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Zürich Kassationsgericht 03.10.2005 AC050014

3. Oktober 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·6,824 Wörter·~34 min·1

Zusammenfassung

Grundsatz „in dubio pro reo“, Anfechtung der Beweiswürdigung (subjektiver Tatbestand)

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050014/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Christian Weber, Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2004 (SB040019/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde angeklagt, er habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zwischen dem 20. April 1994 und dem 25. April 1996 von verschiedenen Anlegern (Treugebern) Kundengelder in der Höhe von rund 31 Millionen US$ anvertrauen lassen. Dabei habe er stets vorgegeben, die Kundengelder würden in einen hochrentablen, sicheren Handel mit "Bankgarantien" ("Bank Debentures") investiert. Tatsächlich seien die Gelder aber in ein Schneeballsystem geflossen und hätten den Geschädigten nicht oder nur teilweise zurückerstattet werden können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9). 2. In einem ersten Anklagevorhalt warf die Anklage dem Beschwerdeführer Folgendes vor: Nach einem gescheiterten Anlagegeschäft für eine A.-Gruppe habe er auf einem Konto der Anwaltskanzlei Y., deren Partner er war, über Anlagegelder dieser Gruppe in der Höhe von US$ 8.6 Mio. verfügt (Anklage BG act. HD 9 S. 2 vor lit. B). Am 20. April 1994 habe er in seinem Büro dem für den Entscheid über die Anlage dieser US$ 8.6 Mio. wichtigen Vertreter der A.-Gruppe den angeblichen "Provider" Z. präsentiert. Dieser habe behauptet, er sei willens und in der Lage, den Anlagebetrag von US$ 8.6 Mio. im Handel mit Bank Debentures einzusetzen und dabei monatliche Renditen von 15 % bis 24 % zu erzielen. Damit habe es der Beschwerdeführer erreicht, dass er von der A.-Gruppe die Zustimmung erhalten habe, den Betrag unverzüglich über Z. bei einer erstklassigen Zürcher Bank anzulegen und dort unter Kontrolle zu behalten, Z. mit dem Handel zu beauftragen und die anfallenden Renditen und nach Ablauf der Anlage den Anlagebetrag an die Geldgeber aus- und zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe aber die ihm anvertrauten US$ 8.6 Mio. nicht im Handel mit Bank Debentures angelegt. Stattdessen habe er den Betrag zur Vortäuschung einer Anlage und zum Betrieb eines Schneeballsystems am 6. Mai 1994 auf ein nicht unter seiner Kontrolle stehendes Konto der B. Ltd., Bahamas, bei der Bank C. überwiesen. Sicherheiten habe er sich nicht geben lassen. Indem der Beschwerdeführer die ihm

- 3 anvertraute Summe vertragswidrig für sich verwendet habe, habe er einen Schaden in voller Höhe der Anlagesumme bewirkt. Später habe sich der Schaden um den Betrag von vom Beschwerdeführer überwiesenen fiktiven Renditen und anderen Zahlungen von etwa US$ 6 Mio. auf rund US$ 2.6 Mio. reduziert (Anklage BG act. HD 9 S. 4 f. Ziff. III.). Die Anklage warf dem Beschwerdeführer weitere gleiche oder ähnliche Verhaltensweisen zwischen Juni 1994 und April 1996 vor. Die anvertrauten Gelder habe er entgegen den mit den Anlegern abgeschlossenen Vereinbarungen bis November 1994 zum Teil der B. Ltd. überwiesen, zum Teil und ab 1995 vollumfänglich für Auszahlungen fiktiver Renditen, für Rückzahlungen an frühere Anleger und für sich selber verwendet (Anklage BG act. HD 9 S. 5 Ziff. IV. bis S. 20 Ziff. XVIII.). 3. Mit Urteil vom 20. November 2003 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer von zwei Anklagevorwürfen (Anklageziffern XI. und XII.) frei. Sämtliche übrigen Vorwürfe erachtete es im Wesentlichen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. Es sprach den Beschwerdeführer schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und bestrafte ihn mit 3 Jahren 11 Monaten und 10 Tagen Zuchthaus (als Zusatzstrafe zu einer Strafe von 20 Tagen Gefängnis) und mit einer Busse von Fr. 18'000.-- (ebenfalls als Zusatzstrafe zu einer zusammen mit der bereits erwähnten Strafe von 20 Tagen Gefängnis verhängten Busse von Fr. 2'000.--) (erstinstanzliches Urteil OG act. 76 S. 249 f.). Auf eine Berufung des Beschwerdeführers gelangte auch das Obergericht, II. Strafkammer, am 18. November 2004 zum gleichen Schuld- und Freispruch, reduzierte aber die Strafe um ein halbes Jahr (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 138). Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 99 i.V. mit OG act. 95A = KG act. 5 und KG act. 1) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung

- 4 - (KG act. 9), die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 10). Eine eidgenössisches Nichtigkeitsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer nicht ein (KG act. 4). II. 1. Mit der Beschwerde wird die vorinstanzliche Feststellung der Verwirklichung der objektiven Sachverhalte nicht angefochten. Die Beschwerde wendet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des subjektiven Tatbestands, und auch diesbezüglich nur bezüglich des Zeitraums vor Mitte 1995. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, der Beschwerdeführer habe schon von Anfang an (d.h. bereits ab April 1994) in Kauf genommen, ein betrügerisches Schneeballsystem zu alimentieren. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Rz 7). Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei der Beschwerdeführer ursprünglich der Ueberzeugung gewesen, die Gelder in einen funktionierenden Handel mit Bankinstrumenten zu investieren. In guten Treuen habe er die Anlagegelder zu diesem Zweck an die B. Ltd. überwiesen, die diesen Handel hätte abwickeln sollen (Beschwerde KG act. 1 S. 6; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 lit. bb und S. 14 f. lit. c). Hinter der B. Lt. standen im Wesentlichen D. und E. (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 lit. bb, S. 19, S. 46 lit. k). 2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer von allem Anfang an, jedenfalls aber im Zeitpunkt der inkriminierten Taten, erkannt hatte, dass es den Handel mit Bankgarantien, wie er den Anlegern präsentiert worden sei, nicht gebe und nicht habe geben können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50 f.). Er habe - gemeint: von Anfang an - mit Wissen und Willen ein Schneeballsystem betrieben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 83, S. 51 unten). 3. Aufgrund der Rügen ist diese vorinstanzliche Feststellung bezogen auf den Zeitpunkt der ersten eingeklagten Straftat - April 1994 (vgl. vorstehend Ziff. I.2.) - zu prüfen. Erwägungen zum Vorsatz zu späteren Zeitpunkten sind dabei

- 5 höchstens von ergänzender, zusätzlicher, hilfsweiser Bedeutung, soweit sie Rückschlüsse auf den Zeitraum bis Ende April 1994 zulassen. Ergibt sich aus dieser Prüfung eine Willkür der vorinstanzlichen Annahme, ist das angefochtene Urteil wie beantragt aufzuheben, ohne dass zu prüfen wäre, ab welchem Zeitpunkt willkürfrei von einem Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen ist. Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass die vorinstanzliche Feststellung nicht willkürlich ist, gilt dies ohne weiteres auch für die späteren Zeitpunkte. Vorinstanzliche Erwägungen oder Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich ausschliesslich auf das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers nach April 1994 beziehen, sind deshalb für die Prüfung dieser Beschwerde irrelevant. 4. Der Beschwerdeführer macht willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen).

- 6 - Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). Mit der Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" macht der Beschwerdeführer nicht dessen Bedeutung als Beweislastregel, sondern als Beweiswürdigungsregel geltend. Der Vorwurf erschöpft sich in demjenigen der willkürlichen Beweiswürdigung. Bei der Prüfung kommt dem Kassationsgericht nur beschränkte Kognition zu. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils käme nur in Frage, wenn die angefochtene vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechthin unvertretbar wäre.

- 7 - 5. Die Vorinstanz gelangte im Wesentlichen aus folgenden Gründen zur angefochtenen Feststellung, der Beschwerdeführer habe von Anfang an mit Wissen und Willen ein Schneeballsystem betrieben: a) Der vom Beschwerdeführer und Z. propagierte Handel mit Bankgarantien existiere nicht bzw. nur, soweit er auf einem so genannten Schneeballsystem beruhe, d.h. so lange, als dem System immer wieder neues Kapital zufliesse, mit welchem Renditezahlungen und allenfalls auch Kapitalrückzahlungen finanziert und so die Fassade einer (lukrativen) Anlagetätigkeit aufrecht erhalten werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16, S. 27 lit. f., S. 50 f., S. 83). b) Der Beschwerdeführer habe die von ihm beabsichtigten Finanzgeschäfte nicht plausibel erläutern können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 - 23). c) Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen ausserordentlich hoch qualifizierten Juristen, einen Wirtschaftsanwalt, mit zu Beginn des eingeklagten Handels schon einigen Jahren praktischer Berufserfahrung. Damit habe er jedenfalls über das erforderliche intellektuelle, aber auch über das fachliche Rüstzeug verfügt, um zumindest die schon im Ansatz bestehende Fragwürdigkeit der inkriminierten Handelsgeschäfte zu erkennen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f. lit. b). Schon vor dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers falle es schwer, ihm zuzubilligen, er habe sich womöglich in gutem Glauben auf den eingeklagten Handel mit Bankgarantien eingelassen und sei in jeder Beziehung Opfer seiner Leichtgläubigkeit geworden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 vor lit. c). d) Wirtschaftlich sei es um hohe Vermögenswerte gegangen. Der Beschwerdeführer behaupte selber nicht, die von ihm angebotenen Anlagekonzepte nicht vorgängig der Verträge mit den Anlegern und späteren Geschädigten einlässlich geprüft zu haben. Es sei nun aber schlicht unglaubhaft, dass ihm dabei die offensichtlichen Ungereimtheiten nicht aufgefallen sein sollten. Es sei offensichtlich, dass daraus erhebliche Zweifel hätten resultieren müssen, und es sei nicht nachvollziehbar, dass sie beim Beschwerdeführer nicht aufgeschienen seien (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 lit. c).

- 8 - 6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Anfang der eingeklagten Sachverhalte an mit Wissen und Willen ein Schneeballsystem betrieben hatte, hält aufgrund dieser vorinstanzlichen Erwägungen auch anbetrachts der Einwendungen und der Rügen des Beschwerdeführers (im Einzelnen vgl. nachfolgend) der Willkürprüfung (vgl. vorstehend Ziff. 4) stand. Den vom Beschwerdeführer den Anlegern propagierten Handel mit Bankgarantien gibt es nicht. Der Beschwerdeführer prüfte gemäss der sinngemässen vorinstanzlichen Feststellung die von ihm angebotenen Anlagekonzepte einlässlich (vorstehend Ziff. 5.d). Es drängen sich keine unüberwindbaren Zweifel daran auf, dass er bei seiner ausserordentlich grossen Kompetenz (vgl. vorstehend Ziff. 5.c) nach einer solch einlässlichen Prüfung wusste, dass es den propagierten Handel mit Bankgarantien nicht gab, sondern dass es sich dabei um ein Schneeballsystem handelte. Eine einlässliche Prüfung eines behaupteten Handels mit Bankgarantien muss schon deshalb zu diesem Ergebnis führen, weil es einen solchen Handel eben gar nicht gibt - also anlässlich einer solchen Prüfung gar keine Bankgarantien vorgelegt werden können, welche prüf- und nachvollziehbar in der propagierten Weise gehandelt werden, und keine Verkäufer und Käufer dafür erkannt, geschweige denn kontaktiert und geprüft werden können. Abgesehen davon erwog bereits die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz im Sinne von § 161 GVG verwies (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16), zum vom Beschwerdeführer den Anlegern präsentierten Handel mit Bankgarantien zutreffend, bereits die regelmässig angeblich zu generierenden Renditen von jährlich 100 % und mehr bei absoluter Sicherheit des Anlagekapitals widersprächen dem elementaren ökonomischen Grundsatz, dass zwischen Rendite und Sicherheit eine Korrelation bestehe (erstinstanzliches Urteil OG act. 76 S. 14). Es drängt sich kein unüberwindbarer Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Prüfung der von ihm angebotenen Anlagekonzepte feststellte, dass diese diesen elementaren ökonomischen Grundsatz verletzten. Die Rüge der Willkür der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer schon von Anfang an mit Wissen und Willen handelte, ein Schneeballsystem zu betreiben, geht schon deshalb fehl.

- 9 - Zu den einzelnen Rügen: 7. Die Vorinstanz habe die Angaben des Beschwerdeführers über seine seinerzeitige Vorstellung, wie der Handel mit Bankgarantien funktioniert habe, als Indiz gegen seine Gutgläubigkeit angeführt. Das sei nicht vertretbar (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Rz 16). Vertretbar wäre - so der Beschwerdeführer weiter - bloss die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen über sein damaliges Verständnis des Handels mit Bankgarantien nicht den Entlastungsbeweis für seine Gutgläubigkeit habe führen können. Demgegenüber habe die Vorinstanz die ihr nicht plausibel erscheinende Darstellung des Beschwerdeführers zusätzlich als Indiz für seine Bösgläubigkeit angeführt. Das sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Rz 20). a) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Anlagegeschäften weder wirtschaftlich nachvollziehbar noch plausibel seien (Urteil KG act. 2 S. 20 - 23). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (KG act. 1 S. 10 f. Rz 18 f.) ist deshalb nicht weiter einzugehen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Rz 19 3. Satz). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen. b) Wenn die belastenden Beweise eine Erklärung erfordern, die der Angeklagte geben könnte, darf deren Fehlen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (Pra 2001 Nr. 110 S. 639 und Erw. 3 S. 643 mit weiteren Hinweisen). Ein Handel mit Bankgarantien existiert tatsächlich nicht. Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen war dies schon im Ansatz erkennbar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50) und vom Beschwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen und fachlichen Fähigkeiten und der Prüfung der Anlagekonzepte (vorstehend Ziff. 5.c und d) zweifellos auch erkannt worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei dennoch von einem funktionierenden Handel mit Bankgarantien ausgegangen, rief demnach nach einer glaubhaften

- 10 - Erklärung. Der Beschwerdeführer vermochte aber keine solche zu geben. In diesem Zusammenhang und in diesem Sinne sind die vorinstanzlichen (auf die erstinstanzlichen bezogenen) Erwägungen zu verstehen und unter dem Aspekt der Willkürprüfung nicht zu beanstanden, dass die fehlende plausible Erklärung den Erklärungsnotstand des Beschwerdeführers zeige und damit auch Rückschlüsse auf subjektive Momente zulasse und dass der Beschwerdeführer das Anlagekonzept problemlos hätte zu Papier bringen können und müssen, wenn er 1994 bis 1996 davon in guten Treuen überzeugt gewesen wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 30). Die Rüge geht fehl. 8. Weiter rügt die Beschwerde, die Vorinstanz wolle auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Abgabe seiner Stellungnahme (zum Anklagekonzept) zugewartet und nicht schon zu Beginn der Untersuchung, insbesondere während der Untersuchungshaft, dazu ausführlich Stellung bezogen habe, etwas gegen seine seinerzeitige Gutgläubigkeit ableiten. Mit der Erwägung, der Beschwerdeführer hätte, wäre er vom Anlagekonzept in guten Treuen überzeugt gewesen, dieses nicht nur problemlos darlegen können, sondern er hätte dies auch tun müssen, habe die Vorinstanz auch die Beweislastregel verletzt, wonach nicht der Angeklagte den Beweis für seine Unschuld, sondern die Anklagebehörde den Beweis für die Schuld des Angeklagten zu erbringen habe (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f. Rz 21). a) Im Wesentlichen legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht den (zeitlichen) Umstand zur Last, dass er nicht bereits während der Untersuchungshaft das Anlagekonzept plausibel erläuterte, sondern im Wesentlichen ging die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Anlagekonzept überhaupt nie ("auch heute nicht"; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 20) plausibel zu erläutern vermochte, nicht davon aus, dass er selber entgegen der objektiven Sachlage subjektiv davon überzeugt war. Mit der zeitlichen Bezugnahme auf die Untersuchungshaft wies die Vorinstanz lediglich darauf hin, dass er dannzumal besonders Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, das von ihm betriebene und angeblich sichere und hochrentable Geschäft zu beschreiben, nachdem er schon im Juli 1997 dazu aufgefordert worden war und in der rund halbjährigen

- 11 - Untersuchungshaft genügend Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Wesentlich war für die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer mit einer plausiblen Stellungnahme zugewartet hatte, sondern dass er gar keine solche abzugeben vermochte (nicht einmal dann, als er besonders Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hatte). Insoweit geht die Rüge an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei und damit fehl. b) Im Uebrigen wurde diese Rüge bereits in vorstehender Ziff. 7 behandelt. Es kann darauf verwiesen werden. Die Vorinstanz verletzte keine Beweislastregel, wenn sie aufgrund der belastenden Beweise vom Beschwerdeführer eine plausible Erklärung für seine Ueberzeugung vom Anlagekonzept erwartete (in diesem Sinne, er hätte dieses darlegen "müssen") und deren Fehlen zu seinem Nachteil berücksichtigte (vgl. dazu den bereits zitierten BGE Pra 2001 Nr. 110 und den Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen in vorstehender Ziff. 7). Die Rüge geht fehl. 9. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gehe nicht an, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er wegen seiner Intelligenz und seiner beruflichen Erfahrung die tatsächlichen Hintergründe habe durchschauen und erkennen müssen, dass es einen wie auch immer gearteten Handel mit Bankgarantien nicht gebe. Die Verteidigung habe auf zahlreiche weitere Personen hingewiesen, denen der Beschwerdeführer begegnet sei und die ebenfalls keinen Zweifel an der Existenz eines gewinnträchtigen Handels mit Bankgarantien gelassen hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Rz 23). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könnten Intelligenz und Ausbildung keine Kriterien sein, die dem Beschwerdeführer als Indiz gegen seine Gutgläubigkeit entgegengehalten werden dürften (Beschwerde KG act. 1 S. 16 Rz 26). Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer nicht nur vor, dass er die tatsächlichen Hintergründe hätte durchschauen und erkennen müssen, dass es einen Handel mit Bankgarantien nicht gab, sondern, dass er dies auch tatsächlich erkannt hatte (z.B. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50). Das schloss die Vorinstanz in nicht willkürlicher Weise aus den in vorstehender Ziff. 5 dargelegten Feststellungen. Dabei ging die Vorinstanz nicht bereits aufgrund der Intelligenz

- 12 und Ausbildung des Beschwerdeführers allein davon aus, er habe erkannt, dass es einen Handel mit Bankgarantien gar nicht gibt. Vor dem beruflichen Hintergrund erachtete es die Vorinstanz lediglich als "schwer", dem Beschwerdeführer zuzubilligen, er habe sich womöglich in gutem Glauben auf den eingeklagten Handel mit Bankgarantien eingelassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 vor lit. c). Damit erachtete dies die Vorinstanz noch nicht als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen - bzw. schlicht unglaubhaft - erachtete dies die Vorinstanz nach der Feststellung - bzw. im Zusammenhang mit dieser Feststellung -, dass der Beschwerdeführer die von ihm angebotenen Anlagekonzepte vorgängig der Verträge mit den Anlegern und späteren Geschädigten einlässlich geprüft habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 lit. c). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Rüge geht somit an der wesentlichen vorinstanzlichen Erwägung vorbei und damit fehl. Daran vorbei gehen auch die Hinweise auf verschiedene andere Personen mit akademischer Ausbildung und mit Erfahrung im Börsenwesen, welche davon ausgegangen seien, dass der Handel mit Bankgarantien tatsächlich existiere (Beschwerde KG act. 1 S. 15 f. Rz 25 f.). Auch wenn dies zuträfe, beeinträchtigte dies die vorinstanzliche, konkret auf den Beschwerdeführer und seine einlässliche Prüfung der von ihm angebotenen Anlagekonzepte bezogene Schlussfolgerung nicht und wäre diese keinesfalls deswegen willkürlich. Deshalb durfte es die Vorinstanz durchaus auch willkürfrei offen lassen, ob der Beschwerdeführer damals Anwälte, Treuhänder, Personen aus dem Bankfach etc. getroffen hatte, die übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass der Handel mit Bankgarantien tatsächlich existierte und sich in der Ueberzeugung gegenseitig bestätigten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37; Beschwerde KG act. 1 S. 15 f. Rz 25 f.). 10. Weiter werden in der Beschwerde vorinstanzliche Erwägungen im Zusammenhang mit warnenden Dokumenten gerügt, welche dem Beschwerdeführer von RA F. und RA G. zugestellt worden waren. Zwar sei nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in diesen Warnungen ein den Beschwerdeführer belastendes Indiz gesehen habe. Willkürlich seien aber derart absolute Schlüsse, wie sie die Vorinstanz daraus ziehe, bzw. der Schluss, der Beschwerdeführer habe allein schon

- 13 aufgrund dieser Berichte auf keinen Fall mehr gutgläubig sein können (Beschwerde KG act. 1 S. 17 - 19). Die Vorinstanz zog keineswegs allein aufgrund dieser Berichte den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig war. Vielmehr zog sie diesen Schluss bereits aus den in vorstehender Ziffer 5 dargelegten Umständen. Die Rüge geht daran vorbei. Die Warnungen durch RA F. und RA G. waren für die Vorinstanz lediglich ein zusätzliches belastendes Indiz, insbesondere bezüglich der Zeit nach dem 23. Juni 1994 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36; vgl. zu dieser Zeit vorstehend Ziff. 3). Dies bezeichnet der Beschwerdeführer explizit als nicht willkürlich. Die Rüge geht fehl. 11. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, es mache schlicht keinen Sinn, mit der Anklage davon auszugehen, er habe schon von Beginn weg gewusst oder nur damit gerechnet, ein von seinem Geschäftspartner D. aufgezogenes Schneeballsystem zu alimentieren. Wenn es die Absicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Anleger zu schädigen, hätte er nicht bewusst die Kontrolle über die Gelder aufgegeben, sondern dafür gesorgt, dass sie in seinem eigenen Einflussbereich blieben und er in erster Linie selber hätte profitieren können. Hätte er deliktische Absichten verfolgt, hätte er den Anlegern bloss vorgegaukelt, er habe das Geld investiert, hätte es aber hauptsächlich zum eigenen Vorteil verwendet und insbesondere dafür gesorgt, dass er selber über das weitere Schicksal dieser Gelder hätte bestimmen können. Sinn mache nur die Annahme, der Beschwerdeführer sei bei Aufnahme der Geschäfte mit der B. Ltd. gutgläubig gewesen. Mit dieser Argumentation habe sich die Vorinstanz gar nicht bzw. nur scheinbar auseinandergesetzt und dadurch seinen Gehörsanspruch verletzt. Zudem sei die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Argumentation in Willkür verfallen (Beschwerde KG act. 1 S. 19 - 23). a) Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Einwand der Verteidigung auseinander. Sie erwog, im Rahmen der Schneeballgeschäfte machten reale Ueberweisungen auf ein Offshore Konto zur Vortäuschung realer Geschäfte und zum (späteren) Belegen tatsächlicher Transaktionen durchaus "Sinn" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56). Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass der

- 14 - Beschwerdeführer bezüglich dem Beiseiteschaffen bzw. Abdisponieren des auf dem Konto der B. Ltd. liegenden Geldes im Endeffekt von seinem "Partner" D. überlistet und betrogen worden sei. Beispielsweise sei die Ueberweisung von US$ 250'000.-- an die von D. beherrschte H. Ltd. im Oktober 1995 - nachdem längst keine Renditen mehr ausgeschüttet worden waren - ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen war, von D. bereits betrogen worden zu sein. Das bedeute indessen keineswegs, dass er seinerseits bezüglich seiner eigenen Anlagen gutgläubig gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56 f.). Die Vorinstanz ging damit von der Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer, der mit Wissen und Willen ein Schneeballsystem betrieb, zu diesem Zweck (Vortäuschung realer Geschäfte; Belegen tatsächlicher Transaktionen) mit D. und der B. Ltd. zusammenwirkte und später seinerseits von D. überlistet und betrogen wurde, also ursprünglich, bei den Ueberweisungen auf die B. Ltd., noch im Oktober 1995, davon ausging, die Anlagegelder würden im Rahmen des (gemeinsam betriebenen) Schneeballsystems verwendet. Damit ging die Vorinstanz auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, seine Ueberweisungen an die B. Ltd. hätten bei deliktischer Absicht keinen Sinn gemacht, weshalb - als Entlastung - aus diesen Ueberweisungen seine Gutgläubigkeit folge. Die Vorinstanz zeigte auf, dass demgegenüber die Ueberweisungen des Beschwerdeführers an die B. Ltd. durchaus auch bei deliktischer Absicht des Beschwerdeführers - d.h. bei wissentlicher und willentlicher Betreibung eines Schneeballsystems - Sinn machen konnten und deshalb als solche nicht bedeuteten, dass der Beschwerdeführer bezüglich Schneeballsystem gutgläubig war (also ihn nicht relevant entlasteten). Einerseits verletzte die Vorinstanz dadurch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht. Andererseits ist die vorinstanzliche Betrachtungsweise auch keineswegs willkürlich, sondern nachvollziehbar. b) An diesen vorinstanzlichen Erwägungen vorbei geht die Darstellung des Beschwerdeführers, die "hypothetisch angenommene Ausgangslage - nämlich unterstellte Bösgläubigkeit bzw. unterstellte Zweifel an der Seriosität" von D. - sei

- 15 unvereinbar mit dem, was der Beschwerdeführer getan habe, nämlich die Ueberweisung der Gelder an die B. Ltd., ohne dabei über das Kapital genügend Sicherheit zu haben (Beschwerde KG act. 1 S. 23 Rz 38). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen muss eine "Bösgläubigkeit" des Beschwerdeführers - damit gemeint der von Anfang an wissentliche und willentliche Betrieb eines Schneeballsystems - entgegen dieser Darstellung des Beschwerdeführers nicht mit Zweifeln an der Seriosität von D. dem Beschwerdeführer gegenüber einhergegangen sein, sondern ist es gemäss Vorinstanz durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer D. ursprünglich vertraute (als Komplize beim Betrieb eines Schneeballsystems) und erst viel später, nach dem Oktober 1995, davon ausging, selber von D. überlistet und betrogen worden zu sein. c) Schliesslich lässt auch folgende Argumentation des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Annahme nicht als willkürlich erscheinen: Bei unterstellter Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers hätte sein Motiv, Anlagegelder entgegenzunehmen, nur darin bestanden haben können, sich selber zu bereichern. Gerade dies habe er aber nicht tun können, wenn er einerseits die Kontrolle über das Kapital aufgegeben habe, andererseits den Anlegern aber wegen der Uebernahme einer Treuhandfunktion auf Rückzahlung der Gelder gehaftet habe (Beschwerde KG act. 1 S. 23 Rz 38). Demgegenüber war eine Bereicherung des Beschwerdeführers offenkundig gerade durch den Betrieb eines Schneeballsystems mit "entsprechenden Gewinnmitnahmen aus anfallenden Kommissionen oder Entschädigungen" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52 oben) möglich. Dies wurde nicht dadurch verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über das Kapital aufgab und den Anlegern auf Rückzahlung der Gelder haftete. Die Aufgabe der Kontrolle über das Kapital machte innerhalb eines Schneeballsystems Sinn. Der Beschwerdeführer vertraute offenbar darauf, dass das Kapital von der B. Ltd. bzw. D. im Rahmen des Schneeballsystems eingesetzt werde (vorstehend lit. a). Die Aufgabe der Kontrolle über das Kapital mit den Ueberweisungen an die B. Ltd. durch den Beschwerdeführer ist somit mit dem Schneeballsystem vereinbar. Damit wie mit der Behauptung, bei Bösgläubigkeit hätte er die Anlagegelder unter seiner eigenen Kontrolle behalten, weist der Beschwerdeführer keine Willkür der vorinstanzlichen Feststellung nach. Zwar entstanden durch die Haftung des Be-

- 16 schwerdeführers gegenüber den Anlegern offenkundig höhere Verpflichtungen als Gewinne des Beschwerdeführers. Bei einer deliktischen Tätigkeit ist aber die Verpflichtung zu Schadenersatz an den Geschädigten in aller Regel mindestens gleich hoch wie der Gewinn aus der deliktischen Tätigkeit. Gleichwohl hindert eine solche Verpflichtung nicht vor deliktischen Tätigkeiten, kann auch im vorliegenden Fall die Annahme einer deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht widerlegen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 17) und weist deshalb keine Willkür bei dieser Annahme nach. Auch diese Rüge geht fehl. 12. Als willkürlich wird in der Beschwerde weiter beanstandet, dass die Vorinstanz nicht entlastend berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer seine Treuhandtätigkeit im Rahmen des Handels mit Bankgarantien vor Partnern und Mitarbeitern der Anwaltskanzlei Y. nicht verheimlicht habe (Beschwerde KG act. 1 S. 23 -25). Die Vorinstanz setzte sich auch mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers auseinander, worauf dieser zutreffend hinweist (Beschwerde KG act. 1 S. 23 f. Rz 39). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ging sie aber nicht hauptsächlich wegen eines möglichen Mitwissens oder gar Komplizenschaft von Mitgliedern der Kanzlei Y. davon aus, dass den Beschwerdeführer eine offene Abwicklung der Geschäfte nicht entlaste, sondern sie ging im Wesentlichen deshalb davon aus, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers den Mitarbeitern keine Hinweise auf ein deliktisches Verhalten gab, die Partner nicht jeweils über Details und Hintergründe von Schriftstücken orientiert wurden und der Beschwerdeführer bezüglich Geldfluss über die Treuhandkonti der Kanzlei jeweils nur angegeben habe, es gehe "um Vermögensanlagen", keine näheren Angaben machte und auch nicht danach gefragt wurde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38). Demnach brauchte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht zu verstecken, da er sie offen ausüben konnte, ohne dass deren Hintergründe - insbesondere eben das Schneeballsystem - zutage traten. Deshalb ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz diesem Umstand keine entlastende Bedeutung beimass. Auch diese Rüge geht fehl.

- 17 - 13. Weiter wird in der Beschwerde als willkürlich beanstandet, dass die Vorinstanz nicht entlastend berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer vor einer Ueberweisung einer zweiten Tranche von Anlagegeldern auf das Konto der B. Ltd. bei der Bank I. Kollektivunterschrift zu Zweien durchgesetzt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 25 ff.). Dieses Konto war am 24. August 1994 eröffnet worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 53 lit. b; vgl. zum Zeitraum gegen Ende August 1994 auch Beschwerde KG act. 1 S. 29 Rz 48). Dies betrifft somit einen Zeitraum wesentlich nach dem ersten eingeklagten Sachverhalt "A.-Gruppe", wobei der Beschwerdeführer am 6. Mai 1994 US$ 8.6 Mio. auf das nicht unter seiner Kontrolle stehende Konto der B. Ltd. bei der Bank C. überwiesen hat (Anklage BG act. HD 9 S. 4 Ziff. III.B.). Die Vorinstanz ging willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer schon zum damaligen Zeitpunkt wissentlich und willentlich ein Schneeballsystem betrieben hat (vgl. vorstehend Ziff. 5 und ausdrücklich im Zusammenhang KG act. 2 S. 51 unten). Inwiefern bezüglich dieser Tathandlungen im Mai 1994 der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Ueberweisung weiterer Gelder an die B. Ltd. später, nämlich im August 1994 Kollektivunterschrift zu Zweien bezüglich das Konto der B. Ltd. bei der Bank I. durchgesetzt habe, entlastend wirken soll, wird nicht dargetan und ist unerfindlich. Selbst wenn nach dem Ausscheiden von E. aus der B. Ltd. Kollektivunterschrift von D. und dem Beschwerdeführer installiert worden war (Beschwerde KG act. 1 S. 26), der Beschwerdeführer damit das Geld an sich unter Kontrolle hatte (Beschwerde KG act. 1 S. 29), trotzdem Geld von D. allein entgegen der Kollektivunterschrift und Instruktionen des Beschwerdeführers an die Bank abdisponiert worden war (Beschwerde KG act. 1 S. 28, S. 31), schliesslich keine unsorgfältige, sondern eine sorgfältige Kontrolle durch den Beschwerdeführer erfolgt war (KG act. 1 S. 30, S. 32), folgt daraus entgegen der Willkürrüge des Beschwerdeführers kein entlastendes Indiz bezüglich des wissentlichen und willentlichen Betriebs eines Schneeballsystems durch den Beschwerdeführer, welches diese vorinstanzliche Feststellung als unhaltbar erschienen liesse. Die Rüge geht in diesem Sinne von vornherein fehl, ohne dass auf die einzelnen Ausführungen in der Beschwerde dazu (KG act. 1 S. 27 - 32) im Detail eingegangen werden müsste.

- 18 - 14. Als Verletzung des Gehörsanspruchs rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz entgegen seinen Anträgen auf die Einvernahme damaliger Mitarbeitender der Bank I. als Zeugen dazu, wie es zur Abdisponierung von Geld ohne Zustimmung des Beschwerdeführers gekommen sei, verzichtet habe (Beschwerde KG act. 1 S. 28 f.). Gemäss Beschwerdeführer hätte ein Verzicht auf Abnahme der beantragten Beweise nur dann erfolgen können, wenn dem Beschwerdeführer zugebilligt worden wäre, er habe davon ausgehen können, das Kapital sei nach dem Transfer zur Bank I. unter seiner Kontrolle. Das habe die Vorinstanz indes nicht getan (KG act. 1 S. 29 vor Rz 48). Auch wenn mit dem Beschwerdeführer unterstellt wird, dass er Ende August 1994 - vor der Ueberweisung der zweiten Tranche von Anlagegeldern auf die B. Ltd. - davon ausgehen konnte, das Kapital sei nach dem Transfer zur Bank I. unter seiner Kontrolle, wäre dies kein entlastendes Indiz bezüglich des bereits ab April 1994 vorgenommenen wissentlichen und willentlichen Betriebs eines Schneeballsystems durch den Beschwerdeführer, welches diese vorinstanzliche Feststellung als unhaltbar erscheinen liesse. Insofern - und darauf richtet sich diese Rüge - wirkte sich die unterlassene Einvernahme von damaligen Mitarbeitenden der Bank I. als Zeugen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. 15. Als nicht vertretbar bezeichnet es der Beschwerdeführer, dass es die Vorinstanz zwar für durchaus möglich halte, dass er von D. überlistet und betrogen worden sei, dass die Vorinstanz aber auch darin kein entlastendes Moment für die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers sehen wolle (Beschwerde KG act. 1 S. 32 Rz 53). Mit seiner bloss appellatorischen gegenteiligen Behauptung - dass die Annahme eines von D. begangenen Betruges auf jeden Fall Entlastungspotential im Sinne eines die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers indizierenden Umstandes enthalte - weist der Beschwerdeführer keine Willkür nach. Insbesondere anbetrachts der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer ursprünglich D. vertraute und mit diesem (bzw. der B. Ltd.) zusammen das Schneeballsystem betreiben wollte, in der Folge aber selber von D. überlistet und betrogen wurde (vgl. vorstehend Ziff. 11.a), ist der letztere Umstand kein solch gewichtiges Indiz dafür,

- 19 dass der Beschwerdeführer ursprünglich selber vom Handel mit Bankgarantien überzeugt und bei der Akquisition, Entgegennahme und Weiterleitung der Anlagegelder in diesem Sinne gutgläubig gewesen wäre, dass dadurch (oder zusammen mit weiteren behaupteten entlastenden Umständen) die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich erschiene. Auch diese Rüge geht fehl. 16. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht entlastend berücksichtigt habe, dass er anfangs Oktober 1994 dem Anleger K. US$ 970'000 zurückgeschickt und im September 1994 die vorzeitige Kündigung einer Anlage (L. AG) akzeptiert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 32 - 34). Die Vorinstanz erwog, zwar sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet K. sein Kapital nach kurzer Zeit wieder zurück erhalten habe und es nicht vom Beschwerdeführer in den übrigen Geldfluss eingeleitet worden sei. Es sei aber keineswegs ausgeschlossen, dass dieser Anleger - womöglich nach entsprechenden warnenden Hinweisen - mit entsprechendem Nachdruck die Rückzahlung gefordert habe. Der Vorgang sei jedenfalls vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nicht geeignet, guten Glauben des Beschwerdeführers plausibel zu machen. Das Gleiche gelte auch bezüglich vorzeitiger Rückzahlung an die L. AG (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 59). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, Grund für die Rückzahlung an K. sei ausschliesslich gewesen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit die damals bereits laufende Anlage bei der B. Ltd. nicht habe erhöhen können. Dies sei gemäss Angaben von D. nur in bestimmten Schritten möglich gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nur im Entferntesten an die Möglichkeit eines Schneeballs gedacht hätte und dem Anleger K. einen Handel mit Bankgarantien bloss hätte vortäuschen wollen, liesse sich nicht erklären, weshalb er ihm die zur Anlage bestimmte Summe wieder zurückgesandt habe. Er habe aber an einen reellen Hintergrund der Anlage bei der B. Ltd. geglaubt (Beschwerde KG act. 1 S. 33 Rz 55). Die Vorinstanz setze dieser Argumentation lediglich Spekulationen gegenüber und verfalle damit in Willkür. Entgegen der nicht begründbaren Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei

- 20 dieser vorzeitigen Rückzahlung durchaus um einen Umstand, der die damalige Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers unterstreiche (Beschwerde KG act. 1 S. 34 vor Rz 57). Das gelte auch bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung an die L. AG. Vor Vorinstanz habe die Verteidigung dazu ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gehandelt hätte, hätte er allen Grund gehabt, auf einer termingerechten Kündigung zu beharren, um entsprechend mehr Zeit für die Rückzahlung zu gewinnen. Dass die Vorinstanz auch diesen den Beschwerdeführer entlastenden Umstand nicht zu seinen Gunsten gewürdigt habe, sei nicht vertretbar (Beschwerde KG act. 1 S. 34 Rz 57). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Einwände und Ausführungen der Verteidigung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 59 mit Verweisungen auf Urk. 64 S. 28 und Urk. 88 S. 14 f.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung - "vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage" - erachtete sie diese aber als nicht geeignet, guten Glauben des Beschwerdeführers plausibel zu machen. M.a.W. erachtete sie diese Vorgänge als nicht genügend (sogar wenn sie als entlastende Indizien berücksichtigt wurden bzw. würden, wie dies der Beschwerdeführer fordert), um erhebliche Zweifel an der sich aus den übrigen Akten ergebenden Schlussfolgerung zu begründen. Das ist nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz Möglichkeiten aufzeigte, welche die Rückzahlungen an K. und die L. AG auch bei der Feststellung des wissentlichen und willentlichen Betriebs eines Schneeballsystems durch den Beschwerdeführer als begründbar erscheinen lassen. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Bezeichnung des Beschwerdeführers nicht um blosse Spekulationen, aus welchen die Vorinstanz Tatsachen zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleitet hätte, sondern um das Aufzeigen von Möglichkeiten zur Begründung, weshalb sie auch bei Berücksichtigung dieser Rückzahlungen nicht an der aus der übrigen Aktenlage gezogenen Schlussfolgerung zweifelte. Dies ist nicht willkürlich. Auch diese Rüge geht fehl. 17. Unter dem Titel Gesamtbeurteilung betont der Beschwerdeführer wiederholt, dass kein Motiv für deliktisches Handeln bereits während der Anfangsphase der eingeklagten Handlungen ersichtlich sei. Unerfindlich sei, weshalb sich der Beschwerdeführer zu Beginn im Wissen darum, dass früher oder später der

- 21 schliesslich eingetretene Schlamassel Wirklichkeit werden würde, auf die Geschäfte mit D. eingelassen haben sollte. Das Fehlen jeglichen Motivs für deliktisch geprägtes Handeln in der Anfangsphase führe zu unüberwindbaren Zweifeln an der Schuld des Beschwerdeführers im Zeitraum bis Sommer 1995 (Beschwerde KG act. 1 S. 35). Die Vorinstanz schloss aus der tatsächlichen Inexistenz eines Handels mit Bankgarantien, daraus, dass dies schon im Ansatz erkennbar war, aus der intellektuellen und beruflichen Bildung und Erfahrung des Beschwerdeführers und aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die von ihm angebotenen Anlagekonzepte vorgängig der Verträge mit den Anlegern und späteren Geschädigten einlässlich geprüft hatte, dass er von Anfang an mit Wissen und Willen ein Schneeballsystem betrieben habe (vorstehend Ziff. 5). Dieses Schneeballsystem funktioniere nur so lange, als dem System immer wieder neues Kapital zufliesse, mit welchem Renditezahlungen und allenfalls auch Kapitalrückzahlungen finanziert würden und so die Fassade einer lukrativen Anlagetätigkeit aufrecht erhalten werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16). Unweigerlich wird ein solches System irgendwann zusammenbrechen und werden entsprechende Schulden verbleiben. Wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen und beruflichen Bildung und Erfahrung als fähig erachtet, bei einer Prüfung der Anlagekonzepte die Inexistenz des Handels mit Bankgarantien zu erkennen, ist er auch als fähig zu erachten, die Grenzen eines Schneeballsystems zu erkennen. Tatsächlich resultierte als zwingende Folge daraus, dass der Beschwerdeführer schliesslich den Anlegern schadenersatzpflichtig würde und im Ergebnis selber statt eines hohen Gewinns sehr hohe Schulden habe. Tatsächlich befremdet es, dass der Beschwerdeführer trotzdem ein solches System zu betreiben begann. Die Frage nach dem Motiv hat die Vorinstanz indes unter Bezugnahme auf Ausführungen der Verteidigung und in vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter Weise beantwortet: Der Beschwerdeführer habe sich mit der Vergabe eines Darlehens von zwei Millionen an seinen Freund M. und mit weiteren dubiosen Finanzgeschäften aus eigenem Verschulden in eine äusserst unangenehme Situation hineinmanöviert. Sein reguläres Einkommen hätte es ihm kaum ermöglich,

- 22 die Ausstände neben seinen laufenden Verpflichtungen innert nützlicher Frist auszugleichen. Er sei der Versuchung unterlegen, mit höchst riskanten Finanzmanövern Zeit zu gewinnen in der falschen Hoffnung, damit sein Ansehen und letztlich wohl auch seinen Kopf zu retten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 117 f.). Damit ging die Vorinstanz davon aus, Motiv des Beschwerdeführers für den Betrieb des Schneeballsystems sei Geldbeschaffung insbesondere zur Deckung der Ausstände gewesen. Daran geht die Beschwerde mit der Betonung des fehlenden Motivs vorbei. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel Gesamtbeurteilung sind ausschliesslich Wiederholungen bzw. Zusammenfassungen bereits vorgetragener und behandelter Rügen. Auch eine Gesamtbetrachtung derselben führt nicht zur Feststellung einer Willkür der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits ab April 1994 wissentlich und willentlich ein Schneeballsystem betrieben und bezüglich der Straftaten, bezüglich welcher die Vorinstanz ihn schuldig sprach, vorsätzlich gehandelt hatte. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Verneinung eines erheblichen Zweifels an der aus den in vorstehender Ziffer 5 zitierten Umständen gezogenen Schlussfolgerung schlechthin unverständlich wäre. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

- 23 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 504.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC050014 — Zürich Kassationsgericht 03.10.2005 AC050014 — Swissrulings