Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050050/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2005 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2004 (SE040017/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) vom 16. Dezember 2004 erstinstanzlich der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV, mit Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, b und d VRV sowie mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit 5 Jahren und 3 Monaten Zuchthaus (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 13. März 2003 ausgefällten Strafe von 3 Monaten Gefängnis) bestraft. Von weiteren Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzuges an (OG act. 40 bzw. KG act. 2). 2. Der Beschwerdeführer hat gegen den obergerichtlichen Entscheid rechtzeitig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 42 bzw. KG act. 5) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) reichte eine Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt (KG act. 11). 3. Der Beschwerdeführer hat auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (OG act. 46 und 47/1-2; KG act. 1 S. 3).
- 3 - II. 1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2004 wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, er habe am frühen Morgen des 4. Oktober 2000 als Lenker des Personenwagens BMW M3 mit dem ihm bekannten A. (als Lenker des Personenwagens Ford Escort Cosworth 4x4) auf der Strecke Winterthur - Rastplatz Kemptthal und zurück ein Autorennen ausgetragen, wobei es mehrfach zu groben Verletzungen der Verkehrsregeln und schliesslich (um ca. 03.30 Uhr) auf der Autobahnausfahrt Winterthur-Töss zufolge massiv überhöhter Geschwindigkeit zu einem derart schweren (Selbst-)Unfall gekommen sei, dass der im Fahrzeug des Beschwerdeführers mitfahrende B. tödliche Verletzungen erlitten habe (OG act. 23). 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6;
- 4 - Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3. a) Mit seiner ersten Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe eine aktenwidrige Annahme getroffen, allenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, wenn sie davon ausgehe, der Ford Escort Cosworth von A. sei leistungsfähiger gewesen als der BMW M3 des Beschwerdeführers. Tatsächlich lasse sich nämlich den im angefochtenen Urteil erwähnten Akten das Gegenteil entnehmen, zumindest was die vorliegend relevante Beschleunigung in der Bewegung anbelange (KG act. 1 S. 4 f.). b) Die Vorinstanz erwog an der angefochtenen Stelle unter dem Titel "Verkehrstechnisches Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich", der Gutachter habe zwei Zeitungsausschnitte aus der Automobilrevue beigelegt. Ebenso seien die Typenscheine sowie die Fahrzeugausweise beigelegt worden. Aus den Beilagen ergebe sich, dass der Ford Escort Cosworth, wie von A. ausgesagt, etwas leistungsfähiger gewesen sei als der BMW M3 des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 40 f.). c) Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle offensichtlicher Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird, die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegen den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430 StPO). Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz "iura novit curia" allerdings nicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO). d) Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Einwand weder unter dem Titel der Aktenwidrigkeit noch unter demjenigen einer willkürlichen Beweiswürdigung
- 5 einen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Vorinstanz hat mit ihrer Erwägung weder (aktenwidrig) zum Ausdruck gebracht, beim Ford Escort Cosworth handle es sich in Bezug auf die Beschleunigung während der Fahrt um das leistungsfähigere Fahrzeug, noch der Ford Escort Cosworth sei als das in allen Belangen leistungsfähigere Fahrzeug zu betrachten. Dass der von A. gelenkte Ford in gewissen Bereichen als leistungsfähiger anzusehen ist, wird in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb vorliegend (allein) die Daten betreffend Beschleunigung während der Fahrt massgebend wären und weshalb es willkürlich wäre, den Ford Escort Cosworth als das insgesamt leistungsfähigere Fahrzeug einzuschätzen. Ebenso wenig wird in der Beschwerde dargelegt, dass bzw. inwiefern sich die angefochtene Erwägung der Vorinstanz zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 4. a) Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Aussagen erwog das Obergericht u.a., der Beschwerdeführer habe C. erzählt, er (der Beschwerdeführer) könne auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 235 km/h den 5. Gang nicht einlegen, dies habe er bei einer nächtlichen Fahrt auf der Autobahn von Zürich nach Winterthur selber festgestellt. Gemäss C., dieser immerhin Chefverkäufer der Firma Franz AG, wäre dies offenbar tatsächlich nicht möglich gewesen bzw. wenn dennoch der 5. Gang hätte eingelegt werden können, hätte eine grosse Gefahr für eine Blockierung des Getriebes bestanden, was zu einem schweren Unfall hätte führen können. Wenn der Beschwerdeführer dazu angemerkt habe, man könne mit dem 328i im 4. Gang gar nicht so schnell fahren, so möge dies zwar tatsächlich zutreffen. Geschwindigkeiten im 4. Gang bis in den Bereich von ca. 215 km/h seien aber beim fraglichen Fahrzeug möglich. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Angabe von 235 km/h wohl übertrieben haben dürfte, lasse sich daraus jedoch nicht schliessen, dass er tatsächlich den 4. Gang nicht ausgereizt habe und nicht im Bereich von 200 km/h nachts auf der Autobahn gefahren sei. Seine Behauptung, er habe die diesbezügliche Aussage gegenüber C. nur gemacht, um das Auto umtauschen zu können, sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Damit könne aber ohne weiteres angenommen werden,
- 6 dass Geschwindigkeitsexzesse für den Beschwerdeführer nicht fremd seien, was doch Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lasse (KG act. 2 S. 51 f.). b) Der Beschwerdeführer kritisiert, ausser der Aussage des Zeugen C. gebe es in den Akten keine Beweismittel für angebliche frühere Geschwindigkeitsexzesse des Beschwerdeführers. Die Würdigung der Zeugenaussage C. erweise sich somit als willkürlich. Es blieben erheblich bzw. unüberwindliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer schon vor dem vorliegend zu beurteilenden Fall Erfahrungen mit Geschwindigkeitsexzessen gemacht habe. Deshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln, erweise sich ebenfalls als willkürlich (KG act. 1 S. 5 f.). c) Der Rüge des Beschwerdeführer fehlt es einerseits an der notwendigen Auseinandersetzung mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Anderseits ist eine Schlussfolgerung nicht zwingend nur dann zulässig, wenn sie sich auf mehrere Anhaltspunkte stützen kann. Damit ist die Annahme der Vorinstanz, alleine aufgrund der Aussage des Zeugen C. könne angenommen werden, Geschwindigkeitsexzesse wären dem Beschwerdeführer nicht fremd, nicht unhaltbar, womit auch die Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Leere stösst. 5. a) Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, die Vorinstanz habe in zweifacher Hinsicht zu Unrecht von der Ergänzung des Gutachtens abgesehen, bzw. die Vorinstanz habe - in Bezug auf die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit vor der Kollision - auf ein unvollständiges Gutachten abgestellt. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass bei der Kollision des BMW M3 mit dem Betonkandelaber unter anderem ein Teil der Vorderachse und das ganze rechte Vorderrad abgerissen worden seien und das Fahrzeug von diesem Zeitpunkt an auf drei Rädern weiter geschleudert sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeug mit drei Rädern geringere Verzögerungswerte aufweise als ein solches auf vier Rädern. Wäre die Verzögerung tatsächlich geringer gewesen, würde eine tiefere Eingangsgeschwindigkeit resultieren. Dem Gutachten sei jedoch nichts über Verzögerungswerte von schleudernden Fahrzeugen mit drei Rädern im Vergleich mit solchen mit vier Rädern zu entnehmen. Auch die Vorinstanz
- 7 habe sich zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsgutachten nicht im Detail geäussert. Anderseits, fährt der Beschwerdeführer fort, müsse aufgrund der äusserst massiven Beschädigungen im Bereich des Motors, der Vorderachse und des rechten Vorderrades davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug erhebliche Mengen von Motorenöl, Brems- und anderen Flüssigkeiten verloren habe und dass solche Flüssigkeiten mit den Rädern hätten in Kontakt kommen können, wodurch die Verzögerungswerte deutlich reduziert worden wären. Da sich dem Gutachten dazu ebenfalls nichts entnehmen lasse, habe der Beschwerdeführer auch diesbezüglich eine Ergänzung beantragt. Die Vorinstanz habe dies abgelehnt, weil auf den Fotos vom Unfallort keine grösseren Öllachen ersichtlich seien und die Auswirkung eventueller kleinflächiger Ölaustritte auf die Bodenhaftung der Reifen vernachlässigt werden könne. b) Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Gutachten fest, dieses sei schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar begründet worden, weshalb ohne weiteres auf die dort gezogenen Schlüsse abgestellt werden könne. Auf den Fotos vom Unfallort seien keine grösseren Öllachen ersichtlich, welche einen Einfluss auf die Länge und den Verlauf der Schleuderfahrt gehabt haben könnten. Nachdem sich das Auto mehrfach gedreht habe während der Schleuderfahrt, könne auch die Auswirkung eventuell kleinflächiger Ölaustritte auf die Bodenhaftung der Reifen vernachlässigt werden. Damit behielten die Rückrechnungen des Gutachters aus der Schleuderfahrt auf die Eingangsgeschwindigkeit ihre Gültigkeit und sie überzeugten (KG act. 2 S. 52). c) aa) Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, kann gemäss § 127 StPO die Untersuchungsbehörde (bzw. das Gericht) das Gutachten durch die selben Sachverständigen verbessern lassen oder neue Sachverständige ernennen. Als unvollständig gilt ein Gutachten, das die ihm zugrundeliegenden Annahmen nicht nennt, das die Fragen nur unvollständig beantwortet und dessen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8, 9, 11 zu § 127). Ungenau ist ein Gutachten, in dem bei der Beantwortung der Fra-
- 8 gen Fehler gemacht werden, z.B. bei einer unsorgfältigen Erhebung des relevanten Sachverhalts, oder das widersprüchlich ist (a.a.O., N 13). Undeutlich ist ein Gutachten, das auf die gestellten Fragen keine klaren Antworten gibt (a.a.O., N 14). Weiter können erhebliche Zweifel am Gutachten entstehen, wenn aufgrund seines Inhalts auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen geschlossen werden muss oder wenn sich ergibt, dass dieser nicht über die notwendigen technischen Mittel verfügte (a.a.O., N 17). Die Kassationsinstanz prüft frei, ob ein Gutachten mangelhaft ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 zu § 430; RB 1996 Nr. 153, 1989 Nr. 69; ZR 89 Nr. 90). bb) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). d) aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen wollte, indem sich die Vorinstanz zu einem seiner Ergänzungsanträge nicht geäussert habe, fehlen der Beschwerde die nötigen Aktenhinweise. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle und in welcher Form der Beschwerdeführer seine Kritik im Untersuchungsverfahren oder vor Obergericht angebracht hätte. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits-
- 9 grundes zu suchen. Auf diese (selbstständige) Rüge wäre demnach nicht einzutreten. bb) Fraglich erscheint sodann - kann aber letztlich offen bleiben -, ob der Hinweis der Beschwerde, rein von der Logik her müsste davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeug mit drei Rädern geringere Verzögerungswerte aufweise als ein solches auf vier Rädern, woraus auch eine tiefere Eingangsgeschwindigkeit resultieren würde (KG act. 1 S. 6 Ziff. 15), zur Substanziierung der Rüge überhaupt genügen könnte. Festzuhalten ist, dass der vierte Teil des Gutachtens die Abschnitte "Spurenbilder auf der Fahrbahn" (Ziff. 4.2) sowie "Schadenbilder am BMW M3 und Spurenbilder an den Leitplanken und dem Beleuchtungskandelaber" (Ziff. 4.3) enthält (vgl. OG act. 10 S. 2, 7 ff.). In diesem Zusammenhang wird im Gutachten u.a. dargelegt, ausgehend vom Situationsplan UFD und den vorhandenen Fotonegativen seien die Unfallspuren im Detail analysiert und alle aufgrund von drei Radaufstandspunkten oder aufgrund der Kollisionsstellen mit den Leitplanken rekonstruierbaren Positionen des BMW M3 während der Auslaufphase bestimmt worden (OG act. 10 S. 7). Im Weiteren wird festgehalten, der BMW M3 sei (nach der Kollision mit dem Beton-Beleuchtungskandelaber) mit einer Drehung um ca. 260° im Uhrzeigersinn geschleudert, wobei von den drei noch vorhandenen Rädern alle drei Reifenspuren gezeichnet hätten (OG act. 10 S. 8). Auch im Abschnitt 4.3 wird ausdrücklich erwähnt, dass der BMW M3 bei der (zweiten) Kollision mit der rechten Leitplanke und dem Beton-Beleuchtungskandelaber an der rechten Front und auf der ganzen rechten Seite massivst beschädigt worden sei. Ein Teil der Vorderachse und das ganze rechte Vorderrad seien abgerissen worden (OG act. 10 S. 9). Angesichts dieser Angaben kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die nachfolgenden Berechnungen auf den genannten Grundlagen beruhen bzw. die genannten tatsächlichen Feststellungen berücksichtigt wurden, soweit sie überhaupt in relevanter Weise Auswirkungen auf die Berechnungen beanspruchen konnten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf die Ergänzung oder Einholung eines zusätzlichen Gutachtens verzichtet werden kann, wenn es dem Richter trotz
- 10 eines Mangels möglich ist, mit Bezug auf die massgebende Frage in vertretbarer Weise eine abschliessende Schlussfolgerung zu ziehen, mithin sein Informationsbedürfnis gedeckt ist (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 18 zu § 127 StPO). Die Beschwerde äussert sich nicht dazu, weshalb selbst bei Bestätigung geringerer Verzögerungswerte eine massgeblich tiefere Eingangsgeschwindigkeit zu erwarten wäre. Zu beachten ist, dass bereits die im Gutachten errechnete Eingangsgeschwindigkeit von 170 km/h bis über 200 km/h eine erhebliche Bandbreite abdeckt und der Gutachter festhält, die Minimalgeschwindigkeit von 170 km/h sei als absolute Minimalgeschwindigkeit zu betrachten, es sei von durchgehend nicht blockierten Rädern ausgegangen worden und die Geschwindigkeitsreduktionen durch die erste Kollision mit der Leitplanke sei sehr vorsichtig berücksichtigt worden (OG act. 10 S. 18). Dies auch deshalb (vgl. OG act. 10 S. 14), weil bei der Berechnung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges aus der Länge von Reifenspuren mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind, welche oft im einzelnen nicht absolut bekannt sind. Hinzu kommt schliesslich, dass das Gutachten auch gestützt auf die Rekonstruktion des Unfalles zu der errechneten Geschwindigkeit von 170 km/h bis 200 km/h kommt (OG act. 10 S. 22). Auch mit diesen Erkenntnissen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Angesichts dieser Überlegungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. cc) Das vorstehend Gesagte gilt im Wesentlichen auch für den Einwand, das Gutachten äussere sich nicht zur Frage der Beeinflussung der Verzögerungswerte durch Kontakte der verbliebenen drei Räder mit Motorenöl oder anderen Flüssigkeiten. Das Gutachten hat sich zu den Spurenbildern auf der Fahrbahn geäussert (OG act. 10 S. 7 f.) und es kann - ohne in Willkür zu verfallen - davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Spurenbilder kein Grund zur Annahme bestand, allenfalls ausgetretene Flüssigkeit wirke sich auf die Berechnung der Geschwindigkeit aus. Im Übrigen legt die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht konkret dar, aufgrund welcher Aktenstellen von etwas anderem auszugehen wäre. Der pauschale Hinweis auf die entsprechenden Unfallfotos genügte nicht.
- 11 - Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gutachten keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag, soweit auf die Rügen überhaupt eingetreten werden kann. 6. a) Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach kein Zweifel daran bestehe, dass sich der Beschwerdeführer vor der Abfahrt etwas abschätzig über den Ford Escort Cosworth von A. geäussert habe, als unzutreffend und widersprüchlich. Bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung aller (Zeugen-)Aussagen bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel, ob sich der Sachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung verwirklicht habe, weshalb die obergerichtliche Annahme den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze. Die Aussagen der Auskunftspersonen D.Z., E.Z. und F. stützten nämlich die Darstellung des Beschwerdeführers, der eine abschätzige Bemerkung über das Auto von A. stets bestritten habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Auskunftspersonen grundsätzlich als glaubhaft bewertet, sie begründe aber nicht, weshalb sie es in Bezug auf diese eine Frage der Vorgeschichte nicht sein sollten (KG act. 1 S. 7 ff.). b) Die Vorinstanz erwog einleitend zu Ziffer 1 der Anklageschrift (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln), es könne kein Zweifel bestehen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Abfahrt - wie in der Anklageschrift festgehalten etwas abschätzig über den Ford Escort Cosworth von A. geäussert habe. Die diesbezüglichen Aussagen von A., die er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme aufrecht erhalten habe, seien glaubhaft und korrespondierten durchaus mit den späteren Handlungsabläufen, insbesondere zunächst mit der Fahrweise der Beteiligten auf der Zürcherstrasse. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme immerhin habe einräumen müssen, dass er das wahrscheinlich nicht gesagt habe, es aber möglich sei, dass jemand anders sich in dieser Richtung geäussert habe, bevor er dann erneut daran festgehalten habe, nichts gegen A.s Auto gesagt zu haben. Dieses schwankende Aussageverhalten spreche gegen seine Darstellung. Daran ändere nichts, dass die anderen Beteiligten die Bemerkung des Beschwerdeführers nicht gehört hätten (KG act. 2 S. 52 f.).
- 12 c) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kogni-
- 13 tion des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). d) Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik auf das Argument zu stützen versucht, die beiden Fahrzeuglenker seien vor Beginn des behaupteten Rennens gar nicht persönlich zusammengetroffen, sondern sie seien sich erst auf der Zürcherstrasse fahrend begegnet, so ist zwar richtig, dass die Brüder Z. aussagten, man sei in der Unfallnacht fahrend auf der Zürcherstrasse aufeinander getroffen (OG act. 7/9 S. 2; 7/11 S. 2). Hingegen versucht der Beschwerdeführer zu Unrecht zu suggerieren, nur A. habe von einem (persönlichen) Aufeinandertreffen schon vor der Fahrt von Winterthur zum Rastplatz Kemptthal gesprochen. F. gab anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2001 zu Protokoll, sie - d.h. A., die beiden Z.-Brüder und er - hätten sich bei einer Bar in Winterthur getroffen. Der Beschwerdeführer sei auch mit seinem Auto dort gewesen (OG act. 7/10 S. 2). Selbst der Beschwerdeführer sagte nichts anderes aus ("G. brachte seine Freundin nach Hause in Winterthur. Wir drei übrigen warteten draussen. Dann kamen A. und drei Kollegen. Wir begrüssten uns. ..."; OG act. 7/1 S. 2). Auch aus der Konfrontationseinvernahme vom 5. Dezember 2001 geht nichts anderes hervor. A. gab an, sie seien alle zusammen beim Bahnhof Winterthur gewesen. Dazu befragt antwortete der Beschwerdeführer, er wisse noch, dass sie sich um ca. 00.30 - 01.30 Uhr in der Nähe des Bahnhofs Winterthur getroffen hätten (OG act. 7/3 S. 2). Zu den Äusserungen von A. zum weiteren Verlauf sagte der Beschwerdeführer, sie seien am Bahnhof gewesen. Er habe das Gefühl, dass sie nicht miteinander geredet hätten (OG act. 7/3 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem persönlichen Aufeinander-
- 14 treffen vor der Fahrt ausging. Dem stehen die anders lautenden Angaben der Brüder Z. nicht entgegen. E.Z. hatte nämlich auf Nachfrage des Bezirksanwaltes angegeben, man habe sich 2-3 Stunden vorher (gemeint vor dem Zusammentreffen fahrend auf der Zürcherstrasse) getroffen. Später hätten sie sich nochmals getroffen (OG act. 7/9). D.Z. wurde nicht konkret darauf angesprochen, ob man sich schon vor dem Zusammentreffen auf der Zürcherstrasse bereits getroffen habe. Vor diesem Hintergrund sind sodann die folgenden Aussagen zur Frage einer allfälligen Bemerkung des Beschwerdeführers über den Ford Escort Cosworth von A. zu betrachten. E.Z. (OG act. 7/9 S. 2): "Was wissen Sie über mögliche Diskussionen über den Cosworth von [A.] und den damaligen BMW M3 von [X.]? Das weiss ich nicht mehr." F. (OG act. 7/10 S. 2 f.): "Was wissen Sie über mögliche Diskussionen über die beteiligten Autos? Ich weiss nichts." D.Z. (OG act. 7/11 S. 2) "Was wissen Sie über mögliche Diskussionen der beiden Lenker über ihre Autos? Ich habe keine Ahnung." Angesichts dieser Aussagen erweist sich der Vorwurf der widersprüchlichen bzw. willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet. Keine der Auskunftspersonen hat überhaupt etwas bezüglich den Inhalt einer Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und A. ausgesagt bzw. aussagen können. Die Vorinstanz hat entsprechend die Angaben der Auskunftspersonen dazu - sie hätten nichts gehört bzw. wüssten nichts darüber - auch nicht als unglaubhaft eingeschätzt. In der Beschwerde wird darüber hinaus nicht dargelegt, aufgrund welcher Aktenstellen da-
- 15 von auszugehen wäre, dass die fragliche Bemerkung von den Auskunftspersonen hätte gehört werden müssen. Offen bleiben kann nach dem Gesagten, ob und inwiefern sich die angefochtene Erwägung überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat bzw. ob die Kritik des Beschwerdeführers, da entsprechende Ausführungen in der Beschwerde fehlen, den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes genügten. 7. a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz im Weiteren zu Unrecht davon aus, dass er mit Geschwindigkeiten zwischen 70 km/h und 100 km/h durch die Zürcherstrasse stadtauswärts gefahren sei (KG act. 1 S. 9 ff.). Es sei vielmehr zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht schneller als 70 km/h gefahren sei. Dies decke sich mit den ersten Aussagen von A. und F. bei der Polizei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Tacho des Wagens von A. offenbar deutlich höhere Geschwindigkeiten als die tatsächlich gefahrenen Werte angezeigt habe. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Weiter sei zu beachten, dass A. die höchste Geschwindigkeit erreicht habe, als er bei den Überholversuchen des Beschwerdeführers beschleunigt habe. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass bei diesen Beschleunigungsmanövern der Beschwerdeführer jeweils etwas zurückgefallen und folglich mit geringerer Geschwindigkeit gefahren sei. Entgegen der Vorinstanz, fährt der Beschwerdeführer fort, könne nicht auf die Aussagen des Zeugen H. abgestellt werden, da erhebliche Zweifel bestünden, ob es sich bei den vom Zeugen beobachteten Fahrzeugen um diejenigen des Beschwerdeführers und von A. gehandelt habe. Die Zürcherstrasse werde von jugendlichen "Nachtschwärmern" mit ihren Autos häufig frequentiert, insbesondere in den Nächten von Freitag auf Samstag bzw. von Samstag auf Sonntag. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass zur fraglichen Zeit zwei andere Wagen in der vom Zeugen beschriebenen Art und Weise die Zürcherstrasse stadtauswärts gefahren seien. Weitere erhebliche Zweifel an der Darstellung von H. ergäben sich dadurch, dass es sich bei den von H. beobachteten Fahrzeugen um zwei BMW's gehandelt haben solle, was für den vorliegenden Fall offenkundig
- 16 nicht zutreffe. Dabei sei zu beachten, dass sich der Zeuge nach eigenen Angaben sehr gut mit Automarken auskenne. Zudem soll der BMW des Beschwerdeführers gemäss Aussage des Zeugen H. vorausgefahren sein, was gemäss Anklage und Vorinstanz ebenfalls nicht zutreffend sei. Schliesslich widerspreche die von H. angegebene Geschwindigkeit von 150 km/h in sehr krasser Weise den Angaben der Auskunftspersonen (KG act. 1 S. 11). b) aa) Nicht ersichtlich ist zunächst, inwiefern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Messergebnisse der Zählereichung beim Ford Escort Cosworth einen Nichtigkeitsgrund belegen will. Einerseits ist gerichtsnotorisch (und geht im Übrigen auch aus den Messergebnissen zum BMW M3 [OG act. 10 Beilage 3] hervor), dass die abgelesene Geschwindigkeit höher ist als die effektiv gefahrene. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 55 VTS). Als wesentlich erweist sich aber, dass weder in der Beschwerde erwähnt wird noch aus dem vorinstanzlichen Urteil hervorgeht, die als erstellt erachtete Geschwindigkeit ergebe sich massgeblich gestützt auf die auf dem Tacho des Fahrzeuges Ford Escort Cosworth abgelesene Geschwindigkeit. bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei den Beschleunigungsmanövern von A. jeweils etwas zurückgefallen sei und folglich mit geringerer Geschwindigkeit gefahren sei, erscheint dieser Einwand bereits aufgrund der erheblichen angenommenen Differenz zwischen 100 km/h und 70 km/h nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzutun. In der Beschwerde wird sodann nicht mit den erforderlichen Aktenzitaten belegt, aufgrund welcher Aktenstellen angesichts der mehrmaligen Überholversuche des Beschwerdeführers von einem massgeblichen Zurückfallen auszugehen wäre. cc) Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aussagen des Zeugen H. ausführt, überzeugt sodann ebenfalls nicht. Unzutreffend ist, dass sich die Vorinstanz bezüglich Identifikation der Fahrzeuge einzig auf die Übereinstimmung in Aussagen hinsichtlich des Lärms und betreffend der beiden seitlich versetzt fahrenden Fahrzeuge gestützt hätte. Vielmehr hat sie auch berücksichtigt,
- 17 dass die zeitlichen Umstände dafür sprächen, der Zeuge habe tatsächlich den Beschwerdeführer und A. beobachtet (KG act. 2 S. 56). Die Beschwerde äussert sich dazu nicht. Die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, die Zürcherstrasse werde von jugendlichen "Nachtschwärmern" mit ihren Autos häufig frequentiert, lässt zudem nicht als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass dieser Strassenabschnitt innerhalb relativ kurzer Zeit mindestens zweimal in der Art, wie von den Auskunftspersonen geschildert, befahren wurde. Das Obergericht hat schliesslich nicht übersehen, dass der Zeuge beide Fahrzeuge als BMW-Modelle erkannt haben will. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand anders einschätzt als das Obergericht, lässt die vorinstanzliche Auffassung noch nicht als unhaltbar erscheinen. Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Geschwindigkeitsangabe des Zeugen. 8. a) Der Beschwerdeführer bemängelt, bei objektiver Betrachtung bestünden erhebliche bzw. unüberwindliche Zweifel, dass er - wie von der Vorinstanz als erstellt betrachtet - beim Überholen von A. einen gefährlich kleinen seitlichen Abstand eingehalten habe. In der Untersuchung sei dies nur von A. behauptet worden. Anlässlich der Unfallrekonstruktion seien A. und der Beschwerdeführer sogar übereinstimmend davon ausgegangen, dass der seitliche Abstand normal gewesen sei. Auch die Auskunftspersonen D.Z. und F. hätten den seitlichen Abstand als normal bezeichnet (KG act. 1 S. 12). b) Was der Beschwerdeführer aus der Unfallrekonstruktion abzuleiten versucht, findet in den Akten keine Stütze. Es ist unerfindlich, worauf die Argumentation der Beschwerde - anlässlich der Unfallrekonstruktion seien A. und der Beschwerdeführer überstimmend von einem normalen seitlichen Abstand ausgegangen - basiert. Im Bericht zur Unfallrekonstruktion wird ausdrücklich darauf hingewiesen (OG act. 9 S. 4), dass die Position, in welcher der Beschwerdeführer zum Überholen des Ford Escort Cosworth ansetzte, nicht habe rekonstruiert werden können, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Autobahn befunden habe (welche im Zeitpunkt der Unfallrekonstruktion zufolge des regulären Verkehrs nicht hatte benützt werden können [vgl. OG act. 9 S. 3]). Ebenso wenig konnte die Szene, als die zwei Fahrzeuge während des Überholmanövers mit der Front etwa
- 18 auf gleicher Höhe waren, gestellt werden (OG act. 9 S. 4). Die Vorinstanz stützte sich denn auch nicht nur auf die Aussagen von A., sondern auch auf diejenigen von E.Z. und F.. Dass und weshalb die Vorinstanz diese im Urteil konkret wiedergegebenen Aussagen zu Unrecht berücksichtigt oder falsch gewichtet hätte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass D.Z. den Abstand als normal bezeichnete, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für den Hinweis in der Beschwerde auf den Anhang zur Einvernahme von F. (OG act. 7/10), wobei damit wohl die eigenhändige Zeichnung gemeint ist (letzte Seite). Es ist offensichtlich, dass es sich dabei nicht um eine auch nur ansatzweise massstabgetreue Darstellung handelt, welche die vom Obergericht herangezogenen Aussagen zu entkräften vermöchte. 9. a) Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Entgegen der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, er habe die Gelegenheit bewusst benutzt, um den langsamer werdenden A., mit dem er sich über eine längere Distanz ein Rennen geliefert habe, endlich überholen zu können, nachdem er zuvor stets den Kürzeren gezogen habe. Es stehe nämlich selbst bei Annahme eines Rennens nicht fest, argumentiert der Beschwerdeführer, dass er dabei stets den Kürzeren gezogen habe. Sowohl D.Z. und (teilweise) F. wie auch der Beschwerdeführer hätten ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) sei zuerst bei der Raststätte Kemptthal angekommen. Ebenfalls erhebliche Zweifel bestünden daran, dass das Rennen auf der Autobahn von Kemptthal Richtung Winterthur über eine längere Distanz fortgesetzt worden sei. Erstellt sei nämlich (nur), dass A. den Beschwerdeführer kurz nach der Autobahneinfahrt der Raststätte Kemptthal mit grosser Geschwindigkeit überholt habe und daraufhin der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen ziemlich gross geworden, mithin der Beschwerdeführer deutlich langsamer als A. gefahren sei. Wenn die Vorinstanz dieses Überholen auf die besseren Leistungswerte des Ford Escort Cosworth zurückführe, sei dies ebenfalls willkürlich, da der BMW M3 über die besseren Beschleunigungswerte verfüge. Es sei
- 19 offenkundig, dass der Beschwerdeführer zumindest zu diesem Zeitpunkt kein Rennen mehr habe fahren wollen. Bei dieser Ausgangslage könne aber auch nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe beim späteren Überholen von A. alles daran gesetzt, als Sieger aus dem Rennen hervorzugehen. Als letzten Punkt kritisiert der Beschwerdeführer sodann, das Obergericht habe seine Aussagen, er habe sich im letzten Moment zum Befahren der Autobahnausfahrt Winterthur-Töss entschieden, zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Im Kernbereich sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers immer gleich geblieben. Die Darstellung des Beschwerdeführers werde zudem durch die Unfallrekonstruktion bestätigt, wobei die Vorinstanz dieses Beweismittel unverständlicherweise vernachlässigt habe (KG act. 1 S. 12 ff.). b) Die Vorinstanz erwog, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor der Ausfahrt Töss gemerkt habe, dass er eigentlich nach rechts hätte fahren sollen. Seine Angaben dazu seien denn auch widersprüchlich ausgefallen. Vielmehr müsse aufgrund des ganzen Ablaufs, ab der Einfahrt in die Zürcherstrasse, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst die Gelegenheit benutzt habe, um den langsamer werdenden A., mit dem er sich über eine längere Distanz - ab Winterthur konkludent, ab Raststätte Kemptthal durch Einstellen der Warnblinkanlage vereinbart - ein eigentliches Rennen gelieferte habe, endlich überholen zu können, nachdem er zuvor stets den Kürzeren gezogen habe. Dies ergebe sich aus seinen abschätzigen Bemerkungen über das Auto von A. in Winterthur, aus seinem Fahrverhalten auf der Zürcherstrasse bis zur Raststätte Kemptthal, aus seinem Verhalten vor der Wegfahrt von dieser Raststätte und schliesslich aus seinen letzten Fahrmanövern vor dem Unfall. Wenn jedenfalls die Anklageschrift festhalte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorherigen Unterlegenheit in den Rennen in der letzten Phase nun alles daran gesetzt habe, seinem Freund B., seinem Widersacher A. und dessen Begleitern gegenüber die Leistungskraft seines Wagens, seine fahrerische Überlegenheit und seinen Wagemut zu beweisen, um damit Eindruck zu schinden, so dränge sich dieser Schluss aufgrund aller Umstände geradezu auf. Letzte Konsequenz dieser Einstellung des Beschwerdeführer sei dann gewesen, dass er im
- 20 gleichen Zug auf der Ausfahrt Winterthur-Töss auch noch J. auf die gleiche verantwortungslose Art und Weise überholt habe (KG act. 2 S. 67 f.). c) aa) Die Vorinstanz äusserte sich nicht explizit zur Frage, welches der beiden Fahrzeuge den Rastplatz Kemptthal zuerst erreicht habe. Sie führte allerdings die Aussage von D.Z., der Beschwerdeführer habe im letzten Moment kurz vor der Ausfahrt zur Raststätte überholt, ausdrücklich auf (KG act. 2 S. 59). Damit ging die Vorinstanz implizit davon aus, selbst wenn der Beschwerdeführer den Rastplatz Kemptthal zuerst erreicht hätte, könne dies nicht als massgeblich für die Frage des Obsiegens oder Unterliegens im Rennen insgesamt angesehen werden. Dies ist vor dem Hintergrund des als erstellt zu betrachtenden Verhaltens der Beteiligten bis unmittelbar vor dem Unfall auf der Autobahn-Ausfahrt Winterthur- Töss nicht zu beanstanden. Im Vordergrund steht dabei vielmehr die Fahrweise auf der Zürcherstrasse in Winterthur bis zur Autobahn sowie das Überholmanöver von A. unmittelbar nach der Wegfahrt vom Rastplatz Kemptthal. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern dem behaupteten Eintreffen beim Rastplatz Kemptthal besondere Bedeutung zugekommen wäre. Die vorinstanzliche Erwägung, mit welcher wohl zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Beschwerdeführer habe insgesamt im Rennen "den Kürzeren" gezogen, erscheint deshalb nicht unhaltbar. bb) Wenn der Beschwerdeführer sodann dafür hält, es sei davon auszugehen, dass ein allfällig vereinbartes Rennen vorbei gewesen sei, nachdem er auf der Rückfahrt nach Winterthur von A. überholt worden sei, so vermag er auch mit diesem Einwand keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Die Vorinstanz erwog - wie bereits vorstehend aufgeführt -, es müsse aufgrund des ganzen Ablaufs, ab der Einfahrt in die Zürcherstrasse, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst die Gelegenheit benutzt habe, um den langsamer werdenden A., mit dem er sich über eine längere Distanz - ab Winterthur konkludent, ab Raststätte Kemptthal durch Einstellen der Warnblinkanlage vereinbart ein eigentliches Rennen geliefert habe, endlich überholen zu können, nachdem er zuvor stets den Kürzeren gezogen habe. Dies ergebe sich aus seinen abschätzigen Bemerkungen über das Auto von A. in Winterthur, aus seinem vorstehend
- 21 geschilderten Fahrverhalten auf der Zürcherstrasse bis zu Raststätte Kemptthal, aus seinem Verhalten vor der Wegfahrt von dieser Raststätte und schliesslich aus seinem letzten Fahrmanövern vor dem Unfall (KG act. 2 S. 67 f.). Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Argumentation insbesondere das ihm vorgeworfene Verhalten beim letzten Überholmanöver - und zwar unabhängig von der Frage, bei welcher Ausfahrt er die Autobahn ursprünglich verlassen wollte - ausser Acht. Die Vorinstanz geht nämlich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit zu A. aufgeschlossen und sein Herannahen noch mittels Betätigung der Lichthupe angekündigt habe (KG act. 2 S. 67). Es ist nicht aussergewöhnlich und schliesst die Annahme eines Rennens nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zunächst einen gewissen Abstand zum Fahrzeug von A. - beide mit hoher Geschwindigkeit unterwegs - einhielt, um A. bei einer sich allenfalls bietenden Gelegenheit dann doch noch zu überholen. Dies ist eine durchaus naheliegende Taktik, welche die obergerichtliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe das Rennen als Sieger beenden wollen, nicht als unhaltbar erscheinen lässt. cc) Unter dem Titel "III. Rechtliche Würdigung" erwog die Vorinstanz u.a., A. habe den Beschwerdeführer, welcher in der Folge leicht distanziert worden sei, die wohl etwas besseren Leistungswerte seines Ford Escort Cosworth ausnutzend, überholt (KG act. 2 S. 82). Weder wird in der Beschwerde ausgeführt noch ist sonst ersichtlich, inwiefern sich die obergerichtliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Ford Escort Cosworth in diesem Zusammenhang effektiv auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt hätte. An der vorstehend aufgeführten Einschätzung des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Überholen von A. vor der Autobahn-Ausfahrt Winterthur-Töss ändert die Frage der Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge nichts. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe beim Überholen von A. alles daran gesetzt, als Sieger aus dem Rennen hervorzugehen. dd) Das Obergericht hielt fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor der Ausfahrt Töss gemerkt habe, dass er eigentlich nach rechts hätte fahren sollen. Seine Angaben dazu seien denn auch widersprüchlich
- 22 - (KG act. 2 S. 67). Nachfolgend gab die Vorinstanz die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz den wesentlichen Widerspruch in der erst im Verlauf des Verfahrens gemachten Angabe sah, B. habe (plötzlich) das Verlassen der Autobahn gewollt, um seinen Cousin abzuholen. Die in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagen ohne Bezug auf die konkreten vorinstanzlichen Erwägungen - vermögen den von der Vorinstanz als massgebend erachteten Widerspruch deshalb nicht zu entkräften. Nicht zutreffend ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Unfallrekonstruktion als Beweismittel vernachlässigt hätte. Im angefochtenen Entscheid wird vielmehr ausdrücklich auf die entsprechenden Fotoszenen verwiesen (KG act. 2 S. 67). Allein der Hinweis, die Vorinstanz habe diese Beweismittel vernachlässigt, genügt nicht, um einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird unter Berücksichtigung der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 23 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 527.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste), das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: