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Zürich Kassationsgericht 25.02.2006 AC050084

25. Februar 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,129 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Anklageprinzip, Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050084/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 25. Februar 2006 in Sachen F. B., ..., Angeklagter, Zweitappellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Drittappellantin und Beschwerdegegnerin 1 2. M. S., ..., Geschädigter, Erstappellant und Beschwerdegegner 2 3. D. S., ..., Geschädigter, Erstappellant und Beschwerdegegner 3 1 vertreten durch ... 2 und 3 vertreten durch ... betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2005 (SB040461/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten M.S. kam es im August 2003 zu einem Streit, der gemäss Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich in eine telefonischen Drohung seitens des Angeklagten mündete. Nachdem es zu keiner direkten Aussprache zwischen dem Angeklagten und M.S. gekommen sei, sei der Angeklagte am 25. August 2003 (recte: 23. August 2003) an der Baustelle an der M-strasse 33 in Z vorbeigefahren, um zu sehen, ob dort gearbeitet werde und ob sich M.S. dort befinde. Kurz darauf, ca. 17.00 Uhr, sei der Angeklagte ein zweites Mal zur genannten Baustelle gefahren. Als er sich noch in seinem Fahrzeug befunden habe, habe er M.S. gesehen und ihm zugewunken, dass er zu ihm kommen solle. M.S. sei jedoch, da er gesehen habe, dass der Angeklagte eine Schusswaffe in der Hand gehalten habe, an der rechten Seite der im Bau befindlichen Liegenschaft vorbeigegangen und habe hinter das Haus rennen wollen, um zu flüchten. In der Zwischenzeit sei der Angeklagte aus dem Auto gestiegen und M.S. gefolgt, wobei er - bei der Liegenschaft angekommen - einen ersten Schuss in unbekannte Richtung abgefeuert habe. Als der Angeklagte sich im hinteren Bereich der Baustelle befunden habe, habe er M.S. gesehen, wie sich dieser im 3. Stock auf dem Baugerüst befunden habe. Der Angeklagte habe einen Schuss in die ungefähre Richtung von M.S. abgegeben, welche diesen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, hätte M.S. doch direkt oder durch einen Abpraller vom Haus oder dem Baugerüst getroffen werden können. M.S. habe nach dieser Schussabgabe auf das Dach der Liegenschaft flüchten können. Der Beschwerdeführer sei zurück zu seinem Fahrzeug gerannt. Als er sich im Auto befunden habe, habe er D.S., den Bruder von M.S., gesehen, gegen ihn die Waffe gerichtet und ihm zugerufen, dass er alle umbringen werde und sie in zwei Minuten beim S-Treff erwarte. In der Folge sei der Angeklagte in rasanter Fahrt weggefahren und habe kurz darauf am Bahnhof O verhaftet werden können. Die Bezirksanwaltschaft warf dem Angeklagten weiter verschiedene Wider-

- 3 handlungen gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Tragen der Tatwaffe vor (BG act. 44 S. 3 f.). Mit Urteil vom 15. Juli 2004 erkannte das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) den Angeklagten schuldig der Gefährdung des Lebens, der Drohung (zum Nachteil von D.S.), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der Übertretung des Waffengesetzes. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von M.S. (im Rahmen der vorangegangenen telefonischen Auseinandersetzung) sprach das Bezirksgericht den Angeklagten frei. Es bestrafte ihn mit 2 ½ Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Haft. Auf eine Landesverweisung verzichtete das Bezirksgericht. Es verpflichtete den Angeklagten, dem Geschädigten M.S. eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins und dem Geschädigten D.S. eine solche von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu bezahlen und verpflichtete ihn dem Grundsatz nach weiter, den beiden Geschädigten den durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden vollumfänglich zu ersetzen, wobei das Bezirksgericht die Schadenersatzforderungen im Quantitativ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwies. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss ordnete das Bezirksgericht den Vollzug einer früher ausgefällten Freiheitsstrafe und den Einzug verschiedener Gegenstände an (BG act. 79 = OG act. 82). Gegen das Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft (BG act. 81A), der Angeklagte (BG act. 73 und 74) und beide Geschädigten (BG act. 68 und 78) Berufung. Das Obergericht (I. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 31. Januar 2005 den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuldpunkt als auch im Strafpunkt. Es stellte fest, dass der Angeklagten gegenüber beiden Geschädigten aus dem Vorfall vom 23. August 2003 vollumfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei und verwies beide Geschädigten zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auf den Weg des Zivilprozesses. Weiter ordnete es mit Beschluss desselben Tages wiederum den Vollzug der früher ausgefällten Freiheitsstrafe und den Einzug verschiedener Gegenstände an (OG act. 100B = KG act. 2). Gegen das Urteil führt der Angeklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht.

- 4 - Mit Verfügung vom 22. April 2005 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Obergerichts per 11. Mai 2005 die Entlassung des Angeklagten aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug an (OG act. 104) 2. Der Angeklagte beantragt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, es seien Dispositiv Ziffern 1 lemma 1 und 2 (Schuldspruch bezüglich Gefährdung des Lebens und Drohung), Ziffer 2 (Freiheitsstrafe) und 4 - 9 (Zivilforderungen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben, die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 9 und 10). Die beiden Geschädigten reichten innert Frist keine Beschwerdeantworten ein. II. 1. Die Bezirksanwaltschaft warf dem Beschwerdeführer vor, dieser habe, als M.S. sich im dritten Stock auf dem Baugerüst befunden habe, einen Schuss "in die ungefähre Richtung von M.S." abgegeben (BG act. 44 S. 3 unten). Das Obergericht spricht im angefochtenen Urteil davon, der Beschwerdeführer habe vor der Schussabgabe auf M.S. gezielt (KG act. 2 S. 69 Erw. III/A/1/bc) bzw. er habe den Revolver auf den auf dem Gerüst stehenden M.S. gerichtet (S. 71 Erw. III/A/2/ac). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Es sei ein erheblicher Unterscheid, ob eine Schussabgabe nur in die ungefähre Richtung oder direkt auf einen Geschädigten erfolgt sei, so dass der Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise abgeändert worden sei. Das Obergericht nehme weiter an, der Schuss sei tatsächlich in Richtung des Geschädigten gegangen (KG act. 2 S. 55 unten, Erw. II/E/2/h). Die Anklageschrift enthalte indessen keinerlei Hinweise zur Frage, wohin der Schuss effektiv gegangen sei. Die Anklageschrift lasse vielmehr die Frage offen, ob der Schuss in die Nähe des Geschädigten oder weit an diesem vorbei geflogen sei, weil "keine beweismässig gesicherten Erkenntnisse über

- 5 den genauen Schussverlauf möglich sind" (BG act. 37 S. 11 Mitte). Auch hier sei die Anklageschrift durch das Obergericht in unzulässiger Weise ergänzt worden. Die Anklageschrift hat kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zu bezeichnen, unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 162 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. März 2004 betreffend vorsätzliche Tötung fest, worauf der Beschwerdeführer Bezug nimmt, der Geschädigte (M.S.) sei nicht getroffen worden und auch am hinter dem Geschädigten befindlichen Haus hätten keine Schussspuren gesichert werden können, so dass keine beweismässig gesicherten Angaben über den genauen Schussverlauf möglich seien (BG act. 37 S. 11). In der Anklageschrift wirft die Bezirksanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, er habe einen Schuss in die ungefähre Richtung von M.S. abgegeben, welcher diesen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, hätte dieser doch direkt oder durch einen Abpraller vom Haus oder dem Baugerüst getroffen werden können (BG act. 44 S. 3 unten). Die Bezirksanwaltschaft begnügt sich also nicht mit der blossen Bezeichnung der Zielrichtung mit "ungefähr", sondern präzisiert diese insofern, als der Schuss den Geschädigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Wenn das Obergericht dafür hält, der Beschwerdeführer habe auf M.S. gezielt bzw. den Revolver auf diesen gerichtet, so steht dies durchaus im Einklang mit dem Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer habe einen Schuss in ungefährer Richtung des Geschädigten abgegeben, jedoch so, dass dieser in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist somit unbegründet. 2. a) Das Obergericht nimmt in Erwägung II/F/2/cd S. 41 f. des angefochtenen Urteils eine "vorläufige Würdigung" der Aussagen von M.S. vor. Es hält fest, im Einklang mit den Ausführungen der Verteidigung sei nicht zu verkennen, dass sich in den Angaben von M.S. gewisse Widersprüche finden liessen. So habe er in der polizeilichen Befragung angegeben, der Wagen des Beschwerdeführers sei noch am Rollen gewesen, als ihn der Beschwerdeführer zu sich herangewinkt ha-

- 6 be, während er in der ersten Zeugeneinvernahme erklärt habe, der Wagen sei stillgestanden, als ihn der Beschwerdeführer mit den Finger zu sich beordert habe. Ferner habe M.S. vorerst ausgeführt, er habe die Waffe erstmals gesehen, als der Beschwerdeführer noch im Auto gewesen sei, während er in der ersten Zeugeneinvernahme habe einräumen müssen, die Waffe damals noch nicht gesehen zu haben. Im Weiteren habe M.S. nicht mehr konkret sagen können, ob er sich im Zeitpunkt des zweiten Schusses im zweiten oder dritten Stock des Gerüstbaues befunden habe. Entscheidend sei nun aber, dass die Aussagen von M.S. im Kernbereich ("Zielen des Beschwerdeführers und Schussabgabe beim zweiten Schuss") konstant seien. Der Zeuge habe stets gleichbleibend angegeben, der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Schussabgabe mit gestrecktem Arm auf ihn gezielt und habe ihn mit dem ausgestreckten Arm gesucht, indem er mit diesem auf seine - M.S.s - Bewegungen reagiert habe. Zwar könne vordergründig von gewissen Übertreibungssignalen gesprochen werden, wenn M.S. habe dartun wollen, er habe nach der zweiten Schussabgabe den Druck desselben auf sich zukommen sehen, doch ergebe eine Analyse der entsprechenden Aussagen, dass sich der Zeuge zuerst missverstanden gefühlt habe und die entsprechenden Aussagen sofort in nachvollziehbarer Weise präzisiert habe. Insgesamt zeichneten sich die Aussagen von M.S. im Kernbereich durch eine konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses aus. Es seien verschiedene charakteristische Schilderungen ersichtlich, die nur von demjenigen erwartet werden könnten, der den Vorfall selbst erlebt habe. Ferner habe M.S. auch für den Beschwerdeführer entlastende Aussagen zu Protokoll gegeben, indem er ohne weiteres eingeräumt habe, zum ersten Schuss des Beschwerdeführers keine Angaben machen zu können, weil er dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Schussabgabe den Rücken zugewandt habe. Jedenfalls seien zusammenfassend zumindest im Kernbereich keine Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Aussagen des Zeugen auszumachen. Eine vorläufige Analyse ergebe somit, dass die Ausführungen von M.S. glaubhaft seien (KG act. 2 S. 41 f.). b) Der Beschwerdeführer rügt, obschon nach den Gutachtern des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich nicht habe festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer direkt auf M.S. gezielt oder - allenfalls deutlich - an ihm

- 7 vorbeigezielt habe, stelle das Obergericht vollumfänglich auf die Aussagen von M.S. ab. Das Obergericht räume zwar ein, dass sich in den Angaben von M.S. gewisse Widersprüche finden liessen. Entscheidend sei aber gemäss Obergericht, dass die Aussagen des Geschädigten im Kernbereich (Zielen des Beschwerdeführers und Schussabgabe beim zweiten Schuss) konstant seien und dass zusammenfassend im Kernbereich keine Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Aussagen von M.S. auszumachen seien (KG act. 2 S. 41 f.). Die Feststellung des Obergerichts, M.S. habe stets gleich bleibend angegeben, der Beschwerdeführer habe bei der Schussabgabe mit gestreckten Arm auf ihn gezielt und habe ihn mit dem ausgestreckten Arm gesucht, indem er mit diesem auf seine Bewegungen reagiert habe, sei in dieser Form falsch und willkürlich. Es handle sich dabei nicht um eine "stets gleichbleibende Aussage", sondern um die Sachdarstellung im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 23. August 2003 (BG act. 11/1). Konkret habe der Geschädigte damals ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei diesem Schuss seinen Arm nicht ruhig gehalten, sondern er habe den Geschädigten mit der Waffe "gesucht", weil er (der Geschädigte) sich bewegt habe (BG act. 11/1 S. 7). Mit anderen Worten habe der Geschädigte den Ablauf als dynamisches Geschehen geschildert, bei welchem er sich in Bewegung befunden habe, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer diese Bewegungen mit seiner Hand mitgemacht habe. Im Rahmen der Zeugenbefragung vom 18. November 2003 habe M.S. mit Bezug auf diesen zum Kerngeschehen gehörenden Teil des Sachverhalts eine andere Variante präsentiert. Gemäss dieser Darstellung habe er nämlich nicht Deckung gesucht, sondern soll sich im Gegenteil sogar entschieden haben, stehen zu bleiben und nicht wegzurennen, da er gedacht habe, dies sei sicherer, um nicht getroffen zu werden (BG act. 11/2 S. 6). Da es gemäss dieser zweiten vom Zeugen geschilderten Variante keine Bewegung gegeben habe, welche der Beschwerdeführer hätte nachverfolgen müssen, könne keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe auch bei dieser Variante den Geschädigten "gesucht", indem er auf dessen Bewegungen reagiert habe. Auf den diesbezüglichen Einwand der Verteidigung (Plädoyer, OG act. 97 S. 8) sei das Obergericht unter Verletzung der Begründungspflicht nicht eingegangen. Zudem verkenne das Obergericht trotz des entsprechenden Hinweises

- 8 der Verteidigung (OG act. 97 S. 8), dass noch ein weiterer entscheidender Widerspruch in den Aussagen von M.S. zu finden sei. Im Rahmen der dritten Befragung am 15. Dezember 2003 habe M.S. nicht nur - im Gegensatz zur Aussage bei der Polizei - behauptet, er sei stehen geblieben, als er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer auf ihn gezielt habe. Vielmehr habe er noch ausgeführt, er sei auf dem Gerüst umgefallen, da er mit dem Fuss in einem Loch hängen geblieben sei. Dieser Widerspruch beziehe sich durchaus auf das Kerngeschehen und mache die Ausführungen von M.S., der im Rahmen des Strafverfahrens eine enorm hohe Genugtuung verlangt habe, vollends unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer begründet in der Folge, weshalb aus seiner Sicht die Aussagen des weiteren Zeugen N.S. als Beweismittel wenig dienten. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, das Obergericht habe mit Bezug auf die Aussagen des Geschädigten M.S. entscheidende Widersprüche verkannt. Es könne keine Rede davon sein, dass der Geschädigte das Kerngeschehen gleich bleibend dargestellt habe. Richtigerweise weise das Obergericht darauf hin, dass die Ausführungen von M.S. betreffend seinen Standpunkt im Zeitpunkt der Schussabgabe widersprüchlich seien. M.S. wolle sogar den Druck der Kugel gespürt haben, was ein klares Übertreibungssignal sei. Inwiefern M.S. die entsprechende Aussage "sofort in einer nachvollziehbaren Weise präzisiert" haben soll, bleibe schleierhaft. Berücksichtige man zudem die Feststellung des Wissenschaftlichen Dienstes, wonach für ihn die genaue Richtung des Laufes nicht erkennbar gewesen sei, so sei es willkürlich, in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von M.S. abzustellen. Die Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich. Im Ergebnis sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden, wobei das Obergericht seiner Begründungspflicht im Zusammenhang mit den entsprechenden durchaus relevanten Einwendungen der Verteidigung nicht nachgekommen sei. Der Vorwurf der Willkür bzw. der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" beziehe sich auch auf die Feststellung des Obergerichts, der Schuss sei in die Richtung von M.S. abgegeben worden (KG act. 2 S. 55). Selbst nach Auffassung der Staatsanwaltschaft seien keine gesicherten Angaben über den genauen Schussverlauf möglich (BG act. 37 S. 11; Einstellungsverfügung betreffend versuchte Tötung). Es sei schleierhaft und werde nicht konkret begründet, wie das

- 9 - Obergericht zum gegenteiligen Ergebnis habe gelangen können (KGH act. 1 S. 5 - 9 Ziff. 3.1.3). c) Die Aussagen des Zeugen N.S. bilden nicht Gegenstand der gerügten Erwägung. Mit den Erwägungen des Obergerichts zu den Aussagen dieses Zeugen (KG act. 2 S. 44 - 47, Erw. II/F/2/e) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern begnügt sich mit einer kurzen eigenen Würdigung des Beweiswertes von dessen Aussagen. Einen Nichtigkeitsgrund weist er damit nicht nach. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich beruht auf den am Tatort festgestellten - oder eben fehlenden - Spuren und spricht sich auch zur Wahrscheinlichkeit der vom Beschwerdeführer und vom Geschädigten vorgebrachten Tatvarianten aus (BG act. 21/9). Der Umstand, dass die Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes keine sicheren Angaben zum genauen Schussverlauf machen konnten und die Staatsanwaltschaft unter anderem deswegen die Strafuntersuchung betreffend versuchte Tötung einstellte, schliesst nicht aus, dass das Obergericht aufgrund der Aussagen des Geschädigten M.S. Annahmen darüber trifft, ob der Beschwerdeführer in Richtung von M.S. gezielt habe oder nicht. Eine entsprechende Würdigung dieser Aussagen ist jedenfalls nicht willkürlich und verletzt auch nicht, wenn sie zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen, zum vornherein den Grundsatz "in dubio pro reo". Mit Hinweis auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes allein lässt sich somit kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Das Obergericht gibt in den Erwägungen II/F/2/ca-cc zusammenfassend die Aussagen von M.S. wieder (KG act. 2 S. 37 - 41). Zu dieser Zusammenfassung erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Aussagen von M.S. gibt das Obergericht ebenfalls wieder, teilweise sogar im Wortlaut. Danach nimmt das Obergericht in der gerügten Erwägung eine "vorläufige Würdigung" dieser Aussagen vor. Es hält fest, dass diese Aussagen Widersprüche enthielten und führt diese teilweise im Einzelnen auf.

- 10 - Der Geschädigte M.S. erklärte in der Einvernahme durch die Polizei, als der Beschwerdeführer das zweite Mal auf ihn geschossen habe, habe er ihn mit der Waffe "gesucht" und seinen Arm bewegt. Der Beschwerdeführer habe dies so gemacht, weil der Geschädigte sich bewegt habe (BG act. 11/1 S. 7 Frage 37). In der ersten Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft erklärte M.S., er habe sich entschieden "dort" stehen zu bleiben und nicht wegzurennen, da er dachte, er sei "da" sicherer, um nicht getroffen zu werden (BG act. 11/2 S. 6). Dass M.S. an der betreffenden Stelle stehen blieb, also die Stelle nicht verliess, bedeutet nicht ohne weiteres, dass M.S. sich nicht bewegt habe. Auch schliesst ein Verbleiben von M.S. am Ort nicht aus, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Waffe "gesucht" und dabei seinen Arm bewegt habe. Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen diesen Aussagen besteht somit nicht. Auch die Aussage von M.S. in der zweiten Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft, er sei auf dem Gerüst umgefallen, weil er mit dem Fuss in einem Loch hängen geblieben sei (BG act. 11/3 S. 3 oben), steht nicht in Widerspruch zur Aussage, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten mit der Waffe "gesucht" und dabei seinen Arm bewegt. Ebenfalls in der zweiten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte M.S., der Beschwerdeführer habe zunächst den Arm angewinkelt gehalten, die Waffe eher nach unten gerichtet, und dann, als er den Geschädigten gesehen habe, habe er den Arm gestreckt und auf den Geschädigten gezielt (BG act. 11/3 S. 3 unten). Auch diese Darstellung lässt sich mit den früheren Aussagen in Einklang bringen. Die Feststellung des Obergerichts, die Aussagen des Geschädigten seien im Kernbereich konstant, ist demnach vertretbar und nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer rügt, inwiefern der Geschädigte die Aussage, er habe sogar den Druck der Kugel gespürt, was ein klares Übertreibungssignal sei, sofort in einer nachvollziehbaren Weise präzisiert haben soll, bleibe schleierhaft. Das Obergericht gibt im angefochtenen Urteil die betreffende Aussage M.S.s wieder: "Den Schuss selber habe ich nicht gesehen. Ich habe aber den Druck nach der Schussabgabe gesehen und dieser ging in meine Richtung. So habe ich es auf jeden Fall empfunden." Unmittelbar darauf habe M.S. eine korrigierte Version protokollieren lassen: "Die Waffe war in meine Richtung gerichtet. Die Kugel habe ich nicht gesehen, aber der Druck der Kugel ging in meine Richtung." Auf die

- 11 weitere Frage, was er mit "dem Druck der Kugel" meine, habe M.S. angegeben, wenn die Kugel aus der Mündung komme, komme nachher der Druck. Dies sei ein Dampf und diesen Dampf habe er gesehen (BG act. 11/2 S. 7 Mitte; KG act. 2 S. 40, lit. cb). Darauf bezieht sich die gerügte Feststellung, eine Analyse der entsprechenden Aussagen ergebe, dass sich der Zeuge zuerst missverstanden gefühlt habe und die entsprechenden Aussagen sofort in nachvollziehbarer Weise präzisiert habe (KG act. 2 S. 42 lit. cd). Inwiefern diese Feststellung "schleierhaft" bzw. willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 3. a) Mit Bezug auf die eingeklagte Drohung zum Nachteil von D.S. gibt das Obergericht in Erwägung II/F/3/ba und bb des angefochtenen Urteils die Aussagen von D.S. wieder (KG act. 2 S. 61 - 63). Hernach hält es wiederum im Sinne einer "vorläufigen Würdigung" fest, die Aussagen des Geschädigten D.S. zeichneten sich durch innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufs aus. Die Aussagen seien im entscheidenden Kerngeschehen konstant, stimmig und präzis. Der Geschädigte habe auch die eigene psychische Situation sowie jene des Beschwerdeführers plastisch und nachvollziehbar geschildert. Zudem enthielten die Aussagen von D.S. zahlreiche inhaltliche Realitätskriterien sowie Detailreichtum, hohe Individualität und Strukturgleichheit. Die geringfügige Ungereimtheit hinsichtlich der Position des Beschwerdeführers (stand er neben dem Auto oder sass er im Auto) vermöge an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.S. nichts zu ändern, zumal es sich hierbei lediglich um einen Nebenpunkt handle (KG act. 2 S. 63 lit. bc). Der Beschwerdeführer macht geltend, einzig der Geschädigte D.S. behaupte, der Beschwerdeführer habe die Waffe bewusst gegen ihn gerichtet. Es handle sich weiter entgegen dem Obergericht keinesfalls um einen Nebenpunkt, ob der Beschwerdeführer neben dem Auto gestanden sei (gemäss Aussage von D.S. gegenüber der Polizei) oder im Auto gesessen sei (gemäss Aussage bei der Bezirksanwaltschaft). Hinzu komme, dass der Geschädigte D.S. gemäss den Aussagen bei der Polizei 100%-ig sicher gewesen sei, dass sich der Finger des Beschwerdeführers am Abzug befunden habe, wogegen er bei der Bezirksanwaltschaft habe kleinlaut einräumen müssen, es könne natürlich sein, dass der Finger nicht am

- 12 - Abzug gewesen sei. Berücksichtige man den Umstand, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei seien, sich dagegen bei Geschädigten erhebliche Differenzen fänden, dass zudem die Zeugin E.K. die Sachdarstellung des Beschwerdeführers als durchaus möglich erachte, so könne nicht die Rede davon sein, es stehe ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer die Waffe bewusst auf den Geschädigten D.S. gerichtet habe, wie dies das Obergericht offensichtlich annehme. Die Beweiswürdigung erweise sich in diesem Punkt als willkürlich, und der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt. Was schliesslich die verbale Drohung betreffe, sei zunächst darauf hinzuwiesen, dass diese nur vom Geschädigten wahrgenommen worden sein solle, dass also keine anderen Personen diese gehörte habe, obschon die Zeugin E.K. davon gesprochen habe, es seien noch weitere Personen herumgestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei, wogegen sich in den Ausführungen des Geschädigten D.S. die bereits erwähnten eklatanten Widersprüche fänden. Bei dieser Ausgangslage könne keineswegs gesagt werden, den Ausführungen des Geschädigten könne eine - im Vergleich zum Beschwerdeführer - erhöhte Glaubwürdigkeit eingeräumt werden, weshalb die Verurteilung in diesem Punkt gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 3.2), b) Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es handle sich nicht um einen Nebenpunkt, ob er gemäss Aussage von D.S. im fraglichen Moment neben dem Auto gestanden oder in diesem gesessen sei. Er begründet dies jedoch nicht. In der polizeilichen Befragung war sich D.S. "zu 100%" sicher, dass der Beschwerdeführer einen Finger am Abzug der Waffe gehabt habe (BG act. 12/1 S. 6 unten Frage 41). Gegenüber der Bezirksanwaltschaft erklärte D.S. als Zeuge, für ihn sei der Finger am Abzug gewesen. Er könne aber nicht völlig ausschliessen, dass der Finger nicht am Abzug gewesen sei. Es könne natürlich sein, dass der Finger nicht am Abzug gewesen sei (BG act. 12/2 S. 7 oben). Inwiefern der Geschädigte diese Unsicherheit "kleinlaut" habe einräumen müssen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb es sich um eine erhebliche Differenz bzw. um einen eklatanten Widerspruch in den Aussagen von D.S. handeln soll, ob der Beschwerdeführer im Moment, als er die Waffe (bewusst oder unbe-

- 13 wusst) in Richtung von D.S. gehalten hat, den Finger sicher am Abzug gehabt habe oder ob dies lediglich nach dem Empfinden des Zeugen - unter Vorbehalt eines Irrtums - so gewesen sein soll. Somit weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass die vorläufige Würdigung der Aussagen von D.S. als glaubhaft im Sinne der vom Obergericht in der gerügten Erwägung angeführten Kriterien unhaltbar und damit willkürlich sei. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung zum Nachteil von D.S. stellen eine eigene Beweiswürdigung dar und enthalten keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts (KG act. 2 S. 56 - 67, Erw. II/F/3). Der Umstand allein, dass die Würdigung der vorliegenden Beweismittel allenfalls auch zu einem andern, für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen könnte, bedeutet nicht zwingend, dass die Beweiswürdigung durch den Richter willkürlich sei und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse. Der Beschwerdeführer weist somit diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund nach. 4. Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet und ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Der Beschwerdeführer ist erbeten verteidigt, so dass die Kosten der Verteidigung nicht aus der Gerichtskasse zu leisten sind. Die Geschädigten haben die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht beantwortet, und es sind keine erheblichen Umtriebe und Auslagen derselben im Rahmen des Kassationsverfahrens ersichtlich, so dass von der Zusprechung einer Prozessentschädigung Umgang zu nehmen ist.

- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 315.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Den Geschädigten werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) und das Bundesamt für Polizei (Zentralstelle Waffen), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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