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Zürich Kassationsgericht 02.09.2005 AC050043

2. September 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,697 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Anfechtung der Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050043/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 02. September 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Renato Walty, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8039 Zürich betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005 (SB040582/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts ___, _. Abteilung, vom 15. September 2004 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit dessen Art. 19 Ziff. 2 lit. a schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von 387 Tagen erstandener Untersuchungshaft) bestraft. Zudem wurde eine (unbedingte) Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen. Mit Beschluss vom gleichen Tag entschied das Bezirksgericht (Erstinstanz) über beschlagnahmte Gegenstände (BG act. 38). 2. Der Beschwerdeführer liess gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklären (BG act. 39). Mit Urteil vom 10. Januar 2005 bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuld- als auch im Haupt- und Nebenstrafpunkt (OG act. 52 bzw. KG act. 2). 3. Der Beschwerdeführer hat gegen den obergerichtlichen Entscheid rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 55A bzw. KG act. 4) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9), ebenso die Staatsanwaltschaft II (Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeantwort (KG act. 10). 4. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben (vgl. OG act. 60 bzw. KG act. 6).

- 3 - II. 1. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 28. Mai 2004 (BG act. 23) zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 25. August 2003 von Deutschland her kommend mit seinem Fahrzeug "Opel Omega" in die Schweiz eingereist, wobei in der hinteren Stossstange des Personenwagens rund 5 Kilogramm Heroin versteckt gewesen seien. Nach seiner Ankunft in Zürich habe der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt mit einem Unbekannten aufgenommen, sich mit diesem getroffen, sei mit ihm im Fahrzeug des Beschwerdeführers in den Raum Zürich- Wollishofen gefahren, wo er kurz vor 17.00 Uhr im Bereich ____-/____strasse die mitgeführten Drogen übergeben habe. Anschliessend sei der Beschwerdeführer in die Innenstadt Zürichs zurückgefahren und habe - bis zu seiner Festnahme um ca. 19.30 Uhr - auf die Bezahlung des von ihm geforderten Drogenkurierlohnes gewartet. Zum besseren Verständnis bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen "Opel Omega" nach der ihm vorgeworfenen Drogenübergabe im Parkhaus "A." abstellte. Videoaufnahmen (einschliesslich Zeitangaben) der Einfahrt des Beschwerdeführers in das Parkhaus befinden sich in den Akten (BG act. 5/1). Nach der Festnahme des Beschwerdeführers wurde das Fahrzeug "Opel Omega" durch die Polizei im Parkhaus abgeholt. Eine Auswertung der Videoaufnahmen der Ausfahrt wurde nicht vorgenommen. 2. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz begründe zwar, weshalb auf den Beweisantrag auf Beizug des Parkhausvideos zwecks Auswertung der Ausfahrtszeit des Opel Omegas verzichtet werden könne, doch verletze die obergerichtliche Begründung in verschiedener Hinsicht gesetzliche Prozessformen, womit ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden sei (KG act. 1 S. 7). 2.1 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 beantragte die Verteidigung vor Vorinstanz u.a., es sei das Überwachungsvideo des Parkhauses A. Zürich vom 25. August 2003 (sichergestellt beim Dienst KTA-AS unter der Nr. 570) im Hinblick auf die im Video angegebene Ausfahrtszeit des Fahrzeuges des Angeklag-

- 4 ten, Opel Omega, L___, auszuwerten (OG act. 44 S. 2). Begründet wurde der Beweisantrag damit, dass mittels Ausfahrtszeit die Differenz zwischen (der auf dem Überwachungsvideo zeitlich verschoben aufgeführten) Einfahrts- und Ausfahrtszeit und damit der Zeitraum, in welchem der Personenwagen im Parkhaus parkiert gewesen sei, berechnet werden könne. Da der Polizeibeamte Y. mit dem Fahrzeug nach der Verhaftung des Beschwerdeführers das Parkhaus verlassen habe, könne aufgrund dessen Zeitangabe die effektive Einfahrtszeit des Beschwerdeführers errechnet werden. Läge diese vor 17.00 Uhr, wäre er als Täter ausgeschlossen (OG act. 44 S. 2 f.). 2.2 a) Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass die Zeitangaben auf dem Video nicht der Realität entsprächen, wovon auch die Verteidigung ausgehe. Die Erstinstanz sei aufgrund der Zeugenaussage von Z. und der schriftlichen Bestätigung der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich davon ausgegangen, die Aufzeichnungszeit sei gegenüber der Realzeit um 1 Stunde und 21 Minuten, beziehungsweise 1 Stunde und 16 Minuten verschoben gewesen. Dazu sei zu erwähnen, dass eine Zeitverschiebung von 1 Stunde und 16 Minuten wohl eher hinkomme. Einerseits habe dies der Zeuge gemäss seiner Erinnerung so festgehalten und anderseits stimme dies mit den Grunddaten im Bestätigungsschreiben der Liegenschaftenverwaltung überein. Dort werde festgehalten, die effektive Zeit sei - bei der Kontrolle - 02.00 Uhr gewesen, während die Videozeit 00.44.39 betragen habe. Wie die Liegenschaftenverwaltung dann aber in der Zusammenfassung auf 1 Stunde und 21 Minuten Differenz gekommen sei, bleibe ihr Geheimnis. Eventuell habe man die Sekundenstelle der Video-Aufzeichnung von der Minutenstelle der Realzeit subtrahiert. Wie die Verteidigung aber unter zu Hilfenahme der Video-Aufzeichnung zu einer genaueren Angabe der Einfahrtszeit gelangen wolle, bleibe dem Gericht verborgen. Die Angaben des Zeugen Y. dazu seien viel zu vage. Gemäss seiner Aussage müsse es vor 21.00 Uhr gewesen sein, als er mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers das Parkhaus verlassen habe. An die genaue Uhrzeit könne er sich nicht erinnern. Es könne 20.55 Uhr gewesen sein. Eine exakte Bestimmung der Einfahrtszeit sei aufgrund dieser Zeugenaussage jedenfalls nicht möglich und könnte die Angaben von Z. jedenfalls nicht widerlegen. Komme hinzu, dass auch der Beschwerdeführer selber zur Einfahrtszeit kei-

- 5 ne genauen Angaben habe machen können. Er glaube, dass es etwa vor 17.00 Uhr gewesen sei (Hervorhebungen gemäss Urteil). Er sei jedoch nicht sicher. Es sei das Privileg der Verteidigung, die Aussagen des Beschwerdeführers in verkürzter und prägnant erscheinender Version wiederzugeben. Ziemlich absurd werde aber das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wenn er sich plötzlich bei der Erstinstanz - mehr als ein Jahr später - ganz genau daran habe erinnern wollen, dass auf dem Ticket des Parkhauses A. die Zeit 16.55 Uhr gestanden habe. Dieses Aussageverhalten spreche für sich und sei jedenfalls nicht glaubhaft. Schliesslich sei entscheidend in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, trotz einer - bestrittenen - Tatbeteiligung vor 17.00 Uhr ins Parkhaus an der ____strasse einzufahren. Gemäss Aufzeichnung der Telefongespräche sei lediglich erstellt, dass der Drogenlieferant um 16.40 Uhr noch mit Uhu in der Nähe des Drogenversteckes gewesen sei. Wenn die kürzeste Fahrtdauer zwischen dem Drogenversteck und der Einfahrt ins Parkhaus - wie die Verteidigung zutreffend herausgefunden habe - neun Minuten betrage, sei es theoretisch möglich, dass der Beschwerdeführer um 16.50 Uhr ins Parkhaus eingefahren wäre. Auch unter Berücksichtigung eines möglichen erhöhten Verkehrsaufkommens zufolge Feierabendverkehrs könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer um 16.40 Uhr beim Unbekannten gewesen und kurz vor 17.00 Uhr ins Parkhaus an der ____strasse eingefahren sei (KG act. 2 S. 10 ff.). b) aa) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es sei willkürlich zu behaupten, zusammen mit den Angaben des Zeugen Y. sei es nicht möglich, anhand der auf dem Video angegebenen Ausfahrtszeit eine ziemlich exakte Bestimmung der Einfahrtszeit, nämlich auf fünf Minuten genau, vorzunehmen. Aus dem Kontext der Zeugenaussagen Y. gehe klar hervor, dass er das Fahrzeug zwischen 20.50 Uhr und 20.55 Uhr ausgelöst habe. Es sei offensichtlich, dass die Zeitangaben im Protokoll (gemeint wohl im Polizeirapport) aufgrund konkreter und fundierter Angaben des Polizeibeamten Y. zustande gekommen seien. Aufgrund der Bestätigung dieser Angaben anlässlich der Zeugeneinvernahme sei zwingend

- 6 darauf zu schliessen, dass diese zutreffen würden. Immerhin stammten sie aus einem Polizeirapport, welcher im Rahmen eines wichtigen Ermittlungsverfahrens erstellt worden sei. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass in einem derartigen Polizeirapport unpräzise oder unfundierte Zeitangaben Eingang finden würden. Auch wenn der Zeuge Y. aus nahe liegenden Gründen anlässlich der Zeugeneinvernahme, welche mehrere Monate später stattgefunden habe, die entsprechenden Zeitangaben nicht mehr ganz sicher und präzise habe machen können, seien die vom Obergericht geäusserten Zweifel an den Aussagen des Zeugen Y. völlig unangebracht. Es sei als erstellt zu betrachten, dass die Auslösung des Fahrzeuges aus dem Parkhaus A. zwischen 20.50 Uhr und 20.55 Uhr erfolgt sei. Somit sei es auch möglich, unter Beachtung der auf dem Video festgehaltenen Ausfahrtszeit auf fünf Minuten genau auf die entsprechende Einfahrtszeit zu schliessen (KG act. 1 S. 7 f.). bb) Als gegen das Anklageprinzip verstossend und zudem als willkürlich sei zu bezeichnen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, die Drogenübergabe habe bereits wesentlich vor 17.00 Uhr stattgefunden. Die Annahme des Obergerichts, im Zeitpunkt des Telefongesprächs von 16.49 Uhr habe die Drogenübergabe bereits stattgefunden, sei reine Spekulation und durch nichts belegt. Auch die Untersuchungsbehörde sei explizit davon ausgegangen, dass die Drogenübergabe "kurz vor 17.00 Uhr" erfolgt sein müsse und die Ankunft im Parkhaus A. um ca. 17.15 Uhr erfolgt sei. Diese Auffassung habe ausdrücklich Eingang in die Anklageschrift gefunden (KG act. 1 S. 8 f.). cc) Somit ergebe sich, dass aufgrund der zeitlichen Umstände die Einfahrtszeit des Beschwerdeführers im Parkhaus A. sehr wohl von grosser Bedeutung sei. Bei einer Einfahrt vor 17.00 Uhr werde die Täterschaft des Beschwerdeführers mit jeder Minute früher unwahrscheinlicher bis unmöglich. Die Weigerung, das Parkhaus-Video beizuziehen und auszuwerten, stelle demzufolge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar (KG act. 1 S. 9). c) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen ab-

- 7 zuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf dann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 8 ff. zu § 149; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel u.a. 2002, § 55 N 7 ff., je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, 285; Donatsch, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO, m.w.H.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42). Dabei prüft das Kassationsgericht im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77 und seitherige Entscheide).

- 8 d) Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig. Massgebend ist nämlich, dass die vorinstanzliche Argumentation auf mehreren Stützen basiert. Zum einen erachtete das Obergericht die Einfahrtszeit des Beschwerdeführers in das Parkhaus "A." aufgrund der Video-Aufzeichnung einschliesslich der dortigen Zeitangaben in Verbindung mit den weiteren Abklärungen zu diesen Zeitangaben (Aussagen des Zeugen Z. und Angaben der Liegenschaftenverwaltung) als erstellt (KG act. 2 S. 10/11). Somit ging es davon aus, die Einfahrtszeit ergebe sich aus der Zeitangabe 15:51 Uhr zuzüglich 1 Stunde 16 Minuten, allenfalls 1 Stunde 21 Minuten (BG act. 5/1; 5/2 und 5/4). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass und inwiefern diese Argumentation nicht überzeugen würde. Insbesondere führt er selber aus, auch bei Berücksichtigung der Ausfahrtszeit gemäss Videoaufnahme könne die Ausfahrtszeit lediglich auf 5 Minuten genau berechnet werden. Nur als zusätzliche Begründung erwog die Vorinstanz, eine genauere Einfahrtszeit lasse sich zufolge der vagen Angaben des Polizeibeamten Y. nicht errechnen und zudem wäre es dem Beschwerdeführer selbst bei einer Tatbeteiligung möglich gewesen, vor 17.00 Uhr in das Parkhaus einzufahren. Die Rügen des Beschwerdeführer betreffen einzig diese ergänzenden Begründungen der Vorinstanz. Gegen die Hauptbegründung hingegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen, weshalb diese jedenfalls bestehen bleibt. Selbst wenn damit die Alternativbegründungen mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wären, führte dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde bzw. zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Beruht nämlich das Urteil auf Doppel- bzw. mehreren Alternativ- oder Eventualbegründungen, so müssen alle angefochten, bzw. bezüglich aller ein Nichtigkeitsgrund begründet werden, ansonsten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO und N 4 zu § 435 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, aus dem um 16.49 Uhr geführten Gespräch gehe nicht hervor, dass der Drogenlieferant noch beim Unbekannten "W." gewesen sei, mithin könnte in diesem Zeitpunkt die Drogenübergabe bereits erfolgt sein, fehlt es der Beschwerde an der notwendigen Auseinandersetzung mit der massgeblichen vor-

- 9 instanzlichen Erwägung. Das Obergericht hielt nämlich fest, dass "W." - falls der Drogenlieferant noch bei ihm gewesen wäre, diesen hätte fragen können, weshalb er Geld verlange (KG act. 2 S. 12). Insofern genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht und es ist auf die Rüge nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt auf die beschwerdeführerische Anmerkung zum Anklageprinzip einzugehen. Wollte der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus den §§ 182 und 185 StPO abgeleiteten Anklage- und Immutabilitätprinzips als selbstständigen Nichtigkeitsgrund geltend machen, so erwiese sich dieses Vorbringen als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass eine Abweichung von der Anklage bezüglich der Tatzeit eines bestimmten Vorfalles eine Anklageänderung darstellen kann (vgl. Kass.-Nr. 90/157 S, Entscheid vom 17. September 1990 i.S. M., Erw. II. = SJZ 1991, S. 343). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine relevante Abweichung zu verneinen. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe um ca. 16.00 Uhr in der Innenstadt von Zürich den Unbekannten "W." getroffen. Gemeinsam seien sie mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in den Raum Zürich-Wollishofen gefahren, wo der Beschwerdeführer kurz vor 17.00 Uhr im Bereich ____-/____strasse in Zürich 2 die von ihm eingeführten Drogen dem Unbekannten "W." übergeben habe (BG act. 23). Wenn das Obergericht ausführt, erstellt sei lediglich, dass der Drogenlieferant (mutmasslich der Beschwerdeführer) um 16.40 Uhr noch mit W. in der Nähe des Drogenversteckes gewesen sei und angesichts des um 16.50 Uhr geführten, abgehörten Telefongespräches die Drogen übergeben worden waren und der Drogenkurier auf eine Bezahlung wartete, so kann von einer massgeblichen Abweichung gegenüber der Anklage keine Rede sein. 3. Im zweiten Teil der Beschwerde (KG act. 1 S. 9 ff.) wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe die Aussagen von V. unzutreffend gewürdigt. a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei willkürlich, gestützt auf die konkreten Aussagen von V. als erstellt zu betrachten, dass er (der Beschwerdeführer) diejenige Rufnummer angewählt habe, die zur Kontaktaufnahme des Dro-

- 10 genkuriers bestimmt gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit von V. sei allgemein als tief zu bewerten. Er habe, wenn er nicht geschwiegen habe, zu einem Grossteil während der Untersuchung gelogen. Die Aussagen zum relevanten Mobiltelefon seien nur auf ausführliche Vorhalte zustande gekommen, die er lediglich bestätigt habe, es handle sich um keinerlei eigene Wahrnehmungsschilderungen. In diesem Sinne fehlten jegliche Realitätskriterien, die eine Aussage glaubhaft scheinen liessen. Insbesondere habe V. kein einziges Mal die fragliche Mobiltelefonnummer aus eigenem Gedächtnis wiedergegeben, sondern sie sei ihm bei jeder entsprechenden Befragung bereits vorgehalten worden. Dies sei deshalb heikel, weil V. mehrere Natels in Verwendung und auch mehrere Natels herausgegeben habe. Da es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer auf ein eigens für den Drogenkurier in Betrieb genommenes Mobiltelefon angerufen habe, um ein Indiz in der Beweiskette des Obergerichts handle, auf welches in erheblichem Mass abgestellt worden sei, müsse auch dieser Nichtigkeitsgrund zur Aufhebung des obergerichtlichen Urteils führen (KG act. 1 S. 10 ff.). b) Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich somit im Kern gegen die Ansicht der Vorinstanz, die Anrufe des Beschwerdeführers auf die überwachte Telefonnummer 076/____ bildeten ein wesentliches Indiz für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. aa) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz festhielt, die Erstinstanz habe eine treffende Würdigung der Aussagen von V. vorgenommen, die keiner Ergänzung bedürfe (KG act. 2 S. 27). Die Erstinstanz ihrerseits erwog, vorab sei festzuhalten, dass V. in der Konfrontationseinvernahme vom 31. März 2004, in welcher er seine bis dahin gemachten Aussagen bestätigt habe, unter Hinweis auf die strengen Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303 bis 305 StGB ausgesagt habe, weshalb nicht leichthin anzunehmen sei, er habe die Unwahrheit gesagt. Darüber hinaus sei sein Aussageverhalten konstant und bezüglich der Tathandlungen an sich widerspruchsfrei. Dass er stets versucht habe, einen gewissen "B." als Drahtzieher der Lieferung erscheinen zu lassen und sich selber als sozusagen willenloses Werkzeug ohne Eigeninitiative in völlig untergeordneter Rolle darstellte, sei aufgrund

- 11 der Tatsache, dass auch gegen ihn ein Strafverfahren laufe, nachvollziehbar. Seine Ausführungen stimmten - abgesehen von der Verteilung der Entscheidkompetenz - weitgehend mit den übrigen Untersuchungsergebnissen überein, weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit jener Ausführungen bestünden, welche die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungsstränge beträfen. Seine Aussagen seien demnach glaubhaft, weshalb bei der Ermittlung des Sachverhalts darauf abgestellt werden könne (BG act. 38 S. 20). Die Vorinstanz legte sodann dar, es sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass die Anrufe des Beschwerdeführers auf die überwachte Telefonnummer 076/____ wesentliches Indiz für eine Täterschaft des Beschwerdeführers sei. ____ habe klar bestätigt, dass dieses Natel dem Zwischenkurier "W." zwecks Kontaktaufnahme mit dem Drogenlieferanten übergeben worden sei (KG act. 2 S. 28). bb) Was der Beschwerdeführer gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit von V. einwendet (KG act. 1 S. 10), ist nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund zu begründen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers dargelegt. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage von V. Was der Beschwerdeführer vorbringt, beschränkt sich grösstenteils auf appellatorische Kritik, ohne dass sich die Beschwerde mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanzen auseinandersetzt. Dies genügt jedoch nicht, um eine willkürliche Beweiswürdigung und damit einen Nichtigkeitsgrund darzutun. So hat sich die Vorinstanz mit dem Einwand der vom Beschwerdeführer behaupteten suggestiven Befragung (KG act. 1 S. 11) befasst und diesen Einwand verworfen (KG act. 2 S. 26). Wenn der Beschwerdeführer sodann selber darauf hinweist, dass V. mehrere Natels verwendet habe bzw. habe verwenden lassen, so ist auch nicht erstaunlich, dass er als Zeuge nicht von sich auch die entsprechende Natelnummer nennen konnte. Aufgrund welcher Aktenstellen davon auszugehen wäre, diese Natelnummer sei derart speziell, dass sie von V. ohne weiteres hätte auswendig genannt werden müssen, wird in der Beschwerdeschrift nicht angegeben. Nicht ersichtlich ist darüber hinaus, inwiefern bezüglich der Angaben von V. zur Frage,

- 12 ob er das fragliche Natel weitergegeben habe, detailliertere Aussagen zu erwarten wären. Das Merkmal der Realitätskriterien bei der Würdigung von Aussagen kann nur dort spielen, wo das Vorhandensein von Realitätskriterien auch vorausgesetzt werden muss. Dass solche Realitätskriterien in den gesamten Aussagen von V. fehlten, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet und es wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, welche Angaben - ausser der bereits erwähnten Telefonnummer - zu erwarten gewesen wären. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass die Vorinstanz (mit der Erstinstanz) zu Recht auf das konstante Aussageverhalten von V. hinwies (BG act. 38 S. 20). Dieses Aussageverhalten zeichnete sich auch dadurch aus, dass V. keine konkreten Personenangaben machte bzw. aussagte, er werde nicht gegen Beteiligte aussagen (vgl. BG act. 12/1 S. 2). So hat er denn auch den Beschwerdeführer - entgegen der impliziten Unterstellung in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 10) - trotz der Erwähnung eines gewissen "B." nicht belastet, indem er angab, diesen "B." schon gesehen zu haben (vgl. BG act. 12/1 S. 2), den Beschwerdeführer jedoch nicht (BG act. 10/9 S. 2 und S. 7). Dass eine befragte Person nach ersten ausführlichen Aussagen in späteren Befragungen auf die vormaligen Angaben verweist, lässt diese Aussagen nicht per se als unglaubhaft erscheinen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz als Grundlage für ihre (angefochtene) Schlussfolgerung nicht nur die Aussage von V. nannte, sondern zum einen den - von der Vorinstanz als wesentlich bezeichneten (KG act. 2 S. 27) - Umstand heranzog, dass mit Ausnahme des Beschwerdeführers niemand auf die überwachte Nummer 076/____ angerufen habe. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Zum Zweiten stützte sich das Obergericht auch darauf, dass sich aus den weiteren abgehörten Telefongesprächen klar ergeben habe, dass eben der Unbekannte "W." (und damit der Gesprächspartner am Natel mit der Nummer 076/____) den Drogenlieferanten getroffen und die Drogen im Versteck abgeliefert habe (KG act. 2 S. 28). Auch dies blieb unangefochten. Ergänzend dazu berücksichtigte die Vorinstanz zum Dritten die Aussage von V., dass das fragliche Natel dem Zwischenkurier "W." zwecks Kontaktaufnahme mit dem Drogenlieferanten übergeben worden sei. Dass die Schlussfolgerung der Vo-

- 13 rinstanz aufgrund all dieser Anhaltspunkte unhaltbar wäre, wird weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird unter Berücksichtigung der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 343.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die _. Abteilung des Bezirksgerichts ____ (ad

- 14 - DG040365), das Amt für Justizvollzug (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), die Bundesanwaltschaft Bern sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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