle einer vor den Schranken erfolgten Anklageergänzung sei es gemäss in der Lehre vertretener Auffassung nur dann zulässig, die Verteidigung zur sofortigen Stellungnahme aufzufordern, wenn diese dazu in der Lage sei, was nur bei einfachen Berichtigungen der Fall sei. Bei bedeutsameren Berichtigungen erfordere der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ordnungsgemässe (effektive) Verteidigung regelmässig eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und deren Vertagung auf einen späteren Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall sei der Verteidigung lediglich die Möglichkeit einer kurzen mündlichen Stellungnahme eingeräumt worden, was keine genügende Vorbereitungszeit darstelle. Es liege auf der Hand, dass es bei einer Berichtigung der vorliegenden Art nicht um eine einfache Berichtigung gehe, zumal die nunmehr
- 6 zur Diskussion stehenden Delikte ein anderes Rechtsgut schützten. Aus diesem Grund hätte – so der Beschwerdeführer – die Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unterbrochen und vertagt werden müssen. Was den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) betreffe, sei dieser in der Anklageschrift nicht erwähnt und auch von der ersten Instanz nicht angerufen worden; auch diesbezüglich liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da die Anklageschrift auf weitere Tatbestände ausgedehnt worden sei. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips im engeren Sinn (Bindung des Gerichts an den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt) rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Was den Tatbestand der Nötigung (gegenüber Z.) betrifft, so ist der hierfür als relevant betrachtete Sachverhalt von der Anklage von Anfang an erfasst worden; der Beschwerdeführer führt denn auch nicht näher aus, inwiefern die Vorinstanz insofern den von der Anklage gezogenen Rahmen gesprengt haben soll. Dass die erste Instanz ihrerseits keinen Schuldspruch wegen Nötigung gefällt hatte, ist unter dem Aspekt des Anklageprinzips belanglos. 2.4a) Bei der Hauptrüge geht es nicht um das Anklageprinzip gemäss § 162 StPO als solches, sondern um die Frage, ob die im Zusammenhang mit einer nachträglichen Änderung der Anklage zu beachtenden Verfahrensgarantien eingehalten wurden. Im Sinne einer Abweichung vom strengen Anklageprinzip sieht § 182 Abs. 3 StPO vor, dass das Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass zwar ein strafbarer Tatbestand vorliege, die Anklage aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, den Entscheid aussetzt und der Anklagebehörde Gelegenheit gibt, die Anklage abzuändern oder zu ergänzen. Dabei ist unbestritten, dass ein solches Vorgehen auch noch im Berufungsverfahren zulässig ist (SCHMID, in DONATSCH/ SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 24 ff. zu § 182) und dem Grundsatz nach auch weder Verfassung noch Konvention widerspricht (vgl. RB 2003 Nr. 116). Im Übrigen stehen die materiellen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 182 Abs. 3 StPO vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. im Hinblick auf die vorliegende Konstellation immerhin SCHMID,
- 7 a.a.O., N 20 zu § 182). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird von der Lehre festgehalten, die Aufforderung zur Änderung der Anklage könne – vor allem bei geringfügigeren Mängeln – direkt vor den Schranken ergehen, sofern der Ankläger anwesend sei; die Berichtigung der Anklage erfolge in diesem Fall durch entsprechende mündliche Erklärung zuhanden des Protokolls. In der Folge finde zwar kein neues Zulassungsverfahren statt, jedoch dürfe dem Angeklagten und den übrigen Verfahrensbeteiligten der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf gehörige Verteidigung bzw. Vertretung nicht beschnitten werden. Während bei einfachen Berichtigungen die Aufforderung zur sofortigen Stellungnahme möglich sei, erfordere bei bedeutsameren Ergänzungen der Anklage der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ordnungsgemässe Verteidigung regelmässig eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und deren Vertagung auf einen späteren Zeitpunkt, sofern die anwesenden Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich erklärten, mit einer sofortigen Fortsetzung der Hauptverhandlung einverstanden zu sein (SCHMID, a.a.O., N 30, 33 und 35 zu § 182; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, §§ 50.7a und 82.13; vgl. auch Praxis 2000 Nr. 159 E. 3d/bb und 2003 Nr. 81 E. 3.3). Mit anderen Worten bedarf es in einfacheren Fällen für eine Unterbrechung bzw. Vertagung eines (ausdrücklichen) Antrags der Verteidigung, während bei "bedeutsameren Ergänzungen" eine solche Unterbrechung grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen hat und nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen Verzichts unterbleiben darf. b) Im vorliegenden Fall erklärte sich die Verteidigerin zwar nicht explizit mit der sofortigen Fortsetzung der Hauptverhandlung einverstanden; umgekehrt beantragte sie aber auch keine Unterbrechung bzw. Vertagung der Verhandlung. Damit kann sich nur die Frage stellen, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Unterbrechung von Amtes wegen anzuordnen bzw. die Verhandlung zu vertagen. Indessen wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen einer "bedeutsameren" Ergänzung der Anklage vorliegen sollen. Zwar wird auf die Komplexität der Umstände bzw. der Beziehungen der Beteiligten und auf die Tatsache eines Verfahrens gegen den Geschädigten Y. hingewiesen (Beschwerde S. 9/10); damit wird jedoch nicht dargetan, weshalb es im Hinblick auf die Einfügung des Satzes "Durch dieses
- 8 ganze Verhalten wurde der Geschädigte Y. in Angst und Schrecken versetzt" unabdingbar gewesen sein soll, die Verhandlung zu unterbrechen. In der Beschwerde wird denn auch nicht gesagt, in welcher Hinsicht die Verteidigung zu diesem Satz weitere Ausführungen hätte machen wollen. Ebensowenig wird mit dem blossen Hinweis darauf, dass der Tatbestand der Drohung ein anderes Rechtsgut schützt als der ursprünglich eingeklagte Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Beschwerde S. 9), die Notwendigkeit einer von Amtes wegen anzuordnenden Unterbrechung dargetan. Vom Nachweis einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das Obergericht den Schuldspruch betreffend Drohung einzig auf Aussagen des unglaubwürdigen und unglaubhaften Geschädigten Y. stütze und damit in willkürliche Beweiswürdigung verfalle (Beschwerde Ziff. 2, S. 3 ff.). 3.1 Zur Begründung der Rüge weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Obergericht zunächst die Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit des genannten Geschädigten bzw. seiner Aussagen selber in Frage stelle. Obschon feststehe, dass sich der Geschädigte hinsichtlich der ersten Phase im Treppenhaus in Widersprüche verwickelt habe, befinde die Vorinstanz in der Folge, dass kein Anlass bestehe, an der Glaubhaftigkeit der (weiteren) Aussagen von Y. zu zweifeln. Entgegen dieser Würdigung bestünden jedoch hinsichtlich sämtlicher Aussagen des Geschädigten Y. Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wenn der Geschädigte behaupte, dass ihm der Beschwerdeführer eine Kalaschnikow mit dem Zeigefinger am Abzug an den Kopf gehalten habe; der Beschwerdeführer habe demgegenüber mehrfach eindrücklich und widerspruchsfrei geschildert, weshalb er als ehemaliger US-Marine niemals ein Gewehr gegen einen Menschen richten würde, sei es geladen oder ungeladen. Die Verteidigung habe – so der Beschwerdeführer weiter – bereits vor erster Instanz minutiös dargelegt, weshalb auch die weiteren Aussagen des Geschädigten betreffend diese Phase in keiner Weise glaubhaft seien. So sei es angesichts der Schwere der Waffe nicht möglich, diese – wie der Geschädigte be-
- 9 haupte – schräg gegen einen einfachen Holzstuhl zu lehnen; ebenso wenig sei es nach Aussagen eines Waffenexperten technisch möglich, dass aus dem Magazin, welches der Beschwerdeführer angeblich auf den Tisch gelegt habe, Patronen herausgefallen seien. Die Begründung des Schuldspruchs ausschliesslich mit den Aussagen des Geschädigten sei unter diesen Umständen willkürlich und missachte den Grundsatz "in dubio pro reo". 3.2 Das Obergericht betrachtete – wie bereits vor ihm das Bezirksgericht – die Aussagen des Geschädigten Y. zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer behändigte Waffe geladen gewesen sei, als unklar und widersprüchlich und damit unglaubwürdig, weshalb es insoweit (hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Gefährdung des Lebens) denn auch zu einem Freispruch gelangte (Urteil S. 9 ff.). Zudem würden die Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Geschädigten durch weitere Zweifel erheblich verstärkt, die sich auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten bezögen, und zwar im Zusammenhang mit Äusserungen betreffend Todesdrohungen des Beschwerdeführers, welche aber nicht den hier eingeklagten Vorfall betreffen. Das Obergericht bezeichnet demzufolge die Aussagen des Geschädigten bezüglich der Frage, ob die Waffe des Beschwerdeführers geladen gewesen sei, insgesamt "als wenig zuverlässig" (Urteil S. 11). Hinsichtlich des hier zur Debatte stehenden Vorwurfs der Drohung ist das Obergericht zunächst davon ausgegangen, es sei unbestritten bzw. vom Beschwerdeführer zugestanden, dass er eine Waffe des Typs Kalaschnikow behändigte und mit dieser den beiden Geschädigten gegenübertrat (Urteil S. 8 unten sowie S. 13). Insofern kann nicht gesagt werden, der Schuldspruch stütze sich allein auf die Aussagen des Geschädigten Y. Was das Tatbestandsmerkmal der Versetzung in Angst und Schrecken betrifft, hat das Obergericht erwogen, dies ergebe sich aus der Aussage des Geschädigten, wonach er den Beschwerdeführer "stotternd" aufgefordert habe, die Waffe wegzutun (Urteil S. 16). Wenn das Obergericht auf diese Aussage des Geschädigten Y. abstellte, ist es nicht in Willkür verfallen, selbst wenn es anderweitige Aussagen dieses Geschädigten als unglaubhaft bezeichnete. Die Rüge ist somit unbegründet.
- 10 - 4. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Nötigung beruft sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 5 f.). So verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gegen den Geschädigten Z. selbst Strafantrag gestellt habe. Gleichzeitig ziehe sie das Verhalten der Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht angemessen in die Beweiswürdigung ein; angesichts der konkreten Umstände habe der Beschwerdeführer keineswegs unverhältnismässig gehandelt. Das Obergericht erachtete bereits den vom Beschwerdeführer eingestanden Geschehnisablauf als hinreichend, um den Tatbestand der Nötigung als erfüllt anzusehen (Urteil S. 13). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt von vornherein keinen im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Mangel. Er beanstandet nicht Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt, sondern einzig den Umstand, dass die Vorinstanz auf bestimmte Tatsachen (Erhebung des Strafantrags durch ihn gegen den Geschädigten; angebliches Verhalten der Geschädigten ihrerseits) nicht abgestellt hat. Soweit sich das Obergericht im angefochtenen Urteil mit diesen Fragen nicht näher befasste, ist davon auszugehen, dass es sie als (rechtlich) irrelevant betrachtete. Ob eine Tatsache rechtlich bedeutsam ist oder nicht, ist aber eine Rechtsfrage, auf welche im Hinblick auf die (zulässige) eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hier nicht eingetreten werden kann (§ 430b StPO); im Hinblick auf einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ist es insbesondere Rechtsfrage, ob die Reaktion des Beschwerdeführers verhältnismässig im Hinblick auf Verhalten der Geschädigten war oder nicht. Im übrigen ist festzuhalten, dass das Obergericht ausdrücklich berücksichtigte, dass der Geschädigte Z. dem Beschwerdeführer zuvor gesagt haben soll "Jetzt musst Du aufpassen Kleiner!" und dass sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von den beiden Geschädigten bedroht gefühlt haben soll (Urteil S. 15). 5. Im Zusammenhang mit der definitiven Einziehung verschiedener Waffen samt Munition rügt der Beschwerdeführer eine unmittelbare Verletzung der in Art. 26 BV garantierten Eigentumsfreiheit (Beschwerde Ziff. 4, S. 11 ff.). 5.1 Das Obergericht hat – in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides – u.a. die Einziehung der beschlagnahmten Waffen (mit zwei Ausnahmen) samt
- 11 - Munition angeordnet (Urteil S. 29). Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Verwertung der Waffen und Munitionsteile und das Heranziehen des Erlöses zur Kostendeckung anzuordnen, begegnete es mit dem Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (WG; SR 514.54), wonach die beschlagnahmten Gegenstände definitiv einzuziehen seien, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung bestehe, was vorliegend auf Grund der beurteilten Straftaten zu befürchten sei. Eine Entschädigung oder die Verwendung des Verwertungserlöses zur Kostendeckung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. 5.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist zunächst fraglich (Beschwerde S. 12/13), ob sich die Einziehung allein auf Art. 31 Abs. 3 WG stützen könne, zumal bei der Einziehung von Waffen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren Art. 58 f. StGB anzuwenden sei. Die analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 58 f. StGB dränge sich im vorliegenden Fall auf Grund des Zweckes der Sicherungseinziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG und Art. 58 f. StGB jedenfalls auf. Des weiteren verkenne die Vorinstanz, dass das Waffengesetz einzig die Voraussetzungen der Einziehung regle, nicht jedoch die finanziellen Folgen derselben. Da es sich bei der Einziehung um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie handle, dränge sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die Regelung einer Entschädigung bzw. der Verwendung des Erlöses zur Kostendeckung geradezu auf. Es bestehe kein Grund, dem rechtmässigen Eigentümer den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen. Vorliegend seien beim Beschwerdeführer mehrere wertvolle, handelbare Waffen mit Zubehör eingezogen worden. Diese seien somit möglichst gewinnbringend zu verwerten, und der Erlös sei zur Kostendeckung heranzuziehen. 5.3a) Gegen den angefochtenen Einziehungsentscheid ist gemäss Art. 270 lit. h BStP die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. Das hat zur Folge, dass auf Rügen betreffend Verletzung von Bundesrecht im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (§ 430b StPO). Ob Art. 31 Abs. 3 WG eine genügende Rechtsgrundlage für die Einziehung darstellt und/oder ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 58 f. StGB analog herangezogen werden
- 12 muss, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil es dabei um Fragen der Anwendung von Bundesrecht geht. Von vornherein nicht zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang sodann die Frage der Verfassungsmässigkeit des Waffengesetzes im Lichte von Art. 26 BV (Art. 191 BV). b) Im Übrigen ist auf Folgendes Hinzuweisen: Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht die Einziehung als solche anficht, sondern vielmehr die Frage der Entschädigung bzw. der Verwendung des allfälligen Verwertungserlöses aufgreift. Wenn er dabei geltend macht, das Bundesrecht enthalte gar keine Regelung dieser Frage und sei insofern lückenhaft, übersieht er (wie auch die Vorinstanz zu übersehen scheint), dass gemäss Art. 31 Abs. 4 WG der Bundesrat das Verfahren für den Fall zu regeln hat, dass die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen nicht möglich ist, d.h. auch für den Fall der definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG. Art. 34 der bundesrätlichen Waffenverordnung (WV; SR 514.541) sieht in Absatz 3 ausdrücklich vor, dass im Falle, wo der beschlagnahmte Gegenstand seinerzeit legal erworben wurde, die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden muss, wenn der Gegenstand ihr nicht zurückgegeben werden kann. Im Falle der Veräusserung entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös, abzüglich Kosten der Verwertung (Art. 34 Abs. 4 WV). Es wird somit Sache der dafür zuständigen Stellen sein, im Sinne der genannten Bestimmungen vorzugehen. c) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darum ersucht, den Verkauf der Waffen an bestimmte Mitarbeiter der Stadtpolizei zu delegieren, kann darauf nicht eingetreten werden. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, den mit der Vollziehung von Massnahmen beauftragten Verwaltungsstellen derartige Anweisungen zu erteilen. 6. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Fer-
- 13 ner hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 für das Kassationsverfahren angemessen zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 354.-- Schreibgebühren, Fr. 304.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (ad DG040113), die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: