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Zürich Kassationsgericht 21.11.2005 AC050017

21. November 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·5,225 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Betäubungsmitteldelikte) - Untersuchungsgrundsatz, Pflicht zur Abnahme von (Entlastungs-)Beweisen, antizipierte Beweiswürdigung - Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050017/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 21. November 2005 in Sachen X., Angeklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Arbenz, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2004 (SB040417/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde mit Urteil (und Beschluss) des Bezirksgerichts ____, II. Abteilung, vom 18. Mai 2004 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und al. 4 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit 5 ½ Jahren Zuchthaus - unter Anrechnung von 2 Tagen erstandenem Polizeiverhaft - bestraft. Die Zivilansprüche der Geschädigten wurden auf den Zivilweg verwiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag entschied das Bezirksgericht (Erstinstanz), das sichergestellte Kokain werde eingezogen und sei durch die Kantonspolizei zu vernichten (BG act. 45). 2. Die Beschwerdeführerin liess gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Berufung erheben (BG act. 44). Mit Eingabe vom 17. August 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (OG act. 51), welche mit Brief vom 10. November 2004 wieder zurückgezogen wurde (OG act. 54A). Mit Urteil vom 15. November 2004 wurden Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts von der I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) bestätigt (OG act. 58 bzw. KG act. 2). 3. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 60 bzw. KG act. 4). Die Beschwerdeführerin beantragt mit der am 16. Februar 2005 eingegangenen Beschwerdebegründung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung lief am 14. Februar 2005 ab (vgl. OG act. 62; § 431 StPO). Während auf der Rückseite des Kuverts, mit dem die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, die Postaufgabe am

- 3 - 14. Februar 2005 bestätigt wird, zeigt der Poststempel als Aufgabedatum den 15. Februar 2005. Nachdem im vorliegenden Verfahren von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen ist (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO; BG act. 24/8), kann offen bleiben, ob die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung gewahrt blieb. Gemäss Praxis kann nämlich in Fällen notwendiger Verteidigung ein allfälliges Verschulden des Anwalts an der Fristversäumnis dem Angeschuldigten (bzw. Verurteilten) grundsätzlich nicht angerechnet werden, ansonsten keine effiziente Verteidigung gegeben wäre. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn den Angeschuldigten selbst an der Versäumnis ein Verschulden trifft (AC030130, Zwischenbeschluss vom 18.12.2003 i.S. M. Erw. 5.2 lit. d; vgl. auch Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 205 m.H. und S. 207 m.H.). Vorliegend besteht kein Anlass, von einem Ausnahmefall auszugehen. Selbst wenn demnach der Beschwerdeführerin bzw. ihrem amtlichen Verteidiger der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerdebegründung nicht gelingen würde, erwiese sich nach dem Gesagten die Wiederherstellung der Frist als geboten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland reichte eine Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie sich zu einer Rüge der Beschwerdeführerin (Verletzung des Beschleunigungsgebotes) äussert (KG act. 11). 4. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben (vgl. KG act. 6). II. 1. In der Anklageschrift vom 29. Oktober 2003 wird der Beschwerdeführerin - soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse - zusammengefasst vorgeworfen, sie habe Y. (nachfolgend Y.) dazu überredet bzw. veranlasst, im November 2001 auf ihre Kosten nach Kolumbien zu reisen, dort ca. 1 Kilogramm für die Beschwerdeführerin bestimmtes Kokain zu kaufen, dieses in die Schweiz einzufüh-

- 4 ren und bei der Beschwerdeführerin abzuliefern. Tatsächlich habe Y. ca. 800 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt und der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Zudem sei Y. auf Veranlassung und auf Kosten der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik gereist, um dort ca. 1.5 Kilogramm Kokain für die Beschwerdeführerin abzuholen. Bei der Rückreise seien am 11. Februar 2002 auf dem Flughafen München in dem von Y. mitgeführten Koffer insgesamt 1'459.8 Gramm Kokain entdeckt worden (BG act. 25). 2. a) Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, die Vorinstanz habe in willkürlicher und teilweise aktenwidriger Weise zu ihren Lasten das sich aus den Untersuchungsakten ergebende Ermittlungsergebnis gewürdigt, seitens der Verteidigung eingebrachte Beweisanträge seien ohne nachvollziehbare Begründung abgewiesen worden und zudem sei zu Unrecht die Verletzung des Beschleunigungsgebots unbeachtet geblieben (KG act. 1 S. 4). b) Vorauszuschicken ist, dass sich der Nichtigkeitskläger, der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, entsprechend, konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei

- 5 verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Anzufügen ist, dass die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (nur) dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). 3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin können die Selbstbelastungen von Y. - entgegen der Erwägungen der Vorinstanzen - nicht als Wahrheitskriterium betrachtet werden (KG act. 1 S. 5 ff.). a) Das Obergericht erwog, Y. habe seine Belastungen, die er erstmals bei seiner Verhaftung am 11. Februar 2002 geäussert habe, in der gesamten Untersuchung sowie auch - soweit ersichtlich - in seinem eigenen Strafverfahren in ihrem Kerngehalt konstant aufrecht erhalten, wobei er selber gemäss seinen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2002 für seine Beteiligung an den eingeklagten Drogentransporten mit 2 ½ Jahren Freiheitsentzug bestraft worden sei. Mit seinen Aussagen belaste er somit nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch massiv sich selber. Wesentlich sei zudem, dass sich diese Selbstbelastung nicht nur auf den zweiten Drogentransport, bei dem er verhaftet worden sei, sondern auch auf den eingeklagten ersten Drogentransport vom Oktober/November 2001 bezogen habe, für welchen - ohne die Aussage von Y. - eine Überführung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Wäre es Y. nur darum gegangen, seine Schwester A. sowie seine Freundin B. aus der Sache heraus zu halten, hätte im Übrigen für ihn - entgegen der Auffassung der Verteidigung - gar kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin als einen der Draht-

- 6 zieher namentlich zu bezeichnen. Vielmehr hätte er sich diesfalls damit begnügen können, ohne nähere Namensangaben irgendwelche Drittpersonen zu belasten. Die genannten Selbstbelastungen von Y. hätten mithin - wie die Erstinstanz zu Recht festgehalten habe - grundsätzlich als Wahrheitskriterium zu gelten (KG act. 2 S. 10). b) Was die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen entgegenhält, ist nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Beschwerdeführerin stellt ihre eigene Sichtweise dar bzw. nimmt eine Beweiswürdigung aus ihrer Sicht vor und kommt zum Schluss, dass die Aussagen von Y. nicht glaubhaft seien, weshalb die Selbstbelastungen auch nicht als Wahrheitskriterium berücksichtigt werden könne (KG act. 1 S. 5 bis 8). Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Frage, wie sich ein Zeuge selber und wie er seine Stellung in Bezug auf die hängige Strafuntersuchung darstellt, gerade ein Teil, ein Mosaikstück, in der Würdigung von Zeugenaussagen darstellt. Erst aufgrund dieser Würdigung ergibt sich, ob Aussagen als glaubhaft betrachtet werden können. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, die Selbstbelastungen des Zeugen seien nicht glaubhaft. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich somit als nicht stichhaltig. 4. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, die Vorinstanz habe ihre eigenen Aussagen willkürlich gewürdigt und habe demzufolge zu Unrecht festgehalten, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei massiv beeinträchtigt (KG act. 1 S. 9 ff.). 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen zwar nicht im Hauptpunkt, nämlich der Bestreitung jeder Beteiligung am eingeklagten Drogenhandel, wohl aber in verschiedenen Nebenpunkten Ungereimtheiten ausgeführt habe. Dem sei grundsätzlich zuzustimmen, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden könne (KG act. 2 S. 12). Die Erstinstanz ihrerseits führte aus, in diversen Nebenpunkten seien Widersprüche auszumachen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-

- 7 schwerdeführerin massiv beeinträchtigten: So habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, Y. habe im September 2001 bei ihr gewohnt. Später habe sie ausgesagt, Y. sei im Oktober oder Anfang November 2001 bei ihr gewesen. In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2002 habe sie zu Protokoll gegeben, Y. sei Mitte Oktober 2001 zurück nach Portugal gegangen. Weiter habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, seit Oktober 2001 nichts mehr von Y. gehört zu haben. Später habe sie dann ausgesagt, sie habe Ende November 2001 das letzte Mal von ihm gehört, er habe ihr im November nochmals telefoniert und sie um Geld gebeten. In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2002 habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie von Y. gar nichts mehr gehört habe, seit er nach dem Aufenthalt bei ihr zurück nach Portugal gegangen sei. Das Telefonat habe stattgefunden, bevor er zu ihr in die Schweiz gekommen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin dann jedoch wieder ausgeführt, dass Y. sie noch einmal angerufen habe, nachdem er zurückgegangen sei und es bei diesem Anruf darum gegangen sei, ob sie ihm Geld leihen könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin anfangs beteuert, Y. nie Geld gesendet zu haben. Als sie mit der von ihr ausgefüllten Sendequittung der Western Union konfrontiert worden sei, habe sie ausgesagt, sie würde sich nun daran erinnern, dass sie Y. Geld geschickt habe. Sie wisse nicht mehr warum, es sei jedoch schon Geld von ihr gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass es nicht ihr Geld gewesen sei, das sie Y. überwiesen habe, sie habe es im Auftrag von B. überwiesen (BG act. 45 S. 7 f.). 4.2 a) Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die Ungenauigkeiten bei den zeitlichen Angaben betreffend den Aufenthalt von Y. bei ihr vermöchten in keiner Weise die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen und belegten höchstens, dass das zeitweilige Unterkommen von Y. für sie keine grosse Bedeutung gehabt habe und sie offenbar ein schlechtes Gedächtnis für solche zeitlichen Festlegungen aufweise. Bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin offen gelegt, dass Y. Ende 2001 einige Tage bei ihr

- 8 geweilt habe und dass der Kontakt Ende November 2001 abgebrochen sei (KG act. 1 S. 9). b) Notorisch ist, insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass zeitliche Angaben befragter Personen häufig Fragen aufwerfen, weil die menschliche Erinnerungsfähigkeit zumindest bezüglich Vorfällen, welche nicht ganz aussergewöhnlich sind, beschränkt ist. Entgegenzuhalten ist der Beschwerdeführerin jedoch, dass zeitliche Angaben dann glaubhaft wirken, wenn die befragte Person die Unsicherheit auch zu Protokoll gibt, nicht aber in denjenigen Fällen, in denen in verschiedenen Befragungen unterschiedliche Aussagen gemacht werden. Die vorinstanzliche Auffassung ist deshalb nicht unhaltbar. Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, sie habe ein schlechtes Gedächtnis bezüglich zeitlicher Angaben. 4.3 a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, auch Y. habe Mühe bekundet, den Aufenthalt bei ihr zeitlich exakt festzulegen. Während dieser Umstand als offensichtlich wesentlicher Widerspruch der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, finde dieselbe Ungenauigkeit in den Angaben Y.s bei der Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit keine Erwähnung (KG act. 1 S. 9 f.). b) Festzuhalten ist zunächst, dass das Angeben von verschiedenen Daten gerade nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Angeben von ungefähren Daten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich denn aus den in der Beschwerdeschrift angeführten Protokollstellen nichts zur Stützung ihrer Argumentation. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Februar 2002 (BG act. 14/2 S. 4 ff.) gab Y. zu Protokoll, die erste Einfuhr von Rauschgift in die Schweiz habe ungefähr im Oktober oder November 2001 stattgefunden, es habe sicherlich einen Stempel in seinem Pass (BG act. 14/2 S. 4). Andere konkrete Angaben, wann er bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe, finden sich in diesem Aktenstück nicht. Unklar ist, was die Beschwerdeführerin aus der polizeilichen Befragung von Y. vom 22. Februar 2002 (BG act. 14/3 S. 3) ableiten will. Entsprechende Angaben von Y. befinden sich darin nicht. Dasselbe gilt auch für

- 9 die in der Beschwerde erwähnte Hafteinvernahme vom 12. Februar 2002 (BG act. 14/6 S. 3). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet. 4.4. Keinen Nichtigkeitsgrund vermag die Beschwerdeführerin darzutun, wenn sie der vorinstanzlichen Würdigung ihrer Aussagen zur Frage, wann sie zuletzt mit Y. Kontakt hatte, ihre eigene Auffassung gegenüber stellt (KG act. 1 S. 10 f.). 4.5 a) Es sei zutreffend, führt die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie bis zum Vorhalt der von ihr ausgefüllten Sendequittung bestritten habe, Geld an Y. übergeben bzw. überwiesen zu haben. Dass die Untersuchung tatsächlich eine Geldüberweisung zu Tage gebracht habe - wobei die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sich schlichtwegs nicht mehr an diese Überweisung erinnert zu haben und sie sich sehr überrascht gezeigt habe -, möge ein Indiz für eine gewisse Nähe der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen um Y. sein und man könnte die Annahme vertreten, dass die Beschwerdeführerin allenfalls, was von ihr bestritten werde, Kenntnisse über allfällig strafrechtlich relevante Vorgänge in ihrem Umfeld gehabt habe. Das Verschweigen dieser Überweisung zu Beginn der Strafuntersuchung sei jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und Bestreitungen generell in Frage zu stellen (KG act. 1 S. 11 f.). b) Auch diese Ausführungen der Beschwerde gehen nicht über ein Darstellen der eigenen Sichtweise der Beschwerdeführerin hinaus. Sie genügen den Anforderungen an die Begründung einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht. 5. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz habe auch die Aussagen von Y. unzutreffend gewürdigt, indem sie insbesondere festgehalten habe, die Belastungen Y.s würden durch Sachbeweise gestützt und dadurch glaubhaft (KG act. 1 S. 12 ff.). 5.1 a) Es stelle einen Zirkelschluss dar, kritisiert die Beschwerdeführerin, wenn die Vorinstanz berücksichtige, dass im Pass von Y. die Reisedaten so dokumentiert seien, wie sie von diesem geschildert worden seien. Y. habe nämlich anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2002 auf die

- 10 - Frage, wie und wann der erste Drogentransport von ihm durchgeführt worden sei, geantwortet, dies sei ungefähr im Oktober oder November 2001 gewesen. Es habe sicherlich einen Stempel in seinem Pass (KG act. 1 S. 12 f.). b) Es trifft zu, dass die Vorinstanz erwog, wie die Erstinstanz zu Recht ausgeführt habe, enthalte der Pass von Y. sodann einen Stempel, welcher die Daten seiner Reise von Zürich nach Bogota so dokumentiere, wie sie von diesem geschildert worden sei (KG act. 2 S. 13), dies unter Hinweis auf das Protokoll der polizeilichen Befragung vom 22. Februar 2002 (BG act. 14/3) sowie auf die Passkopien (BG act. 15/2). Anlässlich dieser polizeilichen Befragung hatte Y. zu Protokoll gegeben, es sei richtig, dass er am 20. Oktober 2001 in Bogota eingereist und am 4. November 2001 wieder ausgereist und direkt nach Zürich geflogen sei (BG act. 14/3 S. 2). Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer wenig klaren Argumentation wohl darlegen will, Y. habe diese Daten nicht von sich aus genannt, sondern sie seien ihm anlässlich der früheren Einvernahme (BG act. 14/6) durch Vorlage seines Passes bekannt gegeben worden, weshalb diese Angaben nicht als Glaubhaftigkeitskriterium herangezogen werden könnten, so ist dieser Argumentation zuzustimmen. Allerdings stellt die angefochtene Erwägung nur einen Einzelaspekt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend der Frage, inwiefern die Aussagen von Fonseca objektiviert werden könnten, dar. Allein durch die (berechtigte) Kritik an diesem einen Aspekt der Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass diese Annahme der Vorinstanz an einem Nichtigkeitsgrund leide. Damit fehlt es der Beschwerde am Nachweis eines Nachteils zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. 5.2 Was die Beschwerdeführerin im Weiteren auf Seite 13 der Beschwerdeschrift zu der von Y. erwähnten C. ausführen lässt, beschränkt sich zum einen auf das Vortragen appellatorischer Kritik. Zum anderen fehlen auch Angaben zu denjenigen Aktenstellen, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Argumentation stützen will. Auf diese Ausführungen ist demzufolge nicht einzutreten.

- 11 - 5.3 a) Auf den Seiten 14 bis 18 führt die Beschwerdeführerin (nochmals) auf, was nach ihrer Ansicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. spreche. Auch mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, zumal das Darstellen der eigenen Sichtweise - wie bereits mehrfach erwähnt - den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt und eine Auseinandersetzung mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Es genügt auch nicht, die obergerichtlichen Überlegungen lediglich als unzutreffend oder nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, ohne dies entsprechend zu begründen. b) Einzugehen ist einzig auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe eine aktenwidrige Würdigung in Bezug auf den telefonischen Kontakt zwischen Y. und der Beschwerdeführerin im Zeitraum, als sich Y. in der Dominikanischen Republik aufgehalten habe, vorgenommen (KG act. 1 S. 17). Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrer Rüge einzig auf eine Auskunft der Bundeskriminalpolizei, wonach das Hostal Zapata keine Telefonkabinen besitze, es aber solche in der Nähe des Hotels gebe (BG act. 18/34). Wenn die Vorinstanz dazu festhielt, die Angaben von Y. würden auch durch die rechtshilfeweise vorgenommenen Abklärungen in der Dominikanischen Republik, wonach es im Innenhof des Hotels in Punta Cana keine Telefonkabine gebe, nicht ausgeschlossen, zumal durchaus möglich sei, dass Y. damals von einer Telefonkabine in der unmittelbaren Umgebung des Hotels aus die von ihm erwähnten Telefonanrufe getätigt habe (KG act. 2 S. 20), ist eine Aktenwidrigkeit nicht ersichtlich. Ebenso wenig erweist sich die Annahme der Vorinstanz als unhaltbar. Die Rüge ist unbegründet. c) Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei erstellt, dass Y. weder im Hotel Etappe noch sonst in einem Hotel im Kanton Zürich logiert habe, an den erforderlichen Aktenhinweisen fehlt. 6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zwei Beweisergänzungsanträge abgewiesen, ohne diese Abweisung nachvollziehbar zu begründen.

- 12 a) aa) Festzuhalten ist zunächst, dass § 31 StPO für die Untersuchungsbehörde das den Strafprozess beherrschende Gebot der materiellen Wahrheit (auch Untersuchungs-, Ermittlungs- oder Instruktionsmaxime genannt) konkretisiert. Danach soll der Untersuchungsbeamte (von Amtes wegen) den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachforschen. Eine Verletzung von § 31 StPO im Zusammenhang mit der Nichtabnahme eines Beweismittels, welche als Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Betracht fiele, könnte gemäss Praxis dann angenommen werden, wenn die Untersuchungsbehörde es in offensichtlich stossender Weise unterlassen hätte, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis abzunehmen. Der Entscheid ist aber nur dann aufzuheben, wenn sich der Mangel der Untersuchungsführung im Sinne einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder willkürlicher Beweiswürdigung auf den Entscheid ausgewirkt hat; entscheidend ist also, ob bzw. wie sich allfällige derartige Mängel im Urteil niedergeschlagen haben. Generell ist schliesslich zu berücksichtigen, dass bezüglich der Führung einer Strafuntersuchung dem Bezirksbzw. heute Staatsanwalt - unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen - ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (ZR 83 Nr. 120; statt vieler Kass.-Nr. 2002/030S, Entscheid vom 30. September 2002 i.S. D., Erw. II.4b; vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.o., N 3 zu § 30 und N 1 ff. zu § 31 StPO). bb) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf dann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 ff. zu § 149; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel u.a. 2005, § 55 N 7 ff., je mit Hinweisen).

- 13 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, 285; Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO, m.w.H.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, a.a.O., 2. Aufl., Zürich 1986, S. 42). Dabei prüft das Kassationsgericht im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77 und seitherige Entscheide). b) Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe im Berufungsverfahren beantragt, es seien sachdienliche Abklärungen betreffend die Identität der in der Schweiz unter dem Aliasnamen D. aufgetretenen Schwester von Y., A., vorzunehmen und es seien Erhebungen betreffend deren Aufenthalt zu den fraglichen Zeiten der beiden Drogentransporte in der Schweiz zu treffen. Ferner sei beantragt worden, sachdienliche Abklärungen betreffend zweier Personen mit den Namen "E." und "F." vorzunehmen. Wie den Vorbringen der Verteidigung sowohl vor erster wie auch zweiter Instanz entnommen werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass Y. an zwei Drogenimporten in die Schweiz beteiligt gewesen sei, wobei jedoch Auftraggeberin und Initiantin der fraglichen Drogenim-

- 14 porte A. und allenfalls B. sowie ein gewisser F. respektive E. gewesen sei und nicht die Beschwerdeführerin. Ziel der gestellten Beweisanträge sei es nicht, wie seitens der Vorinstanz unterstellt, Anklage gegen andere Personen zu verfolgen, sondern die Beschwerdeführerin entlastende Momente in das Verfahren einzubringen. Insbesondere die beantragten Abklärungen betreffend die Schwester von Y. seien geeignet, deren Anwesenheit in der Schweiz zu den fraglichen Zeitpunkten der Durchführung der Drogentransport zu bestätigen und somit Hinweise auf die wahre Täterschaft zu erbringen. Alleine schon der Nachweis der Anwesenheit der Schwester von Y. zu den fraglichen Zeitpunkten - fährt die Beschwerdeführerin fort - würde die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y. entscheidend erschüttern und zudem würde die Aussage von B., sie habe A. am 25. Januar 2002 in Zürich getroffen und in ihrem Auftrag die Geldüberweisung an Y. vorgenommen, bestätigen. Unabhängig von den Anträgen, fügt die Beschwerdeführerin hinzu, wäre in Anbetracht der dargelegten Umstände die Vornahme weiterer Abklärungen namentlich betreffend die Identität und den Aufenthalt von A. und B. auch durch die Untersuchungsmaxime geboten gewesen. Die Ablehnung der Beweisanträge lediglich mit der Begründung, die Berufungsinstanz habe sich mit dem eingeklagten Sachverhalt, den Argumenten der Anklage respektive der Verteidigung sowie den Einwänden der Vorinstanz auseinander zu setzen und die Anklagen gegen andere Personen seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, genüge der Begründungspflicht nicht und stelle eine Verletzung von § 419 und § 421 StPO, mithin eine Verletzung von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar, weshalb der Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei (KG act. 1 S. 18 ff.). c) Die Vorinstanz erwog zunächst, B. habe sich in ihrer Befragung als Auskunftsperson dahingehend geäussert, dass sie die Geldüberweisung an Y. vom 25. Januar 2002, welche gemäss Y. für den Flug von Portugal nach Zürich gemacht worden sein solle, nicht im Auftrag der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr im Auftrag der Schwester von Y. ausgeführt habe, welche sich damals in

- 15 der Schweiz aufgehalten habe. Diese habe die Überweisung indes nicht selbst vornehmen können, da sie mit einer falschen Identitätskarte in der Schweiz gewesen sei. Mit dieser Aussage werde die Beschwerdeführerin bezüglich des zweiten Drogentransports entlastet, und die Belastungen durch Y. würden gleichzeitig in Frage gestellt (KG act. 2 S. 20). Nach Würdigung der Aussagen von B. kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, die Aussagen überzeugten nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (KG act. 2 S. 22). Abschliessend hielt die Vorinstanz sodann fest, es bleibe offen, ob und gegebenenfalls wie weitere Personen in die eingeklagten Drogengeschäfte involviert gewesen seien, möglicherweise A. oder B. oder vielleicht auch die von der Verteidigung angesprochenen "E." bzw. "F.". Das ändere aber nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin so verhalten habe, wie es in der Anklageschrift umschrieben sei. Aufgabe der Berufungsinstanz sei es jedenfalls, sich mit dem eingeklagten Sachverhalt, den Argumenten der Beschwerdeführerin resp. ihres Verteidigers sowie den Einwänden der Erstinstanz auseinander zu setzen. Allfällige Anklagen gegen andere Personen würden hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Die von der Verteidigung beantragten Abklärungen hinsichtlich der Identität der vorgenannten Personen erschienen unter diesem Gesichtspunkt daher nicht als angezeigt (KG act. 2 S. 24). d) Mit diesen (vorstehend wiedergegebenen) Erwägungen bringt die Vorinstanz nicht nur zum Ausdruck, dass eine allfällige Aufnahme von Strafverfahren gegen die erwähnten Personen nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilde, sondern sie macht auch deutlich, dass ihres Erachtens keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, inwiefern die beantragten Beweisvorkehren etwas am vorliegenden Beweisergebnis ändern würden. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Was die Beschwerdeführerin der obergerichtlichen Auffassung im Weiteren entgegenhält, überzeugt nur - aber immerhin - teilweise. Es versteht sich von selbst, dass Beweisanträgen (nur) dann nachzukommen ist, falls glaubhaft ge-

- 16 macht wird, dass die beantragten Beweise relevantes zur Belastung bzw. Entlastung des Beschuldigten beizutragen vermögen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 30 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin zwar beantragte, es seien sachdienliche Abklärungen betreffend den dominikanischen Staatsangehörigen mit dem Namen "E.", welcher bereits in der Schweiz in eine Strafuntersuchung wegen Drogenhandels verwickelt gewesen sei, mit dem Ziel einer Identifikation dieser Person vorzunehmen und diese Person sei sachdienlich namentlich zu ihrer Beziehung zu B. zu befragen - ein F. wird in diesem Antrag nicht erwähnt (OG act. 55 S. 16) -, erweist sich dieser Antrag als zu vage, als dass diesem Ersuchen nachzukommen gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Verteidigung im Berufungsverfahren ausführte, es lägen ihr Hinweise dafür vor, dass B. mit einer in der Schweiz in Strafuntersuchung wegen Drogendelikten gezogenen Person mit dem Namen E. in einer Liebesbeziehung zusammengelebt habe (OG act. 55 S. 16). Konkrete Hinweise nannte die Verteidigung jedoch nicht. Auch die Beschwerdeschrift enthält weder weitere Ausführungen zur Begründung des Beweisantrages noch Hinweise auf allfällige Aktenstellen, aus denen sich solche Hinweise ergäben. B. wurde von der Untersuchungsbehörde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie deren Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen (BG act. 10). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass es ihr anlässlich dieser Befragung verwehrt gewesen wäre, Auskünfte über den angeblichen "E." zu erhalten bzw. weshalb ihr solches in jenem Zeitpunkt noch nicht als notwendig erschienen wäre. Was hingegen die Person von A. anbelangt, so ist der Einwand der Beschwerdeführerin begründet. Wie vorstehend aufgeführt, ging die Vorinstanz davon aus, die Aussagen von B., sie habe die Geldüberweisung im Auftrag von A. getätigt, würde die Beschwerdeführerin entlasten und gleichzeitig die Belastungen von Y. in Frage stellen. Angesichts dieser möglichen Entlastung der Beschwerdeführerin und des vielschichtigen Beziehungsgeflechts zwischen den Beteiligten - der Beschwerdeführerin, Y., B. und A. - erscheint es nicht mehr haltbar, wenn die Vorinstanz eine Würdigung der Aussagen von B. vornahm, ohne dass die geringsten Weiterungen im Hinblick auf deren Bestätigung (Abklärungen über die

- 17 - Anwesenheit von A. im fraglichen Zeitraum) getätigt wurden. Das Unterlassen jeglicher Untersuchungshandlungen in Bezug auf A. und deren behauptete Anwesenheit lässt sich mit dem vorstehend aufgeführten Untersuchungsgrundsatz nicht mehr vereinbaren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Anzumerken bleibt, dass in der Beschwerde nicht darlegt wird, dass und wo die Beschwerdeführerin einen Beweisantrag in Bezug auf B. gestellt hätte. 7. a) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. c IPBPR geltend (KG act. 1 S. 20 ff.). b) Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden vom 22. April 2004 (BGE 130 IV 54 = Pra 2004 Nr. 139 sowie Pra 2005 Nr. 10) zur Prüfung der Thematik Strafzumessung und Beschleunigungsgebot im eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geäussert. Es hielt fest, es erweise sich aufgrund des engen Sachzusammenhanges zwischen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Anwendung von Art. 63 StGB als unnötig umständlich und künstlich, den Betroffenen zu verpflichten, zunächst eine staatsrechtliche Beschwerde zur Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einzureichen und sodann eine Nichtigkeitsbeschwerde, um eine Strafreduktion zu erlangen. Es erscheine daher angebracht, diese Frage vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen. Wolle daher der Betroffene geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht Rechnung getragen, so habe er diese Rüge mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen. Dabei sei unerheblich, ob die Vorinstanz eine Verletzung bejaht oder verneint oder die Frage ausser Betracht gelassen habe. c) Die Beschwerdeführerin hält zwar nicht ausdrücklich fest, die (behauptete) Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei von der Vorinstanz zu Unrecht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Mit der Formulierung, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass auf verschiedenen Verfahrensstufen von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausgegangen werden

- 18 müsse (KG act. 1 S. 4) und dem beschwerdeführerischen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 25), bringt sie dies aber implizit zum Ausdruck. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer anstrebt. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin kann somit nach dem vorstehend Gesagten und im Hinblick auf § 430 b Abs. 1 StPO im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in einem Punkt als begründet erweist. Das Urteil des Obergerichts vom 15. November 2004 ist somit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

- 19 - Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 439.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht ____ (II. Abteilung), die Bundesanwaltschaft sowie das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC050017 — Zürich Kassationsgericht 21.11.2005 AC050017 — Swissrulings