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Zürich Kassationsgericht 06.02.2006 AC050071

6. Februar 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,356 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Anklagegrundsatz

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050071/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 6. Februar 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2005 (SB040550/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Mit Anklageschrift vom 5. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer (Angeklagter im vorinstanzlichen Verfahren) neben anderen Delikten mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorgeworfen (BG act. HD 22). Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn mit Urteil vom 30. Juni 2004 dieser und weiterer Straftaten schuldig (OG act. 33 S. 29 f.). Auf Berufung des Beschwerdeführers sprach ihn auch das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) mit Urteil vom 11. Februar 2005 schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ferner sprach ihn auch das Obergericht schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 172 StGB. Vom ebenfalls erhobenen Anklagevorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sprach das Obergericht den Beschwerdeführer frei. Es bestrafte ihn mit 6 Monaten und 16 Tagen Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 26. November 1996 ausgefällten Strafe, und gewährte ihm dafür den bedingten Strafvollzug. Gleichzeitig beschloss das Obergericht den Vollzug einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 1994 ausgefällten Strafe von 10 Monaten Gefängnis (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24 - 27). Gegen das obergerichtliche Urteil vom 11. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 48 = KG act. 4, OG act. 50, 51, KG act. 1) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 9), die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (KG act. 10).

- 3 - II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung auf einer Verletzung des Anklageprinzips beruhe (Beschwerde KG act. 1 S. 2 ff.). 2. Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar und hat Verfassungsrang (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 141 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 50 N 7; BGE 120 IV 353; BGE 116 Ia 458). Das Anklageprinzip verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm gefolgert, dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (Schmid, a.a.O., Rz. 146; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 6 f.; BGE 120 IV 353f.). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK garantiert (Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 96 [1979], S. 343; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 504; Schmid, a.a.O., Rz. 148; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 StPO; BGE 120 IV 354). Somit hat die Anklageschrift eine doppelte Funktion: Zum einen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion, Immutabilitätsprinzip; Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 8; Schmid, a.a.O., Rz 145), zum andern vermittelt sie dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informations- oder Verteidigungsfunktion); beides wird erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinreichend bestimmt dargestellt wird (BGE 120 IV 354; Kass.-Nr. 99/197 vom 10.11.1999 i.S. M., Erw. II.1.3).

- 4 - Im zürcherischen Strafprozess wird das Anklageprinzip durch die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Damit die Anklageschrift ihren Zweck erfüllen kann, muss sie hinsichtlich aller vom fraglichen Straftatbestand vorausgesetzten objektiven und subjektiven Merkmale die Behauptung enthalten, der Angeklagte habe jene mit seinem Verhalten verwirklicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 162 StPO). 3. Die Anklage warf dem Beschwerdeführer vor, mehrfach ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet zu haben. Dieser Vorwurf wurde in der Anklageschrift wie folgt substantiiert (BG act. 22 S. 3): "Am 8. Februar 1999 sowie am 12. Februar 1999 bezog der Angeklagte unter Missbrauch der ihm als Verwaltungsrat von der nachmals Geschädigten," Z. AG, "eingeräumten Kontovollmacht zum CS-Konto, Filiale Winterthur, Kontonummer ____, lautend auf" Z. AG, "an einem Schalter der CS-Filiale Zürich-Stauffacher, zweimal je den Betrag von Fr. 30'000.00 vom vorerwähnten Konto, wobei er diese Bezüge im Hinblick auf die erwartete Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis sowie im Hinblick auf die erwartete Auflösung des Verwaltungsratsmandats tätigte, wobei er sich auf diese Weise ein, wie er wusste, ihm nicht zustehendes Jahressalär zu sichern gedachte." 4. Die Vorinstanz erwog dazu und zum bereits bei ihr erhobenen Einwand der Verletzung des Anklageprinzips, die Anklageschrift sei durchaus vollständig und hinreichend genau formuliert. Sie sei auch für den Angeklagten verständlich, sodass er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen könne. Ein Mangel im Sinne von § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO liege nicht vor (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 6). Tatsächlich erfüllt die in der vorstehenden Ziffer 3 zitierte Anklageschrift die in der vorstehenden Ziffer 2 dargelegten Anforderungen an eine genügende Anklage (zu einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers nachfolgend). Die

- 5 - Vorinstanz legte ihrem Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung keinen über diese Anklage hinausgehenden Sachverhalt zugrunde (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 - 12; zu einzelnen auch diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ebenfalls nachfolgend). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt bezüglich der Verurteilung wegen Veruntreuung nicht vor. Die Rüge geht fehl. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Zu einzelnen Einwendungen in der Beschwerde: 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand werde in der Anklageschrift ausschliesslich mit dem Vorwurf umschrieben, er habe Geld vom Firmenkonto abgehoben (Beschwerde KG act. 1 S. 2 Ziff. 5.1). Der objektive Tatbestand der eingeklagten Gesetzesvorschrift sei demnach nicht anklagegenügend umschrieben. Er habe der Anklageschrift nicht entnehmen können, aufgrund welcher objektiven Umstände das Abheben von Fr. 30'000.-- tatbestandsmässig sein solle bzw. aufgrund welcher objektiven Umstände er die Fr. 30'000.-- tatbestandsmässig verwendet haben soll (Beschwerde KG act. 1 S. 3 vor Ziff. 5.2). a) Die Anklageschrift warf dem Beschwerdeführer nicht bloss vor, Geld vom Firmenkonto abgehoben zu haben, sondern sie warf ihm vor, Geld vom Firmenkonto bezogen zu haben. Tatsächlich warf sie ihm aber in objektiver Hinsicht keine weitere Handlung vor. Vielmehr verband sie diese Handlungen des Beschwerdeführers (Geldbezüge vom Firmenkonto) mit der subjektiven Komponente, dass er diese Bezüge (nicht etwa zur Verwendung des Geldes für die Z. AG, sondern) zur Sicherung eines ihm nicht zustehenden Jahressalärs tätigte. Aus der Verbindung zwischen den eingeklagten objektiven Handlungen (der zweimaligen Bezüge von je Fr. 30'000.-- vom Firmenkonto) und der in der Anklage geschilderten subjektiven Absicht (der Verwendung dieser Fr. 60'000.-- für sich selber bzw. zur Sicherung eines ihm nicht zustehenden Jahressalärs) erhob die Anklagebehörde den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung. Die Ausführung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe der Anklageschrift nicht entnehmen können, aufgrund welcher objektiven Umstände das Abheben von Fr. 30'000.-- tatbestandsmässig sein solle bzw. aufgrund welcher objektiven Umstände er die Fr. 30'000.-- tatbestandsmässig verwendet haben soll, geht an der Anklage und am angefochte-

- 6 nen Urteil vorbei. Weder die Anklage noch das angefochtene Urteil warfen dem Beschwerdeführer objektive Umstände vor, aufgrund derer die Bezüge von je Fr. 30'000.-- tatbestandsmässig gewesen wären. Vielmehr warfen sowohl die Anklage als auch das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer subjektive Umstände vor, aufgrund derer die Bezüge von je Fr. 30'000.-- tatbestandsmässig (im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) gewesen seien, nämlich wegen der dahinter stehenden bzw. damit verbundenen Absicht der Sicherung eines ihm nicht zustehenden Jahressalärs, mithin des Bezuges der Fr. 60'000.-- zu seinem eigenen Nutzen. Dies erkannte denn auch der Beschwerdeführer durchaus, wobei er allerdings diese vorgeworfene subjektive Komponente, seine Absicht, unzutreffend als "Motive" bezeichnete (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 5.2 und 5.3). Für den Beschwerdeführer war klar, was ihm vorgeworfen wurde. Die Vorinstanz ging nicht über den Anklagevorwurf hinaus. Mit dem Anklagevorwurf war der Prozessgegenstand genügend bestimmt und begrenzt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mithin nicht vor. Ob durch die eingeklagten objektiven Handlungen des Beschwerdeführers - zweimalige Bezüge von je Fr. 30'000.-vom Firmenkonto - aufgrund der damit verbundenen subjektiven Absicht - Sicherung eines ihm nicht zustehenden Jahressalärs - der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt ist (ohne weitere objektiven Umstände) oder nicht, ist nicht eine Frage des Anklageprinzips, sondern eine Frage der Rechtsanwendung. Auf diese Frage kann aber im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden: b) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist diese Möglichkeit gegeben (vgl. auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 26 Ziff. 10.b). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (§ 269 Abs. 1 BStP). Auf Rügen, mit denen die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht wird, bzw. die

- 7 eidgenössisches Recht betreffen, kann deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Die unter dem vorstehenden Buchstaben a dargelegte Frage der Rechtsanwendung betrifft die Anwendung eidgenössischen Rechts, nämlich von Art. 138 StGB. Darauf kann nicht eingetreten werden. 5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Anklageschrift seien keine objektiven Umstände bezeichnet, durch welche der eindeutige Wille straftatbestandsmässig bekundet worden sei, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. In der Anklageschrift werde nicht einmal behauptet, er habe einen solchen obligatorischen Anspruch vereitelt (Beschwerde KG act. 1 Ziff. 5.1 S. 2 unten / S. 3 oben). Damit bezieht sich der Beschwerdeführer offenkundig - ein anderer Bezug ist nicht ersichtlich - auf die vorinstanzliche Schlussfolgerung, "damit" habe er einen obligatorischen Anspruch der Treugeberin vereitelt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 vor Ziff. 2.2). Die Vorinstanz zog diesen Schluss aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Z. AG durch die unberechtigte Abhebung vom Bankkonto Kapital entzogen habe, mit dem die Gesellschaft bis zur Fälligkeit der Forderungen, die der Beschwerdeführer später mit dem Geld bezahlt haben wolle, hätte arbeiten können und das Zinsen getragen hätte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 zweiter Absatz). In tatsächlicher Hinsicht war dies eine logische und zwingende Folge des dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfenen Verhaltens: Bezog der Beschwerdeführer unter Missbrauch der Kontovollmacht, wie in der Anklage vorgeworfen, Fr. 60'000.-vom Firmenkonto, um sich damit ein Jahressalär zu sichern - also dem Zugriff der Z. AG zu entziehen, es auf die Seite zu legen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5 unten) -, war dieses Geld nicht mehr auf dem Firmenkonto vorhanden, stand es nicht mehr der Z. AG zur Verfügung, konnte die Z. AG nicht mehr damit arbeiten und trug es keine Zinsen auf diesem Firmenkonto. Diese logische und zwingende Folge des eingeklagten Verhaltens des Beschwerdeführers musste als solche nicht über die Beschreibung dieses Verhaltens hinaus explizit in der Anklageschrift aufgeführt werden, sondern war - im Gegensatz zur Behauptung des

- 8 - Beschwerdeführers am Ende des zweiten Absatzes auf S. 3 der Beschwerde implizit darin enthalten (wie beispielsweise im Vorwurf, einem anderen eine Sache zur Aneignung weggenommen zu haben, die Behauptung enthalten ist, dass dieser andere eben nicht mehr im Besitz dieser Sache ist, ohne dass dies noch zusätzlich explizit behauptet werden müsste). Das ergibt sich im übrigen auch aus späteren Ausführungen des Beschwerdeführers selber: Demnach sei ein Geldbezug zu Sicherungszwecken - wie dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfen - eine Vorsichtsmassnahme, um unberechtigten Zugriffen Dritter zuvorzukommen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 6.1 dritter Absatz). Mit dem eingeklagten Verhalten sollte also ein Zugriff (ob berechtigt oder unberechtigt, ist eine andere Frage) verhindert werden. Das Geld wurde dem Zugriff - der Verfügbarkeit - der Z. AG entzogen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt durch diese vorinstanzliche Feststellung nicht vor. Ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht aus diesem Sachverhalt den rechtlichen Schluss zog, der Beschwerdeführer habe damit einen obligatorischen Anspruch der Treugeberin vereitelt, ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts, auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann. 5.3. Mit seinen Ausführungen in Ziffer 6 der Beschwerde möchte der Beschwerdeführer darlegen, dass die Vorinstanz das Immutabilitätsprinzip verletzt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 2 Ziff. 4). Dieser Einwand geht von vornherein fehl. Dem Immutabilitätsprinzip genügten die Anklage und das angefochtene Urteil schon dadurch, dass die Anklage dem Beschwerdeführer vorwarf, dass er am 8. Februar und am 12. Februar 1999 vom Firmenkonto der Z. AG je Fr. 30'000.-- bezogen hatte, und dass die Vorinstanz ihn genau wegen dieser und nicht wegen anderer Bezüge schuldig sprach. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Ziffer 6 der Beschwerde betreffen nicht das Immutabilitätsprinzip. 5.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, in der Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, er habe die Gelder bezogen, um sich auf diese Weise ein ihm nicht zustehendes Jahressalär "zu sichern". Demgegenüber lege ihm die Vorinstanz zur Last, er habe ein Jahressalär vom Konto "abgehoben". Die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdeführer habe sich selbst Lohn bzw. einen Lohn-

- 9 vorschuss "ausbezahlt", was in der Anklageschrift gar nicht behauptet werde. Indem die Vorinstanz den eingeklagten Bezug zu Sicherungszwecken in einen Bezug zur Bezahlung eines ungeschuldeten Jahressalärs "umfunktioniert" habe, habe sie das Immutabilitätsprinzip verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Es ist indes kein Widerspruch zwischen der Anklage und den vorinstanzlichen Erwägungen vorhanden. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit den insgesamt Fr. 60'000.-- ein Jahressalär (ohne 13. Monatslohn) abgehoben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 zweiter Absatz). Offensichtlich bezog sie sich dabei auf den Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Bezug der Fr. 60'000.-- ein ihm nicht zustehendes Jahressalär zu sichern gedacht. Die Vorinstanz prüfte, ob eine Berechtigung des Beschwerdeführers zum (allenfalls vorschüssigen) Bezug eines Jahressalärs vorhanden war, und verneinte diese Frage (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 dritter Absatz). Damit stellte sie aber keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Anklage bzw. abweichend von dieser - die Fr. 60'000.-- nicht "bloss" für sich sichergestellt - zur Seite gelegt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5 unten) -, sondern sich tatsächlich als Lohn ausbezahlt und für sich verbraucht habe. Im Gegenteil. Die Vorinstanz ging diesbezüglich sogar von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber aus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 2.2.2 zweiter Absatz). "Abgehoben" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 zweiter und dritter Absatz, S. 12 Ziff. 2.2. zweiter Absatz) bezieht sich nach den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus auch auf die in der Anklage vorgeworfene Sicherung und steht nicht in einem Widerspruch dazu. Die Rüge geht fehl. 5.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe der Z. AG Kapital entzogen, mit welchem die Gesellschaft hätte arbeiten können und das Zinsen getragen hätte. Davon stehe nichts in der Anklageschrift. Eine Erweiterung des eingeklagten Vorwurfs der "Sicherung" auf den Vorwurf des "Entziehens" sei ebenfalls eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 6.2). Dazu ist auf vorstehende Ziffer 5.2 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer der Z. AG durch den in der Anklage vorgeworfenen Bezug der Fr. 60'000.--

- 10 zur eigenen Sicherung eben dieses Kapital entzogen hatte, ist im Vorwurf des Bezuges vom Firmenkonto zur eigenen Sicherung enthalten bzw. eine zwingende und logische Folge des dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltens und bedeutet keinen neuen, zusätzlichen oder anderen Vorwurf wie ja auch, wie bereits aufgezeigt, den Ausführungen des Beschwerdeführers selber in Ziff. 6.1 der Beschwerde zu entnehmen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer später - nach seiner Wiederwahl (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 2.2.2 zweiter Absatz) und damit nach Nichteintreten der Umstände, im Hinblick auf deren Eintreten er sich gemäss Anklage die Fr. 60'000.-- zu sichern gedachte (Anklage BG act. 22 S. 3; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8 f. Ziff. 1) - das Geld nicht für sich, sondern für die Z. AG verwendete (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 6.2 zweiter Absatz; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 2.2.2 zweiter Absatz). Auch diese Rüge geht fehl. 5.6. Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des Immutabilitätsprinzips darin, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe einen obligatorischen Anspruch der Treugeberin vereitelt. Das habe die Anklageschrift nicht behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 6.3). Auch dazu ist auf die vorstehende Ziffer 5.2 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer mit den eingeklagten Handlungen einen obligatorischen Anspruch der Treugeberin vereitelt habe, ist eine vorinstanzliche Schlussfolgerung aus der tatsächlichen Feststellung, dass er der Z. AG mit dem Bezug der Fr. 60'000.-- Kapital entzogen habe, mit dem sie hätte arbeiten können und das Zinsen getragen hätte. Dabei handelt es sich um einen rechtlichen Schluss und nicht um eine in die Anklage aufzunehmende Tatsache. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der obligatorische Anspruch der Z. AG nach seinem Bezug zur Sicherung in gleichem Umfang ihm gegenüber bestanden habe und dass keine Rede davon sein könne, durch den Transfer von Geld an sich sei schon eine Vereitelung von obligatorischen Ansprüchen gegeben, erst recht nicht, wenn es sich beim Geldbezüger um den Geschäftsführer und einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift handle, der eine hohe Dispositionsfreiheit über das

- 11 - Firmenvermögen habe (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 6.3), beschlagen Fragen der Anwendung des Bundesrechts, auf welche vorliegend nicht einzutreten ist. 5.7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verletzung des Anklageprinzips habe sich zu seinem Nachteil ausgewirkt. So habe aufgrund der Anklageschrift kein Anlass bestanden, Argumente und Beweise vorzulegen, wonach die bezogenen Gelder jederzeit zuzüglich Zins der Z. AG zur Verfügung gestanden seien und der Geldbezug mit keinerlei Beeinträchtigung von obligatorischen Ansprüchen verbunden gewesen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 7). Sofern diese Ausführungen als eigenständige Rügen zu verstehen sind, gehen auch sie fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anklage warf dem Beschwerdeführer vor, Fr. 60'000.-- vom Firmenkonto bezogen zu haben, um sich dadurch ein ihm nicht zustehendes Jahressalär zu sichern, und subsumierte diesen Sachverhalt unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer nicht aufgrund eines darüber hinausgehenden oder anderen Sachverhalts schuldig. Die Behauptung, dass die bezogenen Gelder zuzüglich Zins jederzeit der Z. AG zur Verfügung gestanden seien, widerspricht dem Anklagevorhalt diametral. Hätte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, er habe die vom Firmenkonto bezogenen Fr. 60'000.-- jederzeit zuzüglich Zins zur Verfügung der Z. AG gehalten, hätte er beim Anklagevorhalt durchaus Anlass und auch Gelegenheit gehabt, so zu argumentieren und Beweise dafür vorzulegen, wenn es so gewesen wäre. Ob sein Geldbezug mit einer Beeinträchtigung von obligatorischen Ansprüchen verbunden war bzw. ob er im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung einen obligatorischen Anspruch der Treugeberin vereitelte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 vor Ziff. 2.2), ist ohnehin eine Rechtsfrage, welche nicht das Anklageprinzip betrifft. 6. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 12 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich ad Proz.- Nr. DG040008 und das Bezirksgericht Zürich ad Proz.-Nr. DG940090 sowie das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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