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Zürich Kassationsgericht 31.01.2006 AC050051

31. Januar 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,364 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Überprüfung der Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren, Kognition usw.

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050051/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Y. gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. Z., Geschädigte, Appellantin und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt A. betreffend fahrlässige Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2004 (SB040444/U/hp)

- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung: I. 1. Am 11. Mai 2003 ereignete sich nachts auf der Forchstrasse A 52 in Fahrtrichtung Zürich ca. 100 m nach der Einfahrt Oetwil am See (km 13,8) ein tödlicher Verkehrsunfall. Der Beschwerdeführer erfasste mit seinem Personenwagen B., welcher auf der Autostrasse zu Fuss unterwegs war. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B. waren alkoholisiert; der Beschwerdeführer mit mindestens 0,87 Gewichtspromille, der Verstorbene mit einem Mittelwert von 2,14 Gewichtspromille. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, dass es ihm bei genügender und nicht durch den Alkoholkonsum beeinträchtigter Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit möglich gewesen wäre, B. rechtzeitig wahrzunehmen und die für ihn voraussehbare Kollision zu vermeiden (BG act. 16). 2. Mit Urteil vom 23. Juni 2004 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschwerdeführer schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG; vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sprach ihn das Bezirksgericht frei. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft (OG act. 32). Gegen diesen Entscheid erklärte die Witwe des Verstorbenen, Z. (Beschwerdegegnerin 2), Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei auch der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. Der Beschwerdeführer sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 26. November 2004 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der fahrlässigen Tötung und bestrafte ihn mit sechs Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sodann stellte das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis Z. dem Grundsatz nach im Umfang von drei Vierteln haftbar sei (KG act. 2).

- 3 - 3. Gegen das Urteil des Obergerichts richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer dessen Aufhebung beantragt (KG act. 1 S. 2). Vorinstanz und Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 9 und 10). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 13). 4. Der Beschwerdeführer hat keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 6). II. 1. Wie bereits die Erstinstanz, gelangte auch das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die erforderliche Sorgfalt in zweifacher Hinsicht verletzt. Einerseits habe er sorgfaltspflichtwidrig gehandelt, weil er B. eigenen Angaben zufolge vor der Kollision nicht wahrgenommen habe (wobei diesbezüglich die Vorinstanzen von unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten ausgingen) und habe somit gegen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen; anderseits liege Sorgfaltswidrigkeit darin, dass er sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt habe (KG act. 2 S. 12). Während die Erstinstanz die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeiten für den Erfolgseintritt verneinte, gelangte das Obergericht zum gegenteiligen Schluss: Durch die mangelnde Aufmerksamkeit, teilweise wohl bedingt durch die Angetrunkenheit, habe der Beschwerdeführer B. nicht wahrgenommen und das Mögliche und Zumutbare - nämlich ein Ausweichmanöver, wodurch der sonst voraussehbare Tötungserfolg vermieden worden wäre nicht vorgenommen (KG act. 2 S. 15). 2. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer zunächst fest, der Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand werde nicht angefochten. Gerügt werde jedoch, "dass der Beschwerdeführer zu Unrecht der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen wurde, da die Vorinstanz durch eine willkürliche Be-

- 4 weiswürdigung bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhaltes und durch die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo entschieden hat, mithin Nichtigkeitsgründe gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vorliegen" (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3). Die meisten vom Beschwerdeführer gegen die Hauptbegründung des Obergerichts (KG act. 2 S. 5-8) erhobenen Rügen basieren auf dem Vorwurf, es habe bei der Sachverhaltsfestlegung ausser Acht gelassen, dass sich die Kollision frühestens zehn Minuten, nachdem die Zeugin B. auf der Autostrasse gesehen hat, ereignet habe (KG act. 1 S. 3-6, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer rügt auch die Eventualbegründung des Obergerichts (die Kollision wäre auch ausgehend von der Sachverhaltsvariante der Erstinstanz vermeidbar gewesen: KG act. 2 S. 8/9) als willkürlich und gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossend, denn er habe aufgrund der konkreten - vom Obergericht nicht berücksichtigten - Umstände das Opfer erst 1,2 Sekunden vor dem Unfall sehen können, weshalb ein Ausweichmanöver nicht möglich gewesen sei (KG act. 1 S. 6-10, Ziff. 5). 3. Zur Kognition des Kassationsgerichts ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Grundsatz in dubio pro reo in seiner hier angerufenen Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel deckt sich mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (RB 1990 Nr. 5). Somit kommt dem Kassationsgericht vorliegend nur eine auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Das bedeutet, dass die Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Ein Beweisergebnis, das über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist, kann nicht mit Erfolg gerügt werden (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff.).

- 5 - Sodann ist gemäss § 430b Abs. 1 StPO das Kassationsgericht nicht zuständig zur Beurteilung von Rügen, die in die Überprüfungsbefugnis des Kassationshofs des Bundesgerichts fallen. Das namentlich bei Fahrlässigkeitsdelikten bedeutsame Problem des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Täters und dem eingetretenen Verletzungserfolg ist nach der Praxis des Bundesgerichts nur insofern als Tatfrage anzusehen, soweit es sich um die Ermittlung der sogenannten "natürlichen Kausalität" handelt. Rechtsfrage ist hingegen, ob ein bestimmtes Verhalten als pflichtwidrig zu qualifizieren sei sowie ob zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Täters und dem eingetretenen Unfall ein "rechtserheblicher Kausalzusammenhang" besteht; diese Frage bejaht der Kassationshof, wenn die eingetretene Verletzung adäquat-kausal war. Die Relevanz eines sorgfaltswidrigen Verhaltens lässt sich nur durch Vergleich des tatsächlichen Kausalverlaufs mit jenem beim pflichtgemässen Handeln ermitteln. Zu welchem Verhalten der Täter unter den konkreten Umständen verpflichtet gewesen wäre, beurteilt sich nach Art. 18 Abs. 3 StGB, ist somit eine Frage des Bundesrechts (BGE 122 IV 23, 125 IV 197; J. Rehberg in Zeitschrift für schweizerisches Recht, Band 94, II. Halbband, 1975, S. 388 ff.). Mit anderen Worten prüft das Kassationsgericht Fragen, welche in den Bereich tatsächlicher Vorgänge fallen, die feststellbar sind (welche Strassenbeleuchtung war eingeschaltet, mit welchen Lichtern fuhr der Beschwerdeführer, war das Opfer dunkel oder hell gekleidet etc.). Fragen, die sich nach allgemeinen Erfahrungssätzen beurteilen, fallen hingegen in die Überprüfungsbefugnis des Kassationshofes (J. Rehberg, a.a.O., S. 386; vgl. auch BR 2003 Nr. 139). So sind Rechtsfragen, worin die Vorsicht besteht, zu welcher der Täter nach den Umständen verpflichtet war, welche Reaktionszeit ein Fahrzeuglenker in einer bestimmten Lage für sich beanspruchen kann und ob die Rechtsgutsverletzung für ihn voraussehbar war (J. Rehberg, a.a.O., S. 380 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen ausschliesslich zum Nachweis des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes anhand der bisherigen Akten sowie soweit sie sich erst auf Grund der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben, zulässig sind (Schmid:

- 6 in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 34 zu § 430). Wer sich mit einem Mangel einverstanden erklärte bzw. bewusst abfand und diesen nicht beanstandete, kann diesen vor Kassationsgericht nicht mehr mit Erfolg rügen (Schmid: in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 430 StPO). 4. Das Obergericht gelangte im Sinne einer Hauptbegründung zum Schluss, es habe insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugin C. sowie das gerichtsmedizinische Gutachten als erstellt zu gelten, dass sich das Opfer auch nach Durchfahrt der Zeugin aufrecht gehend am rechten Fahrbahnrand in Richtung Zürich bewegt habe (KG act. 2 S. 6-8). In seinen Erwägungen hielt es fest, die Zeugin habe beobachtet, wie B. am Rand der Fahrbahn in Richtung Zürich gegangen sei; sie habe kein Ausweichmanöver machen müssen; sie habe den Fussgänger rechtzeitig bemerkt; sie habe ihn gut gesehen; es sei ihr nicht aufgefallen, ob er geschwankt habe (KG act. 2 S. 6) . Das Obergericht stellte fest, es sei nicht bekannt, wie viel später die Kollision stattgefunden habe (KG act. 2 S. 8). Weiter stützte sich das Obergericht auf das Gutachten, wonach aus den erlittenen Verletzungen geschlossen werden könne, dass B. aufrecht gehend am linken Unterschenkel von hinten erfasst worden sei, als dieser das Standbein dargestellt habe und das rechte Bein im Moment der Kollision als Spielbein gedient habe (KG act. 2 S. 7) . 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Obergerichts, es sei nicht bekannt, wie viel später nach der Vorbeifahrt der Zeugin am Opfer die Kollision stattgefunden habe, als willkürlich. Die Kollision, so der Beschwerdeführer, habe sich nachweislich um 3.40 Uhr ereignet und die Zeugin sei gemäss ihren Angaben etwa gegen 3.30 Uhr in Oetwil auf die A52 gefahren. Das Obergericht habe somit zwingend davon ausgehen müssen, dass sich die Kollision frühestens zehn Minuten nach dem Zeitpunkt ereignet habe, als die Zeugin B. auf der Autostrasse gesehen habe. Indem das Obergericht diese Zeitspanne von mindestens zehn Minuten in seine Beweiswürdigung nicht einbezogen habe, habe es den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Aufgrund der Nichtbeachtung der Zeitspanne

- 7 von über zehn Minuten sei auch die Annahme des Obergerichts, das Opfer sei nach der Durchfahrt der Zeugin im gleichen Stil weiter gegangen, offensichtlich abwegig und komme einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleich, denn das Opfer hätte bei normalem Tempo in einem Zeitraum von mindestens zehn Minuten weit mehr als hundert Meter zurückgelegt (KG act. 1 S. 3 f.). Die auf der ersten Seite des Polizeirapports aufgeführte Zeitangabe "11. Mai 2003, 0340 Uhr" (BG act. 1 S. 1), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, stellt die ungefähre Unfallzeit dar. Gesichert ist einzig, dass die Kantonspolizei um 03.47 Uhr von der Verkehrszentrale Meldung erhielt (KG act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer konnte zum Zeitpunkt der Kollision keine Angaben machen. Er führte jedoch vor Vorinstanz aus, nach der Kollision sei er ausgestiegen, habe eine Zeitlang gesucht, aber nichts gefunden. Dann habe er ein Auto angehalten. Den Autoinsassen habe er erklärt, er habe etwas erwischt, worauf die beiden gemeint hätten, es sei wohl ein Reh oder Fuchs gewesen und weiter gefahren seien. Danach habe er wieder gesucht und am Fahrbahnrand einen Schuh gefunden. Anschliessend habe er im Wiesenbord gesucht und dort das Opfer gefunden. Er sei zurück zur Strasse gegangen und habe eine Autolenkerin angehalten. Mit dieser habe er gesprochen und sie sei nachschauen gegangen. Schliesslich hätten sie bei der Polizei angerufen (OG act. 37 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen ist ersichtlich, dass vor dem Anruf bei der Polizei einige Zeit verstrichen sein muss - wieviel ist jedoch unbekannt. Der genaue Zeitpunkt der Kollision ist somit ungewiss. Ebenso ist offen, wann genau die Zeugin an B. vorbeigefahren ist. In der Zeugeneinvernahme konnte sie dazu gar keine Angaben mehr machen (BG act. 6); bei der Polizei führte sie aus, es sei gegen 3.30 Uhr gewesen (BG act. 1 S. 8). Die Feststellung der Vorinstanz, es sei ungewiss, wieviel später (nach der Vorbeifahrt der Zeugin) sich die Kollision ereignet hat, deckt sich mit der Aktenlage (weder der Zeitpunkt der Kollision noch derjenige der Durchfahrt der Zeugin sind feststellbar). Folglich spricht die vom Opfer nach der Vorbeifahrt der Zeugin zu-

- 8 rückgelegte Strecke in keiner Weise gegen die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz. Die Rüge ist abzuweisen. 4.2 Die Vorinstanz ging gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten der Universität Zürich davon aus, das Opfer sei am Strassenrand gegangen, als es vom Fahrzeug des Beschwerdeführers am linken Unterschenkel von hinten erfasst wurde (KG act. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer hält diese Feststellung für willkürlich, denn es sei auch möglich, dass das Opfer am Strassenrand gestanden sei (KG act. 1 S. 4, mittlerer Abschnitt). Der Beschwerdeführer führt nicht aus (und es ist auch nicht ersichtlich), inwiefern sich die vorinstanzliche Feststellung, B. sei beim Gehen (statt im Stehen) erfasst worden, zu seinem Nachteil ausgewirkt haben sollte. Wenn man auf diese Rüge eintreten würde, wäre sie abzuweisen: Im Gutachten wird festgehalten, die Verletzung am linken Bein lasse Rückschlüsse auf die Richtung der einwirkenden Gewalt zu. Es könne geschlossen werden, dass B. "aufrecht gehend, am linken Unterschenkel von hinten erfasst wurde, als dieser das Standbein darstellte, und das rechte Bein im Moment der Kollision als Spielbein diente." (BG act. 8/3 S. 4). Der Beschwerdeführer zweifelte weder vor Vorinstanz noch heute die Richtigkeit des Gutachtens an. Die Vorinstanz übernahm die gutachterliche Schlussfolgerung, B. sei im Gehen angefahren worden. In willkürfreier Beweiswürdigung durfte sie die vom Beschwerdeführer heute geltend gemachte Variante - der Beschwerdeführer könnte auch im Stehen erfasst worden sein - ausser Acht lassen: Laut Gutachten steht fest, dass im Zeitpunkt der Kollision das linke Bein belastet war (Standbein), das rechte hingegen nicht (Spielbein); dass B. normal am Strassenrand stand (Belastung auf beiden Beinen) durfte die Vorinstanz somit ausschliessen. Ebenso durfte sie - ohne in Willkür zu verfallen - die gänzlich abwegige Möglichkeit, B. sei in Fahrtrichtung Zürich ausgerichtet auf einem Bein am Rand der Autostrasse gestanden bzw. habe sich auf das linke Bein gedreht, unberücksichtigt lassen. 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nachdem er dargelegt habe, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz an einem Nichtigkeitsgrund

- 9 leide (gemeint sind die beiden vorn unter Erw. II. 4.1 und 4.2 behandelten und verworfenen Rügen), stelle der Ausschluss anderer Sachverhaltsvarianten eine willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo dar (KG act. 1 S. 4 unten). Diese Rüge des Beschwerdeführers, welche von der Richtigkeit seiner zuvor gemachten Beanstandungen ausgeht, ist unbehelflich. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass für ein Schwanken des Opfers keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Die Beweiswürdigung sei deshalb willkürlich, weil das Obergericht ausführe, der Zeugin sei ein Schwanken des Opfers nicht aufgefallen und dabei ausser Acht lasse, dass die Zeugin B. mindestens zehn Minuten vor dem Unfall gesehen habe. Ausserdem habe das Obergericht die erwiesene starke Angetrunkenheit des Opfers nicht als ein für ein Schwanken sprechendes Indiz berücksichtigt (KG act. 1 S. 5). Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verneinen des Schwankens zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollte - er, der das Opfer eigenen Angaben zufolge bis zur Kollision nicht gesehen hat und glaubte, ein Tier angefahren zu haben, macht nicht geltend, B. wäre für ihn früher/besser sichtbar gewesen, wenn er geschwankt hätte. Das Obergericht hielt denn auch fest, der Umstand, ob B. getorkelt habe oder nicht, sei in bezug auf die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Unsorgfalt und die Vermeidbarkeit der Kollision ohne Belang (KG act. 2 S. 14). Wenn auf die Rüge eingetreten würde, müsste sie abgewiesen werden: Dass die Vorinstanz davon ausging, der Zeugin sei kein Schwanken aufgefallen, ist nicht zu beanstanden, entspricht doch dies ihrer Aussage. Wie vorn dargelegt, ist nicht von einer Zeitspanne von mindestens zehn Minuten auszugehen; es ist ungewiss, wie lange nach der Zeugin der Beschwerdeführer beim Opfer ankam. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigte das Obergericht

- 10 sehr wohl, dass B. stark alkoholisiert war, und wertete diesen Umstand als ein wenn auch einziges - Indiz für ein Schwanken des Opfers: "Für ein starkes Torkeln des Geschädigten bestehen - mit Ausnahme des erheblichen Alkoholisierungsgrades - keine Hinweise." (KG act. 2 S. 14). Anschliessend führte die Vorinstanz aus, aufgrund welcher weiterer (nebst der Beobachtung der Zeugin) Umstände nicht davon auszugehen sei, dass B. getorkelt sei (KG act. 2 S. 14). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 4.5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der Vorinstanz, für ein Absitzen, eine Pause oder ein Verschwinden von der Strasse auf das Wiesenbord, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, sei deshalb willkürlich, weil die Vorinstanz unberücksichtigt lasse, dass seit dem Zeitpunkt als die Zeugin an B. vorbeifuhr bis zur Kollision mindestens zehn Minuten verstrichen seien, und der Beschwerdeführer somit bei ständigem Gehen weit mehr als die effektiv zurückgelegten hundert Meter hätte gelangt sein müssen (KG act. 1 S. 5 f.). Wiederum wird Willkür einer vorinstanzlichen Feststellung damit begründet, dass die betreffende Zeitspanne mehr als zehn Minuten betragen haben müsse. Wie vorne festgehalten, ist jedoch unbekannt, wieviel Zeit seit dem Vorbeifahren der Zeugin an B. bis zur Kollision verstrichen ist. Demzufolge kann auch nichts aus der vom Opfer zurückgelegten Strecke abgeleitet werden, da man nicht weiss, wie viele Minuten ihm dafür zur Verfügung standen. Weitere Anhaltspunkte für ein Absitzen des Opfers nennt der Beschwerdeführer nicht und solche sind denn auch nicht ersichtlich. Die Annahme des Obergerichts, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für ein Absitzen des Opfers auf dem Wiesenbord, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge ist abzuweisen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer unter Ziff. 4 seiner Beschwerde gerügte Sachverhaltsfeststellung mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Ob ausgehend von diesem Sachverhalt (sowie der anerkannten Alkoholisierung des Beschwerdeführers) dieser den Tod des Opfers adäquat-kausal verursacht hat, mit anderen Worten, ob sein Verhalten als pflichtwid-

- 11 rig zu qualifizieren sei und wenn ja, der Erfolgseintritt bei einem pflichtgemässen Verhalten vermeidbar gewesen wäre, sind Fragen des materiellen Bundesrechts. 5. Im Sinne einer Alternativbegründung hielt das Obergericht fest, dass selbst ausgehend von der erstinstanzlichen Sachverhaltsvariante (das Opfer sei kurz vor der Kollision am Bord gesessen oder gelegen, habe sich erhoben, den Strassenrand betreten, sich in Fahrtrichtung gedreht, sei am rechten Strassenrand entlang gegangen, wobei es für den Beschwerdeführer während drei Sekunden sichtbar gewesen sei; OG act. 32 S. 7), die Kollision vermeidbar gewesen wäre (KG act. 2 S. 8/9 unten und S. 7, 4. Abschnitt sowie S. 14, 2. und 3. Abschnitt). Der Beschwerdeführer rügt unter Ziffer 5 der Beschwerde auch die Alternativbegründung als willkürlich, indem er geltend macht, wegen der dunklen Kleidung des Opfers hätte bei dieser Sachverhaltsvariante die Sichtweite lediglich 30 Meter betragen und das Opfer wäre für ihn somit frühestens 1,2 Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen. Dies entspreche auch seiner Aussage, wonach er bei der Kollision nur einen Schatten gesehen, einen Schlag gespürt und daher auch gar nicht gebremst habe (KG act. 1 Ziff. 6 ff.). Bei der vom Beschwerdeführer unter Ziff. 4 der Beschwerde gerügten und vorn unter Erwägung II.4 geprüften Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts handelt es sich um die eigentliche Hauptbegründung, welche für sich allein tragend ist. Da diese mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet ist und der Beschwerdeführer keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat (KG act. 6), braucht auf die gegen die Alternativbegründung vorgetragenen Rügen nicht eingetreten zu werden (T. Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 2000, S. 224 m.H.). Demzufolge kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, der vor Vorinstanz ausdrücklich erklären liess, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, das Opfer sei für ihn frühestens drei (und nicht sieben wie von der Geschädigten geltend gemacht) Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen (OG act. 37 S. 15, zweitletzter Abschnitt), im Beschwerdeverfahren mit seiner neuen tatsächlichen - nicht durch die

- 12 - Akten belegten - Behauptung, er habe das Opfer erst 1,2 Sekunden vor dem Unfall sehen können und die Annahme einer Sichtweite von drei Sekunden durch das Obergericht sei willkürlich, hätte gehört werden können. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausserdem hat er die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 für die Umtriebe im vorliegenden Verfahren angemessen zu entschädigen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Uster (Proz.Nr. DG040015), das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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