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Zürich Kassationsgericht 07.02.2006 AC050057

7. Februar 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,679 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Notwendigkeit und Mangelhaftigkeit von psychiatrischen Gutachten (Verwahrung), Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050057/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 7. Februar 2006 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ 3. Z., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend qualifizierte Entführung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2005 (SE040019/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. August 2004 (OG act. 21) wird dem Angeklagten (kurz zusammengefasst) vorgeworfen, er habe am 28. Dezember 2001 die damals beinahe 7 ½-jährige Y. in Zürich angesprochen, sie in eine Wohnung - mutmasslich seine Wohnung in A. verbracht, ihr dort unter Drohung, sie nicht mehr nach Hause zu bringen, eine Tablette mit dem Wirkstoff Flunitrazepam verabreicht, sie gefesselt und er habe danach an sich und mit dem schlafenden Kind nicht mehr detailliert bestimmbare, jedoch eindeutig sexualbezogene Handlungen ausgeführt. Danach habe er Y. wieder nach Zürich zurückgebracht. Im Nebendossier 1 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe ab Mitte August 2002 bis ca. März 2003 mit und vor seiner am 9. Januar 1995 geborenen Stieftochter Z. in zahlreichen regelmässigen Malen verschiedenste eindeutig sexualbezogene Handlungen ausgeführt. 2. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 20. Januar 2005 (erstinstanzlich) der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung von bis 20. Januar 2005 erstandenen 645 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Obergericht (Vorinstanz) ordnete im Weiteren an, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verwahren und der Vollzug der Freiheitsstrafe werde zu diesem Zweck aufgeschoben. Zudem entschied die Vorinstanz über verschiedene Zivilforderungen der Geschädigten. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 29. Januar 1999 ausgefällte, bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 5 Monaten Gefängnis vollziehbar erklärt,

- 3 deren Vollzug jedoch für die Dauer der angeordneten Verwahrung aufgeschoben. Zudem traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände (OG act. 39 bzw. KG act. 2). 3. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 42 bzw. KG act. 6) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. April 2005 entschied der Präsident des Kassationsgerichts in Anwendung von § 429 Abs. 4 StPO, der Beschwerdeführer habe in Sicherheitshaft zu verbleiben (KG act. 9). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) sowie die Geschädigte Z. (Beschwerdegegnerin 3) verzichteten ausdrücklich auf Beschwerdeantwort (KG act. 11 und 14), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlassung (KG act. 13). Die Geschädigte Y. (Beschwerdegegnerin 2) äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht. 4. Sowohl der Beschwerdeführer (OG act. 48 und 49/1-2) als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (OG act. 50 und 52/1-2) reichten eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein. II. 1. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ausschliesslich geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verwahrung angeordnet und die beantragte Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme verweigert (KG act. 1 S. 3 f.). Er begründet das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zusammenfassend damit (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 10), die Vorinstanz habe trotz Unvollständigkeit des Gutachtens - mangels Nachvollziehbarkeit sowie mangels Angaben über die

- 4 - Dauer der Gesprächssitzungen - und trotz Unvollständigkeit des Gutachtens zufolge geänderter Umstände keine Gutachtensergänzung gemäss § 127 StPO veranlasst. Die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, was sich entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, da diese geänderten tatsächlichen Verhältnisse relevante Elemente hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgschancen bzw. der Rückfallgefahr betreffen würden. Die vom Beschwerdeführer nach Erstellung des Gutachtens zu Protokoll gegebenen Aussagen belegten, dass im Gegensatz zum Sachstand per 30. September 2003 sehr wohl von einem Schuldeingeständnis des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zudem würden seine Aussagen auch sein vorhandenes Problembewusstsein, die Einsicht, pädophil zu sein, die Motivation, sich einer deliktsorientierten Psychotherapie zu unterziehen und den echten Willen, seine Situation zu verändern, reflektieren. 2. a) Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, kann gemäss § 127 StPO die Untersuchungsbehörde (bzw. das Gericht) das Gutachten durch die selben Sachverständigen verbessern lassen oder neue Sachverständige ernennen. Als unvollständig gilt ein Gutachten, das die ihm zugrundeliegenden Annahmen nicht nennt, das die Fragen nur unvollständig beantwortet und dessen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind (Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 8, 9, 11 zu § 127). Ungenau ist ein Gutachten, in dem bei der Beantwortung der Fragen Fehler gemacht werden, z.B. bei einer unsorgfältigen Erhebung des relevanten Sachverhalts, oder das widersprüchlich ist (a.a.O., N 13). Undeutlich ist ein Gutachten, das auf die gestellten Fragen keine klaren Antworten gibt (a.a.O., N 14). Weiter können erhebliche Zweifel am Gutachten entstehen, wenn aufgrund seines Inhalts auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen geschlossen werden muss oder wenn sich ergibt, dass dieser nicht über die notwendigen technischen Mittel verfügte (a.a.O., N 17). Die Kassationsinstanz prüft frei, ob ein Gutachten mangelhaft ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 zu § 430; RB 1996 Nr. 153, 1989 Nr. 69; ZR 89 Nr. 90).

- 5 b) Die Thematik der Anordnung einer Massnahme bei geistig Abnormen im Sinne von Art. 43 StGB ist vom materiellen Bundesrecht beherrscht. Gemäss § 430b Abs. 1 StPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen einen Entscheid nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts (vgl. Art. 268, Art. 269 und Art. 275 Abs. 1 BStP) gegeben ist. Wie das Kassationsgericht in seinem Entscheid ZR 98 Nr. 7 - in Abweichung von seiner früheren Praxis - festhielt, geht es, wenn die Frage des Einflusses neuer Tatsachen auf das Ergebnis eines früher erstellten Gutachtens zu beurteilen ist, nicht um die Vollständigkeit oder Mangelhaftigkeit des früheren Gutachtens. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob das Gericht das selbst hat beurteilen dürfen, oder ob diesbezüglich ein Gutachten einzuholen gewesen wäre. Das ist jedoch eine Frage des materiellen Bundesrechts, auf welche im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist (vgl. seither Kass.-Nr. 98/258 S, Entscheid vom 18. September 1999, i.S. G. Erw. II.B/3; Kass.-Nr. 2000/390 S, Entscheid vom 10. Juni 2001, i.S. Z. Erw. II.2.b; Kass.-Nr. 2002/023 S, Entscheid vom 12. Juni 2002, i.S. S. Erw. II.2.2.1; Kass.-Nr. 2002/171 S, Entscheid vom 14. November 2002 i.S. G., Erw. II.2.b; Kass-Nr. AC040083, Entscheid vom 17. Februar 2005 i.S. E., Erw. III.3.d). 3.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, aufgrund seiner Aussagen im Verfahren nach Erstellung des Gutachtens hätten veränderte Verhältnisse vorgelegen, welche eine Neubeurteilung durch den Gutachter erfordert hätten bzw. die Vorinstanz hätte nicht auf die Ergebnisse des Gutachtens abstellen dürfen (KG act. 1 S. 5 ff. Ziff. 3.1-3.6), so beschlägt diese Thematik nach dem vorstehend Gesagten materielles Bundesrecht. Da diese Rüge im eidgenössischen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden kann - was der Beschwerdeführer auch getan hat (OG act. 49/2 S. 9 ff.) -, ist sie einer Prüfung im kantonalen Kassationsverfahren entzogen. Anzufügen bleibt immerhin, dass die Vorinstanz die nach Erstellung des Gutachtens aufgenommenen Aussagen des Beschwerdeführers nicht übersehen hat, sondern sie sich damit ausdrücklich auseinander setzte (KG act. 2 S. 77 f.; vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen). Zu prüfen ist demzufolge im kantonalen Beschwerdeverfahren - soweit den Anforderungen genügend gerügt -, ob die Vorinstanz im Rahmen dieser Auseinandersetzung willkürliche

- 6 tatsächliche Annahmen getroffen oder eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hat. 3.2 a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer zeige ein mangelndes Problembewusstsein, mangelnde Veränderungsmotivation und eine Bagatellisierungstendenz. Daran ändere nichts, wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass sich seine Persönlichkeitsstruktur inzwischen verbessert habe, weil er sich stark verändert habe (er nehme keine Drogen mehr) und ihm auch die Folgen seines widerrechtlichen Verhaltens bewusst seien. Er habe eingesehen, dass er fortan ein geordnetes Leben brauche, denn die ganze Situation sei für ihn sehr belastend, er habe auch schon Selbstmordgedanken gehabt. Aus diesen Gründen habe er schon während der Untersuchung die Bereitschaft gezeigt, sich einer deliktorientierten Therapie zu unterziehen, um so die Basis für eine deliktsfreie Zukunft zu schaffen. Diese Einschätzung, ist die Vorinstanz der Ansicht, widerspreche nicht nur den vom Gutachter gezogenen Schlüssen, sie sei vielmehr Ausdruck eines nach wie vor mangelnden Problembewusstseins. Dies habe sich nicht zuletzt auch im bisherigen Verfahren gezeigt, habe der Beschwerdeführer doch etwa sein Verhalten in völliger Verkennung der tatsächlichen Tragweite seiner deliktischen Handlungen als ein dem Alter von Z. angepasstes "Dökterlispiel" bezeichnet oder habe die Initiative zur Vornahme der inkriminierten sexuellen Kontakte teilweise auf Z. abgeschoben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vollumfänglich zu seinen Taten stehe, sondern gegenteils gerade die gravierendsten Übergriffe (wie jene zum Nachteil der Geschädigten Y.) unter Berufung auf seine angebliche Erinnerungslosigkeit ausblende. Entgegen seiner Lippenbekenntnisse seien beim Beschwerdeführer mithin immer noch erhebliche Verdrängungstendenzen auszumachen, die einer echten Veränderungsmotivation entgegenstehen würden (KG act. 2 S. 77 f.). b) aa) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz übersehe, dass das Gutachten auf dem Verfahrensstand per 30. September 2003 basiere. Es sei deshalb willkürlich, von einem Widerspruch zum Gutachten zu sprechen, wenn der Gutachter bei der Beurteilung des Problembewusstseins die zitierten Aussa-

- 7 gen des Beschwerdeführers nicht habe einfliessen lassen können (KG act. 1 S. 7 Ziff. 4.1). bb) Der Beschwerdeführer verkennt die Bedeutung der vorinstanzlichen Erwägung. Das Obergericht hat nicht übersehen, dass die fraglichen Äusserungen erst nach Erstellung des Gutachtens gemacht wurden. Vielmehr erachtete die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers als nicht überzeugend, weil er diese Angaben eben nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium - mithin auch im Zusammenhang mit der Exploration - machte und damit seine späte (behauptete) Einsicht in Widerspruch zu seinen früheren Äusserungen stehe. c) aa) Wenn die Vorinstanz ihm zum Vorwurf mache, wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die sexuellen Handlungen an Z. verkennend als "Dökterlispiel" bezeichnet, unterschlage sie zu Unrecht die Antwort auf die Bemerkung des Bezirksanwaltes, dass man hier nicht von "Dökterlispiel", sondern von sexuellem Missbrauch spreche. Darauf habe der Beschwerdeführer nämlich geantwortet, das sehe er jetzt auch ein. Es sei deshalb nicht haltbar, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz der Einsicht, dass nicht von "Dökterlispiel" gesprochen werden könne, einfach mangelndes Problembewusstsein unterstelle (KG act. 1 S. 8 Ziff. 4.2). bb) Die Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche sich sowohl Vorinstanz als auch Beschwerdeführer beziehen, bilden Bestandteil der Schlusseinvernahme (OG act. 3/16), anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer auch zum Gutachten äussern konnte. In diesem Zusammenhang ist dem Einvernahmeprotokoll Folgendes zu entnehmen (OG act. 3/16 S. 10): "Haben Sie das Gutachten des PPD vom 20.11.03 mit Ihrem Verteidiger besprechen können? Ja. Was sagen Sie dazu? Ich reiche meine stichwortartigen Anmerkungen dazu ein. ...

- 8 - Bezeichnen Sie sich nicht als pädosexuell? Nicht als pädosexuell, sondern als pädophil. Ich habe eine audio- und visuelle Neigung zu sexuellen Ausdrücken von Kindern, wobei mich eine erwachsene Person als Geschlechtspartner stärker anzieht.[,] d.h. dass ich mit einem erwachsenen Menschen meine Sexualität ausleben kann. Bedeutet das, dass sich der Gutachter irrt, wenn er Ihnen eine Pädophilie zuschreibt? Nein, er irrt sich nicht. Aber Ihre Pädophilie bzw. Ihre Pädosexualität haben Sie mit Kindern ausgelebt: Nein. Wie würden Sie dann Ihre Beziehungen zur knapp achtjährigen Z. umschreiben? Als ein dem Alter des Kindes angepasstes "Dökterlispiel". Sie vernebeln schon wieder: "Dökterlispiele" finden nur zwischen gleichaltrigen Kindern statt; ist ein Partner erwachsen, nennt man so etwas sexuellen Missbrauch. Das sehe ich jetzt auch ein." cc) Die gesamthafte Betrachtung dieser Aussagen des Beschwerdeführers lässt keine willkürliche Würdigung durch die Vorinstanz erkennen, wenn sie festhielt, der Beschwerdeführer habe sein Verhalten in völliger Verkennung der tatsächlichen Tragweite seiner deliktischen Handlungen als ein dem Alter von Z. angepasstes "Dökterlispiel" bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat gerade nicht von sich aus eingeräumt, dass er seine Pädophilie bzw. Pädosexualität mit Kindern ausgelebt habe, sondern erst nach dem deutlichen Hinweis des befragenden Bezirksanwaltes angegeben, er sehe das jetzt ein. d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer mit den Ausführungen unter Ziffer 4.3 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 8) einen Nichtigkeitsgrund nachweisen will. Allein der Hinweis, die Vorinstanz habe gewisse Aussagen des Beschwerdeführers in einem bestimmten Zusammenhang nicht erwähnt, genügt zum Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht. Dass die Vorinstanz die fraglichen Aussagen nicht übersehen hat, ergibt sich im Übrigen aus der

- 9 - Beschwerdeschrift, wo diejenige Stelle des Urteils genannt wird, an welcher die Vorinstanz die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben hat. Der Einwand erwiese sich aber auch als unbegründet. An der bezeichneten Stelle (KG act. 2 S. 33 f.) führte die Vorinstanz an, auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach Z. teilweise die Initiative bei den sexuellen Handlungen ergriffen haben solle, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass sie einmal seinen Finger genommen und damit Kreisbewegungen an ihren Schamlippen gemacht habe. Er sei sich bewusst, dass es ein Fehler gewesen sei, dies zugelassen zu haben. Er hätte seine Verantwortung wahrnehmen müssen und Z. darüber aufklären sollen, dass dies verboten sei. Inwiefern diese - hier im Gegensatz zur Beschwerdeschrift vollständig wiedergegebenen - Aussagen des Beschwerdeführers die obergerichtliche Einschätzung, er habe die Initiative zur Vornahme der inkriminierten sexuellen Kontakte teilweise auf Z. abgeschoben, hätten beeinflussen müssen, ist nicht nachvollziehbar. e) aa) Zu Unrecht erhebe die Vorinstanz den Vorwurf, kritisiert der Beschwerdeführer weiter, seine angebliche Erinnerungslosigkeit spreche gegen eine echte Veränderungsmotivation. Dafür fehle eine sachliche Grundlage. Der Gutachter könne nicht sicher entscheiden, ob die Angabe der Erinnerungslosigkeit auf Verleugnung basiere oder durch den Drogenkonsum bzw. nachträglich wahnhafte Realitätsverarbeitung mitbewirkt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er erhoffe sich von der deliktorientierten Psychotherapie, dass so etwas nicht mehr passiere. Hier werde die vorhandene Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers offenbar. Die vorinstanzliche Feststellung, es bestünde beim Beschwerdeführer keine echte Veränderungsmotivation, sei deshalb willkürlich (KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 4.4). bb) Der Beschwerdeführer lässt einen wesentlichen Teil der obergerichtlichen Erwägungen unerwähnt. Die Vorinstanz hat die gutachterlichen Ausführungen in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, sich infolge Alkoholkonsums und Medikamenteneinnahme nicht mehr an den Vorfall vom 28. Dezember 2001 erinnern zu können, wiedergegeben und sie kam zum Schluss, in Übereinstimmung mit der diesbezüglich überzeugenden Schlussfolge-

- 10 rung im psychiatrischen Gutachten seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Erinnerungslosigkeit als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren (KG act. 2 S. 17). Dass und weshalb diese Würdigung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre bzw. die Vorinstanz die gutachterlichen Ausführungen unzutreffend oder unvollständig wiedergebe, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Der Hinweis auf eine einzelne Stelle des Gutachtens genügt nicht. Der beschwerdeführerischen Rüge ist damit die Grundlage entzogen. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass (auch) der beschwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz führe keine sachlich haltbaren Gründe an, weshalb es der Beschwerdeführer mit seinen Einsichten nicht ernst meinen solle (KG act. 1 S. 7 f.), ins Leere zielt. 3.3 a) Wenn die Vorinstanz erwähne, der Beschwerdeführer habe bis zuletzt strategische Verhaltensweisen im Rahmen der Therapie gezeigt, was auf mangelnde Motivation und Offenheit hinweise, so lasse das Obergericht, ist der Beschwerdeführer der Meinung, zweierlei ausser Acht und verlasse damit die Ebene der sachlichen Grundlage seiner Beweiswürdigung. Zuerst sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer an der Schlusseinvernahme vom 28. April 2004 glaubhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass er es heute auch einsehe, dass es ein Fehler gewesen sei, seiner Therapeutin gegenüber die Existenz von Z. zu verschweigen. Zweitens sei dem Gutachter diese Aussage bei seiner Beurteilung des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen, nachdem das Gutachten auf der bis 30. September 2003 bekannten Sachlage basiere (KG act. 1 S. 9 Ziff. 5). b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bis zuletzt strategische Verhaltensweisen im Rahmen der Therapie zur Verdeckung möglicher Vorbereitungshandlungen gezeigt, was ebenfalls auf mangelnde Motivation und Offenheit hinweise. Aus diesem Grund könne auch der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach der bisher ausgebliebene Behandlungserfolg einzig auf die mängelbehaftete und den modernen forensischen Standards nicht entsprechende Therapieform zurückzuführen sei, die in den vergangenen Jahren von den Justizbehörden und den behandelnden Therapeuten aufgezogen worden sei (KG act. 2 S. 78).

- 11 c) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete Einsicht des Beschwerdeführers geeignet wäre, die letztlich relevante obergerichtliche Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren Therapeutin die Anwesenheit von Z. verschwieg - nämlich das Verschweigen als Indiz für mangelnde Offenheit und Motivation -, als unsachlich erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer sodann in diesem Zusammenhang erneut das Fehlen eines Ergänzungsgutachtens bemängelt, ist darauf aus den vorstehend aufgeführten Gründen (Ziff. II.3.1) nicht einzutreten. 3.4 a) Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung, der bisherige Verlauf der langjährigen Behandlungsgeschichte spreche eher für geringe deliktsrelevante Therapiemöglichkeiten, als unhaltbar. Wenn über Jahre hinweg, ungeachtet der sich wiederholenden Delikte, eine vom Gutachter klar bemängelte falsche Therapieform angewandt werde und diese darüber hinaus in der Durchführung in jeder Hinsicht äusserst large, unsorgfältig und alles andere als de lege artis erfolgt sei, müsse als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass auf diese Art und Weise keine zählbaren Erfolge zu erzielen seien. Der Beschwerdeführer könne für die falsche Wahl der Therapieform und der vom Therapeuten large gehandhabten Durchführung nichts. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass das Scheitern dieser unzulänglichen Therapie ein Zeichen dafür sei, dass eine Therapie modernen Standards eher nichts bringen würde, sei deshalb nicht zulässig. Aus der Vergangenheit könnten keine negative Rückschlüsse auf das Ansprechen des Beschwerdeführers auf die seinem Störungsbild adäquate Therapieform nach modernen Standards gezogen werden (KG act. 1 S. 9 ff. Ziff. 6.1-4). b) Die Vorinstanz erwog an der angefochtenen Stelle, der bisherige Verlauf der langjährigen Behandlungsgeschichte - der Beschwerdeführer befinde sich seit 1980 (!) mit einigen Unterbrüchen, aber mehr oder wenig regelmässig in psychiatrischer bzw. ambulanter Behandlung - spreche für eher geringe deliktsrelevante Therapiemöglichkeiten (KG act. 2 S. 78). Dazu verwies die Vorinstanz auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. Elisabeth Zeier (OG act. 13/1/8) und Dr. med. Thomas Diem (OG act. 13/2/5).

- 12 c) Mit dieser Erwägung brachte die Vorinstanz nichts anderes zum Ausdruck, als dass die Behandlung des Beschwerdeführers in der Art, wie sie tatsächlich durchgeführt wurde - auch wenn diese Durchführung mangelhaft bzw. nicht de lege artis erfolgte bzw. erfolgt sein sollte -, für eher geringe deliktsrelevante Therapiemöglichkeiten spreche. Dass die ärztlichen Berichte etwas anderes darlegen würden, macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend. In einem darauffolgenden Absatz hat das Obergericht sodann ausdrücklich festgehalten, gegen die Anordnung einer Verwahrung spreche einzig, dass gemäss Gutachter die bisherigen Behandlungsversuche weder vom therapeutischen Ansatz (tiefenpsychologisch), noch von der inhaltlichen Ausrichtung (kein deliktzentriertes Arbeiten) oder von der Behandlungsintensität (monatlich bis ¼-jährlich) einer dem Störungsbild angemessenen Behandlungsform entsprochen hätten. Sie kam aber zum Schluss, entscheidend beim Abwägen der beiden Möglichkeiten (Verwahrung oder ambulante Massnahme während des Strafvollzuges) müsse bleiben, dass die Erfolgsaussichten einer modernen forensischen Standards entsprechenden Therapie gemäss Gutachter überaus unsicher seien (KG act. 2 S. 79). Die in der Beschwerde kritisierte Schlussfolgerung, das Scheitern der unzulänglichen Therapie sei ein Zeichen dafür, dass eine Therapie modernen Standards eher nichts bringen würde, kann in dieser Form dem obergerichtlichen Urteil nicht entnommen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers geht entsprechend an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. 3.5 a) Das Gutachten sei insofern nicht einleuchtend, wendet der Beschwerdeführer weiter ein, als nicht nachvollziehbar dargelegt werde, inwiefern die schizophrene Erkrankung und der polytrope Drogenkonsum zu einer Verschlechterung der Behandlungsaussichten führen solle. Der Gutachter spreche sich hierüber nicht aus. Er halte einerseits fest, dass die schizophrene Erkrankung nicht in einer direkten ursächlichen Beziehung zur Pädosexualität stehe. Sie sei zudem nicht in einer Weise produktiv wahnhaft symptomatisch, als dass deren Symptomatik im Vordergrund stehen würde. Sie sei vielmehr im Sinne einer Grunddisposition in den Hintergrund getreten und anhand der Erfahrung aus der Vergangenheit medikamentös gut kontrollierbar. Für die Pädosexualität und die Umsetzung pädosexueller Wünsche spiele der Suchtmittelkonsum keine ursächliche und bei

- 13 - Zugrundelegen der bisher bekannten Tatmuster in der Mehrzahl der Fälle nicht einmal eine situativ begünstigende Rolle. Anderseits werde im Gutachten dargelegt, die schizophrene Erkrankung und der polytrope Drogenkonsum trügen ebenfalls zu einer Verschlechterung der Behandlungsaussichten bei. Angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zwischen den genannten Darlegungen des Gutachters zur Schizophrenie und zum Drogenkonsum einerseits und der Beurteilung der Auswirkungen auf die Behandlungsaussichten anderseits hätte die Vorinstanz auf letztere nicht abstellen dürfen. Das Gutachten sei diesbezüglich mangelhaft im Sinne von § 127 StPO (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 7/1+2). b) Der Beschwerdeführer versucht, einen Widerspruch im Gutachten dadurch zu konstruieren, dass er zwei verschiedene Fragestellungen miteinander verknüpfen will. Diese Argumentation überzeugt nicht. Auf der einen Seite betreffen die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen des Gutachtens die Frage, welche Störungen oder Problembereiche beim Beschwerdeführer festgestellt wurden (Schizophrenie, Pädosexualität, Suchtmittelkonsum), ob bzw. wie sich diese Störungen gegenseitig beeinflussen und sich auf die (strafbaren) Handlungen des Beschwerdeführers auswirkten (OG act. 12/13 S.53 ff.). Ein anderes Thema ist, ob sich die verschiedenen Störungen auf die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Es liegt auf der Hand, dass die Behandlungsfähigkeit einer Person durch das Vorliegen mehrerer Störungen beeinflusst werden kann, auch wenn die einzelnen Störungen sich nicht deliktsrelevant aufeinander auswirkten. Ein Widerspruch lässt sich damit nicht begründen. Ein Mangel im Gutachten ist nicht dargetan. 3.6 Was der Beschwerdeführer unter Ziffer 8 der Beschwerdeschrift vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz - wie schon vorstehend dargelegt - nicht aufgrund der bisherigen Therapie einen Rückschluss auf die Erfolgsaussichten einer nach modernen Standards durchgeführten Therapie gezogen, sondern sie stützte sich dabei auf die Ausführungen im Gutachten. Der Beschwerdeführer übersieht die Erkenntnis des Gutachtens, wonach unabhängig davon, dass bisher noch kein adäquater Therapieversuch durchgeführt

- 14 worden sei, die Erfolgsaussicht einer Behandlung sehr unsicher sei (OG act. 12/13 S. 61 f.). Wenn der Beschwerdeführer sodann nochmals auf das Vorliegen veränderter Verhältnisse hinweist und einwendet, es hätte eine Neubeurteilung stattfinden müssen, kann auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.3.1 verwiesen werden. 3.7 a) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dem Gutachten lasse sich nichts über die Dauer der einzelnen Untersuchungen entnehmen, weshalb von einem unvollständigen Gutachten im Sinne von § 127 StPO auszugehen sei (KG act. 1 S. 13 Ziff. 9). b) Der Beschwerdeführer beruft sich bei seiner Rüge auf den Entscheid des Kassationsgerichts vom 21. Juni 2004 (publiziert in ZR 104 Nr. 7). Darin erwog das Gericht: "Dem psychiatrischen Gutachten muss entnommen werden können, wie lange die Sitzungen des Experten mit dem Exploranden gedauert haben. Diese Angaben sind deshalb besonders wichtig, weil das explorative Untersuchungsgespräch ein entscheidendes diagnostisches Instrument bildet und die dafür aufgewendete Zeit Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung erlaubt (vgl. Furger, Hinweise zum kritischen Umgang mit psychiatrischen Gutachten, in ZStrR 105 [1988] S. 388; vgl. auch Gmür, Die Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in plädoyer 4/99, S. 31, 2. Spalte unten, S. 32, 1. Spalte, vgl. auch S. 43, 2. und 3. Spalte, jeweils unten). Nach Furger gelten für die Forensik gleiche Zeitgrössen wie in der Psychiatrie im allgemeinen, nämlich 2-3 Stunden und nicht mehr als 6-8 Stunden. Er hält dafür, dass der zeitliche Einsatz so begrenzt bleiben soll, dass noch keine allzu enge gefühlsmässige Beziehung entsteht, die den diagnostischen Blick trüben und die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich weiterer Verfahrensfragen gegenseitig einschränken würde (a.a.O.). Gmür spricht sich dafür aus, dass sich die Dauer, vor allem bei umfassenden Grossgutachten, nach der Persönlichkeit des Probanden, nämlich dessen Mitteilungsdruck, Mitteilungsrhythmus und Widerstand gegen die Untersuchung, sowie der Länge und dem Ereignisreichtum der Lebensgeschichte zu richten hat. Eine Explorationssitzung - so Gmür - sollte gewöhnlich nicht länger als 2 bis 2 ½ Stunden dauern. Der

- 15 - Ermüdbarkeit des Probanden soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gesamtbefragung auf mehrere Sitzungen mit mehrtägigen Intervallen dazwischen verteilt wird (a.a.O.; vgl. auch Richtlinien bei Maier/Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 163f.)". c) Zutreffend ist, dass dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Begutachtung insgesamt oder der einzelnen Sitzungen entnommen werden können. Hingegen ist aufgrund der vom Gutachter zusammen mit dem Gutachten eingereichten Rechnung aktenkundig, dass die Explorationen und test- sowie neuropsychologischen Untersuchungen am 16.07., 21.07., 29.07., 05.08., 12.08., 15.09., und 30.09. stattfanden und insgesamt 16 Stunden in Anspruch nahmen (OG act. 12/12). Damit liegt zum einen ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zum zitierten ZR-Entscheid vor, bei welchem die Anzahl und Daten der Sitzungen bekannt waren, jedoch weder die Gesamtdauer der Gespräche noch die Dauer der einzelnen Sitzungen. Zum anderen wird zwar die Regel sein, dass die Anzahl der Sitzungen und deren (Gesamt-)Dauer im Gutachten selber aufgeführt ist, dies aber als absolut zwingende Voraussetzung eines vollständigen Gutachtens zu betrachten, käme einem überspitzten Formalismus gleich. Sind die notwendigen Angaben für alle Beteiligten aus den Akten ersichtlich, so ist dies als genügend zu betrachten. Soweit aufgrund der Regeste des erwähnten ZR-Entscheides sodann der Eindruck entstehen kann, die Dauer der einzelnen Gesprächssitzungen müsse zwingend bekannt gegeben werden, so erscheint aufgrund der nachfolgenden Überlegungen eine Präzisierung angebracht. Es trifft zwar zu, dass die fraglichen Angaben Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung erlauben, doch darf das Gewicht solcher Rückschlüsse nicht überbewertet werden. Es ist offensichtlich, dass die Dauer der Gespräche und Untersuchungen stark vom Einzelfall abhängig und entsprechend auch erhebliche Abweichungen möglich sind. Zufolge fehlender Sachkunde sind auch hier dem Gericht bei der Beurteilung Grenzen gesetzt. Als wesentlich erweist sich deshalb, dass die Gesamtdauer, die Anzahl der Gesprächs-Sitzungen sowie deren Daten bekannt sind. Ergeben sich für die beurteilende Behörde aufgrund dieser Angaben in Verbindung mit dem erstellten

- 16 - Gutachten (sowohl in Bezug auf dessen Inhalt als auch auf den Umfang) keine Besonderheiten und bringt der Explorand auch keine konkreten Beanstandungen bezüglich Häufigkeit und Dauer der Sitzungen an, besteht kein Anlass, die präzisen Angaben über die Dauer der einzelnen Sitzungen zu fordern. Ist der Explorand beispielsweise der Auffassung, die Dauer oder Häufigkeit der Sitzungen hätten ihn überfordert oder - gegenteilig - aufgrund einer geringen Dauer sei eine fundierte Abklärung gar nicht möglich gewesen, so hat er dies vorzubringen. d) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Stundenaufwand im vorliegenden Fall sei dem erstellten Gutachten nicht angemessen. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bemängelt der Beschwerdeführer, die einzelnen Sitzungen seien zu kurz oder zu lang ausgefallen. Auch dies ist angesichts einer Gesamtdauer von 16 Stunden bei sieben Sitzungsdaten nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der beauftragte Gutachter, Dr. med. C., Hilfspersonen zur Erstellung des Gutachtens beigezogen hat (vgl. OG act. 12/13 S. 2). Vor diesem Hintergrund gibt weder die Anzahl der Sitzungen noch deren Gesamtdauer zu Bemerkungen Anlass. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Dauer der einzelnen Sitzungen gehe aus dem Gutachten nicht hervor, keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfällige Aufwendung der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterinnen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO), jedoch - wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (KG act. 2 S. 86) - in Anbetracht seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse (vgl. OG act. 17/4-9; OG Prot. S. 4-14) sowie des voraussichtlich noch lange dauernden Straf- bzw. Massnahmevollzuges - einstweilen abzuschreiben.

- 17 - Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie allenfalls der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterinnen wird unter Berücksichtigung der Honorarnoten mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 395.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und allfällige Aufwendungen der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterinnen, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste), die kantonale Opferhilfestelle sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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